Beschluss
19 E 700/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0916.19E700.19.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Mit ihr begehrt der Beklagte die Herabsetzung des auf 36.254,76 Euro festgesetzten Streitwertes für das mit Urteil vom 23. Juli 2019 erstinstanzlich abgeschlossene Klageverfahren auf 20.907,08 Euro. Darüber hinaus, d. h. für die weitere Reduzierung des Streitwertes auf 7.500,00 Euro, macht der Senat von seiner Befugnis aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern, weil das Verfahren sowohl wegen der Hauptsache 19 A 3535/19 als auch wegen der Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen den Bescheid des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 14. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2017 aufgehoben, soweit dort für die von der Klägerin am 25. August 2016 in der Fachwissenschaft Mathematik (Moduliertes Modellieren) erbrachte Prüfungsleistung der Ersten Staatsprüfung die Note mangelhaft (5,0) festgesetzt ist. Nachdem die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens die fragliche Prüfungsleistung in einem Wiederholungsversuch bestanden hatte, begehrte sie im Klageverfahren nach ihrem entsprechend umgestellten Hauptantrag festzustellen, dass die genannten Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Den ursprünglichen Verpflichtungsantrag erhielt sie als Hilfsantrag aufrecht. Sie berief sich auf die Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten und bezifferte den ihr durch den rechtswidrigen Prüfungsbescheid entstandenen Schaden auf 36.254,76 Euro. Durch das rechtswidrig verzögerte Bestehen der Ersten Staatsprüfung und den entsprechend verzögerten anschließenden Eintritt in den Vorbereitungsdienst habe sich auch der eigentliche spätere Berufseinstig auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 verschoben. Für diesen Verspätungszeitraum stehe ihr Schadensersatz in Höhe des konkreten Verdienstausfalls bezogen auf die volle Beamtenbesoldung (abzüglich geleisteter Anwärterbezüge) zu. In dieser Höhe hat das Verwaltungsgericht im mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 23. Juli 2019 den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Der Betrag entspreche der Höhe nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Mit seiner Streitwertbeschwerde tritt der Beklagte dieser Festsetzung entgegen und macht geltend, der Wert des Streitgegenstands könne sich wenn überhaupt nur aus dem verzögerten Erhalt der – deutlich niedrigeren – Anwärterbezüge ergeben, nicht aber aus der vollen Besoldung einer entsprechenden Beamtenplanstelle. Der Senat bemisst die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebende Bedeutung der Sache für die Klägerin beim Streit um das Bestehen der das Studium abschließenden und den Eintritt in den Vorbereitungsdienst eröffnenden Ersten Staatsprüfung (vgl. den für die Klägerin noch anwendbaren § 13 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung – LPO – vom 27. März 2003 in der durch Gesetz vom 27. Juni 2006 geänderten Fassung) in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem 1 1/2-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (7.500,00 Euro). OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 ‑ 19 E 637/12 ‑, n. v. S. 2 des Beschlusses, vgl. auch Beschlüsse vom 13. Januar 2015 ‑ 19 A 447/12 ‑, juris, Rn. 14 f. (Anerkennung einer ausländischen Prüfung als Zugang zum Vorbereitungsdienst), und vom 12. Juni 2014 - 19 A 916/13 -, juris, Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 19 A 1367/15 -, juris, Rn. 10 ff., zur Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden (früher: Zweiten) Staatsprüfung. Dementsprechend ist das durch die Klägerin nach Umstellung ihres Hauptantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzinteresse in konkret bezifferter Höhe für die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nicht maßgeblich. In Anlehnung an Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs bewertet der Senat Fortsetzungsfeststellungsklagen ebenso wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. Die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag sind nicht zusammenzurechnen, da die Anträge denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dies führt auf eine Festsetzung des Streitwerts in tenorierter Höhe. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).