Beschluss
12 A 4652/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1116.12A4652.18.00
4mal zitiert
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit das teilweise ungeordnete Zulassungsvorbringen die Darlegungsanforderungen schon deswegen verfehlt, weil es den verschiedenen geltend gemachten Zulassungsgründen nicht eindeutig zugeordnet wird und auch im Übrigen teilweise keine ausreichende anwaltliche Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1993, - 6 B 42.93 -, juris Rn. 2 m. w. N. Denn die vom Kläger benannten Zulassungsgründe sind auch bei - soweit erforderlich und möglich - sinngemäßer Zuordnung des Vorbringens nicht erfüllt. 1. a) Hinsichtlich des auf die Gewährung von Akteneinsicht in die gesamte Jugendamtsakte gerichteten Klageantrags zu 1. zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt, soweit dem Kläger bereits Akteneinsicht gewährt worden sei. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Dem Zulassungsvorbringen zum Antrag zu 1. lässt sich nichts Konkretes dafür entnehmen, ob und inwieweit entgegen dieser erstinstanzlichen Annahme das Akteneinsichtsgesuch möglicherweise nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sein könnte. Das ist auch nicht offensichtlich, zumal dem Kläger im hiesigen Verfahren unmittelbar nach Klageeingang und Anbringung seines Akteneinsichtsgesuchs mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Mai 2016 die (uneingeschränkte) Möglichkeit der Akteneinsicht an Gerichtsstelle angeboten wurde. Soweit der Kläger geltend macht, er benötige Akteneinsicht "generell und im Verfahren im Besonderen, zudem unter 14 K 1898/18", ist dazu nichts hinreichend Substantiiertes dargelegt. Abgesehen davon benennt er mit dem Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Köln eine Akte, die bereits nicht vom - auf Einsicht in die Jugendhilfeakten gerichteten - Klageantrag erfasst ist. Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf "Jugendhilfeaktenteile zu Vorsprachen in Bezirksjugendämtern 2016-2017" gibt nichts Konkretes dazu her, warum sein Akteneinsichtsrecht insoweit durch die bisherige Einsicht nicht erfüllt sein soll. Gleiches gilt für die pauschale Angabe, der - nicht förmlich bevollmächtigte - Rechtsanwalt, dem seinerzeit Akten zur Einsicht übersandt worden waren, hätte diese nicht vollständig kopiert. Die Rüge fehlender (förmlicher) Vollmacht ist zudem anhand der Akte nicht nachvollziehbar. Der Akteneinsicht begehrende Rechtsanwalt hatte vielmehr unter dem 25. Juli 2016 unter anwaltlicher Versicherung einer ordnungsgemäßen Vollmacht des Klägers Akteneinsicht bei der Beklagten begehrt. Auf diesen Antrag hat der Kläger mit E-Mail vom 28. Juli 2016 unter Wiederholung der von "seinen" Rechtsanwälten gesetzten Frist Bezug genommen. Von einer wirksamen Bevollmächtigung im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dem tätig gewordenen Rechtsanwalt war danach auszugehen, selbst wenn bis dahin keine schriftliche Vollmacht vorgelegen haben sollte. Auf die weiteren Einwendungen zum Antrag zu 1., insbesondere zur Frage des Zugangs bzw. der Bekanntgabe des Bescheids vom 15. Mai 2017 kommt es hier nicht an, weil der Kläger sich damit gegen die erstinstanzlichen Ausführungen zur Begründetheit des Akteneinsichtsgesuchs wendet, die das Verwaltungsgericht indessen "unabhängig" von der bereits festgestellten Unzulässigkeit der Klage vorgenommen hat, und die der Kläger - wie eben dargestellt - nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat. Vgl. zur Abweisung einer Klage als unzulässig und zugleich unbegründet sowie den daraus folgenden Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 4 A 349/18.A -, juris Rn. 8 f., m .w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. b) Soweit der Kläger mit dem weiteren Vorbringen (das Verwaltungsgericht habe das Verfahren acht Monate ohne aufklärende Hinweise geführt, es habe die Verzögerungsrüge mit Hinweisen auf die Arbeitsüberlastung beantwortet und habe mitgeteilt, die Untätigkeits- und Verpflichtungsklage zu diversen offenen Widerspruchsverfahren ausklammern zu wollen) möglicherweise einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will, lässt sich mangels näherer Darlegungen nicht erkennen, gegen welchen rügefähigen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht