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Urteil

1 A 889/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0825.1A889.17.00
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Leitsätze

Die Umstellung einer wegen irrtümlich angenommener vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts (hier: Versetzungsverfügung nach § 28 BBG) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die fristgerecht erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hindert den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Umstellung einer wegen irrtümlich angenommener vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts (hier: Versetzungsverfügung nach § 28 BBG) analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage in eine Anfechtungsklage ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die fristgerecht erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hindert den Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Technischer Regierungsdirektor (A 15 BBesO) in den Diensten der Beklagten. Bis zum 30. September 2013 übte er seinen Dienst beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) in C. aus. Am 6. Juni 2013 bewarb der Kläger sich für einen bei dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) ausgeschriebenen, mit A 16 BBesO dotierten Dienstposten als „Referatsleiter/in K 1“ im Kompetenzzentrum Baumanagement in X. . Nachdem der Kläger als Ausschreibungssieger hervorgegangen war, folgte eine organisatorische Abstimmung bezüglich der Besetzung des Dienstpostens zwischen dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw), dem BMVg und dem BAIUDBw. Mit einer an das BAPersBw gerichteten E-Mail vom 22. August 2013, die auch der Kläger in Kopie erhielt, schrieb Oberst Miller, BAIUDBw, der „Versetzungstermin/ Dienstantritt“ des Klägers sei einvernehmlich auf den 1. Oktober 2013 abgestimmt und bat um weitere Veranlassung und Erstellung der Versetzungsverfügung. Mit E-Mail vom selben Tag an das BMVg, der die E-Mail des Oberst N. beigefügt war, führte der Kläger aus, in Absprache mit dem BAIUDBw bestünden keine Bedenken gegen seine zeitnahe Abordnung. Im Hinblick auf seine „Abordnung/ Versetzung“ bitte er um Unterstützung und weitere Veranlassung. Er habe „gestern und heute telefonisch einvernehmlich“ mit allen Beteiligten im Kompetenzzentrum Baumanagement X. (Oberst N. und Oberst F. ) sowie mit dem BAIUDBw (Herr L. ) und dem BAPersBw (Herr N1. ) den Termin für seine „Abordnung/Versetzung“ auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Mit Verfügung vom 13. September 2013 ordnete das BAPersBw den Kläger zum Zwecke der Dienstleistung für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis auf Weiteres zum BAIUDBw Abt Infra, X. , ab. Mit weiterer Verfügung vom 6. Dezember 2013 versetzte das BAPersBw den Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. November 2013 zum BAIUDBw Abt Infra, X. , und übertrug ihm mit gleicher Wirkung die Dienstgeschäfte des nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG bewerteten Dienstpostens „Referatsleiter/in K1“. In der Empfangsbescheinigung vom 7. Januar 2014 setzte der Kläger unter der Rubrik „Nur bei Versetzungen:“ sein Kreuz an der Stelle „Ich erkläre, dass ich bereit bin, an meinen neuen Dienstort umzuziehen“. Am 16. September 2014 legte der Kläger gegen die Versetzungsverfügung vom 6. Dezember 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Sein Widerspruch habe insoweit Bedeutung, als er im Erfolgsfalle wieder seinen ursprünglichen Dienstposten mit Ministerialzulage zurückerhalte. Die Erprobungszeit sei nach § 34 BLV immer eine vorübergehende Zeit. Daher sei es sowohl üblich als auch rechtlich angezeigt, eine vorübergehende Verwendung durch eine zeitlich beschränkte Personalmaßnahme – regelmäßig eine Abordnung – zu realisieren. Es erschließe sich nicht, weshalb der Einsatz zum Zwecke der Bewährung nicht mittels Abordnung, sondern durch Versetzung erfolgt sei. Nur wenn im Dezember 2013 seine Bewährung bereits festgestanden hätte, hätten die Voraussetzungen für eine Versetzung vorgelegen. Jedenfalls sei bei ihm durch die Versetzung ein dahingehendes Vertrauen entstanden. Zudem sei er noch bis zum 24. Februar 2014 Stellvertreter des Leiters des Kompetenzzentrums Baumanagement X. gewesen. Diese Position hätte ihm nicht entzogen werden dürfen, da sie funktional an die Aufgabenwahrnehmung des „Referatsleiters K1“ gekoppelt sei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 widerrief das BAPersBw die Übertragung der Dienstgeschäfte des nach BesGr A 16 BBesG bewerteten Dienstpostens „Referatsleiter/in K1“ im Kompetenzzentrum Baumanagement X. mit sofortiger Wirkung. Zugleich setzte es den Kläger mit sofortiger Wirkung zum Kompetenzzentrum Baumanagement nach C. um und übertrug ihm dort die Aufgaben des nach BesGr A 15 BBesG bewerteten Dienstpostens „Referentin/Referent Bearbeiter/in Infrastruktur“. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Eignung des Klägers habe innerhalb der Erprobungszeit nicht festgestellt werden können. Am 21. Oktober 2014 wurde dem Kläger seine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2014 eröffnet. Diese enthält einen Beurteilungsbeitrag der MinDirig‘in BMVg IUD I I. -T. vom 12. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. März 2012, in dem diese ausführt: „Zu A Leistungen: Ich kann mich der Stellungahme des Vorgesetzten nicht anschließen. […] Bezüglich der beschriebenen Unterstützung der Sonderbeauftragten und der damit verbundenen Loyalität kann ich nicht bestätigen. Herr L hat vielmehr versucht seine eigenen Interessen durchzusetzen neue Aufgaben hat er dabei nach meine Erkenntnis nicht übernommen. Zu B Befähigungen: Auch der Stellungnahme zu den Befähigungen kann ich mich nicht anschließen. […] Herr L kommt nicht, wie beschrieben zu ausgewogenen Lösungen, vielmehr zeigt er Probleme auf und bittet um Entscheidung. Hinsichtlich der Teamfähigkeit und Führungsfähigkeit zeigt sich mir ein anderes Bild. Insgesamt kann ich keine Steigerung erkennen.“ Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 wies das BAPersBw den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Versetzung auf eigenen Antrag des Beamten oder mit seiner Zustimmung sei ohne weiteres möglich. Der Kläger habe sich auf den Dienstposten beworben, auf den er versetzt worden sei, weshalb zwanglos von seinem Einverständnis auszugehen sei. Jedenfalls sei ein dienstlicher Grund für die Versetzung gegeben, da er als Sieger aus der Ausschreibung des Dienstpostens herausgegangen sei. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei indes nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, die Erprobungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten auch durch Abordnung abzuleisten, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzung. Es obliege dem Organisationsermessen des Dienstherrn, zu entscheiden, ob er Beamte zur Wahrnehmung und Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens versetze oder abordne. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nicht bewähren würde, hätten nicht vorgelegen. Der Kläger hat am 11. März 2015 Klage erhoben und unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren ergänzend ausgeführt: Seine berufliche Weiterentwicklung und Förderung sei durch die rechtswidrig verfügte – und aufgrund der Verfügung vom 15. Oktober 2014 mittlerweile erledigte – Versetzung weiterhin erheblich gestört. Durch die Versetzung anstelle einer Abordnung sei ihm die Rückkehr in das BMVg „abgeschnitten“ und damit insbesondere die Ministerialzulage sowie die weitere ministerielle Verwendungsmöglichkeit genommen worden. Er habe zudem die Absicht der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und ein Interesse daran, die „Früchte des Widerspruchsverfahrens“, welches vor Erledigung eingeleitet worden sei, nicht zu verlieren. Im Übrigen bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse. Vor Erlass der Versetzungsverfügung sei er nicht angehört worden. Auch fehle es dieser an einer hinreichenden Begründung und der erforderlichen Beteiligung der Personalräte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststelle. Er habe der Versetzung nicht zugestimmt und hätte dies auch nicht getan, wenn er über das Ergebnis des (negativen) Beurteilungsbeitrags der Unterabteilungsleiterin BMVg I. -T. unterrichtet worden wäre. Aufgrund der nach § 34 BLV notwendigen Erprobung auf dem neuen Dienstposten hätten weder ein Bedürfnis noch die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Versetzung vorgelegen. Ob ihm die Dienstgeschäfte eines Referatsleiters auf Dauer übertragen würden, habe im Zeitpunkt der Versetzung noch nicht festgestanden. Dienstliche Gründe für eine (endgültige) Versetzung seien vor der Bewährung auf dem neuen Dienstposten nicht gegeben. Die Versetzung sei nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar und ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 verfügte Versetzung mit Wirkung vom 1. November 2013 vom Bundesministerium der Verteidigung in C. zum BAIUDBw in X. und der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2015 rechtswidrig waren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt: Soweit ein Anhörungsmangel gerügt werde, sei dieser inzwischen durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Eine Begründung der Versetzungsverfügung sei entbehrlich gewesen, weil der Grund für die Versetzung dem Kläger wegen der Annahme seiner Auswahl als Ausschreibungssieger und der vorangegangenen Abordnung bekannt gewesen sei. Auch eine Beteiligung der Personalräte sei entbehrlich gewesen, weil es sich um die Versetzung auf eine nach A 16 BBesO dotierte Stelle gehandelt habe. Der Kläger sei auf eigenen Wunsch, also mit seiner Zustimmung, nach X. versetzt worden, weil er sich erfolgreich um den höherwertigen Dienstposten beworben habe. Der vorbereitenden Abordnung habe der Kläger beanstandungslos Folge geleistet, sodass zu ihren Gunsten die Vermutung gelte, dass er auch mit der Versetzung einverstanden gewesen sei. Auf die hypothetische Alternativbetrachtung, ob er seiner Versetzung zugestimmt hätte, wenn er den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum Februar 2011 bis März 2012 gekannt hätte, komme es nicht an. Dienstlicher Gründe für die Versetzung – welche aber vorlägen – bedürfe es danach nicht. In der überwiegenden Anzahl der Erprobungsfälle werde die Bewährung am Ende der Erprobungszeit festgestellt. Der seltene – hier ausnahmsweise gegebene – Fall der Nichtbewährung führe nicht dazu, dass regelmäßig nur die Abordnung anstelle der Versetzung dem Fürsorgegedanken gerecht werden könne. Ein „Rückkehrrecht“ werde nicht unterlaufen, denn sowohl die Abordnung als auch die Versetzung seien reversibel. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Als die Versetzungsentscheidung getroffen worden sei, sei noch nicht absehbar gewesen, dass der Kläger sich nicht bewähren würde. Wäre das der Fall gewesen, hätte sie schon im eigenen Interesse aus Zweckmäßigkeitserwägungen auf das aufwändige Prozedere nebst Rückversetzung verzichtet. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Versetzung sei rechtmäßig gewesen. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens sei weder befristet noch sonst zeitlich begrenzt gewesen, sodass sie entsprechend § 28 Abs. 1 BBG auf Dauer angelegt gewesen sei. Die nach § 34 Abs. 3 BLV bestehende Möglichkeit, die Übertragung bei fehlender Feststellung der Eignung zu widerrufen, ändere hieran nichts. Der Kläger habe seiner Versetzung auch zugestimmt. Es spreche viel dafür, dass eine Zustimmung zur Versetzung bereits darin zu sehen sei, dass er sich auf den dauerhaft nur im Wege einer Versetzung ausfüllbaren Dienstposten bei einem anderen Dienstherrn beworben habe. Jedenfalls aber ergebe sich aus der E-Mail vom 22. August 2013, dass deren Absender (Oberst N. im BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement) davon ausgegangen sei, ein Versetzungstermin sei einvernehmlich auf den 1. Oktober 2013 abgestimmt worden. Wenn der Kläger daraufhin in einer weiteren E-Mail um Unterstützung im Hinblick auf seine „Abordnung/ Versetzung“ gebeten habe, so könne dies nur dahingehend verstanden werden, dass seinerseits Einverständnis mit diesen Personalmaßnahmen bestanden habe. Vor diesem Hintergrund könne auch ein rechtlich erheblicher Anhörungsmangel nicht festgestellt werden. Die Versetzung sei auch nicht rechtswidrig, weil unter den gegebenen Umständen allein eine Abordnung des Klägers nach X. hätte erfolgen dürfen. Eine von § 27 Abs. 1 BBG vorausgesetzte vorübergehende Maßnahme habe nicht in Rede gestanden. Da der Kläger als Ausschreibungssieger um den förderlichen Dienstposten hervorgegangen sei, sei ihm dieser Dienstposten nicht nur vorübergehend übertragen worden. Vielmehr sei eine dauerhafte Verwendung auf diesem Dienstposten beabsichtigt gewesen. Der Umstand, dass die Übertragung bei Nichtfeststellung der Bewährung gemäß § 34 Abs. 3 BLV widerrufen werden könne, ändere hieran nichts. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger im Fall einer Abordnung nach dem Widerruf der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens wegen der dann fortbestehenden Zugehörigkeit zum Bundesministerium der Verteidigung wieder dorthin zurückgekehrt wäre, während er als Folge der Versetzung diese Zugehörigkeit verloren habe, sei nicht erkennbar, dass die Beklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger gehalten gewesen sei, von einer Versetzung bis zur Feststellung der Eignung abzusehen. Da sowohl die Abordnung als auch die Versetzung reversibel seien, könnten die vom Kläger beklagten Folgen auch durch eine erneute Versetzung des Klägers in das Bundesministerium der Verteidigung vermieden werden, wenn dies aus Gründen der Fürsorgepflicht erforderlich und geboten wäre. Dass es die Fürsorgepflicht gebieten könnte, dieser nicht nahe liegenden Möglichkeit bei einem auf Dauer angelegten Dienstherrnwechsel bereits durch fortdauernde Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle Rechnung zu tragen, könne nicht angenommen werden. Auf die Zustimmung der Personalräte komme es nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht an, weil Gegenstand der Maßnahme die Versetzung auf einen mit A 16 BBesO bewerteten Dienstposten gewesen sei. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2020 gegen dieses Urteil die Berufung des Klägers zugelassen. Der Kläger trägt vor: Als er die E-Mail vom 22. August 2013 verfasst habe, sei er davon ausgegangen, dass sich seine Zustimmung allein auf eine Abordnung und nicht auf die später verfügte Versetzung beziehe. Zwischen der Aushändigung der Abordnungsverfügung und der Versetzungsverfügung habe er keine Erklärung abgegeben, die auf eine Zustimmung zu einer – weit vor Ablauf des sechsmonatigen Erprobungszeitraums stattfindenden – Versetzung schließen lassen könne. Auch der Abordnung habe er nur im Vertrauen darauf zugestimmt, dass seine Vorgesetzten im BMVg ihn hätten fördern wollen. Als ihm die zum Stichtag 31. Oktober 2014 erstellte Beurteilung ausgehändigt worden sei, habe sich dies aber als unzutreffend herausgestellt. Insbesondere sei ihm der negative Beurteilungsbeitrag der Unterabteilungsleiterin BMVg Ministerialdirigentin I. -T. aus Dezember 2013 absichtlich verzögert eröffnet worden. Mit dem Beurteilungsbeitrag habe sich für ihn auch „das Blatt gewendet“, da ihm – aus für ihn zu der Zeit unerklärlichen Gründen – Mitte Februar 2014 die Funktion als stellvertretender Leiter des Kompetenzzentrums Baumanagement entzogen worden sei. Spätestens im Dezember 2013 habe die Personalabteilung Kenntnis von dem Beurteilungsbeitrag gehabt und hätte auch aus Fürsorgegründen eine Versetzung rückwirkend zum 1. November 2013 nicht mehr aussprechen dürfen. Auch er hätte bei rechtzeitiger Kenntnis von dem Beurteilungsbeitrag einer Verwendung auf dem höherwertigen Dienstposten nicht zugestimmt. Aus der Existenz des in der Praxis angewandten Instituts der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ergebe sich, dass vor Feststellung der Bewährung allein die Abordnung das probate Personaleinsatzinstrument sei. Sowohl im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung, erst recht aber im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, habe nicht von einer dauerhaften Übertragung der Aufgaben ausgegangen werden können. Eine Versetzung sei auch nicht zulässig, da er – ohne Nachweis der Eignung – auf dem höher bewerteten Dienstposten rechtlich noch nicht auf Dauer habe eingesetzt werden dürfen. Der Rechtscharakter der Personalmaßnahme müsse der Bewährungszeit folgen, mit der Folge, dass nur eine Abordnung in Betracht komme, wenn der Beamte – wie er – aus einer anderen Behörde komme. Auch aus § 34 Abs. 3 BLV folge im Umkehrschluss, dass der höherwertige Dienstposten vor Feststellung der Eignung nur