Beschluss
6 B 1473/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.6B1473.20.00
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Leitsätze
- Erfolglose Beschwerde eines Regierungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.
- Eine dienstliche Beurteilung wird nach einer Beförderung im neuen, höheren Statusamt regelmäßig schlechter ausfallen als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt. Eine Beibehaltung der Bewertung und ggfs. sogar eine Anhebung sind möglich, wenn leistungsbezogene Gründe dies rechtfertigen; hierzu bedarf es jedoch der nachvollziehbaren Begründung.
- Hat der Dienstherr aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung abgeleitet, kann er dem schlechter beurteilten Bewerber nicht wegen dessen größerer Berufserfahrung oder wegen besser ausgefallener früherer Beurteilungen den Vorzug geben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Regierungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren. Eine dienstliche Beurteilung wird nach einer Beförderung im neuen, höheren Statusamt regelmäßig schlechter ausfallen als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt. Eine Beibehaltung der Bewertung und ggfs. sogar eine Anhebung sind möglich, wenn leistungsbezogene Gründe dies rechtfertigen; hierzu bedarf es jedoch der nachvollziehbaren Begründung. Hat der Dienstherr aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung abgeleitet, kann er dem schlechter beurteilten Bewerber nicht wegen dessen größerer Berufserfahrung oder wegen besser ausgefallener früherer Beurteilungen den Vorzug geben. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus ihrer Begründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Der Antragsteller rügt erfolglos, die "enorme" Leistungssteigerung des Beigeladenen innerhalb von vier Jahren sei nicht transparent und nachvollziehbar. Allerdings kann ein Bewerber in einem Konkurrentenstreitverfahren auch die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Konkurrenten rügen. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1112/17 -, juris Rn. 18. Stützt der unterlegene Bewerber die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung auf Mängel der dienstlichen Beurteilung des beigeladenen Konkurrenten, obliegt es ihm, substantiiert darzulegen, dass die Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind. Hess. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 10 m. w. N. Dem Vorbringen des Antragstellers liegt ferner im Ausgangspunkt zutreffend zu Grunde, dass eine dienstliche Beurteilung nach einer Beförderung im neuen, höheren Statusamt regelmäßig schlechter ausfallen wird als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt. Vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28; OVG Bremen,Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2014- 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423 = juris Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 -, NVwZ-RR 2014, 809 = juris Rn. 16;Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Aufl. 2020,A. Die dienstliche Beurteilung der Beamten,4. Rn. 134. Dies beruht auf der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen, die eine Aussage darüber zu treffen haben, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 22, und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 23; auch BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, NVwZ 2013, 573 = juris Rn. 13. Tritt ein Beamter während des Beurteilungszeitraums aufgrund seiner Beförderung aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe heraus und in eine neue Vergleichsgruppe von Beamten ein, mit denen er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn für einen Beförderungsdienstposten in Konkurrenz tritt, so bedeutet dies zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistungen höhere Anforderungen zu stellen sind; zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, Maßstab für die Bewertung. Hieraus ergibt sich, dass eine dienstliche Beurteilung nach einer Beförderung regelmäßig mit einer ungünstigeren Note schließen wird. Mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beteiligten und auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei angemerkt, dass insoweit ohne Belang ist, ob dies - wie es nunmehr in Nr. 3.2. der Grundsätze für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen für die Beamtinnen und Beamten bei dem Landesarbeitsgericht I. der Fall ist - in Beurteilungsrichtlinien festgelegt ist oder nicht. Allerdings verbietet sich insoweit eine schematische Handhabung. Eine Beibehaltung der Bewertung und ggfs. sogar eine Anhebung sind möglich, wenn leistungsbezogene Gründe dies rechtfertigen, namentlich, wenn der Beamte seine Leistung entsprechend gesteigert hat. Hierzu bedarf es jedoch der nachvollziehbaren Begründung, wobei allgemein angenommen wird, dass diese in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen hat. Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2019- 5 ME 137/19 -, a. a. O. Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018, a. a. O. Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 -,a. a. O. Rn. 16; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2014 - 4 S 1641/14 -, a. a. O. Rn. 16; Lorse a. a. O. Rn. 134. Ausgehend hiervon war der Dienstherr im Streitfall gehalten, nachvollziehbar die Gründe für die Bewertung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen darzulegen. Denn diesem ist mit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung vom 3. Februar 2020 eine deutliche Leistungssteigerung bescheinigt worden. Ihm war zwar bereits mit der Regelbeurteilung vom 9. April 2018 ein Gesamturteil von "sehr gut (18 Punkte)" erteilt worden, dies aber erstens noch im Statusamt A 12 und zweitens nicht in allen Einzelmerkmalen. Die aktuelle Beurteilung weist mit einem Gesamturteil von "sehr gut (18 Punkte)" und Bestbewertungen in sämtlichen Einzelmerkmalen den Höchstwert auf, obwohl der Beigeladene erst im Juni 2018, mithin vor rund 1 ½ Jahren, in das Statusamt A 13 befördert worden ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Dienstherr seiner Pflicht zur Erläuterung der für die getroffene Bewertung sprechenden Gründe jedoch bereits in der dienstlichen Beurteilung hinreichend nachgekommen. Denn in der Beurteilung ist zur Begründung der Gesamtnote ausgeführt, der Beigeladene führe die Spitzengruppe der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 im Bezirk und im Landesarbeitsgericht I. an. Die bereits ausweislich der letzten Beurteilung gezeigten sehr guten Leistungen habe er auch nach der im Beurteilungszeitraum liegenden Beförderung zum Regierungsrat und den mit dieser Beförderung verbundenen gesteigerten Anforderungen und Herausforderungen nicht nur halten, sondern weiter ausbauen und vertiefen können. Hierzu wird auf die hohe Analysefähigkeit und den sehr geschärften Blick für gerichtsorganisatorische Zusammenhänge verwiesen, die der Beigeladene im zurückliegenden Beurteilungszeitraum mit Blick auf die erheblichen Veränderungsprozesse mit beachtlichem Erfolg habe unter Beweis stellen können. Herausgehobene Projekte, so die Befassung mit dem Prüfbericht des Landesrechnungshofs, habe er ausgesprochen erfolgreich bearbeitet. Ferner erwähnt sind sein gewandtes und sehr sicheres Auftreten, Eloquenz und Kommunikationsstärke, hohe Durchsetzungsfähigkeit, Eigeninitiative und hohe Veränderungsbereitschaft, ausgesprochene Teamorientierung und das Vermögen, konträre Erwartungshaltungen auszugleichen, sowie die Bereitschaft zu steter Selbstreflexion. Mit diesen Ausführungen, denen zufolge der Antragsgegner insbesondere erkannt hat, dass die Leistung des Beigeladenen infolge seiner Beförderung an erhöhten Anforderungen zu messen ist, setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Es genügt vor dem diesem Hintergrund nicht, ohne nähere Substantiierung die mangelnde Transparenz und Nachvollziehbarkeit der dem Beigeladenen attestierten ungewöhnlich schnellen Leistungssteigerung zu rügen. Die Beschwerde dringt insoweit auch nicht mit dem Vorbringen durch, die Bewertung des Einzelmerkmals "Führungskompetenz" in der Beurteilung des Beigeladenen sei unplausibel, da der Beigeladene in diesem Bereich keine entsprechenden Tätigkeiten erbracht habe. Der Antragsteller hat erstinstanzlich bereits