damit verstoßen haben soll. Auch sonst lässt sich dem Vortrag des Klägers zum Klageantrag zu 1. kein Verfahrensverstoß entnehmen. Mit dem Einwand, das erstinstanzliche Urteil sei (wohl hinsichtlich der erfolgten Akteneinsicht für den Zeitraum vor Spätsommer 2016) auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt worden, zu denen er sich im Verfahren nicht habe äußern können, will der Kläger möglicherweise rügen, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend beachtet bzw. eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Dafür ist indessen nichts ersichtlich. Eine formale Beweiserhebung, hinsichtlich derer dem Kläger das rechtliche Gehör hätte abgeschnitten werden können, hat nicht stattgefunden. Welche "Beweisergebnisse" keiner Verwertung zugänglich sein sollen, wird nicht näher dargelegt. Auch macht das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger zu dem Umstand, ob und inwieweit er in die den Zeitraum vor dem Spätsommer 2016 betreffenden Akten bereits Einsicht erhalten hatte, nicht hinreichend hätte äußern können. Insbesondere stellt es sich nicht als "überraschend" im Sinne eines Gehörsverstoßes dar, dass das Verwaltungsgericht insoweit auf eine in der Vergangenheit bereits erfolgte Akteneinsicht abgestellt hat. Vielmehr musste der Kläger angesichts des durch seinen Antrag bestimmten Verfahrensgegenstandes damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht auch diesen Gesichtspunkt heranziehen würde. Dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt möglicherweise nicht im Sinne des Klägers gewürdigt hat, weil es dem vom Kläger behaupteten Umstand, dass der Rechtsanwalt, dem die Akten übersandt worden waren, nicht förmlich bevollmächtigt gewesen sei und dass dieser keine vollständigen Kopien gefertigt habe, offenbar keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Einwände gegen die Ablehnung des Klageantrags zu 2. (Auskunftsersuchen über personenbezogene Daten) durch das Verwaltungsgericht werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. 3. a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung des auf die Gewährung von Informationszugang nach dem IFG NRW gerichteten Klageantrags zu 3. Soweit er die Feststellung des Verwaltungsgerichts rügt, einem Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe die materielle Bestandskraft des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 15. Mai 2017 entgegen, zeigt er keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Der Kläger weist im Ausgangspunkt zwar zu Recht darauf hin, dass die Verpflichtung des Empfängers zur substantiierten Darlegung von Tatsachen hinsichtlich des umstrittenen Zugangs eines Bescheids grundsätzlich nur für den Fall des (behaupteten) verspäteten Zugangs gilt, sich nicht aber auf Konstellationen bezieht, in denen der Zugang des Bescheids - wie hier - überhaupt bestritten wird. Dies verhilft dem Begehren des Klägers jedoch nicht zum Erfolg. Denn er hat - was er selbst auch nicht in Frage stellt - später im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - 26 L 4465/17 - durch den Schriftsatz der Beklagten vom 22. November 2017 Kenntnis von diesem Bescheid erhalten. Darauf hat sich auch das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung gestützt und festgestellt, spätestens mit der tatsächlichen Kenntnisnahme sei der vom Kläger behauptete Bekanntgabemangel geheilt worden. Dem tritt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Er gibt dazu lediglich mehrere Absätze aus einem Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2015 - 1 L 313/11 - wörtlich wieder. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht, zumal sich das Vorliegen des in dieser Entscheidung maßgeblichen Bekanntgabewillens nach dem vom Absender verfolgten Zweck und damit maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt. Dass es der Beklagten - gemessen an den Grundsätzen dieser Entscheidung - am Bekanntgabewillen gefehlt hätte als sie den Bescheid vom 15. Mai 2017 im Eilverfahren nicht nur genannt, sondern in Kopie überreicht hat, zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf. Ob dieser Bescheid, was der Kläger anzweifelt, neben der Bescheidung von Anträgen nach dem IFG NRW auch eine (ablehnende) Entscheidung im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Jugendhilfeakte