zeitlich begrenzt übertragen werden dürfe. Mangels Eignungsnachweises dürfe noch kein neues funktionelles Amt übertragen werden, das zu einem nicht amtsangemessenen Einsatz führe. Vor Feststellung der Bewährung sei auch aus Fürsorgegründen aufgrund der mit einer Versetzung verbundenen Folgen (Verlust des Rückkehrrechts; aufgrund des Ortswechsels zu treffende Dispositionen) eine vorübergehende Abordnung geboten. Der Kläger beantragt , das angefochtene Urteil zu ändern und die mit Bescheid des BAPersBw vom 6. Dezember 2013 verfügte Versetzung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Der Versetzung habe der Kläger schon mit seiner Bewerbung um den Dienstposten zugestimmt. Das Erfordernis des dienstlichen Bedürfnisses diene allein dem Schutz des Beamten, den dieser nicht bedürfe, wenn er seiner Versetzung zustimme. Eine Zustimmung des Klägers zu seiner Versetzung sei auch nicht erforderlich gewesen, da er auf den Beförderungsdienstposten versetzt worden sei und zudem bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Versetzung nicht in Anspruch genommen habe. Die Ausführungen des Klägers zu seiner Beurteilung seien für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Die dienstliche Beurteilung habe im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung – zumal der Beurteilungszeitraum noch gelaufen sei – noch nicht vorgelegen. Selbst wenn die Beurteilung rechtzeitig vorgelegen hätte, hätte sie danach keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Versetzung mehr nehmen können. Das Bundesbeamtengesetz unterscheide zwar zwischen der Abordnung und der Versetzung, gebe aber keinen Anwendungsbereich vor, wodurch der Ermessensspielraum des Dienstherrn deutlich werde. Die Bewährung hänge mit dem Merkmal der dauerhaften Übertragung des Amtes nicht zusammen und finde daher auch keinen Anhalt im Gesetz. Die Bundeslaufbahnverordnung enthalte ebenfalls keinen Hinweis darauf, ob eine Erprobungszeit im Wege der Abordnung oder der Versetzung erfolgen solle. Aus § 34 Abs. 3 BLV folge aber, dass auch eine dauerhafte Übertragung des Dienstpostens erfolgen könne. Ihre Entscheidung über die Versetzung sei nicht rechtsmissbräuchlich und ermessensfehlerfrei, zumal die Nichtbewährung im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung weder festgestanden habe, noch absehbar gewesen sei. Vielmehr habe diese den Interessen des Klägers entsprochen und wäre im Falle seiner Bewährung auch von ihm positiv bewertet worden. Dass sich seine Interessenlage später verändert habe, sei für ihre Ermessenentscheidung ohne Bedeutung. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse gehabt, den zuvor vom Kläger innegehabten Dienstposten neu zu besetzen. Ohnehin habe der Kläger kein schützenswertes Recht, an seinen ministeriellen Dienstposten zurückzukehren. Auch im Falle einer „Rückabordnung“ hätte er von dort bundesweit an jede andere Dienststelle abgeordnet oder versetzt werden können. Der Wegfall der Ministerialzulage möge zwar für den Kläger ein Nachteil sein. Dieser vermittle ihm aber keine Ansprüche gegen den Dienstherrn. Es stehe ihr im Rahmen ihres nur eingeschränkt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungsspielraumes frei, den Kläger dort einzusetzen, wo sie es für sachgerecht halte. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 25. August 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (9 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO), nicht die vom Kläger zunächst analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage. Vgl. zur Frage der analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei der Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 262. Die angefochtene Versetzungsverfügung vom 6. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2015 hat sich nicht vor Klageerhebung erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam – und damit vollziehbar und im Klagewege aufhebbar –, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder – was hier allein in Betracht kommt – auf andere Weise erledigt ist. Diese Vorschrift steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungswirkung des Verwaltungsakts. § 43 Abs. 2 VwVfG benennt spiegelbildlich die Fälle, in denen die Regelungswirkung nachträglich entfällt. Der nachträgliche Wegfall der Regelungswirkung „auf andere Weise“ kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Das Ende der Wirkung kann sich etwa aus dem Inhalt der Regelung ergeben oder aus dem Wegfall des Regelungsgegenstandes bzw. des Regelungssubjektes folgen. Auch Änderungen der Sach- und Rechtslage können zu einer Erledigung führen. Entscheidend sind hier der Sinn der Regelung und ein möglicher Weitergeltungsanspruch des Verwaltungsaktes. Keine Erledigung liegt dagegen vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt noch irgendeine unmittelbar belastende Wirkung für den Kläger entfaltet. Der Regelungsgehalt wirkt auch dann fort, wenn der Verwaltungsakt noch die Grundlage für einen anderen Verwaltungsakt bildet oder als Rechtsgrund und Rechtfertigung eingetretener Rechtswirkungen fortwirkt. