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Beschluss

19 A 3048/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0729.19A3048.19.00
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Leitsätze

Art. 6 Abs. 5 GG gebietet nicht, einem vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborenen Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (wie BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 1 B 2.97 , StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 6 Abs. 5 GG gebietet nicht, einem vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborenen Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (wie BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 1 B 2.97 , StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung (II.) zuzulassen. I. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, „ob eine Gesetzeslücke bezüglich der rechtlichen Behandlung hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für vor dem 30. Juni 1993 geborene nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter besteht, was zu einer Diskriminierung eines nichtehelichen Kindes führt bzw. führen würde.“ Diese Frage verleiht dem vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist in der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt und danach ohne weiteres zu verneinen. Danach gebietet Art. 6 Abs. 5 GG nicht, einem vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborenen Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 ‑ 1 B 2.97 ‑, StAZ 1997, 180, juris, Rn. 6. Mit seiner Antragsbegründung zeigt der Kläger keinen erneuten oder weiter gehenden Klärungsbedarf zu dieser Frage auf. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem dort zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Diskriminierung von nichtehelichen Kindern im Erbrecht der ehemaligen DDR. EGMR, Urteil vom 9. Februar 2017 ‑ Nr. 29762/10 Mitzinger/Deutschland ‑, FamRZ 2017, 656, juris, Rn. 41. Denn die Aussagen in diesem Urteil haben keinen Bezug zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch nichtehelich geborene Kinder. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend die Ausführungen des beschließenden Gerichts zu Eigen gemacht (S. 7 f. des Urteils), wonach vor dem 1. Juli 1993 nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter nicht dauerhaft von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sind und sich die einfachgesetzliche Rechtslage im Staatsangehörigkeitsrecht in diesem Punkt maßgeblich von dem früheren ‑ verfassungswidrigen ‑ dauerhaften Ausschluss einer bestimmten Gruppe nichtehelich geborener Kinder vom Erbrecht nach ihrem Vater unterscheidet. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2009 ‑ 12 A 685/09 ‑, juris, Rn. 33 ff. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auseinander, sondern trifft sinngemäß lediglich die unbestreitbare Feststellung, dass ein Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „etwas grundsätzlich anderes“ sei als ein nachträglicher Erwerb, so dass ein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern vorliegend „nicht abgestritten werden“ könne. Weshalb sich unter diesem Gesichtspunkt ein erneuter grundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben soll, lässt sich der Antragsbegründung jedoch nicht entnehmen. Der Kläger verfehlt bereits das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit er sinngemäß geltend macht, die ganz erhebliche und durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung eines nichtehelichen Kindes „würde angesichts der klaren Aussage des Art. 116 GG befremden“, der mit dem Begriff „Abkömmling“ die eheliche und die nichteheliche Geburt gleichstelle. Insoweit fehlt die Darlegung einer im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Denn eine Erstreckung des Staatsangehörigkeitserwerbs auf Abkömmlinge sieht Art. 116 GG nur für Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Alternative 2 GG („Statusdeutsche“) sowie für Personen vor, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 von einem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen betroffen waren (Art. 116 Abs. 2 GG). Zu den Wirkungen des Art. 6 Abs. 5 GG bei nichtehelich geborenen Abkömmlingen im Sinn des Art. 116 Abs. 2 GG vgl. zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2020 - 2 BvR 2628/18 ‑, juris, Rn. 56 ff. Dass die Vorfahren des Klägers zu einem dieser beiden Personenkreise gehören oder gehörten, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Klärungsbedarf auch hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Frage verneint hat, „ob die Anerkennung aus dem Jahre 2003 … nicht die Geburt des Kindes ersetzt.“ Auch diese Frage ist nach der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen. II. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verfehlt ebenfalls schon das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger benennt in seiner Antragsbegründung lediglich diesen Zulassungsgrund, ohne aber auszuführen, worin er die behauptete „Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung“ sieht. Insbesondere benennt er keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll. Selbst wenn man eine Abweichung vom zitierten Urteil des EGMR als sinngemäß gerügt ansähe, bleibt diese Rüge erfolglos, weil der EGMR nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezählten Gerichten gehört. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2020 ‑ 19 A 169/19 ‑, juris, Rn. 78 f., und vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 3378/19 ‑, juris, Rn. 7 f. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).