Beschluss
12 E 889/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0122.12E889.20.00
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Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es sie betrifft.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es sie betrifft. Gründe: Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen beide Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 98 VwGO i. V. m. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 6 EGStGB zu Recht jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von je acht Tagen angeordnet. Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Gemäß § 381 Abs. 1 ZPO unterbleibt eine dahingehende Festsetzung, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt oder bei unterbliebener rechtzeitiger Entschuldigung, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden bereits getroffene Anordnungen - wenn den Zeugen kein Verschulden trifft - aufgehoben. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist danach gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie entfällt nur, wenn der Zeuge das Ausbleiben - zumindest nachträglich - genügend entschuldigt. Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt. Genügend entschuldigt ist das Ausbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen nach diesem Maßstab, wenn dieser Gründe geltend macht, die nach ihrem Gewicht sein Ausbleiben rechtfertigen, d. h. das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2012- 2 E 1013/12 -, juris Rn. 12, und ihm folgend Bayer. VGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 C 17.2208 -, juris Rn. 11, BFH, Beschluss vom 11. September 2013 - XI B 111.12 - juris Rn. 8 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Beide Zeuginnen haben ihr Fernbleiben weder rechtzeitig vor Ablauf der mündlichen Verhandlung genügend entschuldigt noch glaubhaft gemacht, dass sie an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Entschuldigung für ihr Fernbleiben vom Termin zur Beweisaufnahme ist erstmals mit der Beschwerde, also mehr als vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung, vorgerbacht worden. Der Anruf der Zeugin O. C. auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vormittags (gegen 10:30 h) vor der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2020 lässt weder erkennen, dass die Zeuginnen gar nicht mehr erscheinen würden, noch ist dem eine hinreichende Entschuldigung zu entnehmen. Ausgehend von einer Panne um 10:30 h ist auch nicht erkennbar, dass jede der Zeuginnen die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hätte, sich zum Verwaltungsgericht zu begeben. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits treffend hingewiesen. Das gilt für eine der Zeuginnen schon deshalb, weil sie nicht Eigentümerin bzw. Halterin des PKW ist und am fraglichen Tage lediglich Beifahrerin war. Dieser Zeugin hätte es nämlich von vornherein oblegen, sich unverzüglich nach der Autopanne mit einem anderen Transportmittel von W. nach N1. zu begeben. Beifahrerin soll nach dem von Frau O. C. geführten Telefonat mit dem Gericht und dem Beschwerdevorbringen deren Mutter, Frau N. C. , gewesen sein. Allerdings weist die Rechnung der Fa. G. T1. Reifen Auto Service GmbH C1. vom 30. Oktober 2020 Frau N. C. als Adressatin aus, weshalb die Behauptung, es habe sich um ein Fahrzeug der Frau O. C. gehandelt, ohne näheren Beleg im Raum steht. Ungeachtet dessen ist für beide Zeuginnen keine nachträgliche ausreichende Entschuldigung erfolgt. Es liegt bereits keine Erklärung dafür vor, weshalb Abschlepp- und Reparaturrechnung nicht unmittelbar nach dem 30. Oktober 2020 unter Schilderung des Sachverhalts, der die Zeuginnen - ihrem Vortrag zufolge - am Erscheinen gehindert hat, vorgelegt wurden. Im Übrigen belegt die mit der Beschwerde nur auszugsweise übersandte "Rechnung", deren Seite 2 fehlt, keineswegs, dass die Zeuginnen nicht in der Lage gewesen wären, rechtzeitig an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Insoweit wäre - unterstellt, die Autopanne hätte sich so ereignet wie vorgetragen, was zweifelhaft ist - ihnen zuzumuten gewesen, den Abschleppdienst allein mit dem Fahrzeug fahren zu lassen oder aber die nächstgelegene Werkstatt anzusteuern, um sich unverzüglich nach dem nach ihren Angaben um 13:30 Uhr erfolgten Eintreffen des Abschleppdienstes zum nur wenige Kilometer entfernten Verwaltungsgericht Minden zu begeben. Die mündliche Verhandlung dort dauerte nämlich bis weit nach 16 Uhr. Die Zeuginnen hätten das Gericht informieren und sich anderer Verkehrsmittel bedienen können. Hätten sie unverzüglich das Gericht telefonisch darüber informiert, dass der Abschleppdienst erst Stunden nach der Panne eintrifft, hätten sie auch erfahren, dass die Verhandlung noch andauert. Zudem ist äußerst fraglich, ob die vorgelegte Reparaturrechnung überhaupt mit einem "Pannengeschehen" mit dem von ihnen benutzten PKW am gleichen Tage in W. in Verbindung steht. Die Rechnung beschreibt das Fahrzeug als "nicht fahrbereit". Sie belegt ein Abschleppen des Fahrzeuges aus W. nicht. Zudem weist sie u. a. einen "Saisoncheck", also kein reines "Pannengeschehen" aus. Bei einer angeblichen Ankunft des PKW dort um 15 Uhr - so die Beschwerdebegründung - wäre auch fraglich, ob die Reparatur am gleichen Tage innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der Firma, die bis 17 Uhr reicht, noch fertigzustellen gewesen wäre. Eine weitere Rechnung oder Bescheinigung - etwa einer anderen Firma - über ein Abschleppen des KFZ von W. nach C1. haben die Beschwerdeführerinnen zudem nicht vorgelegt. Angesichts der Entfernung beider Orte zueinander (Fahrtstrecke über 90 km) scheint es dem Senat auch äußerst fernliegend, dass der PKW vom Pannendienst nach C1. verbracht worden sein soll. Dass es sich um eine "Wahlwerkstatt" von Frau O. C. handelt, ist mit Rücksicht auf ihren Wohnort in C2. und den Umstand, dass die Rechnung auf Frau N. C. ausgestellt wurde, auch fraglich und nicht belegt. Zusammenfassend kann nach Vorstehendem keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerinnen entschuldbar verhindert waren, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen. Anlass, gleichwohl von einer Verhängung des Ordnungsgelds abzusehen, besteht nicht. Das Ausbleiben beider Zeuginnen hat sich, wie die Vertagung zeigt, auf das Verfahren erheblich ausgewirkt. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 2 E 1013/12 -, a. a. O. Rn. 17. Die Höhe des Ordnungsgelds erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes angemessen, dass beide Zeuginnen, wie das Verwaltungsgericht anführt, bereits in einer Parallelsache verspätet zum Termin erschienen. Zudem bewegt es sich im unteren Bereich des einschlägigen Rahmens (Art. 6 Abs. 1 EGStGB). Entsprechendes gilt für die ersatzweise festzusetzende Ordnungshaft, die mit acht Tagen ebenso im unteren Bereich des Rahmens für die von einem Tag bis zu sechs Wochen tageweise zu bemessenden Ordnungshaft liegt (vgl. Art. 6 Abs. 2 EGStGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 5 Nr. 5502) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).