beinhaltet, ist im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 3. nicht erheblich, da dieser nur das Klagebegehren hinsichtlich des Informationszugangs zum IFG NRW zum Gegenstand hat. Der Hinweis auf "wiederholte Widersprüche" gegen "ergangene Entscheidungen und Ablehnungsbescheide" und auf den Vortrag "in laufenden Verfahren" ist mangels jedweder näherer Darlegungen nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht angenommene Bestandskraft des Bescheids vom 15. Mai 2017 schlüssig in Zweifel zu ziehen. b) Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3. ferner nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Der Divergenzrüge des Klägers bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil es auf den bezeichneten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts "Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden." hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie bereits oben unter a) ausgeführt - weiter darauf abgestellt, dass ein etwaiger Bekanntgabemangel jedenfalls geheilt wäre, da der Kläger später im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren Kenntnis von dem Bescheid erlangt habe. c) Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ist mit dem Vorbringen zum Klageantrag zu 3. ebenfalls nicht dargelegt. Worin letztlich (möglicherweise) ein Verstoß gegen den vom Kläger genannten Untersuchungsgrundsatz liegen könnte, wird nicht näher aufgezeigt. Die Rüge des Klägers, es sei (verfahrensfehlerhaft) versucht worden, bestimmte Klagepunkte aus der Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. September (gemeint: Oktober) 2018 auszuklammern, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Verweis auf seine Urteilsergänzungsanträge und Niederschriftsberichtigungsanträge vom 14. No-vember 2018 führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Welche Punkte bzw. Anträge möglicherweise nicht berücksichtigt worden sein sollen, lässt sich dem - auch unter Berücksichtigung des Hinweises "insbesondere die Punkte 1, 5 und 6" - nicht ansatzweise entnehmen. 4. Die Berufung ist ferner nicht hinsichtlich des Klageantrags zu 4. zuzulassen, mit dem der Kläger beantragt hat festzustellen, dass die am 23. Juli 2016 und am 10. November 2017 erfolgten Umgangsaussetzungen rechtswidrig waren. a) Der Kläger legt nicht schlüssig dar, dass die Verneinung eines besonderen Feststellungsinteresses, insbesondere einer konkreten Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Mit dem nicht weiter begründeten Einwand, er habe ein rechtliches Interesse - u. a. Schadensersatzansprüche und auch eine konkrete Wiederholungsgefahr - geltend gemacht, verfehlt er die Darlegungsanforderungen. Die Bezugnahme auf den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 14. November 2018 sowie auf das erstinstanzliche Schreiben vom 25. September 2018 hilft insoweit ebenfalls nicht weiter, da sich diesen Schriftstücken nichts Konkretes zum Feststellungsinteresse bzw. zur beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und einer Wiederholungsgefahr entnehmen lässt. b) Mit dem Einwand, er habe sich zu den Aktenbeiziehungen für den Zeitraum vor dem 7. September 2016 entgegen den Vorgaben des § 108 Abs. 2 VwGO nicht äußern können, legt der Kläger keinen Verfahrensfehler dar. Das Zulassungsvorbringen lässt jede nähere Konkretisierung vermissen, auf welche Tatsachen und Beweisergebnisse sich das Verwaltungsgericht gestützt haben soll, zu denen sich der Kläger nicht hätte äußern können. Ein Verfahrensfehler folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger geltend macht - "weitere darauf bezogene Klageanträge nicht habe verhandeln wollen". Der Kläger verweist dazu ohne Erfolg auf die Punkte 2 und 3 seines Urteilsergänzungsantrags vom 14. November 2018. Darin ist zwar von Folgenbeseitigungsbegehren (zur Umgangsaussetzung und Information) sowie von der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Sozialdaten die Rede, die in den insgesamt 14 Anträgen des Klägers (möglicherweise) so nicht aufgegriffen werden. Der Kläger hat indessen die in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2018 aufgenommenen und vorgelesenen Anträge ausweislich des entsprechenden Protokollvermerks ausdrücklich in den dort niedergelegten Formulierungen genehmigt und keine weiteren Anträge gestellt, so dass für eine verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung von Anträgen nichts auszumachen ist. Vgl. dazu auch Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 164 ZPO Rn. 3. Anhaltspunkte dafür, dass die Niederschrift nicht den vorgelesenen und genehmigten Formulierungen entspricht, benennt der Kläger nicht und sind auch in keiner Hinsicht ersichtlich. Ebenso ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger die Anträge so wie protokolliert möglicherweise nicht genehmigt haben könnte, weil er noch weitere oder modifizierte Anträge hätte stellen wollen. 