Urteil
18 K 2878/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0301.18K2878.23.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Eckgrundstücks im Gemeindegebiet der Beklagten mit der postalischen Adresse H.-straße N01, welches zugleich an der Gemeindestraße mit dem Straßennamen F.-straße belegen ist. Der F.-straße mündet sodann in die Straße mit dem Straßennamen J.-straße. Das Grundstück der Klägerin kann über die im F.-straße belegene Grundstückszufahrt, dort durch ein 4,15 m breites, auf der Grundstücksgrenze befindliches Tor, dessen beiden Torflügel an zwei Pfosten angebracht sind, mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Hinter dem Tor ist eine mehrere Meter lange und breite gepflasterte Fläche angelegt, über die drei auf einem angrenzenden Flurstück errichtete Garagen mittels Kraftfahrzeug erreicht werden können. Beim F.-straße handelt es sich um eine in beide Fahrrichtungen befahrbare Straße. Die Fahrbahnbreite des F.-straße beträgt auf Höhe der Toreinfahrt der Klägerin unter Berücksichtigung der Spurrille, die ihrerseits 40 cm aufweist, 4,58 m. In einem Versatz von zwei Metern, gemessen vom Anfang bzw. Ende der Toreinfahrt, beträgt die Fahrbahnbreite jeweils 4,56 m (inkl. Spurrille). Vor dem Grundstück der Klägerin verläuft im F.-straße ein Gehweg. Dieser weist auf Höhe der Toreinfahrt unter Einbeziehung des 13 cm breiten Bordsteins eine Breite von insgesamt 1,18 Meter auf. Der Bordstein ist nahezu auf der Länge der gesamten Einfahrt abgesenkt. Der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Gehweg weist eine Breite von 1,20 m auf. Betreffend dieses Grundstück führte bereits der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin ein gerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 18 K 5943/18). Er begehrte in diesem, eine damals gegenüber seiner Grundstückszufahrt vorhandene Grenzmarkierung (Nr. 73 der Anlage 2 zur StVO, Zeichen 299) zu verlängern. Diese mittlerweile von der Beklagten entfernte Markierung befand sich gegenüber der klägerischen Grundstückszufahrt in leichtem Versatz zu dem Tor und markierte ein Parkverbot auf einer Länge von 5 Metern. Die Markierung begann - mit Blickrichtung J.-straße - vor der auf dem gegenüberliegenden Grundstück mit der postalischen Adresse F.-straße 0 befindlichen Grundstückszufahrt und endete vor einer Garage auf dem Nachbargrundstück. Auf der gesamten Länge der Straßenmarkierung war der Bordstein aufgrund der hinter dieser vorhandenen Einfahrt bzw. Garage abgesenkt. Vor Beginn der Straßenmarkierung und damit noch gegenüber von Teilen der klägerischen Grundstückszufahrt parken Kraftfahrzeuge am Fahrbahnrand. Die Durchfahrtsbreite zwischen dem Beginn des ehemals angebrachten Zeichens 299, gemessen von der Fahrbahninnenseite, bis zum Gehweg vor der klägerischen Grundstückseinfahrt betrug an der schmalsten Stelle 2,85 m. Die kürzeste Distanz zwischen dem Beginn der Straßenmarkierung (Fahrbahninnenseite) und dem Pfosten, an welchem der Torflügel eingehängt ist, betrug 4,09 m. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit nimmt das Gericht Bezug auf die folgende Abbildung, die auch noch die Konturen des mittlerweile entfernte Verkehrszeichens 299 erkennen lässt. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Quelle: Google Maps, abgerufen am 1.3.2024. Das Gericht wies die Klage 18 K 5943/18 mit Urteil vom 29. Mai 2020 ab. Rechtsmittel gegen die Entscheidung blieben vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos (Beschluss vom 12. August 2020, 8 A 1659/20). Mit Anwaltsschreiben vom 30. September 2021 wandte sich der gegenüber der Grundstücksausfahrt der Klägerin wohnende Nachbar an die Beklagte und bat diese um Entfernung der auch vor seiner Grundstückseinfahrt befindlichen Fahrbahnmarkierung, um sein Fahrzeug wieder vor seiner Grundstückszufahrt auf der Fahrbahn abstellen zu dürfen. Dem kam die Beklagte nach. Mit Anwaltsschreiben vom 8. August 2022 wandte sich daher die Klägerin an die Beklagte und teilte mit, dass sie mit ihrem Kraftfahrzeug infolge der Beseitigung des Zeichens 299 und dem Umstand, dass nun Fahrzeuge gegenüber ihrer Grundstückszufahrt parkten, ihr Grundstück nicht mehr befahren könne. