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Beschluss

4 L 130/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:0331.4L130.22.00
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Leitsätze

Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In diesem Fall steht die Entscheidung, ob der Ausländer angewiesen werden soll, sich zu der festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, im Ermessen der Behörde.

Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 426/22 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in dem Verteilungsbescheid der Bezirksregierung N.        enthaltene Aufforderung, sich unverzüglich in die Erstaufnahmeeinrichtung V. zu begeben, und die Androhung unmittelbaren Zwangs wird angeordnet.

   Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

  • 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In diesem Fall steht die Entscheidung, ob der Ausländer angewiesen werden soll, sich zu der festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, im Ermessen der Behörde. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 426/22 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in dem Verteilungsbescheid der Bezirksregierung N. enthaltene Aufforderung, sich unverzüglich in die Erstaufnahmeeinrichtung V. zu begeben, und die Androhung unmittelbaren Zwangs wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 2 ZPO. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 426/22 erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen den Verteilungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 9. Februar 2022 anzuordnen, hat Erfolg. Die Kammer versteht den auf den gesamten Verteilungsbescheid gerichteten Antrag dahingehend, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG und die Androhung unmittelbaren Zwangs begehrt. Der im Tenor des Bescheids abgesetzten "Verteilung" in die Landeserstaufnahmeeinrichtung kommt neben der Aufforderung, sich unverzüglich dorthin zu begeben, keine eigenständige Bedeutung zu. Die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erfolgt vielmehr durch die Anordnung der die Verteilung veranlassenden Stelle nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Diese Anordnung ist die gegenüber dem Ausländer maßgebliche Verteilungsentscheidung. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 4. September 2014 - 18 A 792/14 -, juris, Rn. 6 ff. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Für die Anordnung, sich zu einer durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, folgt dies aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG, für die Androhung unmittelbaren Zwangs aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Antrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, weil der Verteilungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 9. Februar 2022 offensichtlich rechtswidrig ist. Die auf § 15a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 15a Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG gestützte Anordnung, der Antragsteller möge sich zur Landeserstaufnahmeeinrichtung V. begeben ist rechtswidrig, weil die Bezirksregierung N. von dieser Befugnis auch unter Berücksichtigung des insofern eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 VwGO) ermessenfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, indem sie das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ordnet die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Entscheidend ist insoweit, ob das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG die der die Verteilung veranlassenden Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In diesem Fall steht die Entscheidung nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 HS 2 AufenthG ("darf sie dies anordnen") im Ermessen dieser Behörde. Vgl. Berlit, in: GK-AufenthG (Stand: 1. Januar 2022), § 15a AufenthG Rn. 42; Hailbronner, in: Ausländerrecht (Stand: Oktober 2021), § 15a AufenthG Rn. 8; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15a AufenthG Rn. 14. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stand die streitgegenständliche Verteilungsentscheidung im Ermessen des Antragsgegners, da es sich um einen Fall des § 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG handelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zentrale Verteilungsstelle hat im Fall des Antragstellers eine Erstaufnahmeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen - also dem Bundesland der Bezirksregierung N. als die Verteilung veranlassenden Behörde - bestimmt, wobei der Fall des Antragstellers bei der VILA Erstmeldung nicht als "Überquote" markiert worden war. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass das Land Nordrhein-Westfalen seine Aufnahmequote noch nicht erfüllt hatte. Sie hat den Beteiligten mit Verfügung vom 28. März 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die diese bis zum Beschlusszeitpunkt nicht genutzt haben. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Bezirksregierung N. zu Lasten des Antragstellers derart reduziert war, dass nur die getroffene Verteilungsentscheidung ermessensgerecht gewesen wäre, sieht die Kammer nicht. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs wendet, ist der Antrag begründet, da die Zwangsmittelandrohung das rechtliche Schicksal der Grundverfügung teilt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris, Rn. 76, und vom 20. Mai 2016 - 20 A 530/15 -, juris, Rn. 154. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- Euro). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 - 18 B 1364/20 -, juris, Rn. 11 ff.