selbst eingeräumt, der Mitbewerber sei Vorgesetzter eines Beamten und einer Tarifbeschäftigten der Laufbahngruppe 1.2. Ob dem Beigeladenen darüber hinaus, wie der Antragsgegner geltend gemacht hat, weitere Führungsverantwortung übertragen war, mag auf sich beruhen. Im Übrigen bedingt allein die höhere Zahl unterstellter Mitarbeiter nicht notwendig eine bessere Beurteilung des Merkmals "Führungskompetenz". Auch rechtfertigt es keine andere Beurteilung, dass der Personalrat der Maßnahme nicht zugestimmt und der Hauptpersonalrat beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in einer E-Mail der Vorsitzenden vom 28. Mai 2020 mitgeteilt hat, die "Bedenken gegen die Gerechtigkeit der Abläufe" würden geteilt. Denn es ist unklar, auf welchen Erwägungen die Verweigerung der Zustimmung sowie die Bedenken des Hauptpersonalrats beruhen; insofern lässt sich auch nicht feststellen, ob diese rechtlich tragfähig sind. Der Hauptpersonalrat hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, ihm fehle der rechtliche Ansatz für eine begründete Ablehnung. Soweit der Antragsteller die dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen des Beigeladenen resp. seine eigenen anders einschätzt als der zur Bewertung ausschließlich berufene Beurteiler, ist dies rechtlich ohne Belang. Die in der Beurteilung enthaltenen Werturteile des Dienstherrn sind als solche einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich entzogen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, NWVBl 2020, 376 = juris Rn. 46. 2. Ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führt der Vortrag, es sei unzureichend berücksichtigt worden, dass der Antragsteller bereits seit mehreren Jahren als Vertreter der ausgeschiedenen Regierungsdirektorin T. tätig (gewesen) sei und über wesentlich größere Berufserfahrung verfüge als der Beigeladene. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller erstinstanzlich geltend gemacht, er hätte deshalb den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalten müssen, weil ihm schon länger in seinen dienstlichen Beurteilungen ein Gesamturteil von "sehr gut (18 Punkten)" erteilt bzw. er schon "über viele Jahre mit einer Spitzenbewertung beurteilt" sei. Diese Rechtsauffassung trifft insgesamt nicht zu. Für die Entscheidung einer Bewerberkonkurrenz nach Bestenauslesegrundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen; kommen diese- wie hier - zum selben Gesamturteil, muss der Dienstherr im nächsten Schritt die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 35, und Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 = juris Rn .17. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Sie ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a. a. O. Rn. 34; OVG NRW,Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -,a. a. O. Rn. 83, und vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris Rn. 18. Dies zugrunde gelegt unterliegt es keinen Rechtsbedenken, wenn der Dienstherr hier aufgrund einer Auswertung der Einzelfeststellungen der aktuellen Beurteilungen dem Beigeladenen den Vorzug gegeben hat. Er hat sich hierzu auf die besseren Bewertungen des Beigeladenen in den Befähigungsmerkmalen "Kommunikationsfähigkeit" und "Konfliktfähigkeit" und ferner einen angenommenen Vorsprung im Anforderungsmerkmal "Reflektions- und Innovationsfähigkeit" gestützt. Wenn diese Unterschiede auch nicht groß sein mögen, liegt es doch innerhalb des Wertungsspielraums des Dienstherrn, sie als ausschlaggebend zu erachten. Mit den diesbezüglichen umfänglichen Darlegungen im Auswahlvermerk setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. Auf eine "Leistungskontinuität" in dem Sinne, dass maßgeblich sein müsste, welcher Beamte bereits länger mit dem erreichten Gesamturteil bewertet ist, bzw. auf ältere, nicht unmittelbar den aktuellen Leistungsstand widerspiegelnde dienstliche Beurteilungen kommt es hingegen bei rechtsfehlerfrei angenommenen Qualifikationsunterschieden nach Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht an. Bay. VGH, Urteil vom 15. April 2016 - 3 BV 14.2101 -, IÖD 2016, 122 = juris Rn. 23 ff m. w. N. Angemerkt sei, dass