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 247f.; Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 43, Rn. 209 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2017 – 12 ZB 13.2095 –, juris, Rn. 11 m.w.N. Gemessen hieran hat sich die Versetzungsverfügung vom 6. Dezember 2013 nicht erledigt. Regelungsgehalt einer Versetzung ist eine Veränderung in der Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2020, § 28 Rn. 6 und § 27, Rn. 16. Diese Wirkung ist nicht nachträglich weggefallen. An der mit der Versetzungsverfügung bewirkten Zugehörigkeit des Klägers zu dem BAIUDBw als Dienststelle hat sich insbesondere auch aufgrund der Verfügung vom 15. Oktober 2014 nichts geändert. Das BAPersBw hat hier lediglich die Übertragung der Dienstgeschäfte des höherwertigen Dienstpostens widerrufen, nachdem festgestellt worden war, dass der Kläger sich dort nicht bewährt hat, und hat den Kläger zum Kompetenzzentrum Baumanagement nach C. umgesetzt. Die weitere Zugehörigkeit des Klägers zum BAIUDBw wurde dagegen nicht berührt. Diese ist vielmehr Voraussetzung dafür, dass der Kläger innerhalb des BAIUDBw umgesetzt werden konnte. II. Die im Berufungsverfahren erfolgte Umstellung der ursprünglich analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage auf eine Anfechtungsklage ist zulässig. Sie gilt nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO müssen daher nicht erfüllt sein. 1. Eine Klageänderung ist gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nach der Erhebung der Klage durch klägerische Erklärung geändert wird. Vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 91, Rn. 8. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, d. h. durch die erstrebte Rechtsfolge (Klageanspruch) und den konkreten Sachverhalt, auf dem der Streit beruht (Klagegrund) gebildet. Vgl. Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1. April 2020, § 90, Rn. 11. Ändert ein Kläger den Klageantrag, indem er seinem bisherigen Antrag einen weiteren oder mehrere Anträge hinzufügt oder ihn umformuliert und weitet er dadurch den das Begehren stützenden Lebenssachverhalt aus, liegt darin eine Klageänderung. Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 91, Rn. 21. Nach § 264 Nr. 2 ZPO ist es allerdings nicht als eine Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Die Vorschrift privilegiert Fälle, die streng genommen eine Klageänderung darstellen, wobei die Änderung im Verhältnis zu dem ursprünglichen Antrag ein „Mehr“ oder „Weniger“ ist, nicht aber ein „aliud“. Vgl. Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2020, § 91, Rn. 11. 2. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat irrtümlich angenommen, der Verwaltungsakt habe sich bereits vor der Klageerhebung erledigt und hat – aus dieser Sicht folgerichtig – eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhoben. Nachdem er seinen Irrtum erkannt hat, hat er die Klage auf die von Anfang an allein statthafte Anfechtungsklage umgestellt. Obwohl damit im Verfahren neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung erstmals ausdrücklich auch deren Aufhebung beantragt wird, ist der Anfechtungsantrag im Verhältnis zu dem Feststellungsantrag ein „Mehr“ und kein „aliud“. Der Kläger macht nämlich kein grundsätzlich neues Interesse geltend, sondern er reaktiviert lediglich sein nur scheinbar frustriertes Aufhebungsinteresse. Ein solches Aufhebungsinteresse steht hinter der Fortsetzungsfeststellungsklage sowohl in direkter als auch in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, beide Klagen können daher als „amputierte“ Anfechtungsklagen bezeichnet werden. Vgl. zur direkten Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113, Rn. 239. Das klägerische Interesse an der Beseitigung des Verwaltungsakts entfällt auch weder bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor noch bei Erledigung nach Klagerhebung grundsätzlich, sondern es tritt nur zurück, weil die Kassation aus anderen Gründen obsolet ist. Das Feststellungsbegehren bleibt dagegen unverändert. Auch im Falle der Anfechtungsklage hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt nicht nur auf, sondern stellt mit dem Urteil zugleich fest, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Diese Feststellung nimmt an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016– 2 C 17.15 –, juris, Rn. 11; vgl. zur Umstellung von einer negativen Feststellungsklage zu einer Anfechtungsklage BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 – 4 B 211.87 –, juris, Rn. 9; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74, Rn. 11; III. Die Anfechtungsklage ist auch nicht verfristet. Die analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Fristregelung den Eintritt der Bestandskraft der angegriffenen Versetzungsverfügung verhindert. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll verhindern, dass ein Kläger unter Umgehung des erforderlichen Vorverfahrens oder der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes einen neuen Streitgegenstand einführt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1987 – 4 B 211.87 –, juris, Rn. 9. Die Rechts- und Bestandskraft und die entsprechenden Fristenregelungen dienen der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens. Die Rechtsbehelfsfristen bewirken, dass binnen bestimmter Zeit für alle Beteiligten klargestellt wird, ob es bei der Entscheidung bleibt oder der Streit fortgesetzt werden wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982– 2 BvL 26/81 –, juris, Rn. 60. Die (hier aufgrund von § 126 Abs. 2 BBG) innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage verdeutlicht der Behörde ebenso wie eine Anfechtungsklage, dass der Belastete den (vermeintlich erledigten) Verwaltungsakt nicht als verbindlich hinnehmen möchte. Der Fortsetzungsfeststellungsklage lag – wie oben dargestellt – erkennbar ein (frustriertes) Aufhebungsbegehren zugrunde. Vgl. so auch im Ergebnis: Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 74, Rn. 11. B. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Versetzungsverfügung vom 6. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2015 verletzt den Kläger – ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit – nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat seiner Versetzung zum BAIUDBw zugestimmt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Versetzung nach § 28 BBG schützen den Beamten nicht gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen. Zwar enthält die Bewerbung des Klägers auf den höherwertigen Dienstposten keinen Antrag auf Versetzung (dazu I.). Der Kläger hat seiner Versetzung aber mit seiner an das BAPersBw gerichteten E-Mail vom 22. August 2013 zugestimmt (dazu II.). Er hat seine Zustimmung auch weder zurückgenommen (dazu III.) noch diese wirksam angefochten (dazu IV.). I. Die Bewerbung des Klägers auf den ausgeschriebenen höherwertigen Dienstposten, der ihm im Zuge der Versetzung übertragen worden ist, enthält keinen Antrag auf Versetzung. Der Antrag auf Versetzung – eine formlose, empfangsbedürftige, unter Umständen mit einer (z.B. terminbezogenen) Bedingung verbundene Willenserklärung – muss sich grundsätzlich auf die Weg- und auf die Zuversetzung beziehen. Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 4, Rn. 8. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewerbung des Klägers umfasst lediglich seine Zustimmung, den ausgeschriebenen Dienstposten, also das konkret-funktionelle Amt, zu übernehmen. Inhalt einer Versetzung ist aber (grundsätzlich) nicht die Zuweisung eines konkret-funktionellen Amts bei der neuen Dienststelle, sondern nur die dauernde Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2020, § 28 BBG 2009, Rn. 6 und 51. Das vom Kläger mit der Bewerbung begehrte konkret-funktionelle Amt ist danach nicht deckungsgleich mit dem ihm durch die Versetzung übertragenen abstrakt-funktionellen Amt. Die Bewerbung für einen Dienstposten beinhaltet damit allenfalls einen konkludenten Antrag auf Durchführung einer Personalmaßnahme, die allein das konkret-funktionelle Amt verändert, also – was hier nicht streitgegenständlich ist – eine Abordnung oder Umsetzung. II. Der Kläger hat seiner Versetzung aber im Sinne des § 28 Abs. 4 BBG zugestimmt. 1. Eine solche Zustimmung liegt allerdings nicht bereits darin, dass der Kläger seiner vorherigen Abordnung beanstandungslos Folge geleistet hat. Abordnung und Versetzung sind – wie oben unter B.I. ausgeführt – nicht deckungsgleich. Aus einem (unterstellten) Einverständnis des Klägers mit seiner Abordnung kann danach nicht auf eine Zustimmung zu seiner Versetzung geschlossen werden. 2. Der Kläger hat aber mit seiner an das BAPersBw gerichteten E-Mail vom 22. August 2013 seine Zustimmung zu einer Versetzung zum BAIUDBw erteilt. Anders als bei einer Versetzung auf Antrag des Beamten geht die Initiative bei einer Versetzung mit Zustimmung des Beamten regelmäßig von der Verwaltung aus, wobei sich spätestens im Rahmen der Anhörung des Beamten ergibt, ob er der Versetzung zustimmt oder nicht. Für den Antrag oder die Zustimmung des Beamten ist Schriftform nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig. Zumindest sollte im Hinblick auf die Bedeutung des Antrages des Beamten oder seiner Zustimmung zum Amtswechsel seine Erklärung, wenn sie nicht von vornherein schriftlich abgegeben wird, aktenkundig gemacht und zweckmäßigerweise von ihm unterschrieben werden. Die Erklärung muss eindeutig und klar sein; die Verwaltung ist gehalten, etwaige Unklarheiten zu klären, anderenfalls gehen sie zu ihren Lasten. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2020, § 28 BBG 2009, Rn. 40. Die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Willenserklärungen gelten auch für das öffentliche Recht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1992– 1 WB 2.92 –, juris, Rn. 8, und sind danach bei der hier streitgegenständlichen Frage des Vorliegens einer Zustimmung zu einer Versetzung anwendbar. Nicht eindeutige, d. h. auslegungsbedürftige Willenserklärungen sind daher gemäß der Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Nach diesen Vorschriften ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte ("Empfängerhorizont"). Um den Regelungsgehalt und -umfang einer Willensäußerung durch Auslegung zu ermitteln, ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Jedoch kann es hierauf nicht allein ankommen. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei der Abgabe der Willenserklärung. Hierzu zählt auch, welche Interessen der Erklärende erkennbar verfolgt hat, d. h. vor allem, welchen Sinn und Zweck die Erklärung aus der Sicht des Adressaten hat. Vgl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, juris, Rn. 36; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – 1 B 264/09 –, juris, Rn. 11 m.w.N. Dies vorausgesetzt spricht bereits der Wortlaut der E-Mail aus Sicht des BAPersBw als Erklärungsempfänger dafür, dass der Kläger seine Zustimmung zu einer Versetzung erklärt hat. Die in der E-Mail vom Kläger zweimal verwendete Formulierung „Abordnung/Versetzung“ macht deutlich, dass der Kläger sich zur Umsetzung der Besetzung des höherwertigen Dienstpostens sowohl mit einer Abordnung als auch mit einer Versetzung einverstanden erklärt hat. So hat der Kläger im Einleitungssatz zunächst auf die bis dahin allein thematisierte „zeitnahe Abordnung“ Bezug genommen, dann aber unmittelbar auf die der E-Mail beigefügte E-Mail des Oberst N. vom selben Tage verwiesen. In dieser E-Mail wiederum ist ausschließlich die Rede von einem „Versetzungstermin/Dienstantritt“ des Klägers und wird um „Erstellung der Versetzungsverfügung“ gebeten. Wenn der Kläger in der Folge die Doppelung „Abordnung/Versetzung“ benutzt und um Unterstützung und weitere Veranlassung bittet, kann dies aus Sicht des