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Urteil

11 A 2961/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0917.11A2961.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Bei einer Ortskontrolle am 18. Mai 2016 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass auf der E. Straße gegenüber Hausnummer 256 in L. -M. ein Fahrzeug Piaggio Ape 50 mit dem amtlichen Versicherungskennzeichen abgestellt war. Auf dem Fahrzeug befand sich an drei Seiten die Aufschrift: „Kaufe jeden Pkw auch Unfall u. Defekt KFZ Entsorgung kostenlos T. -Automobile 50933 L. T1. Str. 1“. Das Fahrzeug war auf einem Parkstreifen parallel zur Fahrbahn abgestellt und mit einem Schloss und einer Kette an einem dort befindlichen Baumschutzbügel festgemacht worden. Im linken hinteren Reifen des Fahrzeugs befand sich fast keine Luft mehr. Bei einer Nachkontrolle am 30. November 2016 fanden die Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug am gleichen Standort und in unverändertem Zustand vor. Insbesondere waren die Ventilstände im Vergleich zur Kontrolle am 18. Mai 2016 nicht verändert und der linke hintere Reifen war weiterhin kaum mit Luft gefüllt. Auf die im Rahmen der Nachkontrolle gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen (Beiakte Heft 1, Bl. 4 ff). Nachdem die Beklagte durch eine Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt ermittelt hatte, dass der Kläger im dort geführten Zentralregister als Halter des Fahrzeugs eingetragen war, hörte sie ihn unter dem 5. Dezember 2016 bezüglich der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das abgestellte Fahrzeug an. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 mit, er habe das Fahrzeug im März 2016 an Herrn S. L1. verkauft. Es sei zwar richtig, dass er Halter des Fahrzeugs gewesen sei und es regelmäßig im öffentlichen Straßenverkehr mit der Werbeaufschrift genutzt habe. Allerdings habe das Fahrzeug in letzter Zeit einige technische Probleme gehabt, was den Verkauf für ihn unabdingbar gemacht habe. Dazu legte er die Durchschrift eines Kaufvertrages vor, wonach er am 18. März 2016 das Fahrzeug an Herrn S. L1. zum Preis von 230,- Euro verkauft hatte. Im Kaufvertrag befindet sich der Zusatz: „Käufer übernimmt die Versicherung und kümmert sich um alles weitere!“. In der Rubrik „Garantiezusagen des Verkäufers“ findet sich ferner der Zusatz: „Fahrzeug defekt mit Zünd- und Startproblemen/ Motor nicht i. O.“. Daraufhin erging unter dem 7. Februar 2017 eine Anhörung an Herrn S. L1. bezüglich der Erhebung von Sondernutzungsgebühren. Dieser teilte mit, er habe das Fahrzeug am 31. März 2016 an Herrn G. N. weiterverkauft, da es fahruntüchtig gewesen sei und er nach dem Kauf realisiert habe, dass er für die Reparatur zu viel hätte ausgeben müssen. Die Ermittlungen der Beklagten ergaben im Anschluss, dass eine Person mit dem Namen G. N. nicht gemeldet war. Auch die von Herrn L1. angegebene Telefonnummer war nicht vergeben. Unter dem 1. März 2017 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Gebührenbescheid bezüglich der unerlaubten Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes zu Werbezwecken in der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 30. November 2016 über 6.501,- Euro (197 Tage Standzeit x 33,- Euro pro Tag). Zur Begründung machte sie geltend, es handele sich um eine Sondernutzung, die nicht erlaubt gewesen sei, da die alleinige oder überwiegende Nutzung einer Straße zum Zweck der Werbung verkehrsfremd sei und der Kläger keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis beantragt habe. Eine solche Sondernutzung sei entsprechend § 11 Abs. 3 ihrer Sondernutzungssatzung gebührenpflichtig. Gemäß § 10 Abs. 1 d) der Sondernutzungssatzung könne auch derjenige als Gebührenschuldner herangezogen werden, der durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt sei. Da die Werbung auf dem Fahrzeug auch nach dem vom Kläger behaupteten Verkauf nicht entfernt worden sei, könne dieser als Begünstigter zu Sondernutzungsgebühren herangezogen werden. Das Fahrzeug habe aufgrund des Abstellorts während der gesamten Abstelldauer seine Werbewirkung publikumswirksam voll entfalten können. Im Übrigen sei der Verkehrsraum durch das Fahrzeug auch deshalb zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen worden, da es nach Angaben des Klägers defekt sei, weshalb es nicht habe bewegt werden können. Daher habe es nur noch die Funktion einer „Reklamefläche“ erfüllen sollen, was auch durch das Anketten an einen Baumschutzbügel dokumentiert worden sei. Nach alldem habe sie sich nach pflichtgemäßer Ermessensausübung dazu entschlossen, den Kläger als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr von 33,- Euro/Tag beruhe auf Tarifstelle 8.3 des Gebührentarifs zu ihrer Sondernutzungssatzung. Am 8. März 2017 hat der Kläger Klage gegen den Gebührenbescheid erhoben. Er hat geltend gemacht, er sei nicht der richtige Gebührenschuldner. Im fraglichen Zeitpunkt sei er weder Halter noch Eigentümer noch Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen, nachdem