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Beschluss

11 A 2594/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlicher Verkehrsfläche ist keine Parknutzung im Sinne des Gemeingebrauchs, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach StrWG NRW. • Für eine unerlaubt ausgeübte Sondernutzung können kommunale Sondernutzungsgebühren nach § 19a StrWG NRW erhoben werden; die Gebühren bemessen sich an der Tatsache der Sondernutzung und nicht an der Erteilung einer Erlaubnis. • Eine nach Kalendermonaten bemessene Monatsgebühr je angefangenen Kalendermonat kann sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein; pauschalierende Regelungen sind im Abgabenrecht durch einen weiten Ermessensspielraum des Normgebers gedeckt, sofern kein missverhältnismäßiger Belastungsausgleich entsteht. • Die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, etc.) sind nicht dargetan; das angefochtene Urteil ist ergebnisrichtig und bedarf keiner weiteren Berufungsprüfung.
Entscheidungsgründe
Erhebung von Sondernutzungsgebühren für abgestellt nicht zugelassene Fahrzeuge rechtmäßig • Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlicher Verkehrsfläche ist keine Parknutzung im Sinne des Gemeingebrauchs, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach StrWG NRW. • Für eine unerlaubt ausgeübte Sondernutzung können kommunale Sondernutzungsgebühren nach § 19a StrWG NRW erhoben werden; die Gebühren bemessen sich an der Tatsache der Sondernutzung und nicht an der Erteilung einer Erlaubnis. • Eine nach Kalendermonaten bemessene Monatsgebühr je angefangenen Kalendermonat kann sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein; pauschalierende Regelungen sind im Abgabenrecht durch einen weiten Ermessensspielraum des Normgebers gedeckt, sofern kein missverhältnismäßiger Belastungsausgleich entsteht. • Die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, etc.) sind nicht dargetan; das angefochtene Urteil ist ergebnisrichtig und bedarf keiner weiteren Berufungsprüfung. Der Kläger hatte sein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug vom 20.05.1998 bis 22.06.1998 auf öffentlicher Verkehrsfläche der Stadt I. abgestellt, die in Gebietszone 2 der kommunalen Sondernutzungssatzung fällt. Die Gemeinde (Beklagte) erhob hierfür Sondernutzungsgebühren nach § 19a StrWG NRW i.V.m. der Satzung und dem Tarif. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen die Gebührenpflicht ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen und rügte insbesondere die Vereinbarkeit der monatlichen Gebührenerhebung mit § 19a StrWG NRW und dem Gleichheitsgebot. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und lehnte die Zulassung mangels Erfolgsaussicht bzw. grundsätzlicher Bedeutung ab. • Rechtliche Einordnung: Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit nicht betriebsbereiten Fahrzeugs ist keine Parknutzung nach § 12 StVO und damit kein Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW. • Gebührenanspruch: Nach § 19a Abs.1, Abs.2 StrWG NRW i.V.m. der kommunalen Sondernutzungssatzung können für die Tatsache der Sondernutzung Sondernutzungsgebühren erhoben werden; diese sind nicht als Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zu verstehen. • Monatsgebühr und Verhältnismäßigkeit: Die Satzung kann typisierend Gebühren nach Kalendermonaten vorsehen; der Normgeber hat im Abgabenrecht ein weites Ermessen, das nur auf sachliche Vertretbarkeit zu prüfen ist. Typisierende Regelungen sind zulässig, solange sie nicht zu einem missverhältnismäßig ungleichen Belastungsergebnis führen. • Praktikabilität und Gleichbehandlung: Die Monatsgebühr ist praktikabel und berücksichtigt durch Zonentarife (z. B. Gebietszone 2) wirtschaftliche Unterschiede; dem illegalen Nutzer steht keine günstigere Behandlung zu, zumal dieser der Behörde die Feststellung der Dauer der Sondernutzung erschwert. • Keine Zulassungsgründe: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 VwGO stehen nicht zu; das Ergebnis des Ersturteils ist sowohl tatsachen- als auch rechtsfehlerfrei und es besteht kein Bedarf für grundsätzliche Klärung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil ist ergebnisrichtig. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlicher Verkehrsfläche ist durch § 19a StrWG NRW gedeckt und kann nach Kalendermonaten bemessen werden. Die einschlägigen satzungsrechtlichen Regelungen sind sachlich vertretbar und stehen nicht im Widerspruch zum Gleichheitsgebot; insoweit bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.