5. a) Die Berufung ist nicht wegen der in Bezug auf die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Antrag zu 5. (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sozialdatenübermittlung bezüglich Vorsprache im Bezirksjugendamt) geltend gemachten ernstlichen Zweifel zuzulassen. Soweit der Kläger rügt, es sei bei diesem Antrag nicht um Datenverarbeitung "bezüglich" der Vorsprache im Bezirksjugendamt gegangen, sondern um die "unabhängig von der Vorsprache in M. erfolgte Sozialdatenübermittlung an alle Bezirksjugendamtsleitungen" ca. zwei Wochen zuvor, gibt dies bereits der in der mündlichen Verhandlung protokollierte und vom Kläger genehmigte Antrag nicht her. Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, inwieweit die modifizierte Antragstellung entscheidungserheblich sein könnte. Ungeachtet dessen lässt sich dem pauschalen Zulassungsvorbringen aber auch nichts Substantiiertes dazu entnehmen, welche konkrete Datenweitergabe rechtswidrig gewesen sein soll. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe für Sozialdatenübermittlungen im Herbst 2017 rechtsirrig auch auf die erst am 25. Mai 2018 in Kraft getretene DSGVO-EU abgestellt, mag im Ansatz zutreffend sein, lässt aber eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennen. Denn das Verwaltungsgericht hat - unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung nach § 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO-EU - bereits keine Rechtsfehler bei der (behaupteten) Weitergabe von Sozialdaten, insbesondere keine Verletzung des § 35 SGB I (Schutz des Sozialgeheimnisses) feststellen können. Soweit der Kläger sich auf seine fehlende Einwilligung bzw. die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses nach § 67b Abs. 2 Satz 1 SGB X beruft, führt dies nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht bereits die Erforderlichkeit einer Einwilligung verneint hat, ohne dass der Kläger dem durchgreifend entgegen getreten wäre. b) Die weiter erhobene Divergenzrüge führt nicht zum Erfolg. Die Ausführungen des Klägers lassen - ungeachtet der Frage der Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen im Übrigen - schon nicht die Erheblichkeit der behaupteten Abweichung erkennen. Der Kläger beruft sich auf die "Domino-Theorie", wonach bei unzulässiger Datenerhebung jeder weitere Umgang mit den Daten ebenfalls unzulässig werde. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Datenerhebung werden nicht benannt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe obergerichtliche Rechtsprechung "übersehen" ist angesichts des darin allenfalls zu erblickenden (im Übrigen aber nicht dargelegten) Rechtsanwendungsfehlers nicht geeignet, eine zur Zulassung führende Divergenz zu begründen. c) Ein Verfahrensmangel folgt auch nicht aus einem vom Kläger behaupteten "Missverstehen des Klageantrags". Entsprechendes ist schon angesichts der protokollierten und genehmigten Formulierung des Antrags nicht anzunehmen. Auch dafür, dass die Niederschrift nicht den vorgelesenen und genehmigten Formulierungen entspricht, ist ebenso wenig ersichtlich wie dafür, dass der Kläger die Anträge so wie protokolliert nicht genehmigt hat. 6. a) Der Kläger legt hinsichtlich des Antrags zu 6., mit dem er die Beseitigung der Folgen der im Antrag zu 5. genannten Sozialdatenübermittlung begehrt, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung dar, es fehle angesichts der Rechtmäßigkeit der Sozialdatenübermittlung an einem rechtswidrigen Zustand. Der Einwand, er habe ein Feststellungsinteresse wiederholt begründet, geht ins Leere, da das Verwaltungsgericht nicht die Zulässigkeit verneint, sondern den Antrag als unbegründet