Beschluss
12 B 1175/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1022.12B1175.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sein ursprüngliches einstweiliges Rechtsschutzbegehren dahingehend abgeändert hat, dass er die erstinstanzlich begehrte Kostenübernahme für einen Schulbesuch in Tagesform im Internat B. nur noch hilfsweise und vorrangig nunmehr eine vorläufige Übernahme der Kosten für eine Beschulung auf dem privaten Aufbaugymnasium Iserlohn ab dem 1. Oktober 2020 begehrt, lässt der Senat dahinstehen, ob eine solche Antragsänderung im vorliegenden Fall ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren zulässig ist. Vgl. zum Streitstand bezüglich Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren: Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 93 f.; Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 146 Rn. 13c; Der Antragsteller, der sich aktuell im sechsten Schuljahr befindet und nach Wunsch seiner Mutter offenbar die fünfte Klasse wiederholen soll, hat hinsichtlich der (vorläufigen) Kostenübernahme für eine Beschulung auf dem Q. B1. J. für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum (Schuljahr 2020/21) jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn ausweislich der Angaben zur Schulform auf der Homepage der Schule ( https://www . ) werden Schülerinnen und Schüler erst ab der 7. Klasse dort aufgenommen und beschult, womit das Q. B1. J. als geeignete Schule für den Antragsteller - egal ob als Tagesschüler oder mit Internatsunterbringung - ausscheidet. Soweit diese Schule dem Antragsteller von einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung B2. für Begabtenförderung empfohlen worden ist, hat diese den Aspekt des Fehlens der maßgeblichen Jahrgangsstufen womöglich übersehen. Ungeachtet dessen ist ein Anordnungsanspruch auch aus den nachfolgenden Gründen zum ursprünglichen Streitgegenstand der Kostenübernahme für eine Beschulung auf dem Internat B. nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat auch auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf welches sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Kosten für einen Schulbesuch in Tagesform im Internat B. (oder im Q. B1. J. ) zu übernehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer - wie hier - in Rede stehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht mit der Forderung schlechthin unzumutbarer Folgen zutreffend angeführt, hinsichtlich eines glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes gesteigerte Anforderungen gelten, sondern auch hinsichtlich des Vorliegens des Anordnungsanspruchs. Insoweit muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. zu den qualifizierten Anforderungen bei einer Vorwegnahme der Hauptsache nur OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch für nicht glaubhaft gemacht gehalten und insoweit - jeweils selbständig tragend - angenommen, dass zum einen gegenwärtig nach den vorgelegten Stellungnahmen und Auskünften bereits keine gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII erforderlichen erheblichen Teilhabedefizite im schulischen Bereich auszumachen seien. Zum anderen habe der Antragsgegner auf einen Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers mit der Bewilligung einer Autismustherapie bereits in einer angemessenen und fachlichen Maßstäben entsprechenden Weise reagiert. Gegen das Vorliegen einer schulbezogenen Teilhabebeeinträchtigung spreche, dass der Antragsteller nach der Schulauskunft zuletzt mehrere Schulfreunde gehabt habe, ein gegenüber den Lehrkräften gutes und respektvolles Verhalten gezeigt habe und bereit sei, Hilfe anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Schulverweigerung oder einen Rückzug aus sozialen Kontakten seien nicht erkennbar. Hinsichtlich des in der Schulauskunft festgestellten hohen Förderbedarfs in Bezug auf das Konfliktverhalten des Antragstellers sei darauf zu verweisen, dass er eine Psychotherapie schon aufgenommen habe und eine Autismustherapie in Kürze aufnehmen werde. Es sei zu erwarten, dass eine soziale Überforderung des Antragstellers