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte mit, er sei beauftragt worden, ihre Rechte geltend zu machen auf Wiederherstellung des vormaligen Zustands des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen bestehenden Zustands. Die Klägerin hat am 24. Mai 2023 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, der geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung ergebe sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO. Die Anordnung komme im vorliegenden Fall mit Blick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Betracht. Danach sei das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. „Schmal" im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei eine Straße u.a., wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Einfahren bzw. Ausfahren nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens ("mehr als zweimaliges Vorsetzen und Zurücksetzen des Kraftfahrzeugs") gelänge. Dem Benutzer einer Auffahrt bzw. Ausfahrt könnten zwar - im Interesse der auf Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer - gewisse Unbequemlichkeiten zugemutet werden. Es müsse jedoch nicht hingenommen werden, dass ein Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren oder von besonders geschickten Kraftfahrern erreicht werden könne. Die Fahrbahn sei schmal. Denn zum Befahren ihres Grundstücks sei es erforderlich, dass sie mindestens fünf bis sechs Züge mache. Dabei sei zentimetergenaues Rangieren erforderlich. Sie müsse über den Bürgersteig fahren, der an dieser Stelle nicht abgesenkt ist. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die durchschnittliche Breite eines Kraftfahrzeugs auch bei Klein- und Mittelklassefahrzeugen mittlerweile zwischen 1,8 und 2,1 Metern betrage, so dass durch geparkte Fahrzeuge die erforderliche Restfahrbahnbreite deutlich unterschritten werde. Die Beklagte habe deshalb verkehrsgeeignete Maßnahmen dahingehend zu treffen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug nicht dauerhaft nur dann ihr Grundstück befahren bzw. dieses verlassen könne, wenn sie den Bürgersteig überfahre. Ihr sei es überdies nicht zuzumuten, eine Verbreiterung der Grundstücksausfahrt vorzunehmen, während die Beklagte ohne Weiteres allein dadurch, dass sie ein behinderndes Parken verhindere, eine für die Klägerin angemessene Regelung herbeiführen könne. Die Klageabweisung im Vorverfahren sei aufgrund der damals vorhandenen Fahrbahnmarkierung erfolgt. Nunmehr seien nach Entfernung der Markierung keinerlei Maßnahmen mehr gegeben, um rechtswidriges Parken zu verhindern. Die Klägerin kündigte ursprünglich den Antrag an, die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen das Parken gegenüber der Grundstückseinfahrt der Klägerin in Höhe der D.-straße N01 in 00000 T. zu unterbinden bzw. die Ein- und Ausfahrt zu und von ihrem Grundstück sicherzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Klageantrag teilweise beschränkt. Sie beantragt nunmehr noch unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 8. August 2022 auf Wiederanbringung der ehemals gegenüber ihrer Grundstücksausfahrt vorhandenen Grenzmarkierung (Nr. 73 der Anlage 2 zur StVO [Zeichen 299]) unter Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die Rechtslage habe sich seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Mai 2020 nicht geändert. Die von der Klägerin begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahmen, um das Parken auf der gegenüberliegenden Grundstückseinfahrt zu unterbinden, könnten zwar der Ordnung des Verkehrs dienen, um das dort gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO etwaig bestehende Parkverbot zu verdeutlichen. Jedoch seien nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Das sei nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung, wie z.B. § 12 StVO, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisteten. Ein besonderer Umstand sei weder ersichtlich noch vorgebracht. Die Klägerin habe bereits die Abmessungen des von ihr gefahrenen Kraftfahrzeugs nicht vorgebracht und könne auch nicht die Wiederstellung des ehemaligen Zustands erreichen. Die ehemals fünf Meter lange Markierung sei damals aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeordnet worden. Das Gericht hat die Gerichtsakten der Verfahren 18 K 5943/18 und 18 K 7935/18 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird überdies auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung durch Beschränkung des Klageantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Soweit über die Klage noch streitig zu entscheiden war, bleibt diese ohne Erfolg. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Gestalt der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zulässig. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 8. August 2022, mit der sie bei der Beklagten die Wiederanbringung der zwischenzeitlich entfernten Grenzmarkierung (Nr. 73 der Anlage 2 zur StVO, Zeichen 299) hinreichend deutlich beantragt hatte, ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage. Als solche kommt für das Klagebegehren der Klägerin einzig § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Bei der begehrten Anordnung eines Parkverbots mittels der Grenzmarkierung (Zeichen 299) handelt es sich um eine den Verkehr beschränkende Maßnahme im Sinne dieser Regelung. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Der Antragsteller kann einen Anspruch darauf haben, dass die Straßenverkehrsbehörde bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens seine Belange berücksichtigt. Eine entsprechende Ermessensentscheidung ist der Straßenverkehrsbehörde jedoch erst dann eröffnet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne dieser Bestimmung vorliegen. Vgl. zum Ganzen bereits VG Köln, Urteil vom 29. Mai 2020 – 18 K 5943/18 – juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 8 A 4285/18 – n.v. und BVerwG, Urteil vom N01. Januar 2019 – 3 C 7.17 – juris Rn. 11 ff. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Mit dieser Regelung erkennt das Straßenverkehrsrecht ausdrücklich das individuelle Interesse des Straßenanliegers an der Zugänglichkeit seiner Grundstücksein- und -ausfahrt als verkehrsrechtlich schutzwürdig an. Dies gilt auch dann, wenn der Straßenanlieger, wie hier die Klägerin, selbst über kein Kraftfahrzeug verfügt, da über den Anliegerbegriff insoweit der Grundstücksbezug maßgebend ist. Diesen andeutend: BVerwG, Urteil vom N01. Januar 2019 – 3 C 7.17 – juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 – 7 C 48.69 – juris. Die Zugänglichkeit und damit die Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt gehört zu dem durch die Straßenverkehrs-Ordnung geregelten und in Bezug auf Sicherheit und Ordnung geschützten öffentlichen Straßenverkehr. Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 1 StVO für die Anordnung eines Parkverbots lägen vor, wenn es sich im Bereich der Grundstückszufahrt der Klägerin um eine „schmale Fahrbahn“ im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 Hs. 2 StVO handelte und somit bereits kraft dieser Regelung ein Parkverbot für die der Zufahrt gegenüber liegende Straßenseite bestünde, dieses normativ angeordnete Parkverbot aber nicht hinreichend erkennbar wäre oder aber von den Parkraum suchenden Verkehrsteilnehmern nicht hinreichend beachtet würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO wären außerdem erfüllt, wenn unabhängig davon sonstige Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs für ein durch straßenverkehrsbehördliche Ermessensentscheidung anzuordnendes Parkverbot streiten würden. Beides ist hier nicht der Fall. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht zunächst vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe in seinem Urteil vom 29. Mai 2020 (18 K 5943/18) sowie auf die Begründung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Beschluss vom 12. August 2020, 8 A 1659/20. Denn insoweit ist auszuführen, dass sich nach dem Stand des Verfahrens auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in beiden Entscheidungszeitpunkten noch vorhandene Grenzmarkierung nunmehr entfernt worden ist, keine unterschiedliche Anfahrtsituation gegenüber der den vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden ergibt. Es ist nämlich für das Gericht nicht ersichtlich, dass nunmehr Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn im Bereich der ehemals vorhandenen Straßenmarkierung parken. Dieser Annahme liegt zu Grunde, dass die Grenzmarkierung vor dem Grundstück mit der postalischen Anschrift „F.-straße 0“ unmittelbar vor der dort angelegten Grundstückszufahrt begann. Die klägerseitig im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lichtbilder zeigen, dass der Eigentümer des vorgenannten Grundstücks, der als Kraftfahrzeug den dort abgebildeten Mercedes, Modell A-Klasse fährt (vgl. das Protokoll zum Ortstermin im Verfahren 18 K 7935/18), dieses Fahrzeug trotz faktischer Möglichkeit nicht vor seiner Grundstückszufahrt parkt. Mit dieser Annahme im Einklang steht die weitere im Tatbestand dieses Urteils eingefügte Aufnahme der Örtlichkeit. Bei beiden Momentaufnahmen handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts, wie der Einzelrichter den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, jedoch um den Regelzustand. Denn dem Gericht ist aus dem vorgenannten Ortstermin bekannt, dass sich der Eigentümer des Grundstücks auch im Krankenfahrstuhl fortbewegt, den er in seiner Garage abstellt und mit diesem dann über den vor seiner Grundstückszufahrt abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn fährt. Dies ist dergestalt nicht möglich, falls dort sein PKW parkt. Auch klägerseitig ist nicht belastbar vorgetragen, geschweige denn dokumentiert, dass der Nachbar vor seiner eigenen Grundstückszufahrt parkt. Dass die an das Grundstück angrenzenden Nachbarn über der ehemals vorhandenen Grenzmarkierung auf der Fahrbahn auf Höhe der eigenen Garage parken, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Prozessvertreter der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dartun, dass gegenüber der Situation bei den gerichtlichen Entscheidungen nun eine Veränderung eingetreten sei. Losgelöst davon hatte das Gericht in der vorgenannten Entscheidung auch darauf abgestellt, dass das Grundstück auch aus der Fahrtrichtung F.