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Beschluss

8 A 1659/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0812.8A1659.20.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Mai 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Mai 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Soweit sich der Kläger überhaupt mit den umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinandersetzt, weshalb er unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats und der konkreten Einzelfallumstände mangels Vorliegens einer schmalen Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO keinen Anspruch auf die begehrte Straßenmarkierung habe, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils. Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Gegebenheiten, die für die Benutzung des Grundstücks zu berücksichtigen seien, nicht hinreichend gewürdigt, insbesondere treffe dessen Einschätzung von der (Un-)Erheblichkeit des Verkehrs vor Ort nicht zu. Insoweit zeigt er aber schon nicht schlüssig auf, aus welchen Gründen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen fehlerhaft sein soll. Insbesondere zieht auch der erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragene Hinweis des Klägers auf die Nutzung des Göttcheswegs morgens in der Zeit zwischen 7.00 und 8.30 Uhr als Zufahrt zu zwei nahe gelegenen Schulen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es sich um eine Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung handele, sowie dessen nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO vorgenommene Gesamtbetrachtung nicht ernstlich in Zweifel. Der Kläger beanstandet weiter, das vom Verwaltungsgericht in seine Betrachtungen einbezogene Überfahren des Bürgersteigs sei ihm unzumutbar, weil dieser erhöht sei und deshalb erhebliche Schäden am Fahrzeug zu befürchten seien. Ein solches Mitbenutzen des Gehwegs ist nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht zwingend erforderlich (S. 8 des Urteilsabdrucks). Es muss also entgegen dem Vorbringen des Klägers gerade nicht „regelmäßig“ stattfinden, so dass die befürchteten Schäden vermeidbar sind. Soweit sich der Kläger auf eine außergerichtliche Verständigung mit der Beklagten (in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß §§ 54 ff. VwVfG NRW oder einer Zusicherung der Beklagten gemäß § 38 VwVfG NRW) beruft, aufgrund derer diese verpflichtet sei, die bereits vorhandene Straßenmarkierung im begehrten Umfang zu verlängern, ergibt sich aus seinem Zulassungsvorbringen weder, dass diese mit Blick auf das in beiden Fällen geltende Schriftformerfordernis (§ 57 VwVfG NRW; § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) wirksam ist, noch welchen Inhalt diese Vereinbarung bzw. Zusage im Einzelnen gehabt haben soll. Die pauschale Behauptung, die Beklagte habe sich „verpflichtet, gegenüber der Einfahrt ein Parken von Fahrzeugen zu verhindern“, lässt weder eine rechtliche Beurteilung der angeblichen Erklärung zu, noch lässt sich daraus zwingend die Zusage einer Positionierung der Markierung an exakt der nunmehr vom Kläger begehrten Stelle ableiten. Die Beklagte ist jedenfalls davon ausgegangen, dass die derzeit vorhandene Markierung dem ursprünglich geäußerten Wunsch des Klägers entspreche. Die Bezugnahme des Klägers auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren im Übrigen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 2. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich nicht aus der vom Kläger als klärungsbedürftig erachteten Frage, „inwieweit es einem Grundstückseigentümer zuzumuten ist, regelmäßig über einen erhöhten Bordstein zu fahren, um zu seinem Grundstück gelangen zu können, sofern auf der gegenüber liegenden Straßenseite Kraftfahrzeuge parken und das Einfahren in eine Grundstückseinfahrt verhindern.“ Diese Frage ist schon nicht generell klärungsfähig, weil ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt. Abgesehen davon ist sie nicht entscheidungserheblich. Sie geht an der – nach dem Vorstehenden nicht hinreichend in Zweifel gezogenen – Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach hier ein „regelmäßiges“ Überfahren des Bordsteins gerade nicht erforderlich sei. 4. Der Kläger beanstandet schließlich eine unterlassene Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts über die örtlichen Verhältnisse und macht damit der Sache nach einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist aber unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3, m. w. N. Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Örtlichkeit gerichtsbekannt sei, und die in einem anderen Verfahren gefertigten Fotos in das Verfahren eingeführt. Einen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).