mit sozialer Angst und zunehmender Traurigkeit sowie Selbstzweifeln im Rahmen dieser Therapien bearbeitet werden könne. Bei der Entscheidung zu Bedarf und den geeigneten Leistungen stehe dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege, die sich darauf beschränke, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet, sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden seien. Danach sei die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Es sei nicht erkennbar, dass allein die Beschulung im Internat B. zur (schulischen) Eingliederung des Antragstellers erforderlich und geeignet sei. Es sei schon nicht hinreichend dargetan, dass die bestehenden Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulwesen, dem die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung vorrangig obliege, tatsächlich ausgeschöpft worden seien. Diesen Ausführungen, die sich auch auf eine - nunmehr im Beschwerdeverfahren begehrte - Beschulung auf dem Q. B1. J. übertragen lassen, setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen, was mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad auf einen Anordnungsanspruch führt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit angesichts der eingetretenen Verschärfung der Beeinträchtigungen beim Antragsteller noch vom Fehlen einer vorliegenden oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich ausgegangen werden kann und inwieweit der Antragsteller hinsichtlich eines womöglich veränderten Teilhabebedarfs vor der Bemühung gerichtlichen Rechtsschutzes zunächst den Antragsgegner um eine Aktualisierung der Hilfeplanung hätte ersuchen müssen. Jedenfalls stellt das Beschwerdevorbringen auch bezogen auf einen (nunmehr) womöglich anzunehmenden schulischen Eingliederungshilfebedarf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Bewilligung einer Autismustherapie bereits um eine angemessene und fachlichen Maßstäben entsprechende Hilfe handele und dass eine Erforderlichkeit und Geeignetheit (ausschließlich) einer Beschulung am Internat B. (oder am Q. B1. J. ) zur schulischen Eingliederung des Antragstellers nicht anzunehmen sei, nicht durchgreifend in Frage. Sein ursprüngliches Vorbringen dazu, dass das Internat B. mit Klassengrößen von maximal 12 Schülern die einzige für seine konkreten Bedürfnisse und Fähigkeiten geeignete Schule (Gymnasium) in seinem Wohnumfeld sei, hat der Antragsteller selbst relativiert, indem er nunmehr vorrangig das 55 km von seinem Wohnort entfernte Q1. B1. J. für geeignet hält. Damit hält er offenbar auch entsprechend lange Schulwege für vertretbar, womit sein gegenüber dem Gymnasium M. erhobener Einwand der zu großen Entfernung an Überzeugungskraft verliert. Soweit er ferner ausführt, dass die Sekundarschule N. oder die N1. -Schule in N. mangels gymnasialen Niveaus nicht in Betracht kämen, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat nicht den Besuch einer nicht mit einem Gymnasium vergleichbaren, vom Antragsgegner ggf. aufzuzeigenden Schule als vorrangig angesehen, sondern die Möglichkeiten flankierender und beim Besuch einer öffentlichen Schule umzusetzender Maßnahmen für nicht ausgeschöpft gehalten. Dass solche Möglichkeiten auf der derzeitigen Schule des Antragstellers oder anderen Schulen des öffentlichen Schulsystems nicht bestehen, wird mit dem fristgerechten Beschwerdevorbringen nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Vorwurf des Antragstellers, von dem F. Gymnasium N. sei mitgeteilt worden, dass man keine Schule für "kranke" Schüler wie ihn sei, ist außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht und weder näher substantiiert noch glaubhaft gemacht worden. Vielmehr sprechen die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme der Autismustherapeutin vom 13. September 2020 und deren fernmündliche Auskunft gegenüber dem Antragsgegner vom 23. September 2020 gerade dafür, dass das F. Gymnasium bemüht ist, in Zusammenarbeit mit der Therapeutin und der Kindesmutter eine Wiedereingliederung des Antragstellers in den Unterricht abzustimmen und auf den Bedarf an Rückzugsmöglichkeiten