abgelehnt hat, indem es die Anspruchsvoraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs verneint hat. b) Soweit der Kläger sich auf die "unrichtige Erfassung und Dokumentation des Antrags (…) durch das Verwaltungsgericht trotz § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trotz der wiederholten Korrekturen der falschen Dokumentation der Anträge in der mündlichen Verhandlung" beruft, führt dies auf keinen Verfahrensfehler. Inwieweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Amtsermittlungsgrundsatz verletzt haben könnte, macht das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar. Dem Niederschriftsberichtigungsantrag vom 14. November 2018, auf den der Kläger Bezug nimmt, lässt sich ebenfalls nichts Näheres dazu entnehmen, zumal sich dieser gar nicht mit dem Klageantrag zu 6. befasst. Die unrichtige Erfassung des Antrags im Protokoll wird zudem ohne jede Substantiierung lediglich behauptet und lässt sich auch sonst - etwa anhand vor der mündlichen Verhandlung angekündigter Anträge oder des Klagevorbringens - nicht nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund kommt auch ein mit den dargestellten Einwänden möglicherweise ebenfalls gerügter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht in Betracht. 7. Hinsichtlich des Klageantrags zu 7., gerichtet auf die Feststellung, dass die Beratung der Kindesmutter vom 14. November 2017 durch Frau T. P. rechtswidrig war, und auf Folgenbeseitigung, hat der Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt. a) Das Zulassungsvorbringen gibt nichts dafür her, dass die erstinstanzliche Annahme, dem Kläger fehle mangels Rechtsverletzung die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO und die Klage sei daher unzulässig, rechtlich zweifelhaft sein könnte. Der Kläger beruft sich mit seinem Vorbringen darauf, es liege bei der Beratung der Eltern hinsichtlich der Fragen der Schul- und Religionssorge durch die Beklagte eine Ungleichbehandlung gegenüber der Kindesmutter vor. Unter welchem Gesichtspunkt dies - eine rechtswidrige Ungleichbehandlung unterstellt - eine Rechtsverletzung des Klägers gerade in Bezug auf den gestellten Antrag, der die Beratung eines Dritten betrifft, begründen könnte, macht das Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar. Dass hinsichtlich eines anderen, etwa auf eigene Beratung gerichteten Klageantrags möglicherweise eine Klagebefugnis des Klägers zu bejahen wäre, begründet keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. b) Mit dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO verfahrensfehlerhaft über einen "falschen" Klageantrag entschieden hat. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, woraus das Verwaltungsgericht hätte schließen können, dass das eigentliche, diesem Klageantrag zugrunde liegende Begehren des Klägers (möglicherweise) seine eigene, derjenigen der Kindesmutter entsprechende Beratung war. Der Hinweis auf den Niederschriftsberichtigungsantrag vom 14. November 2018 verlangt keine abweichende Beurteilung. Das folgt schon daraus, dass dieser erst nach der mündlichen Verhandlung verfasst worden ist und das Verwaltungsgericht diesen naturgemäß nicht berücksichtigen konnte. Dass der Kläger den in dem Antrag vom 14. November 2018 formulierten "Klageantrag zu 7." in dieser Weise bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt hätte oder Entsprechendes aus dem Klagevorbringen zu entnehmen gewesen wäre, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. 8. Zum Klageantrag zu 8., der die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung von Realakten im Sinne des Antrags zu 7. beinhaltet, erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in einem Verweis auf das Zulassungsvorbringen zu 7. Durchgreifende Zulassungsgründe sind damit nicht dargelegt. 