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Beschluss

18 B 1364/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1104.18B1364.20.00
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Leitsätze

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beträgt der Streitwert 2.500,00 €.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beträgt der Streitwert 2.500,00 €. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde ist unbegründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt nicht deren Abänderung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der vorgenommenen Verteilung in die Aufnahmeeinrichtung C. zwingende Gründe i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht entgegenstehen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist zwingenden Gründen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn sie vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden. Derartige Gründe sind – neben der im Gesetz beispielhaft aufgeführten Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern – immer dann gegeben, wenn höherrangiges Recht der vorgenommenen Verteilung entgegensteht. Eine derartige Konstellation wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Der von der Stadt L. aufgestellte Hilfeplan für die Antragstellerin zu 2., der nach abgeschlossenen In-Obhut-Nahmen gemäß §§ 42, 42a SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII zunächst bis zum 12. Januar 2021 vorsieht, steht der erfolgten Verteilung nicht entgegen, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass dementsprechende Hilfen nur in L. und nicht auch nach der Verteilung geleistet werden können. Die dadurch ggf. eintretende Verzögerung der weiteren Hilfegewährung ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Die Beziehung der Ast. zu 2. zu ihrer Stiefmutter Frau N. , der Lebensgefährtin des Ast. zu 1., hindert die Verteilung ebenfalls nicht. Unabhängig von dem Umstand, dass die Ast. zu 2. mit dieser nicht einmal verwandt ist, ist zu berücksichtigen, dass die Ast. zu 2. sich nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet nach dem Vortrag der Antragsteller bei einer Tante aufgehalten hat. Auch nach den im "Erstaufnahmebogen" des Jugendamtes der Stadt L. vom Februar 2020 wiedergegebenen Äußerungen der Ast. zu 2. dürfte eine räumliche Nähe zu Frau N. für das Kindeswohl nicht dringend erforderlich sein. Insbesondere findet sich dort nicht die in der Beschwerdeschrift zitierte Wertung der Beziehung durch die Ast. zu 2. Frau N. lebt überdies nach einer Bescheinigung des L1. Flüchtlingsrat E.V. vom 11. Mai 2020 mit einer Aufenthaltsgestattung in J. . Die Frau N. durch den Ast. zu 1. erteilte Vollmacht für Bereiche der elterlichen Sorge (Behördenangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, schulische Angelegenheiten) ändert nichts an dessen fortbestehendem Sorgerecht. Auf einen zwingenden Grund führt – unabhängig von dem fehlenden Verwandtschaftsverhältnis zwischen den in Rede stehenden Personen – auch nicht die Bescheinigung der Malteser Hilfsdienste e.V. Dr. C1. vom 16. Juni 2020, nach der der Ast. zu 1. die Blutzuckermessung, Insulingabe, Medikamentenrichtung und Einnahmekontrolle für Frau N. übernimmt. Lebt Frau N. nach der oben angeführten Bescheinigung vom 11. Mai 2020 in J. , ist ohne eine Information über erfolgte Umzüge schon nicht nachvollziehbar, wie der in L. wohnhafte Ast. zu 1. diese Unterstützung tatsächlich leisten kann. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der Unterzeichner der Bescheinigung vom 16. Juni 2020 nicht aus eigener Wahrnehmung von der in Rede stehenden Unterstützung Kenntnis hat, sondern dass er insoweit auf Angaben des Ast. zu 1. oder der Frau N. vertraut hat, ohne deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Die Schulaufnahme der Ast. zu 2. am 26. Oktober 2020 ist verteilungsrechtlich ohne Belang. Soweit vorgetragen wird, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine für die Ast. zu 2. bestehende Wohnsitzauflage für L. unberücksichtigt geblieben sei und die Antragsteller zunächst der Erstaufnahmeeinrichtung N1. zugewiesen und dann in die Erstaufnahmeeinrichtung in C. verteilt worden seien, fehlt es an der gebotenen Darlegung, weshalb diese Umstände die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verteilung in Frage stellen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG. Die Änderungsbefugnis beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Aus gegebenem Anlass ist im Hinblick auf die Streitwertpraxis des Verwaltungsgerichts in Verfahren der vorliegenden Art auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 52 Abs. 1 GKG ist u.a. in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. § 52 Abs. 2 GKG kommt danach zur Anwendung, wenn eine Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht in Betracht kommt. Von dieser Konstellation gehen das Bundesverwaltungsgericht und neben dem Senat auch die Mehrzahl der übrigen Oberverwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsstreits um eine Verteilungsentscheidung nach § 15a AufenthG aus. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Streitwert zu halbieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2016 – 1 B 44.16 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 10 CS 19.678 –, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 3 E 5/19 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2018 – OVG 2 S 7.18,OVG 2 M 5.18 –, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2015 – 1 Bs 159/15 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 2 L 152/13 –, juris Rn. 20.; vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Die von der Kammer zitierte Rechtsprechung des OVG Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 1 S 249/16 –, juris R. 7 f., gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Betrachtung. Richtig ist zwar, dass nach dem zitierten Streitwertkatalog der volle Auffangwert für Klageverfahren anzusetzen ist, die einen Aufenthaltstitel oder eine Ausweisung betreffen. Dies bedeutet aber nicht, dass für Klageverfahren betreffend eine Verteilungsentscheidung ein geringerer Streitwert angesetzt werde dürfte, weil diese lediglich eine zuständigkeitsrechtliche Vorfrage beträfen. So aber OVG Bremen, a.a.O. Rn. 7. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 2 GKG ist unter den dort genannten Voraussetzungen der Auffangwert anzusetzen. Dies hat zur Konsequenz, dass dieser – kommt eine Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht in Betracht – für Verfahren ganz unterschiedlicher Art maßgeblich ist. Eine Abstufung des Streitwerts kommt im Rahmen von § 52 Abs. 2 GKG – anders als bei § 52 Abs. 1 GKG – vorbehaltlich der auf einer breiten Anwendungspraxis beruhenden Ausnahmen im Streitwertkatalog nicht in Betracht. Dementsprechend wird nach allgemeiner Meinung bei der Streitwertfestsetzung auch nicht etwa nach der Art eines begehrten Titels differenziert, obgleich diese – wie etwa der Vergleich zwischen einer Niederlassungserlaubnis und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zeigt – von ganz unterschiedlichem Gewicht sein können. Abgesehen davon fügt sich die von der überwiegenden Rechtsprechung praktizierte Streitwertbemessung in Verteilungsstreitigkeiten ohne Weiteres in die Streitwertpraxis in vergleichbaren Verfahren betreffend Wohnsitzauflagen und räumliche Beschränkungen ein, bei denen der Streitwert ebenfalls auf 5.000 Euro/2.500 Euro festgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 1 C 5.16 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2013 – 18 A 1291/13 –; NdsOVG, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 8 LA 40/16 –, juris; OVG Bremen, Urteil vom 6. Mai 2020 – 2 B 158/19 –, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 9. September 1999 – 10 ZE 99.2606 –, juris Rn. 4. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall mit dem Verwaltungsgericht und dem von diesem zitierten Oberverwaltungsgericht von § 52 Abs. 1 GKG ausgehen wollte. Eine Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger/Antragsteller in vergleichender Orientierung am Auffangstreitwert in Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels scheidet aus, weil die jeweiligen Streitgegenstände wesensverschieden und deshalb eine Abstufung zwischen ihnen nicht möglich ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.