BAPersBw so verstanden werden, dass für den Kläger nicht nur die bereits zuvor thematisierte „Abordnung“, sondern auch eine – von ihm selbst eingebrachte – „Versetzung“ in Betracht kommt. Das gilt noch umso mehr, als der Kläger im darauffolgenden Absatz nochmals betont hat, er habe telefonisch einvernehmlich mit allen Beteiligten den Termin für seine „Abordnung/Versetzung“ auf den 1. Oktober 2013 festgelegt. Das BAPersBw konnte – gerade aufgrund der der E-Mail beigefügten weiteren E-Mail des Oberst N. , in der allein eine „Versetzung“ thematisiert ist – davon ausgehen, dass zwischen dem Kläger und Oberst N. ein (Telefon-)Gespräch stattgefunden hat, bei dem diese darin übereingekommen sind, dass (auch) unmittelbar eine Versetzung des Klägers in das BAIUDBw erfolgen kann, um die Dienstpostenbesetzung umzusetzen. Unter Berücksichtigung des mit der E-Mail des Klägers verfolgten Zwecks gilt nichts anders. So hat der Kläger mit seiner E-Mail aus Sicht des BAPersBw zum einen bezweckt, dieses dazu zu veranlassen, ihn bei seinem Dienstantritt zu unterstützen, und es über die geplanten Modalitäten des Dienstantritts (Zeitpunkt/Einweisung/Dienstreise-Anträge) in Kenntnis zu setzen. Gleichermaßen legt die angehängte E-Mail des Oberst N. , die eine Versetzung thematisiert, sowie der Hinweis des Klägers, er bitte um weitere Veranlassung im Hinblick auf seine „Abordnung/Versetzung“, aber nahe, dass der Kläger dem BAPersBw zusätzlich aufzeigen wollte, dass für ihn auch eine unmittelbare Versetzung in Betracht kommt und er über eine solche bereits ein Einverständnis mit Oberst N. erzielt hat. Die Interessenlage der Beteiligten gibt nichts anderes her. Sowohl der Beklagten als auch dem Kläger ging es darum, die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens umzusetzen, und zwar zeitnah und mit geringem Aufwand. So wird dem BAPersBw selbst daran gelegen gewesen sein, nach Bereitstellung einer Planstelle im BAIUDBw diese dem Kläger zuzuweisen und seine Planstelle im BMVg freizumachen, damit diese nachbesetzt werden kann. Aus Sicht des Klägers wird eine zeitnahe Versetzung bedeutet haben, im Vergleich zu einer zunächst nur vorübergehenden Abordnung eine gewisse Planungssicherheit zu bekommen. Die E-Mail des Klägers lässt sich danach dahingehend verstehen, sein Interesse an einer frühzeitigen Versetzung aufzuzeigen, um die Sache (heißt: eine Planstelle im BAIUDBw) „in trockenen Tüchern“ zu haben. Das BAPersBw musste sich auch nicht aufgrund der Begleitumstände veranlasst sehen, bei dem Kläger Nachfragen zu einem womöglich abweichenden Erklärungswillen zu stellen. Dies gilt namentlich für die Tatsache, dass für einen dauerhaften Verbleib des Klägers auf dem höherwertigen Dienstposten zunächst noch eine positive Bewährung erforderlich war. Das BAPersBw durfte vielmehr davon ausgehen, dass einem Beamten des höheren Dienstes, der im Begriff steht, einen mit A16 BBesO besoldeten Dienstposten zu übernehmen – wie dem Kläger –, die Unterschiede zwischen einer Abordnung und einer Versetzung sowie die Rechtsfolgen im Falle einer Nichtbewährung auf dem neuen Dienstposten bekannt sind. Es durfte danach annehmen, dass der Kläger diese Begriffe absichtlich verwendet hat, um sein Einverständnis (auch) mit einer Versetzung zu signalisieren und er vor dem Hintergrund, dass – wie auch die Beklagte vorgetragen hat – in der überwiegenden Zahl der Erprobungsfälle die positive Eignung festgestellt wird und die Nichtbewährung ein seltener Ausnahmefall ist, das – aus seiner Sicht geringe – Risiko einer Nichtbewährung zugunsten einer frühzeitigen Planstelle im BAIUDBw bewusst in Kauf genommen hat. Auf die Behauptung des Klägers, er sei beim Verfassen der E-Mail davon ausgegangen, dass sich seine Zustimmung allein auf eine Abordnung und nicht auf die später verfügte Versetzung beziehe, kommt es – ungeachtet des Wahrheitsgehalts dieser Aussage – nicht an. Relevant ist, wie eine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist („objektivierter Empfängerhorizont") Ob der Kläger zwischen der Aushändigung der Abordnungsverfügung und der Versetzungsverfügung eine weitere Erklärung abgegeben hat, die (ebenfalls) auf seine Zustimmung zur Versetzung schließen lässt, ist – zumal der Kläger seine Zustimmung nicht zurückgenommen, sondern diese bei Empfang der Versetzungsverfügung vielmehr noch bestätigt hat (s. dazu sogleich III.) – ohne Bedeutung. III. Der Kläger hat seine Zustimmung auch nicht vor Ergehen der Versetzungsverfügung – durch deren Aushändigung am 7. Januar 2014 – zurückgenommen. Dem Schutzzweck des § 28 Abs. 2, 3 BBG entspricht es, dass in allen Fällen, in denen die Versetzung auf die Zustimmung des Beamten gestützt ist, diese Zustimmung noch bei Ergehen der Versetzungsverfügung, d. h. bei ihrer Bekanntgabe an den Beamten, bestehen muss. Der Beamte kann also bis dahin seine Erklärung noch frei zurücknehmen; einer bereits rechtmäßig ergangenen Versetzungsverfügung dagegen kann der Beamte nicht mehr durch die nachträgliche Rücknahme seiner Erklärung die rechtliche Grundlage entziehen. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2020, § 28 BBG 2009, Rn. 42. Der Kläger hat seine Zustimmung bis zum Ergehen der Versetzungsverfügung nicht zurückgenommen. Ganz im Gegenteil bestätigt sein Verhalten bei Aushändigung der Versetzungsverfügung, dass er mit seiner Versetzung einverstanden gewesen ist. So hat der Kläger in der Empfangsbescheinigung über die Versetzungsverfügung die nur bei Versetzungen erforderliche Erklärung abgegeben, er sei bereit, an seinen neuen Dienstort umzuziehen. Die Abgabe dieser Erklärung macht indes nur Sinn, wenn der Kläger (weiterhin) mit seiner Versetzung einverstanden gewesen ist. Anderenfalls hätte es nahegelegen, dass der Kläger entweder erklärt hätte, nicht zu einem Umzug bereit zu sein, oder die Abgabe einer solchen Erklärung verweigert hätte. IV. Der Kläger hat seine Zustimmung auch nicht wirksam angefochten. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine wirksame und fristgerechte Anfechtungserklärung vorliegt, ist schon kein Anfechtungsgrund gegeben. Der Kläger hat erklärt, er sei im Zeitpunkt des Verfassens seiner E-Mail vom 22. August 2013 von anderen Voraussetzungen ausgegangen, nämlich von einer positiven Unterstützung durch das BMVg. Seine Zustimmung zur Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens habe auf seiner letzten Regelbeurteilung mit einem positiven Beurteilungsbeitrag des Herrn Ministerialrat T1. vom 13. September 2012 sowie nachfolgenden Personalgesprächen, insbesondere mit der Unterabteilungsleiterin BMVg Ministerialdirigentin I. -T. im Dezember 2012, beruht. Seine Annahme habe sich später – nach Kenntnis des Beurteilungsbeitrages der Frau I. -T. für den Zeitraum Februar 2011 bis März 2012 – als unzutreffend herausgestellt. Hätte er vollständige Informationen über den Beurteilungsbeitrag gehabt, hätte er der Versetzung keinesfalls zugestimmt. Die Fehlvorstellung über eine Unterstützung seitens des BMVG begründet keinen Grund für eine Anfechtung der Zustimmungserklärung. Die Anfechtung der Zustimmung als empfangsbedürftige Willenserklärung richtet sich nach den §§ 119 ff. BGB. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2020, § 28 BBG 2009, Rn. 43. Weder liegt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB (dazu 1.) noch ein Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB (dazu 2.) vor. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann u.a. wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 123, Rn. 14. § 123 Abs. 1 BGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang im Sinne einer Doppelkausalität zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus. Der Getäuschte muss durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Die Täuschung muss also conditio sine qua non für die Abgabe der Willenserklärung überhaupt oder für einen bestimmten Inhalt dieser Willenserklärung gewesen sein. Vgl. Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 123, Rn. 21. Gemessen hieran ist für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nichts ersichtlich. Einen kausalen Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non zwischen der angeblich vorgespiegelten Unterstützung durch das BMVg und seiner Zustimmung zu der Versetzung am 22. August 2013 hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Eine solcher liegt auch völlig fern. Ein Zusammenhang der Zustimmung mit einem positiven Beurteilungsbeitrag aus September 2012 sowie einem Personalgespräch im Dezember 2012 kommt schon nicht in Betracht, da eine etwaige Versetzung des Klägers auf den höherwertigen Dienstposten im BAIUDBw zu dieser Zeit in keiner Weise absehbar war. Nachdem die Besetzung des Dienstpostens mit dem Kläger feststand, hat der Kläger einen Kontakt zu einem Mitarbeiter des BMVg, der ihn zu der E-Mail vom 22. August 2013 hätte „bestimmen“ können, nicht einmal behauptet. Vielmehr lässt sich der E-Mail selbst bzw. deren Anhang – wenn überhaupt – entnehmen, dass der Kläger sie nach einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des BAIUDBw, nämlich Oberst N. , verfasst hat. Dafür, dass dieser ihn unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe seiner Zustimmungserklärung bestimmt haben könnte, gibt es aber ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Dies behauptet auch der Kläger nicht. 2. Auch ein Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht. Bei einem Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung. Nicht nach § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einen im Stadium der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund – Motivirrtum – oder auf einer Fehlvorstellung über die Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, sondern kraft Gesetzes eintreten – Rechtsfolgenirrtum –. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 – V ZB 150/07 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N. Die Angabe des Klägers, er sei seinerzeit von anderen Voraussetzungen, nämlich einer Unterstützung durch das BMVg ausgegangen, erfüllt weder die Voraussetzungen eines Erklärungsirrtums noch eines Inhaltsirrtums. Der Kläger hat jedenfalls nicht angegeben – was auch fernliegt – den Begriff „Abordnung/Versetzung“ versehentlich anstelle des Begriffs „Abordnung“ verwendet zu haben. Sein Vortrag, er habe auf die Unterstützung des BMVg vertraut, zeigt vielmehr, dass er in den Beweggründen irrte, derentwegen er seine Zustimmung zu seiner Versetzung erklärte. Es liegt dabei nahe, dass Hintergrund der Zustimmung des Klägers seine Annahme gewesen ist, er werde sich bei dem BAIUDBw – auch wegen der angenommenen Unterstützung durch das BMVg – bewähren. Das zeigt sich im Übrigen darin, dass der Kläger gegen seine Versetzung erst dann Widerspruch eingelegt hat, als sich abzeichnete, dass er sich nicht bewähren würde. Bei dieser Fehlvorstellung handelt es sich aber um einen nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum. Deshalb ist das Vorbringen des Klägers, er hätte einer Versetzung nicht zugestimmt, wenn er zuvor über das Ergebnis des (negativen) Beurteilungsbeitrags der Unterabteilungsleiterin BMVg I. -T. unterrichtet worden wäre, rechtlich nicht relevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht vorliegen.