9. a) Hinsichtlich des Antrags zu 9., mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, Verwaltungsverfahren nicht mehr entgegen der Richtlinie zu sog. Weglegesachen ohne Aktenzeichen zu führen, begehrt, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit mangels einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig angesehen; die Klage sei außerdem unbegründet, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte nicht im Einklang mit dieser Richtlinie gehandelt habe. Der Kläger beruft sich dagegen auf die unzureichende Berücksichtigung der Vorgaben aus § 76 SGB X (Übermittlung von Sozialdaten), § 65 SGB VIII (Schutz von Sozialdaten bei persönlicher und erzieherischer Hilfe) sowie aus den gesetzlichen Sozialdatenschutzbestimmungen des SGB I, SGB VIII und SGB X, die sich auch in den Richtlinien der Beklagten manifestierten; er habe wiederholt Widersprüche gegen die Weitergabe von Daten erhoben und Anhaltspunkte für unzulässige Datenverarbeitungen, etwa bei der Übermittlung an das Familiengericht nach § 50 SGB VIII, aufgezeigt. Es lässt sich auf der Grundlage dieses Vorbringens indessen nicht ausmachen, unter welchem Gesichtspunkt entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts die Klagebefugnis für den streitbefangenen, auf die Einhaltung der (verwaltungsinternen) Richtlinie gerichteten Antrag gegeben sein soll. Dass die Richtlinie im Wege der Selbstbindung der Verwaltung den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG berührt bzw. verletzt, wird von ihm zwar behauptet, aber nicht dargelegt. Das ergibt sich angesichts ihres verwaltungsinternen Charakters auch nicht von selbst. b) Die weiter erhobene Divergenzrüge bleibt ebenso ohne Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob mit der allgemeinen Darstellung obergerichtlicher Rechtsprechung ein hinreichend konkreter Rechtssatz herausgearbeitet wird. Ein Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht davon abgewichen sein soll, findet sich im Zulassungsvorbringen nicht. Schließlich fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit eines (unterstellten) Rechtssatzes. Die vom Kläger dargestellten obergerichtlichen Erwägungen betreffen materielle Fragen im Zusammenhang von Ermittlung und Übermittlung von Daten, u. a. im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 50, 62 SGB VIII). Irgendwelche Ansatzpunkte für das Vorliegen der Klagebefugnis im Hinblick auf die Einhaltung der streitgegenständlichen Richtlinie ergeben sich daraus nicht. c) Hinsichtlich des Antrags zu 9. liegt auch kein Verfahrensfehler vor. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus der Rüge, der Antrag sei nicht zutreffend übernommen worden. Der Hinweis auf den Niederschriftsberichtigungsantrag vom 14. November 2018 führt nicht weiter, weil dieser Antrag erst nach der mündlichen Verhandlung verfasst worden ist und so vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnte. Dass der Kläger den abweichend formulierten Klageantrag zu 9. in dieser Weise bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt hätte oder ein entsprechendes Begehren aus dem Klagevorbringen zu entnehmen gewesen wäre, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Missachtung von § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO ist nicht nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt dies im Zusammenhang mit dem Antrag zu 9. und der Klageabweisung mangels Klagebefugnis von Bedeutung sein könnte. Der Kläger verweist dazu lediglich auf die "wiederholten Hinweise (…) auf die erfolgte Offenbarung vertraulicher und sonstiger sensitiver (Gesundheits-)Daten". Irgendein Anhalt für mit der Richtlinie im Zusammenhang stehende subjektive Rechtspositionen lässt sich nicht erkennen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Nichtberücksichtigung der vom Kläger im Rahmen der Divergenzrüge dargestellten "obergerichtlichen Rechtsprechung", die - wie oben unter b) dargestellt - ohnehin nicht entscheidungserheblich ist, auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führen soll. 10. Die hinsichtlich des Antrags zu 10. (Verpflichtung der Beklagten, Sozialdaten in den Akten zu markieren, zu trennen, unzulässig erhobene und verarbeitete Daten zu löschen und bestrittene Daten zu sperren) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. a) Der Kläger legt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts dar, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Umgang mit den Sozialdaten des Klägers i. S. v. § 67 Abs. 1 SGB X gegen das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I verstoßen und Sozialdaten in unzulässiger Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt hätte. Das Zulassungsvorbringen des Klägers erschöpft sich in allgemeinen Hinweisen auf seinen Vortrag unter den Aktenzeichen 26 L 