einzugehen. Dass solche flankierenden Maßnahmen nicht ausreichen und dass der Antragsgegner insoweit den ihm zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum nicht sachgerecht ausgeübt hat, ist derzeit auch unter Berücksichtigung des fristgerechten wie auch des späteren Beschwerdevorbringens nicht mit einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeitsgrad anzunehmen. Aus keiner der ursprünglich eingereichten ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Antragsteller - ggf. auch aufgrund einer Überforderung mit der Geräuschkulisse bzw. einer Hyperakusie - zwingend einer geringen Klassengröße bedürfte. In der Stellungnahme des L. A. am B3. L1. I. (T. I. ) vom 18. Februar 2020 ist lediglich von einer "Entlastung im Schulalltag, soweit vertretbar", und von einer individuellen Betreuung, ggf. mit einem festen Ansprechpartner für akute Fragen und Sorgen, die Rede. Die weitere Stellungnahme des T. I. vom 2. April 2020 hält zwar kleine Klassen, die Option von Freiräumen sowie die Akzeptanz der Verhaltens-Besonderheiten für wichtig, lässt aber nicht erkennen, dass nur mit einer reduzierten Schülerzahl eine angemessene Beschulung des Antragstellers möglich wäre. Vielmehr ist lediglich die Rede davon, dass die Beschulung an einer mit Asperger-Autisten vertrauten und individuell hierauf eingehenden Schule "unterstützt" werde. Wie sich aus der weiteren Stellungnahme vom 27. Mai 2020 zur Befreiung vom infolge der Corona-Pandemie nur unregelmäßigen Präsenzunterricht ergibt, geht das T. I. vielmehr grundsätzlich von der Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den Unterricht an der bisherigen Schule aus. Auch aus der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten T1. Q2. vom 7. September 2020, die sich nur zu einer aktuellen Freistellung von jeglichem Schulbesuch verhält, ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird in ihr als mögliche Ursache für eine akut eingetretene Verstärkung der Symptomatik der Wechsel auf die weiterführende Schule gesehen mit dem damit verbundenen Ortswechsel gesehen; entsprechende Anpassungsprobleme wären demnach auch bei einem erneuten Wechsel des Antragstellers auf eine der mit seinem Antrag begehrten Schulen nicht ausgeschlossen. Die ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme des I1. -A. M1. vom 14. September 2020 gibt mit der allgemein gehaltenen Empfehlung der Stressvermeidung nichts für die Notwendigkeit kleinerer Klassen her. Soweit die Autismustherapeutin des Antragstellers in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2020 in der Lautstärke und Menschenmasse eine Ursache für massive körperliche Symptome seit seiner Wiedereingliederung in den Unterricht sieht, hat sie gegenüber der Antragsgegnerin nach deren unwidersprochenen Angaben klargestellt, dass die Empfehlung eines Unterrichts in kleinen Klassen darauf beruht, dass dort eine Wiedereingliederung in den Unterricht voraussichtlich leichter falle als im Regelschulbetrieb. Dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem mit regelmäßig größeren Klassen trotz anderweitiger Hilfemöglichkeiten dem Antragsteller unzumutbar wäre, ist demnach nicht erkennbar. Soweit er nur pauschal anführt, flankierende Maßnahmen wie die Schaffung von Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, die Bereitstellung eines reizarmen Arbeitsplatzes und evtl. eines Gehörschutzes (Kopfhörer) sowie ggf. auch einer Schulbegleitung seien ungeeignet, setzt er sich mit diesen Möglichkeiten nicht hinreichend auseinander. Der pauschale Hinweis, diese Maßnahmen seien mit Blick auf eine damit verbundene bewusste Ausgrenzung seiner Person nicht mit dem Grundgedanken der schulischen Inklusion vereinbar, stellt zum einen die Eignung als Maßnahme der Eingliederungshilfe nicht durchgreifend in Frage und beruht zum anderen auf einer unzutreffenden Vorstellung von inklusiver Beschulung. Diese soll gerade bewirken, dass jeder Schüler so respektiert wird, wie er ist, und dass unterschiedliche Eigenschaften und daraus erwachsende Folgen - wie z. B. auch ein behinderungsbedingter Unterstützungsbedarf