das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, er sei "schon seit vielen Jahren" auf einer Stelle beurteilt, die der Besoldungsgruppe A 13 entspreche, und dies mit der Bestnote, in der Sache nicht zutrifft. Der Antragsteller ist nach Aktenlage erst am 27. Juni 2017 und damit lediglich ein Jahr von dem Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert worden. Ebenso wenig musste der Antragsgegner auf die größere Berufserfahrung des Beigeladenen im Allgemeinen oder seine Erfahrung auf dem zu besetzenden Dienstposten abstellen. Zwar werden sich ein höheres Dienstalter und die daraus folgende größere Berufserfahrung und Routine häufig positiv in den Bewertungen in dienstlichen Beurteilungen niederschlagen. Verfügt indessen - wie hier ohne Rechtsfehler angenommen - ein Konkurrent über eine noch günstigere aktuelle Beurteilung, ist der Dienstherr nicht berechtigt, den sich hieraus ergebenden Vorsprung unter Verweis auf die höhere Berufserfahrung des schlechter beurteilten Bewerbers außer Betracht zu lassen. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, dem Antragsteller wegen seiner Erfahrung auf dem konkreten zu besetzenden Dienstposten (als Vertreter) den Vorzug zu geben. Ein derartiges Vorgehen stünde vielmehr nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen ist und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 18. Dass und warum hiervon im Streitfall eine Ausnahme zu machen wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen des Antragsgegners einzugehen, der Antragsteller habe Regierungsdirektorin T. nur als Geschäftsleiterin, nicht als Dezernentin vertreten. 3. Ferner greift das Beschwerdevorbringen nicht durch, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei rechtswidrig, weil dieser die Tätigkeiten "Einsatz der elektronischen Verwaltungsakte im LAG mit Sharepoint und des Ablagesystems in den Arbeitsgerichten" sowie inhaltliche Pflege des Internetauftritts gar nicht wahrgenommen habe, wie er in der Stellungnahme vom 6. April 2020 bestätigt habe. Damit ist die Stellungnahme des Beigeladenen vom 6. April 2020 schon nicht richtig wiedergegeben. Dieser hat vielmehr ausgeführt, die Tätigkeiten hätten sehr wohl zu seinem Aufgabenbereich gehört, sie seien allerdings nur in geringem Umfang angefallen. 4. Schließlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung nicht daraus, dass deren Ergebnis dem Antragsteller und dem weiteren Bewerber C. "bereits mündlich weit vor Erstellung der ausschlaggebenden Beurteilung mitgeteilt" worden sein soll. Insoweit verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil offen bleibt, durch wen zu welchem Zeitpunkt das Auswahlergebnis mitgeteilt worden sein soll. Abgesehen davon besteht im Streitfall die Besonderheit, dass der Präsident des Landesarbeitsgerichts, der die Auswahlentscheidung getroffen hat, die Dienstausübung der Konkurrenten aus eigener Anschauung kennt und als Beurteiler fungierte. Die Beschwerdeerwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass der Beurteiler - selbstverständlich - nicht erst im Moment der Verschriftlichung der Beurteilung seinen Eindruck von dem zu Beurteilenden gewinnt und erarbeitet; dies hat richtigerweise über den gesamten Beurteilungszeitraum zu geschehen. Solange der Beurteiler gedanklich dafür offen bleibt, aufgrund neuer Erkenntnisse zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen, begründet es daher nicht zwingend die Rechtsfehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilungoder einer Auswahlentscheidung, wenn er ein für ihn absehbares Beurteilungsergebnis oder den Ausgang einer für ihn absehbaren Bewerberkonkurrenz vorab mitteilt. 5. Ob die Auswahlentscheidung aus anderen, mit der Beschwerde nicht dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft, hat das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht zu prüfen. Angemerkt sei nur Folgendes: Soweit der Antragsgegner insbesondere in der Vergangenheit den Statusamtsbezug dienstlicher Beurteilungen nicht hinreichend beachtet haben sollte, hätte sich dies auch bei den Beurteilungen des Antragstellers ausgewirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).