1965/18 und 26 L 528/18 sowie im Hauptsacheverfahren, auf die "Domino-Theorie", fehlende Einwilligungen, erhobene Widersprüche sowie seinen Vortrag zu den Verfahren 26 K 1897/18 und 26 K 7403/18. Mangels jedweder Konkretisierung, um welche Vorgänge oder Daten es sich handeln soll, sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. b) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Der Kläger rügt die unvollständige Übernahme des Antrags, was gegen § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO verstoße. Die Begründung allein mit dem Verweis auf den Niederschriftsberichtigungsantrag vom 14. November 2018 führt nicht weiter, weil dieser Antrag erst nach der mündlichen Verhandlung verfasst worden ist und so vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnte. Dass er den abweichend formulierten Klageantrag zu 10. in dieser Weise bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt hätte oder ein entsprechendes Begehren aus dem Klagevorbringen zu entnehmen gewesen wäre, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. 11. a) Hinsichtlich des Antrags zu 11., der die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung des Klägers über die Grundlagen der Datenverarbeitung und seine Rechte nach §§ 13 und 14 SGB I betrifft, legt der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung dar. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nichts Substantiiertes dazu entnehmen, in welcher Hinsicht der Kläger einer (rechtlichen) Beratung bedarf. Er verweist lediglich allgemein auf "unterbliebene Unterstützung im Widerspruchsverfahren", oder dass er "vor Ort vier Mal … abgewiesen" worden sei. Hinsichtlich der weiter begehrten Aufklärung über Grundlagen der Datenverarbeitung (nach §§ 13, 14 SGB I) setzt der Kläger sich nicht mit der erstinstanzlichen Annahme auseinander, dass eine solche (allgemeine) Informationspflicht nicht bestehe, weil die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten durch Rechtsvorschrift - hier § 67c Abs. 1 Satz 1 SGB X - geregelt sei. Er verweist insoweit nur auf eine Kommentarfundstelle, wonach eine Datenerhebung auch unzulässig sei, wenn die Aufklärungspflicht nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verletzt sei und im Übrigen unzulässige Datenerhebungen stattgefunden hätten. Substantielle Erwägungen, die geeignet wären, den geltend gemachten Anspruch zu stützen, ergeben sich daraus nicht. b) Die Divergenzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines konkreten (obergerichtlichen) Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Das Vorbringen zur Divergenzrüge erschöpft sich in einem mehrere Sätze umfassenden, wohl aus einem Kommentar stammenden Zitat, in dem wiederum auch eine Entscheidung des OLG Zweibrücken angeführt wird. Zudem wird kein abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts benannt. Schließlich ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Die dargestellten Erwägungen betreffen die Datenerhebung, während der Klageantrag auf eine Aufklärungsverpflichtung gerichtet ist. c) Ein Verfahrensfehler ist ebenfalls nicht dargelegt. Die vom Kläger unter Hinweis auf den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Niederschriftsberichtigungsantrag vom 14. November 2018 geltend gemachte abweichende Antragstellung konnte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Dass er den abweichend formulierten Klageantrag zu 11. in dieser Weise bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt hätte oder ein entsprechendes Begehren dem Klagevorbringen zu entnehmen gewesen wäre, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Ungeachtet dessen dürfte ein nicht näher konkretisierter Antrag auf Aufklärung über die "Rechte" die Bestimmtheitsanforderungen nicht erfüllen. Die ferner geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit der nicht näher begründeten Behauptung, anderslautende (gemeint wohl: von der zitierten Kommentarfundstelle abweichende) oder "formelhafte Erforderlichkeitsunterstellungen des Verwaltungsgerichts" seien fehlerhaft, nicht dargelegt. 