er das Fahrzeug im März 2016 veräußert habe. Er habe das Fahrzeug auch nicht an den von der Beklagten festgestellten Standort verbracht und bis zur Anhörung zum Gebührenbescheid keine Kenntnis von dessen Verbleib gehabt. Selbst wenn er Kenntnis gehabt hätte, wäre ein Verbringen des Fahrzeugs an einen anderen Ort oder die Entfernung der Werbung auf dem Kastenaufbau nach der Veräußerung des Fahrzeugs verbotene Eigenmacht gewesen. Es sei ferner fraglich, ob er überhaupt durch den Aufdruck auf dem Fahrzeug begünstigt werde, denn seine Firma, für die geworben werde, befinde sich nicht in unmittelbarer Nähe des Standorts des Fahrzeuges, sondern auf der T1. Straße 1 in L. -C. . Zudem habe der Zustand des Fahrzeugs, das vom neuen Eigentümer offensichtlich weder gepflegt noch instandgehalten worden sei, deutlich zu wünschen übrig gelassen. Daher handele es sich bei dem abgestellten Fahrzeug nicht um eine Werbeanlage, die ihn begünstige. Im Übrigen sei hier auch gar nicht von einem Fahrzeug auszugehen, denn die abgestellte Piaggio Ape 50 sei unstreitig nicht mehr fahrtüchtig gewesen. Ferner habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Im angegriffenen Bescheid fehlten entsprechende Ausführungen. Schließlich sei die Gebührenforderung überhöht. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, der Kläger könne auf Sondernutzungsgebühren in Anspruch genommen werden, weil die rundum auf dem Fahrzeug angebrachte Werbung unmittelbar seinem Unternehmen zugutekomme. Der Kläger sei als Inhaber des beworbenen Autohauses alleiniger Nutznießer der Werbung. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass er das Fahrzeug bereits im März 2016 an Herrn S. L1. veräußert habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt ergeben habe, dass das Fahrzeug seit dem 1. März 2016 auf den Kläger als Halter eingetragen sei und auch nach wie vor über ihn versichert sei. Unabhängig davon komme es bei einer Inanspruchnahme nach § 10 Abs. 1 d) der Sondernutzungssatzung nicht darauf an, ob der Gebührenschuldner zugleich auch Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs sei. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Sondernutzung durch Abstellen der Piaggio Ape vorliege. Durch das dauerhafte Abstellen eines Fahrzeugs, das mit Werbung versehen sei, werde das Straßenland zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen. Die Beklagte habe zu Recht nach § 10 Abs. 1 d) der Sondernutzungssatzung den Kläger als Gebührenschuldner in Anspruch genommen, da das Fahrzeug ausschließlich oder weit überwiegend der Werbung diene und der Kläger dadurch unmittelbar begünstigt werde. Der Erhebung der Sondernutzungsgebühren stehe nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug veräußert habe. Denn er habe nach dem vorgelegten Kaufvertrag jedenfalls die rechtliche Handhabe gehabt, vom Erwerber des Fahrzeugs zu verlangen, dieses auf ihn umzumelden und die Versicherung zu übernehmen. Ferner habe er das Fahrzeug abmelden oder den Erwerber darauf in Anspruch nehmen können, die Werbung für sein Unternehmen zu entfernen. Dies sei offenkundig nicht geschehen. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen bei der Auswahl des Gebührenschuldners ebenfalls ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe zu Recht berücksichtigt, dass das Fahrzeug während der gesamten Dauer der Sondernutzung auf den Kläger angemeldet gewesen sei. Ferner stelle § 10 Abs. 1 d) der Sondernutzungssatzung nicht auf die Eigentümerstellung, sondern darauf ab, wer durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt sei. Die entsprechende Begründung ihrer Ermessensentscheidung habe die Beklagte spätestens im gerichtlichen Verfahren nachgeholt. Die Höhe der Gebühr begegne insbesondere vor dem Hintergrund, dass sichergestellt werden solle, dass öffentlicher Verkehrsraum nicht zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen werde und für ein ordnungsgemäß im Straßenverkehr abgestelltes Auto Parkgebühren in ähnlicher Höhe anfallen könnten, ebenfalls keinen Bedenken. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend, bis zum Zeitpunkt des Gebührenbescheids habe er nicht gewusst, dass der Käufer seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag hinsichtlich der Ummeldung des Fahrzeugs nicht nachgekommen sei. Ferner handele es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um einen PKW, sondern ein Kleinkraftrad, welches nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden müsse. Vielmehr müsse es lediglich ein Versicherungskennzeichen aufweisen. Es liege auch weiterhin keine ausreichende Ausübung des Auswahlermessens der Beklagten vor. Ein unterlassenes Ermessen könne nicht nachgeholt werden. Die Beklagte habe ihre Ermessenentscheidung aber erstmalig im gerichtlichen Verfahren begründet und nicht etwa entsprechend § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Die nachgeschobenen Erwägungen dürften daher nicht verwertet werden. Im Übrigen könne auch die nachgeschobene Begründung der Beklagten mit Verweis auf die unklare Eigentumslage an dem Fahrzeug nicht überzeugen. Die Beklagte habe sich lediglich aus Bequemlichkeit entschieden ihn in Anspruch zu nehmen, da sie den von Herrn L1. benannten weiteren Erwerber des Fahrzeugs nicht habe ausfindig machen können. Die Ermittlungen zum neuen Eigentümer zeigten doch gerade, dass grundsätzlich der Eigentümer eines Fahrzeugs als Gebührenschuldner für eine Sondernutzungsgebühr in Anspruch genommen werden sollte. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend macht sie geltend, es falle in die Risikosphäre des Klägers als dessen Alteigentümer und Halter, dass der Käufer es unterlassen habe, das Fahrzeug ordnungsgemäß umzumelden. Hätte das Fahrzeug unangemeldet im öffentlichen Straßenraum gestanden, hätte der Kläger als Störer für die Entfernungskosten aus dem öffentlichen Straßenraum aufkommen müssen. Jedenfalls habe der Kläger dadurch eine gebührenpflichtige Sondernutzung ausgeübt, dass er das Fahrzeug vor seinem Verkauf im März 2016 an dem fraglichen Standort abgestellt habe. Der Kläger habe in seinem Antwortschreiben vom 30. Dezember 2016 nicht ausdrücklich bestritten, das Fahrzeug selbst dort abgestellt zu haben. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug laut Kaufvertrag fahruntüchtig gewesen sei, spreche dafür, dass das Fahrzeug bereits vor seiner Veräußerung vom Kläger am Fundort abgestellt worden sei. Die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Anmeldung des Fahrzeugs seien ferner so zu verstehen, dass die Piaggio Ape nach wie vor über den Kläger versichert gewesen und sie ihm daher zugerechnet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 1. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebung ist § 19a StrWG NRW i. V. m. § 11 Abs. 3 der Satzung der Stadt L. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) in der Fassung vom 3. Oktober 2012. Hiernach unterliegen nicht genehmigte Sondernutzungen der Gebührenpflicht vom Tage der Ausübung an und ohne Rücksicht darauf, ob für die Sondernutzung nachträglich eine Erlaubnis nach dieser Satzung erteilt wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. 1. Es liegt zwar eine gebührenpflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW vor. Danach ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus unbeschadet des – hier unter keinem Gesichtspunkt anwendbaren – § 14a Abs. 1 StrWG NRW Sondernutzung. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet, wobei nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift kein Gemeingebrauch vorliegt, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. a) Die Beklagte ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend zu Werbezwecken abgestellt worden ist und aus diesem Grund eine Sondernutzung i. S. v. § 18 StrWG NRW vorgelegen hat. Bei Fahrzeugen, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme „geparkt" werden, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen. Denn damit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden „Sache", nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht „zum Verkehr" geschehen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am Straßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt wird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als (motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im Grundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch überschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Vgl. zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 11. August 2017 - 11 A 432/17 -, juris, Rn. 25, ferner Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 24, und vom 13. Mai 2009 - 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N. Die Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des Gemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie eine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug als Werbeträger auf einer öffentlichen Straße abgestellt ist, können unter anderem sein: die technisch-konstruktive Bauart des Fahrzeugs (etwa ein zum Transport ungeeigneter Anhänger), die Gestaltung der Werbebeschriftung, die Wahl des Abstellungsortes (etwa an einer stark befahrenen Straße oder auf der Brücke über einer Autobahn), die Ausrichtung zur Straße (längs oder quer zur Fahrbahn), die Entfernung zur Wohnung oder zum Betriebssitz, die konkrete Dauer der Aufstellung und Ähnliches mehr. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. August 2017 ‑ 11 A 432/17 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02, juris, Rn. 45. Den Tatbestand der Sondernutzung hat der Senat dabei jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall hergeleitet und zwar entweder - aus dem konkreten Ort und der Art der Aufstellung eines Werbefahrzeugs, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, juris, Rn. 47; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 3 B 145.05 -, juris, - bzw. dem Erscheinungsbild der Werbefahrzeuge (Personenkraftwagen mit auffälligen Dachaufbauten), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 ‑ 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 29, - und/oder dem jeweiligen Erscheinungsbild von Werbeanhängern und deren Standorten in einem bestimmten Umkreis, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2018 - 11 1450/16 -, juris, Rn. 12, und vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 28 und 31, - oder dem objektiven Erscheinungsbild und dem Aufstellungsort eines LKW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2009 ‑ 11 A 4656/06 -, juris, Rn. 14 und 15. Gemessen an diesen Maßgaben ergibt eine Gesamtschau der Umstände, dass die Piaggio Ape nicht – ausschließlich oder überwiegend – als Werbeträger auf einer öffentlichen Straße abgestellt worden ist. Es handelt sich um ein Fahrzeug ohne besondere technische Konstruktionen oder die Fahrersicht behindernde Werbeaufdrucke. Auch sonst liegen keine Besonderheiten des äußeren Erscheinungsbildes eines zugelassenen Kraftfahrzeugs – mit Ausnahme der (Werbe-)Schriftzüge – vor. Der Umstand, dass das Fahrzeug dreirädrig ist und nicht in einer Vielzahl im Straßenverkehr auftaucht wie etwa PKW gängiger Marken, führt ebenfalls nicht zu einem besonders auffälligen Erscheinungsbild, welches für einen im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen könnte. Der dreirädrige Kleintransporter vom Typ „Ape“ des italienischen Herstellers Piaggio mag zwar – anders als in Italien, wo er zum täglichen Straßenbild gehört – in Deutschland eher selten und daher auffällig sein. Dennoch handelt es sich um ein allgemein zugelassenes Kraftfahrzeug. Im Übrigen ist es ein kleines, niedriges und daher (trotz der Schriftzüge und der seltenen Bauart) wenig auffälliges Fahrzeug. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug defekt und nicht mehr betriebsbereit war. Auch dies führt objektiv gesehen nicht zu der Annahme, das Fahrzeug habe nur noch die Funktion einer „Reklamefläche“ erfüllen sollen – auch wenn diese Tatsache zu einer Sondernutzung aus anderen Gründen führt, s. 1. b) –. Auch eine besondere Ausrichtung zur E. Straße war bei dem Fahrzeug nicht erkennbar. Das Fahrzeug war während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums straßenverkehrsordnungsgemäß parallel zur Fahrbahn auf einem seitlichen Parkstreifen abgestellt. Die Tatsache, dass das Fahrzeug vor einem Baum geparkt war, sodass die aufgedruckten Schriftzüge insbesondere auf dem hinteren Teil gut lesbar waren, weil das Fahrzeug nicht unmittelbar von anderen parkenden Fahrzeugen verdeckt werden konnte, stellte objektiv ebenfalls keine besonders auffällige Ausrichtung zur Straße dar, die auf einen überwiegenden Werbezweck hindeuten könnte. Denn wie dem im Internet verfügbaren Kartenmaterial (www.maps.google.de) entnommen werden kann, befinden sich entlang der E. Straße rund um den Abstellort des Fahrzeugs zwischen der Einmündung der G1.---------straße und dem M1. ausschließlich solche Parkbuchten für ein bis maximal drei Fahrzeuge, die vorne und hinten durch einen von Baumschutzbügeln eingefassten Baum begrenzt werden. Die Parkposition des Fahrzeugs stellt daher keine – besonders auffällige – Ausrichtung zur Straße, sondern vielmehr den Regelfall eines Parkvorgangs im unmittelbaren Umkreis dar. Ferner ergibt sich auch aus dem Abstellort, insbesondere der Entfernung zum Betriebssitz des Klägers, sowie der Dauer des Abstellens keine Sondernutzung. Dabei ist zu beachten, dass in den Fällen, in denen für die Annahme einer Sondernutzung allein der Ort und die Dauer des Abstellens sprechen könnten, im Wege der Gesamtschau entweder noch weitere Kriterien hinzutreten müssen oder jedenfalls Ort und Dauer des Abstellens deutlich für einen objektiv im Vordergrund stehenden Werbezweck sprechen müssen, wie es etwa bei einem besonders auffälligen Parken in besonders exponierter Lage oder einer erheblichen Dauer der Fall wäre. Nach diesen Maßgaben reicht hier allein der Umstand, dass das Fahrzeug an einem gut sichtbaren Ort an einer vielbefahrenen Straße abgestellt wurde, für die Annahme einer Sondernutzung nicht aus, da aus den oben genannten Gründen jedenfalls kein besonders auffälliges Parken in besonders exponierter Lage vorlag. Gleiches gilt für das Parken an einem vom Betriebssitz des Klägers entfernten Ort. Allein aus der Entfernung Rückschlüsse auf den fehlenden Zweck der späteren Wiederinbetriebnahme zu ziehen, ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht möglich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Werbezwecke gerade bei betriebsnaher Werbung viel deutlicher im Vordergrund stehen können als – wie hier – bei größerer Entfernung des „Werbefahrzeugs“ zur Betriebsstätte. Eine Werbewirkung für den ca. 2 km entfernten (vgl. Messung unter www.tim-online.nrw.de) Betrieb des Klägers erscheint jedenfalls schon aufgrund seiner für den Geschäftszweck (An- und Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen) geringen Größe eher fernliegend. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einer Kette und einem Schloss an einem Baumschutzbügel angeschlossen war, lässt objektiv nicht zwingend darauf schließen, dass das Fahrzeug als reine Werbefläche und nicht mit dem überwiegenden Zweck der Verkehrsteilnahme abgestellt worden ist. Die Befestigung mittels einer Kette kann auch lediglich dem Schutz gegen Diebstahl gedient haben, da nicht auszuschließen ist, dass das sehr kleine und leichte Fahrzeug ohne zusätzliche Sicherung einfach hätte entwendet werden können. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Parkdauer, obgleich eine Parkdauer von mehr als sechs Monaten ein deutlicher Hinweis auf einen überwiegenden Werbezweck des Abstellens sein kann. Denn in der Gesamtschau von Parkdauer und konkretem Abstellort ist insbesondere vor dem Hintergrund des vergleichsweise unauffälligen Erscheinungsbildes und der fehlenden besonderen Ausrichtung zur Straße kein objektiv im Vordergrund stehender Werbezweck anzunehmen, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber eine allgemeine Begrenzung der Abstelldauer für PKW – im Gegensatz zur Parkdauer von zwei Wochen für Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug gemäß § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO – gerade nicht vorgesehen hat. b) Das Abstellen der Piaggio Ape im öffentlichen Straßenraum stellt hier allerdings aus einem anderen Grund eine Sondernutzung dar. Denn das Fahrzeug hat sich in einem nicht betriebsbereiten Zustand befunden und ist daher allein zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme für den fraglichen Zeitraum „geparkt" worden. Das Abstellen eines nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges ist kein Parken i. S. d. § 12 StVO und damit auch kein Gemeingebrauch i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, sondern Sondernutzung. Denn der für die Annahme eines Gemeingebrauchs erforderliche Verkehrsbezug des Parkens fehlt, wenn ein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites Fahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt. Voraussetzung für ein Parken im Rechtssinn ist daher, dass es sich um ein zum Straßenverkehr zugelassenes und jederzeit (technisch) betriebsbereites Kraftfahrzeug handelt. Wenn diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit einer jederzeitigen Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73/79 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, juris, Rn. 7. So liegt der Fall hier. Das Fahrzeug hat sich (unstreitig) während der gesamten von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Dauer des Abstellzeitraums aus tatsächlichen Gründen in einem nicht betriebsbereiten Zustand befunden. Laut Angaben des Klägers sowie des (ersten) Käufers, Herrn L1. , war der Motor des Fahrzeugs defekt. Entsprechende Angaben finden sich auch in dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Kaufvertrag zwischen ihm und Herrn L1. . Dort ist in der Rubrik „Garantiezusagen des Verkäufers“ der Zusatz vermerkt: „Fahrzeug defekt mit Zünd- und Startproblemen/ Motor nicht i. O.“ Dazu kommt, dass das linke hintere Rad des Fahrzeugs nach den vor Ort gefertigten Lichtbildern sowohl bei der ersten Kontrolle als auch bei der Nachkontrolle im November 2016 fast keine Luft enthielt, sodass auch aus diesem Grund eine umgehende Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs in einem straßenverkehrsordnungsgemäßen Zustand objektiv nicht gegeben war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug durchgängig über den Kläger versichert und die Versicherung durch das Anbringen eines (damals gültigen) Versicherungskennzeichens dokumentiert war. Denn auch wenn dadurch entsprechend § 4 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. §§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 d), 26 Abs. 1 FZV die rechtlichen Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung auf öffentlichen Straßen gegeben waren, war das Fahrzeug doch weiterhin aus tatsächlichen Gründen nicht betriebsbereit. c) Da für das Abstellen des nicht betriebsbereiten Fahrzeugs im öffentlichen Parkraum keine Erlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW beantragt worden ist, war die Sondernutzung nicht genehmigt im Sinne von § 19a StrWG NRW i. V. m. § 11 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung, sodass sie vom Tage der Ausübung an – hier jedenfalls ab dem 18. Mai 2016 – grundsätzlich gebührenpflichtig war. 2. Der Kläger ist allerdings nicht Gebührenschuldner der Forderung. a) Da das Fahrzeug aus den oben genannten Gründen nicht ausschließlich oder überwiegend zu Werbezwecken abgestellt worden ist, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers nach § 10 Abs. 1 d) der Sondernutzungssatzung nicht in Betracht. Danach kann derjenige als Gebührenschuldner herangezogen werden, der durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird. Eine unmittelbare Begünstigung des Klägers durch die Sondernutzung ist ohne die Einordnung der Piaggio Ape als Werbefahrzeug ausgeschlossen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch das Abstellen des nicht mehr betriebsbereiten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum (möglicherweise) Kosten für die Unterbringung des Fahrzeugs in einer privaten Abstellmöglichkeit eingespart worden sind, da selbst diese nach der Veräußerung des Fahrzeugs nicht mehr unmittelbar dem Kläger hätten zugutekommen können. b) Der Kläger kann auch nicht nach § 10 Abs. 1 c) der Sondernutzungssatzung in Anspruch genommen werden. Danach ist derjenige Gebührenschuldner, der die Sondernutzung ausübt. An einer Ausübung der Sondernutzung fehlt es, da der Kläger – unstreitig – lediglich (letzter) eingetragener Halter des Fahrzeugs war, nicht aber sein Eigentümer oder Besitzer. Die rechtliche Zuordnung eines Fahrzeugs aufgrund der Eintragung als Halter im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes allein ist noch keine Ausübung der Sondernutzung, da eine „Ausübung“ dem Wortlaut nach ein tatsächliches Tun bzw. Handeln erfordert. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kläger (als Eigentümer) zugleich die Quelle der Sondernutzung, also die Piaggio Ape, beherrschen würde bzw. sie hätte beherrschen können, indem er allein hätte darüber bestimmen dürfen, wie und von wem das Fahrzeug genutzt wird. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 11 1450/16 -, juris, Rn. 19. Dies trifft hier nicht zu. Denn nach der Veräußerung und Übereignung des Fahrzeugs im März 2016 vor Beginn der Sondernutzung am 18. Mai 2016 hatte der Kläger keine Sachherrschaft mehr über das Fahrzeug und konnte daher die Sondernutzung auch nicht „ausüben“ im Sinne von § 10 Abs. 1 c) der Sondernutzungssatzung. Es kann offen bleiben, ob eine Ausübung der Sondernutzung im oben genannten Sinne dadurch vorliegen könnte, dass der Kläger das nicht betriebsbereite Fahrzeug – vor dem Verkauf im März 2016 – am Fundort abgestellt hat oder ob die Ausübung der Sondernutzung in jedem Fall mit der Übereignung des Fahrzeugs an einen Dritten geendet hätte. Denn die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger das Fahrzeug – wie von ihr behauptet – an der fraglichen Stelle tatsächlich abgestellt und belassen hat. Der Kläger hat dies im gerichtlichen Verfahren substantiiert bestritten; er hat ausgeführt, er habe das Fahrzeug nicht an den von der Beklagten festgestellten Standort verbracht. Stattdessen habe er nach der Veräußerung des Fahrzeugs bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens der Beklagten keine Kenntnis über dessen Verbleib gehabt. Insofern wäre es Sache der Beklagten, die für den Kläger belastende Tatsache, er habe das Fahrzeug dort abgestellt, darzulegen und zu beweisen. Dies ist ihr nicht gelungen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zwar darauf verwiesen, sie habe in ihrem Anhörungsschreiben vom 20. Dezember 2016 die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe das Fahrzeug parallel zur Fahrbahn an der stark frequentierten E. Straße abgestellt. Dies habe der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 30. Dezember 2016 nicht ausdrücklich bestritten. Der Kläger habe lediglich darauf verwiesen, das Fahrzeug an Herrn L1. verkauft zu haben, ohne auf das behauptete Abstellen des Fahrzeugs am fraglichen Standort einzugehen. Dies reicht als Beweis der fraglichen Tatsache nicht aus. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Antwortschreiben damals vom Kläger selbst ohne juristischen Beistand verfasst worden ist. Zum anderen lässt die Tatsache, dass das Antwortschreiben keine Ausführungen zu der Behauptung der Beklagten zum Abstellen des Fahrzeugs am fraglichen Ort durch den Kläger enthielt, nicht darauf schließen, dass diese als zugestanden gelten soll; ausdrücklich zugestanden hat der Kläger in dem Anhörungsschreiben das Abstellen durch ihn jedenfalls nicht. Vielmehr lässt sich dem Schreiben nur entnehmen, dass sich der Kläger zu dieser Frage nicht geäußert hat, während er im Gerichtsverfahren ein Abstellen des Fahrzeugs an der E. Straße ausdrücklich bestritten hat. Auch der Verweis der Beklagten auf die Tatsache, dass das Fahrzeug laut Kaufvertrag bei Veräußerung aufgrund eines Motorschadens bzw. Zünd- und Startproblemen nicht fahrbereit gewesen sei, was darauf schließen lasse, dass es seit der Veräußerung nicht mehr bewegt worden sei, belegt nicht die Behauptung, der Kläger habe das Fahrzeug dort abgestellt. Der Kaufvertrag verhält sich nicht zum Standort des Fahrzeugs bei Übergabe. Auch lassen sich weder dem Antwortschreiben von Herrn L1. auf das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2017 noch dem diesem beigefügten Kaufvertrag mit dem – von der Beklagten nicht zu ermittelnden – Herrn N. Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Kläger habe das Fahrzeug an dem von der Beklagten festgestellten Standort abgestellt. Der Verweis der Beklagten auf die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des letzteingetragenen Halters führt ebenfalls nicht weiter. Im Ordnungsrecht ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass es keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn die zuständige Behörde bei Vorliegen unklarer Eigentumsverhältnisse den im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes letzteingetragenen Halter als Verhaltensstörer gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW in Anspruch nimmt. Der letzteingetragene Halter kann regelmäßig über das örtliche Fahrzeugregister der Zulassungsbehörde ermittelt werden. Sofern sich der letzteingetragene Halter bei seiner Inanspruchnahme auf eine zwischenzeitliche Veräußerung des Kraftfahrzeuges an eine dritte Person beruft, steht dies seiner Inanspruchnahme nur dann entgegen, wenn er bei der behaupteten Fahrzeugveräußerung seinen Mitteilungspflichten nach § 13 Abs. 4 FZV in vollem Umfang nachgekommen ist. § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FZV verlangt insoweit, dass jeder Wechsel in der Person des Halters unter Angabe des (bisherigen) Kennzeichens sowie des Namens, Vornamens und der vollständigen Anschrift des Erwerbers unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen ist. Wurde den Mitteilungspflichten nicht Genüge getan, kann der letzteingetragene Halter regelmäßig wegen Verletzung seiner Pflichten aus § 13 Abs. 4 FZV gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden. Hintergrund ist, dass die zuständige Behörde denjenigen, der das Kraftfahrzeug tatsächlich straßenrechtswidrig abgestellt hat, gerade wegen des Verstoßes des letzteingetragenen Halters gegen die Meldepflicht des § 13 Abs. 4 FZV nicht ermitteln kann und sich deshalb die Gefahr realisiert, welche diese Bestimmung verhindern will. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2005 - 11 E 1364/04 -, juris, Rn. 5, und vom 11. November 2002 - 5 A 4177/00 -, juris, Rn. 13 ff.. Daran würde dem Grunde nach auch die Tatsache nichts ändern, dass die Piaggio Ape 50 als dreirädriges Kleinkraftrad nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d) FZV von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist. Es wäre kein Grund ersichtlich, den (letzteingetragenen) Halter eines solchen Fahrzeugs anders zu behandeln als den Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs i. S. v. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 4 FZV. Denn nach § 26 Abs. 3 Satz 1 FZV hat der Versicherer dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG und die in § 30 Abs. 4 FZV genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen. Insofern besteht eine mit § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FZV vergleichbare Verantwortung des (letzteingetragenen) Halters, jeden Wechsel in der Person des Halters – über den Versicherer – an das Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen, um fortlaufend eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs und damit einhergehender (Betriebs-)Gefahren zu gewährleisten. Kommt der letzteingetragene Halter eines nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugs i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d) bis f) FZV dieser Pflicht nicht nach und ist weiterhin im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen, so könnte er von den Ordnungsbehörden grundsätzlich als Verantwortlicher herangezogen werden, wie es auch bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug entsprechend der oben genannten Grundsätze der Fall wäre. Diese Grundsätze aus dem Ordnungsrecht sind allerdings auf die Frage der Gebührenschuldnereigenschaft nach der Sondernutzungssatzung der Beklagten nicht übertragbar. Denn die „Ausübung“ der Sondernutzung setzt – wie oben bereits dargelegt – ein aktives Tun des potentiellen Gebührenschuldners voraus, während die Rechtsprechung zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des (Alt-)Halters an ein pflichtwidriges Unterlassen des Störers anknüpft. Dazu kommt, dass das Ordnungsrecht auf die unmittelbare Gefahrenbeseitigung ausgerichtet ist, sodass unter bestimmten Umständen sogar Nichtstörer (vgl. § 19 OBG NRW) in Anspruch genommen werden können, die Sondernutzungsgebühr dagegen lediglich eine – nachträglich erhobene – Gegenleistung für die (unerlaubte) Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums darstellt. 3. Der angefochtene Gebührenbescheid ist ferner der Höhe nach rechtswidrig. a) Die Beklagte hat ausweislich des Bescheids die Gebührenforderung auf § 9 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung i. V. m. Nr. 8.3 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung gestützt. Hiernach können für abgestellte Fahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend der Werbung dienen, Sondernutzungsgebühren in Höhe von 33,- Euro pro Stück/Tag erhoben werden. Wie den obigen Ausführungen unter 1. a) zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Piaggio Ape 50 nicht um ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend der Werbung dient, sodass die Voraussetzungen des von der Beklagten herangezogenen Gebührentatbestandes nicht vorliegen. Die Gebührenforderung kann auch nicht auf § 9 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung i. V. m. Nr. 13 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung gestützt werden. Danach kann für das Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen sowie das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug über zwei Wochen eine Gebühr von 12,80 pro m²/Monat erhoben werden. Die Piaggio Ape war (unstreitig) während der gesamten von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Dauer des Abstellzeitraums zum Straßenverkehr zugelassen, da entsprechend § 4 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. §§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 d), 26 Abs. 1 FZV ein gültiges Versicherungskennzeichen an dem Fahrzeug angebracht war. Sie war lediglich aus technischen Gründen nicht betriebsbereit (vgl. Ausführungen unter 1. b). Das Abstellen eines solchen Fahrzeugs ist vom eindeutigen Wortlaut der Gebührenziffer nicht umfasst. b) Darüber hinaus verstieße die Gebührenforderung gegen Rücksichtnahme- und Hinweispflichten der Beklagten aus dem zwischen ihr und dem Kläger als (angeblichem) Gebührenschuldner bestehenden Gebührenschuldverhältnis. Ein Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz bzw. die auf das Gesetz gestützte Satzung die Leistungspflicht knüpft. Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 28. September 1992 - 2 L 148/91 -, juris, Rn. 21. Dies war hier entsprechend § 11 Abs. 3 der Sondernutzungssatzung der Beklagten spätestens der Fall mit Kenntnisnahme der Beklagten von der unerlaubten Sondernutzung durch Abstellen des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum. Das Gebührenschuldverhältnis ist wie jedes andere Rechtsverhältnis vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, juris, Rn. 7. Dies bedeutet, dass aus dem Gebührenschuldverhältnis gegenseitige Rücksichtnahme- und Hinweispflichten erwachsen. Gegen diese hat die Beklagte hier verstoßen. Hätte sie den Kläger unverzüglich zur Beendigung der nicht genehmigten Sondernutzung aufgefordert oder ihn jedenfalls auf die Höhe der nach ihrer Auffassung anfallenden Gebühren für das (unerlaubte) Abstellen eines Fahrzeugs zu Werbezwecken im öffentlichen Verkehrsraum hingewiesen, wären die nunmehr geltend gemachten Gebühren nicht annähernd in dieser Höhe entstanden. Stattdessen hat sie erst 6 ½ Monate nach der ersten Kontrolle eine Nachkontrolle durchgeführt und sodann für den gesamten Zeitraum die Sondernutzungsgebühren eingefordert. Damit hat die Beklagte den Kläger förmlich „ins offene Messer laufen lassen“, zumal nach ihrer Ansicht für die unerlaubte Sondernutzung 33,- Euro pro Tag zu zahlen gewesen wären. Alternativ hätte es der Beklagten offen gestanden, den Kläger zu kontaktieren – was ihr insbesondere aufgrund der Werbeaufdrucke auf dem Fahrzeug unproblematisch möglich gewesen wäre – und nach dessen Auskunft sowie einer unergiebigen Recherche zum derzeitigen Eigentümer des Fahrzeugs die nicht genehmigte Sondernutzung durch Abschleppen des Fahrzeugs und Verbringung in eine Verwahrstelle zu beenden. Auch in diesem Fall wären die vom Kläger zu zahlenden Gebühren und Auslagen deutlich geringer gewesen als die nunmehr erhobene Sondernutzungsgebühr. c) Unabhängig davon verstößt die Gebührenforderung von 6.501,- Euro gegen das Äquivalenzprinzip. Nach § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW sind bei der Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist Ausdruck des im Gebührenrecht allgemein geltenden Äquivalenzprinzips. Das Äquivalenzprinzip ist eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 11 A 2393/06 -, juris, Rn. 38. Ungeachtet der Frage, ob der angewandte Gebührentarif in Nr. 8.3 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung von 33,- Euro pro Stück/Tag diesen Anforderungen genügt, verstößt jedenfalls die Gesamtforderung von 6.501,- Euro gegen diese Grundsätze. Sie steht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sondernutzung für den Kläger sowie Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße. Der wirtschaftliche Nutzen für den Kläger dürfte, selbst wenn man eine gewisse Werbewirkung annehmen sollte, aufgrund des Standorts und der Größe der Piaggio Ape sowie seiner Betriebsgröße als gering einzuschätzen sein, jedenfalls nicht annähernd in Höhe des mit dem Gebührenbescheid geltend gemachten Betrags, zumal der Wert der Piaggio Ape entsprechend des vorgelegten Kaufvertrags zuletzt nur noch mit 230,- Euro bemessen worden ist. Auch die Einwirkungen der Ape auf die Straße, die aufgrund ihrer Größe von 2,5 m x 1,26 m (vgl. Technische Informationen APE 50, zum Download verfügbar unter http://www.ape-hamburg.de/downloadbereich) nicht den gleichen Platz einnimmt wie ein PKW bzw. ein Anhänger, die üblicherweise als Werbefahrzeuge eingesetzt werden, entsprechen – selbst angesichts des langen Abstellzeitraums – nicht ansatzweise der geltend gemachten Gebührenforderung, sodass auch aus diesem Grund der streitgegenständliche Gebührenbescheid keinen Bestand haben könnte. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.