oder die Notwendigkeit von Hilfsmitteln - nicht als unnormal angesehen werden. Gegen den Vorrang des öffentlichen Schulsystems sprechen auch nicht etwaige Mobbingerfahrungen des Antragstellers. Die pauschale Behauptung, er werde im Schulalltag regelmäßig von Mitschülern gemobbt, indem diese seine Schwäche im Umgang mit Lügen ausnutzten, genügt in dieser Allgemeinheit bereits nicht ansatzweise, um ein Unzumutbarkeit einer Beschulung an einer Regelschule zu begründen, zumal die Behauptung erstmals im Beschwerdeverfahren aufkommt. Soweit der Antragsteller - ohne dass dies von der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter ausdrücklich erfasst wäre - von einem (einzigen) Mitschüler berichtet, der ihn regelmäßig damit ärgere, dass er behaupte, vom Antragsteller geschubst oder geschlagen worden zu sein, und dass er andere Schüler zu entsprechendem Verhalten anstifte, begründet auch dies keine Unzumutbarkeit des öffentlichen Schulsystems. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solches Verhalten nur eines Mitschülers die Teilhabe des Antragstellers beeinträchtigt, zumal er sich seinem eigenen Vorbringen zufolge gegen die falschen Anschuldigungen dieses Mitschülers erfolgreich gewehrt hat. Dafür, dass der Antragsteller im Falle des Rückgriffs auf andere Hilfsmittel oder Hilfeformen wie z. B. Kopfhörer oder Schulbegleitung mit hoher Wahrscheinlichkeit intensivere Mobbingerfahrungen erleiden wird, die zu einer Verschlimmerung seiner Angstzustände führen könnten, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan. Abgesehen davon sind auch an Privatschulen Mobbingerfahrungen nicht ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller rügt, dass das Verwaltungsgericht trotz der dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bloß von "gewöhnlichen Schulängsten" ausgegangen sei, betrifft dies die - hier offen gelassene - Frage der Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich und nicht die Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Beschulung auf einer Privatschule trotz des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems. Angemerkt sei lediglich, dass es sich bei der Frage der Teilhabebeeinträchtigung nicht um eine medizinische, sondern um eine fachpädagogisch zu beurteilende Frage handelt, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht zu Recht die Schulauskunft vom 13. März 2020 herangezogen hat, aus der sich bis zum Zeitpunkt ihrer Abfassung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine schulische Teilhabebeeinträchtigung ergaben. Wenn der Antragsteller annimmt, eine Fortsetzung der Beschulung im staatlichen Schulsystem verletze sein Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII, verkennt er, dass sich sowohl die Eignung der Maßnahme an sich als auch die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts durch den Hilfesuchenden bzw. seine Eltern zu Gunsten einer anderen - ebenfalls geeigneten - Maßnahme nach der Bedarfsgerechtigkeit richten, die auch am Grundsatz des Vorrangs des öffentlichen Schulsystems (vgl. § 10 Abs. 1 SGB VIII) zu messen ist, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 B 1366/13 -, juris Rn. 3 und 7; BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4, und dass, ausgehend davon, die Bedarfsgerechtigkeit in Bezug auf die vom Antragsteller gewünschten Schulen nicht glaubhaft gemacht ist. Soweit der Antragsteller schließlich die bewilligte Autismustherapie vor dem Hintergrund für nicht ausreichend erachtet, dass mit einer langen Wartezeit zu rechnen sei, dringt er bereits deshalb nicht durch, weil die ihm bewilligte Autismustherapie mittlerweile begonnen hat. Inwieweit der Antragsteller einen Anordnungsgrund für die begehrte Verpflichtung glaubhaft gemacht hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Auch ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass das Verwaltungsgericht vor seiner erstinstanzlichen Entscheidung dem Antragsteller keine Gelegenheit mehr zur Gegendarstellung gegenüber der Antragserwiderung gegeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.