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Beschluss

19 B 1181/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0812.19B1181.20.00
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Tenor

Der Senat bewilligt den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren und ordnet ihnen Rechtsanwalt T.      aus E.        bei. Die Antragsteller haben aus ihrem Einkommen 48 monatliche Raten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen.

Der Prozesskostenhilfeantrag für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Senat bewilligt den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren und ordnet ihnen Rechtsanwalt T. aus E. bei. Die Antragsteller haben aus ihrem Einkommen 48 monatliche Raten in Höhe von 17,00 Euro zu zahlen. Der Prozesskostenhilfeantrag für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren ist zulässig und begründet. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist den Antragstellern für das Eilbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie können die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in Raten aufbringen. Ihre Rechtsverfolgung hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39.07 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 19 A 2171/19.A -, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N. auch zur Erheblichkeit eines späteren Zeitpunkts für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, auch hinreichende Erfolgsaussicht, ohne mutwillig zu erscheinen. Denn ein Erfolg der Beschwerde war im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag überwiegend wahrscheinlich. Ihre Erfolglosigkeit ergab sich erst auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorlage der Anmeldedatei der I. -S. -Gesamtschule N. durch die Bezirksregierung und damit nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (siehe unten II.1). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hingegen unzulässig. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben ausdrücklich (auch) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Für eine solche Entscheidung fehlt dem Senat die Entscheidungsbefugnis. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Das schließt ein, dass das angerufene Gericht eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den zu ihm selbst eröffneten Rechtszug treffen kann. Eine Entscheidung des höheren Gerichts mit Wirkung für die nachgeordnete Instanz kommt nicht in Betracht. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23, juris, Rn. 2; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rn. 21 (Jan. 2002). II. Die Eilbeschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Tochter B. der Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Klasse 5 der I. -S. -Gesamtschule N. aufzunehmen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die fehlende Vorlage von nachprüfbaren Unterlagen aus dem Aufnahmeverfahren (dazu 1.) und das Vorliegen eines Härtefalls (dazu 2.). Da der Senat noch vor dem auf der Internetseite dieser Gesamtschule angegebenen Einschulungstag am 13. August 2020 entscheidet, besteht insoweit keine Veranlassung für den Erlass des beantragten Hängebeschlusses. 1. Mit ihrer Beschwerde rügen die Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg, die Schulleiterin habe den Aufnahmeantrag ihrer Tochter entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht ermessensfehlerhaft abgelehnt. Bis zum heutigen Tag seien durch die Bezirksregierung keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Überprüfung des Aufnahmeverfahrens ermöglichten. Da auch dem Verwaltungsgericht keine entsprechenden Unterlagen vorgelegen hätten, seien dessen Entscheidungsaussagen zur Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung nicht belastbar. Das bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag von Seiten der Bezirksregierung eingereichte Aufnahmeprotokoll und die – schulübergreifende – Schülerliste (mit Nennung des jeweiligen Notendurchschnitts, aber ohne Kennzeichnung der Aufnahme- oder Ablehnungsentscheidung) seien unergiebig. Welche Kinder aufgenommen worden seien und welche nicht, ergebe sich aus diesen Dokumenten nicht. Auch die Ermittlung des Leistungsdurchschnitts für jedes Kind, das sich beworben habe und die Voraussetzung für das Losverfahren sei, fehle gänzlich. Entsprechende Akteneinsicht hätten die Antragsteller bereits vorgerichtlich im Widerspruchsverfahren und nochmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren beantragt, ohne dass dies zur Vorlage der maßgeblichen Unterlagen geführt habe. Vor diesem Hintergrund habe der beschließende Senat auf der Grundlage einer Folgenabwägung über die vorläufige Schulaufnahme der Tochter der Antragsteller zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat nur im Ergebnis zutreffend ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Schulleiterin bzw. – im Widerspruchsverfahren – die Bezirksregierung das ihnen bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten der Tochter der Antragsteller fehlerhaft ausgeübt hätten (S. 4 des Beschlusses). Rechtsfehler bei der Heranziehung der Aufnahmekriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I (in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung), hier konkret des ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen (Nr. 2), der Leistungsheterogenität (Nr. 4) und des Losverfahrens (Nr. 7), liegen nicht vor. Aus der auf gerichtliche Anforderung erst im Beschwerdeverfahren durch die Bezirksregierung vorgelegten Anmeldedatei für die I. -S. -Gesamtschule ergibt sich, welche Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) eine Absage erhalten haben und welche aufgenommen sind. Ebenfalls dokumentiert ist die anhand der Durchschnittsnoten (bis 2,5 bzw. ab 2,6) vorgenommene Verteilung der Schüler auf die beiden Leistungsgruppen. Diese nun erstmals vorgelegten Daten decken sich mit den im Aufnahmeprotokoll vom 6. Februar 2020 ausgewiesenen Zahlen. Die durch die Antragsteller mit ihrem Schriftsatz vom 11. August 2020 erhobenen Rügen greifen hiergegen nicht durch. In beiden Leistungsgruppen sind tatsächlich und in Übereinstimmung mit dem Aufnahmeprotokoll 29 Mädchen aufgeführt. Die in der Anmeldedatei auf den letzten vier Plätzen genannten Schüler sind als Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf der Leistungsgruppe 2 zugewiesen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage der ihm „vorliegenden Unterlagen“ (S. 4 des Beschlusses) nicht belastbar war. Aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigten Unterlagen ergaben sich die oben genannten Tatsachen – worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen – nicht. Durch die vollständige Vorlage der Anmeldedatei unerheblich geworden ist auch die ganz offensichtlich verfehlte Rechtsansicht der Bezirksregierung, wonach eine Akteneinsicht in Schülerlisten „aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gewährt werden“ könne (S. 3 des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2020). Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 19 B 1174/18 -, juris, Rn. 13. Dieser Ansicht mag geschuldet sein, dass die Bezirksregierung noch im gerichtlichen Eilverfahren den Standpunkt vertreten hat, neben der damals übersandten – schulübergreifenden – Schülerliste (mit Nennung des jeweiligen Notendurchschnitts, aber ohne Kennzeichnung der Aufnahme- oder Ablehnungsentscheidung) existiere keine „separate Liste (Excel)“ (Antragserwiderung vom 30. Juni 2020). Dass dies nicht der Fall ist, belegt die auf Anforderung des Senats vorgelegte Anmeldedatei. 2. Die Antragsteller rügen außerdem ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe falsch bewertet, dass ihre Tochter an einer „sozial phobischen Symptomatik“ leide, aufgrund derer sie auf eine wohnortnahe Schule und gefestigte soziale Beziehungen „dringend angewiesen“ sei. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts stelle dies eine „außergewöhnliche Sondersituation“ und damit einen Härtefall dar. Mangels Hinweises auf die Möglichkeit eines Härtefallantrags könne den Antragstellern nicht vorgehalten werden, einen solchen nicht gestellt zu haben. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Stützung der Behauptung, das Ermessen der Schulleiterin sei im Sinn eines Härtefalls reduziert. Schon die Bezirksregierung hat vorgebracht, etwaige krankheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Schulwegs seien dem Verantwortungsbereich der Eltern zugewiesen. Dies ist vom Verwaltungsgericht näher ausgeführt (S. 5 des Beschlusses). Die Beschwerde setzt sich hiermit nicht auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).