Beschluss
2 E 1013/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein persönlich eingelegte Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann unzulässig sein, wenn sie nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugten Bevollmächtigten eingelegt wurde.
• Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint, kann nach § 98 VwGO i.V.m. § 380 Abs.1 Satz 2 ZPO und Art. 6 EGStGB ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft auferlegt bekommen.
• Irrtümer über die Aufhebung eines Gerichtstermins, die auf unzureichender oder unkritisch geglaubter Auskunft einer Partei beruhen, sind vom Zeugen grundsätzlich zu vermeiden; fehlende Nachfrage beim Gericht begründet regelmäßig eigenes Verschulden.
• Die Höhe des Ordnungsgeldes ist aus dem Rahmen des einschlägigen Gesetzes zu bemessen; ein geringer Betrag kann bei geringem, aber zurechenbarem Verschulden angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Festsetzung von Ordnungsgeld gegen ordnungsgemäß geladenen Zeugen wegen unentschuldigtem Ausbleiben • Ein persönlich eingelegte Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann unzulässig sein, wenn sie nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugten Bevollmächtigten eingelegt wurde. • Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint, kann nach § 98 VwGO i.V.m. § 380 Abs.1 Satz 2 ZPO und Art. 6 EGStGB ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft auferlegt bekommen. • Irrtümer über die Aufhebung eines Gerichtstermins, die auf unzureichender oder unkritisch geglaubter Auskunft einer Partei beruhen, sind vom Zeugen grundsätzlich zu vermeiden; fehlende Nachfrage beim Gericht begründet regelmäßig eigenes Verschulden. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist aus dem Rahmen des einschlägigen Gesetzes zu bemessen; ein geringer Betrag kann bei geringem, aber zurechenbarem Verschulden angemessen sein. Der Beschwerdeführer war als Zeuge zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladen. Ein Vertreter der Klägerseite teilte am Vortag mit, es bestehe ein Missverständnis: der Kläger sei von einer Terminsaufhebung ausgegangen und habe seine Betriebsplanung darauf abgestimmt. Der Beschwerdeführer erschien deshalb nicht zum Termin. Das Verwaltungsgericht setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld von 100 € nach § 98 VwGO i.V.m. § 380 Abs.1 Satz 2 ZPO und Art. 6 EGStGB fest und ordnete ersatzweise einen Tag Ordnungshaft an. Der Beschwerdeführer rügte, er sei irrtümlich von der Aufhebung des Termins ausgegangen; er legte Beschwerde ein, die er persönlich vortrug. • Zulässigkeit: Es kann offen bleiben, ob die persönlich eingelegte Beschwerde zulässig ist; nach § 67 Abs.4 VwGO sind Prozesshandlungen grundsätzlich durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten vorzunehmen, sodass Zweifel an der Zulässigkeit bestehen können. • Materiell unbegründet: Die Festsetzung des Ordnungsgeldes entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 380 Abs.1 Satz2 ZPO; ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der ohne rechtzeitig genügende Entschuldigung nicht erscheint, kann mit Ordnungsgeld belegt werden. • Keine ausreichende Entschuldigung: Der Beschwerdeführer konnte sich nicht hinreichend entschuldigen. Die vom Kläger behauptete Mitteilung über eine Terminsaufhebung bezog sich erkennbar auf ein anderes Verfahren und rechtfertigte keine berechtigte Erwartung, das Gericht habe die Ladung aufgehoben. • Eigenes Verschulden: Der Beschwerdeführer trug Mitverantwortung, weil er trotz der behaupteten Mitteilung des Klägers nicht beim Gericht nachfragte. Ein angemessener Zeuge hätte die Aufhebung der Ladung vom Gericht verifizieren müssen; das Unterlassen dieser Nachfrage ist als selbstverschuldetes Irrtumstatbestand zu werten. • Auswirkung des Ausbleibens: Das Nichterscheinen wirkte sich erheblich auf das Verfahren aus; angesichts des Grades des Verschuldens bestand kein Anlass, von der Anordnung des Ordnungsgeldes abzusehen. • Angemessenheit der Geldbuße: Die verausgabte Summe von 100 € liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (Art.6 Abs.1 EGStGB) und ist daher angemessen. • Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten trägt der Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde des Zeugen wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein Ordnungsgeld von 100 € und ersatzweise einen Tag Ordnungshaft nach § 98 VwGO i.V.m. § 380 Abs.1 Satz 2 ZPO und Art.6 EGStGB angeordnet. Der Beschwerdeführer konnte das Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigen, weil der behauptete Irrtum über die Terminsaufhebung selbstverschuldet war und eine Nachfrage beim Gericht erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Das Nichterscheinen wirkte sich erheblich auf das Verfahren aus, sodass von einer Sanktion abgesehen werden konnte; die Geldbuße ist im gesetzlichen Rahmen angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.