Beschluss
12 E 41/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1116.12E41.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Ergänzung des Urteils gem. § 120 VwGO als unzulässig abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der Antrag auf Ergänzung des Urteils bereits unzulässig war, weil er - wie im angefochtenen Beschluss angenommen - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Dafür spricht zwar einiges, da das Urteil dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 31. Oktober 2018 zugestellt worden war, der Antrag jedoch ausweislich des Posteingangsstempels erst im Zeitraum vom 15. November 2018 bis zum 16. November 2018 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen worden ist. Der Kläger hält dem entgegen, er habe den Antrag noch am Abend des 14. November 2018 im Beisein des Zeugen D. G. aus L. in den Postkasten des Verwaltungsgerichts eingelegt, und bietet dessen Vernehmung an. Der rechtzeitige Zugang bedarf indessen keiner weiteren Aufklärung, weil der Antrag aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Das vom Kläger verfolgte Begehren ist nicht Gegenstand einer Urteilsergänzung nach § 120 VwGO; das Verwaltungsgericht hat keinen Antrag im Sinne dieser Regelung übergangen. Übergangen ist ein Antrag, wenn er ausweislich des Tatbestands oder des diesem vorgehenden Terminsprotokolls gestellt war, aber ausweislich der Entscheidungsformel versehentlich nicht beschieden wurde. In diesem Zusammenhang ist das "versehentliche" Unterlassen von einem "rechtsirrtümlichen" Unterlassen einer Entscheidung über einen Teil des Streitgegenstands zu unterscheiden. Beteiligte, die ein Ergänzungsverlangen nach § 120 VwGO stellen, können auf diesem Weg keine Nachprüfung der in Rede stehenden Entscheidung daraufhin erlangen, ob das Gericht ihr Rechtsschutzbegehren inhaltlich zutreffend ausgelegt hat. Denn § 120 Abs. 1 VwGO regelt nur den Fall des verdeckten (versehentlichen) Teilurteils, d. h. diejenige prozessuale Konstellation, in der das Gericht weder absichtlich nur über einen Teil des Streitgegenstandes befunden hat (wie beim Erlass eines "offenen" Teilurteils nach § 110 VwGO), noch eine "subjektive Vollendentscheidung" im Raum steht. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Gericht das vor ihm anhängig gemachte Rechtsschutzbegehren (nach § 88 VwGO) zu eng ausgelegt und es deshalb nur aus seiner Sicht, nicht aber bei zutreffender Würdigung des Klage- bzw. Antragsziels hierüber umfassend befunden hat. In einer solchen Situation muss der betroffene Beteiligte durch die Einlegung des ggf. eröffneten Rechtsmittels auf eine Korrektur der ergangenen Entscheidung hinwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1992 - 7 B 58.92, 7 B 113.92 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 22 C 18.780 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 6 A 1962/14 -, juris Rn. 34; Kilian/Hissnauer, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 120 Rn. 8; Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 120 Rn. 4; Lambiris, in BeckOK, VwGO, Stand 1. Juli 2020, § 120 Rn. 10. Das Verwaltungsgericht hat keinen Antrag des Klägers übergangen; es hat vielmehr sämtliche 14 im Terminsprotokoll vom 8. Oktober 2018 festgehaltenen und im Tatbestand des Urteils vom 8. Oktober 2018 aufgeführten Anträge - der Tatbestandsberichtigungsantrag und der Protokollberichtigungsantrag sind vom Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 28. Dezember 2018 unanfechtbar abgelehnt - beschieden. In seinem Urteilsergänzungsantrag vom 14. November 2018 benennt der Kläger keine in diesem Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO "übergangenen" Anträge. Er zitiert im Ergänzungsantrag lediglich verschiedene "Anträge" bzw. Klagebegehren aus zwei der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Schriftsätzen ("Faxschreiben" vom 3. Mai 2018 und vom 25. September 2018) und verweist auf "Verfahren vor dem VG Köln seit November 2017, die er ... durch Querverweise wie auch mit Aktenzeichen regelmäßig verbunden hatte". Damit macht der Kläger allenfalls eine - aus seiner Sicht - unzutreffende Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens geltend, auf deren Korrektur er nach den oben dargestellten Grundsätzen ggf. im Verfahren auf Zulassung der Berufung hinwirken muss, die aber nicht die hier begehrte Urteilsergänzung nach § 120 VwGO eröffnet. Die Möglichkeit des gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 8. Oktober 2018 eröffneten Rechtsmittels hat der Kläger auch wahrgenommen, indem er hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Diesen hat der Senat indessen mit unanfechtbarem Beschluss vom heutigen Tag (12 A 4652/18) abgelehnt. Darin ist festgehalten, dass der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt hat, dass die von ihm später formulierten (seiner Auffassung nach übergangenen) Klageanträge dem Klagevorbringen zu entnehmen gewesen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.