-straße / J.-straße befahren und in diese verlassen werden kann. Das Entfernen der Grenzmarkierung wirkt sich insoweit ebenfalls nicht aus. Auf all das kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst dann, wenn für den Einbiegevorgang auf das Grundstück der Klägerin bzw. den Ausbiegevorgang vom Grundstück der Klägerin die ehemals von der Grenzmarkierung betroffene Fläche der Fahrbahn nicht zur Verfügung stünde, wäre die Fahrbahn in diesem Bereich nicht als schmal im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO anzusehen und daher von einem normativ bestehenden Parkverbot gegenüber der Grundstückszufahrt der Klägerin auszugehen. Denn auch dann wird der Berechtigte bei einem Parken von Fahrzeugen auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüberliegenden Straßenseite weder daran gehindert noch in erheblichem Maße daran behindert, in das Grundstück ein- oder von dort auszufahren, was das Bundesverwaltungsgericht für eine solche Annahme jedoch verlangt. BVerwG, Urteil vom N01. Januar 2019 – 3 C 7.17 – juris Rn. 26 m.N. mit Anmerkung Liebler, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 5. Mit Blick darauf, dass die Klägerin entgegen ihres anfänglichen Vortrags im Klageverfahren tatsächlich über kein Kraftfahrzeug verfügt und ihr Grundstück nicht selbst befährt, können entsprechende Fahrzeugmaße im Rahmen der von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gebotenen Gesamtbetrachtung, vgl. dazu nochmals: VG Köln, Urteil vom 29. Mai 2020 – 18 K 5943/18 – juris; BVerwG, Urteil vom N01. Januar 2019 – 3 C 7.17 – juris Rn. 28 ff., nicht angesetzt werden. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob in einem solchen Fall die Maße eines durchschnittlich breiten Kraftfahrzeugs oder die (hier darüber hinausgehenden) Maße des Kraftfahrzeugs vom Sohn des Klägers als ein am Grundstück Nutzungsberechtigter zu berücksichtigen wären. Denn selbst wenn man dem vom Klägerinnenbevollmächtigten bezeichneten und hinsichtlich der Fahrzeugmaße nicht näher spezifizierten „BMW 5er Touring“ mit den Maßen 1,90 m Breite und 5,06 m Länge ansetzte, was im Übrigen fast den Fahrzeugmaßen, die der Entscheidung 18 K 5943/18 zu Grunde lagen (= 4,94 m x 1,86 m), entspricht, folgte hieraus nichts anderes. Es bleibt dabei, dass neben den verbliebenen Flächen auf der Fahrbahn auch die Gehwegbreite und insbesondere die großzügigen Flächen auf dem Grundstück der Klägerin zu berücksichtigten sind, die von einem Durchschnittsfahrer durch die erhebliche Torbreite großflächig ausgenutzt werden können und ein Rangieren auf dem Grundstück ermöglichen. Mit Blick auf die Übersichtlichkeit der Straße, die äußerst geringe Verkehrsbelastung im F.-straße und die wegen beider Kreuzungen und der Fahrbahnbreite geringe Geschwindigkeit von den F.-straße befahrenden Kraftfahrzeugen ist dem Fahrzeugführer, anders als die Klägerin meint, eine Vielzahl an Rangiervorgängen zumutbar, sollten diese tatsächlich erforderlich sein. Insoweit ist auch zu berücksichtigten, dass sowohl in der Situation des Einfahrens auf das Grundstück als auch der des Verlassens des Grundstücks ein Teil des Rangiervorgangs auf dem Grundstück stattfinden kann. Ebenfalls ist es entgegen der Auffassung der Klägerin zumutbar, dass – soweit dies erforderlich sein sollte – der Bordstein auch an einer nicht abgesenkten Stelle überfahren werden muss. Auch kann die Klägerin die Zufahrtsituation dadurch optimieren, dass sie die auf dem Grundstück vorhandenen Mülltonnen versetzt, um hierdurch den einen Torflügel noch weiter öffnen zu können. Überdies ist es ihr unbenommen, das Tor weiter zu verbreitern, was das Gericht unter Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung anerkannten und aufgezeigten Rechtsmaßstäbe weiterhin als nicht notwendige, jedoch zumutbare Maßnahme ansieht. Es bleibt dabei, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung weiterhin zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ihr Grundstück aus beiden Fahrtrichtungen kommend erreichen kann. Insbesondere ist die J.-straße im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gesperrt. Bei der etwaigen Baumaßnahme unbekannten Ausmaßes handelt es sich um eine im Entscheidungszeitpunkt nicht berücksichtigungsfähige künftige Entwicklung. Auch sonstige Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs streiten nicht für ein durch straßenverkehrsbehördliche Ermessensentscheidung anzuordnendes Parkverbot. Insbesondere ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO insoweit nicht drittschützend. Ein etwaig aus dieser Norm folgendes Haltverbot soll nicht die freie Zufahrt des Straßenanliegers gewährleisten, sondern dient allein der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2002 – 5 S 1121/00 – juris Rn. 25. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.