12. Die Berufung ist nicht zuzulassen hinsichtlich des Antrags zu 12., festzustellen, dass die Verweigerung der namentlichen Nennung der Sachbearbeiter zwischen Dezember 2016 und November 2017 rechtswidrig war. a) Der Kläger zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei insoweit mangels eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig, nicht schlüssig in Zweifel. Inwieweit der Umstand, dass die Beklagte ihn "vor dem Familiengericht … ins falsche Licht" rücke und behaupte, er hätte "diverse Termine … nicht wahrgenommen", von Relevanz für die die behauptete Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verweigerung der namentlichen (Be-)Nennung von Sachbearbeitern sein soll, ist nicht verständlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen zur fehlenden Sachbearbeitung, zu noch ausstehenden Widerspruchsverfahren, zur Verletzung von Aufklärungspflichten und Überprüfung von Verwaltungsakten. b) Ein Verfahrensfehler liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger unter Hinweis auf den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Niederschriftsberichtigungsantrag geltend gemachte abweichende Antragstellung konnte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Er zeigt mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass er den abweichend formulierten Klageantrag zu 12. in dieser Weise bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt hätte oder Entsprechendes aus dem Klagevorbringen zu entnehmen gewesen wäre. 13. Zum Antrag zu 13., ihm Informationszugang nach dem IFG NRW zu sämtlichen 50 Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugend und Familie zu gewähren, legt der Kläger keine (durchgreifenden) Zulassungsgründe dar. Allein der pauschale Verweis auf die unter I. und II. der Zulassungsbegründung (zu den Klageanträgen zu 1. und 2.) gemachten Ausführungen erfüllt die Darlegungsanforderungen nicht. 14. Schließlich bleibt der Kläger auch mit den geltend gemachten Zulassungsgründen zum Klageantrag zu 14. erfolglos, mit dem er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten gem. § 67 Abs. 12 SGB X (alt) bzw. Art. 9 DSGVO-EU in den Akten zu verarbeiten, sowie die Verpflichtung zur Folgenbeseitigung. a) Der Zulassungsrund der ernstlichen Zweifel ist nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte solche Daten entgegen § 35 Abs. 1 SGB I bzw. Art. 9 Abs. 2 DS-GVO in unzulässiger Weise verarbeite. Dies wird mit der allgemeinen, nicht weiter begründeten Behauptung, es würden unzulässigerweise sowohl innerhalb der Behörde wie an Dritte seine Gesundheitsdaten, Krankmeldungsdaten etc. kommuniziert, nicht schlüssig in Zweifel gezogen. b) Es ist auch kein Verfahrensfehler dargelegt. Die vom Kläger unter Hinweis auf den erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erhobenen Niederschriftsberichtigungsantrag vom 14. November 2018 geltend gemachte abweichende Antragstellung konnte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden. Dass er den abweichend formulierten Klageantrag zu 14. in dieser Weise bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt hätte oder Entsprechendes aus dem Klagevorbringen zu entnehmen gewesen wäre, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Ungeachtet dessen ist nicht nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt die Ergänzung des Klageantrags um die Formulierung "gem. Widersprüchen, Anträgen und Erklärungen in der Jugendhilfeakte und aus dem Eilrechtsschutzverfahren aus § 26 L 4407/17, 26 L 4465/17 ff." erheblich sein soll. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht, verfahrensfehlerhaft "Anträge übersehen" hat. Es hat vielmehr über sämtliche - insgesamt 14 - in der mündlichen Verhandlung protokollierte Anträge entschieden. Der Kläger verweist dagegen auf Klageanträge auf Überprüfung von Ermessensspielräumen (Ermessensreduzierungen auf Null) gemäß des Urteilsergänzungsantrags vom 14. November 2018. Abgesehen davon, dass sich diesem allgemeinen Verweis auf den Urteilsergänzungsantrag kein hinreichend bestimmter oder bestimmbarer Antrag entnehmen lässt (möglicherweise will der Kläger auf die dortigen Ausführungen zu 5. abstellen), lässt das Zulassungsvorbringen kein verfahrensfehlerhaftes Übergehen eines solchen Antrags (zur Ermessenausübung) erkennen. Der Kläger legt nicht dar, dass er einen entsprechenden Klageantrag bereits vor der mündlichen Verhandlung angekündigt hätte oder sich ein solches Klagebegehren aus seinem Klagevorbringen ergeben hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).