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Beschluss

12 A 4106/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.12A4106.18.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich sinngemäß nur gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet, hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO insoweit zuzulassen ist. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2017 aufgehoben, soweit darin ein Kostenbeitrag für die Zeiträume vom 29. April 2016 bis zum 5. Mai 2016, vom 4. Oktober 2016 bis zum 18. November 2016 sowie ab dem 19. Mai 2017 festgesetzt worden ist. Im Hinblick auf die - im Berufungszulassungsverfahren allein streitgegenständliche - Klageabweisung hat es festgestellt, dass die Heranziehungsvoraussetzungen für den Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 3. Oktober 2016, in dem die Tochter des Klägers in Obhut genommen gewesen sei, gegeben seien. Der Kläger sei durch das Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2016 in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genügenden Weise über die Leistungsgewährung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter aufgeklärt worden. Ferner bestünden keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der der Heranziehung zugrunde liegenden Jugendhilfemaßnahme in Gestalt der am 29. April 2016 vorgenommenen und in der Folgezeit andauernden Inobhutnahme. Der Kostenbeitragsbescheid sei (insoweit) auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum vom 19. November 2016 bis zum 18. Mai 2017 sei die Kostenbeitragserhebung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2016 ab dem 5. Oktober 2016 (Tag der Antragstellung) Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt habe und damit ein Wechsel der Jugendhilfeleistung (Beendigung der fortgesetzten Inobhutnahme) erfolgt sei, habe es einer erneuten Belehrung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII bedurft. Die Unterrichtung über die Bewilligung der Vollzeitpflege sei (erst) durch den an den Kläger gerichteten Bewilligungsbescheid vom 16. November 2016 erfolgt, dessen Zugang gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 19. November 2016 angenommen werde. Da der Kläger durch das sowohl mit Schreiben vom 3. Mai 2016 als auch mit dem zum Antragsformular wegen Hilfe zur Erziehung ausgehändigten Merkblatt allgemein über die Kostenbeitragspflicht und die unterhaltsrechtlichen Folgen informiert worden sei, habe es einer erneuten Mitteilung nicht mehr bedurft. Vielmehr habe diese durch Übersendung des Bewilligungsbescheids an den Kläger, der zugleich Hilfeempfänger und Kostenbeitragspflichtiger sei, erfolgen dürfen. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Kläger rügt, entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen sei er für den Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 3. Oktober 2016 nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise sowohl über die Gewährung der Leistung (Inobhutnahme) als auch über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgeklärt worden. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u. a. bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Angesichts des Schutzzwecks der Norm unterscheidet sich indessen der Umfang der Informationspflicht, je nachdem, ob zuvor Bar- oder Naturalunterhalt gewährt wurde. Denn die Bestimmung verfolgt auch das Ziel, demjenigen, der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnte, die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen. Die Bestimmung verlangt deswegen neben einer Mitteilung über die Gewährung der Leistung und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht auch einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht. Im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht müssen zwar auch Eltern, die - wie hier der Kläger - mit dem nunmehr in einer Vollzeitpflege untergebrachten Kind zusammengelebt haben, vermögensrechtliche Dispositionen treffen, etwa indem sie mit den durch die auswärtige Unterbringung des jungen Menschen einhergehenden Ersparnissen Rücklagen für die Beitragszahlung bilden. Der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall hat sich aber - entsprechend dem Schutzzweck der Norm - an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren, die sich bei Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen unterscheiden. Da Barunterhaltspflichtige durch den teilweisen oder vollständigen Wegfall des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen - wie hier dem Kläger -, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat hingegen die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet gerade nicht, dass die Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 10 ff. Mit den Darlegungen des Zulassungsvorbringens wird die erstinstanzliche Annahme, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 3. Mai 2016 einschließlich des beigefügten Merkblatts in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise über die Leistungsgewährung (Inobhutnahme) und die Folgen für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt worden sei, nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Einwand, eine Belehrung des Naturalunterhaltspflichtigen sei in dem Merkblatt nicht enthalten, trifft so nicht zu. Soweit der Kläger zum Beleg auf die Textpassage auf Seite 2 (2. Absatz) des Merkblatts verweist, ist es zwar zutreffend, dass diese sich auf Barunterhaltspflichtige bezieht; den Formulierungen des Merkblatts ist zu entnehmen, dass sich diese Ausführungen an Elternteile richten, die "durch Urteil, Vergleich, Urkunde etc. zum Unterhalt verpflichtet" sind und "festgesetzte Unterhaltszahlungen" erbringen. Aus diesen speziellen Hinweisen für Barunterhaltspflichtige ergibt sich indessen zugleich, dass die anderen, nicht mit entsprechenden Einschränkungen versehenen Informationen des Merkblatts für sämtliche zum Kostenbeitrag Verpflichteten gelten, d. h. auch für Naturalunterhaltspflichtige. Diesen allgemeinen Informationen des Merkblatts lässt sich insbesondere der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht, dem nach den oben dargestellten Grundsätzen bei Leistung von Naturalunterhalt besondere Bedeutung zukommt, entnehmen. Darin wird ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass im Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes in einer vollstationären Maßnahme wie der im Falle der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ein Beitrag zu den Kosten (der Unterbringung) verlangt werden und dass der Kostenbeitrag ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, zu dem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde. Soweit der Kläger einwendet, dass in dem Merkblatt weiter ausgeführt werde, eine Heranziehung zu Leistungen könne auch erfolgen, ohne dass es eine Mitteilung gebe, steht dies einer ausreichenden Aufklärung nicht entgegen. Denn der entsprechenden Passage lässt sich hinlänglich klar - unter Benennung eines Beispiels - entnehmen, dass dies nur gilt, wenn das Jugendamt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Mitteilung gehindert war. Auch wenn danach mit dem Merkblatt keine individuelle, allein auf den Fall des Klägers zugeschnittene Aufklärung erfolgt ist, war damit den aus dem Regelungszweck folgenden Anforderungen gerade auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden, Rechnung getragen. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, soweit der Kläger (in dem Merkblatt) den ausdrücklichen Hinweis vermisst, dass im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt werde und es damit an der Aufklärung über Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter fehle. Dem zur Begründung angeführten Zitat aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 - (juris Rn. 15) lässt sich ein zwingendes Erfordernis (gerade) dieses Hinweises nicht entnehmen. Vielmehr wird insoweit lediglich festgestellt, "dass diese Information genüge, um den zuvor naturalunterhaltspflichtigen Kläger vor vermögensrechtlichen Fehldispositionen zu schützen". In welcher Hinsicht es noch weiterer Informationen bedurft hätte, um den naturalunterhaltspflichtigen Kläger (auch) vor Fehldispositionen zu schützen, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nicht schlüssig in Zweifel zieht der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die seiner Heranziehung zum Kostenbeitrag zugrunde liegende Maßnahme (die am 29. April 2016 erfolgte und in der Folgezeit fortdauernde Inobhutnahme) treffe auf keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Der Kläger beschränkt sich insoweit zur Begründung lediglich auf die nicht näher substantiierten Behauptung, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines dringenden Handlungsbedarfs im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII seien unrichtig und die Entscheidungen des Familiengerichts sowie des Oberlandesgerichts nicht haltbar, was eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde erweisen werde. Damit verfehlt er die Darlegungsanforderungen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind ebenfalls nicht hinsichtlich der Heranziehung für den Zeitraum vom 19. November 2016 bis zum 18. Mai 2017 dargelegt. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang ebenfalls der Auffassung, dass ihm die Gewährung der Leistung (Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege) nicht in einer den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genügenden Weise mitgeteilt worden sei. Damit dringt er nicht durch. Wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat, genügt in Fällen, in denen der Kostenpflichtige - wie hier der Kläger - zugleich der Leistungsberechtigte ist, der ihm zugegangene Bescheid über die Gewährung der Hilfe als Mitteilung über die Leistungsgewährung. Vgl. auch Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Kommentar, Stand 08/17, § 92 Rn. 21; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 92 Rn. 17. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst mit Blick auf den Schutzzweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ersichtlich, weshalb es über den hinsichtlich Art und Umfang der Leistungsbewilligung eindeutigen und umfassenden Bescheid vom 16. November 2016 hinaus einer nochmaligen bzw. weiteren Mitteilung an den Kläger bedurft hätte. Der weitere, möglicherweise zu Recht erhobene Einwand des Klägers, er sei mit dem bereits dem Schreiben vom 3. Mai 2016 und damit im Zuge einer anderen Maßnahme (der Inobhutnahme) übersandten Merkblatt nicht ausreichend über die nunmehr mit der Vollzeitpflege zusammenhängenden Kostentragungspflicht belehrt worden, führt jedenfalls im Ergebnis nicht zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass dem Kläger das "Merkblatt zur Kostenheranziehung der Eltern" auch nochmals mit dem Antragsformular wegen der Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) ausgehändigt worden sei. Damit setzt sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Heranziehungszeitraum vom 19. November 2016 bis zum 18. Mai 2017 ebenfalls die mangelnde Unterscheidung des Merkblatts hinsichtlich der vermögensrechtlichen Aspekte bei barunterhaltspflichtigen und naturalunterhaltspflichtigen Personen rügt, gilt das bereits oben zum Heranziehungszeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 3. Oktober 2016 Ausgeführte. Anhand der in den entsprechenden Passagen einleitend gewählten Formulierungen ("Sollten Sie ...", "Wenn Sie ...") lässt sich insbesondere auch hinreichend klar erkennen, ob und inwieweit diese nur für bestimmte Fallkonstellationen Geltung beanspruchen. Den allgemeinen Informationen des Merkblatts lässt sich ferner - wie oben dargestellt - der erforderliche Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht entnehmen. In Bezug auf die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII wird darin ausdrücklich auf den ggf. zu leistenden Kostenbeitrag und den Zeitpunkt, ab dem dieser erhoben werden kann (ab Mitteilung der Leistungsgewährung), aufgeklärt. Soweit der Kläger mit den Formulierungen des Merkblatts insbesondere den Zeitpunkt des Beginns der Kostenbeitragspflicht als nicht hinreichend bestimmt ansieht, gibt der von ihm zum Beleg angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juli 2018 - 12 C 15.2631 - (juris) dies so nicht her. Denn die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung - dem dortigen Kostenbeitragspflichtigen waren u. a. zwei unterschiedliche Daten hinsichtlich des Beginns der Kostenbeitragspflicht benannt worden - ist nicht vergleichbar. Dass die Aufklärung über das "Ob" der Kostenbeitragspflicht nicht ausreichend gewesen wäre, ist mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen genügt die Belehrung über eine "mögliche" Kostenbeitragspflicht. Das Merkblatt enthält außerdem dazu, insbesondere zur Höhe bzw. Berechnung des Kostenbeitrags, die grundlegenden Maßgaben (vgl. Seite 2, 3. Absatz). Die vom Kläger verlangte individuelle und verbindliche Mitteilung über das "Ob" schon im Rahmen der Aufklärung nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bedarf es als Voraussetzung für eine Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht. Zur abschließenden Beurteilung nicht nur der Höhe, sondern auch eines etwaigen Erlasses (und damit des "Ob") ist u. a. zunächst die Auskunft des Pflichtigen über seine Einkommensverhältnisse (vgl. § 97a SGB VIII) erforderlich; das Bestehen von Unterhaltsansprüchen vorrangig oder gleichrangig Berechtigter kann ebenfalls den Kostenbeitrag vollständig entfallen lassen (vgl. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Das Auskunftsersuchen erfolgt regelmäßig erst mit der Mitteilung bzw. Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Soweit der Kläger schließlich die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Hilfemaßnahme in Form der Vollzeitpflege rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in dieser nicht weiter begründeten Behauptung, so dass insoweit den Darlegungsanforderungen nicht genügt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).