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Urteil

3d A 1739/19.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.3D.A1739.19O.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 10. November 19 geborene Beklagte wurde nach Erlangung des Abiturs am B. -Gymnasium in L. am 1. August 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter ernannt. Seitdem ist er durchgängig im gehobenen Justizdienst beim Amtsgericht L. tätig. Nach bestandener Rechtspflegerprüfung wurde er am 24. Oktober 1988 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizinspektor zur Anstellung ernannt. Nach Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Zeit vom 2. Januar 1989 bis zum 31. März 1990 wurde er mit Wirkung vom 24. April 1991 zum Justizinspektor ernannt. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm mit Wirkung vom 10. November 1993 verliehen. Seine Ernennung zum Justizoberinspektor erfolgte am 13. Mai 1996, die zum Justizamtmann am 31. Oktober 2003. Der Beklagte, der am Amtsgericht L. in der Vergangenheit in fast allen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingesetzt worden ist, nahm seit Mai 2007 u.a. die Aufgaben der auswärtigen Rechtsantragstellen des Amtsgerichts in den Justizvollzugsanstalten X. I und X. II wahr. In seiner letzten Beurteilung vom 7. Mai 2015 wurden die Fähigkeiten und Leistungen des Beklagten mit „gut (14 Punkte) besonders gut geeignet“ bewertet. Aus der am 1. September 1992 geschlossenen Ehe des Beklagten sind zwei in den Jahren 1993 und 1994 geborene Kinder hervorgegangen. Seit dem 7. Juli 2010 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Beklagte ist strafrechtlich nicht, jedoch disziplinarrechtlich vorbelastet. Ein früheres Disziplinarverfahren wurde unter dem 24. März 2014 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW eingestellt. Zugleich wurde eine missbilligende Äußerung ausgesprochen. Hintergrund war, dass der Beklagte fahrlässig Entschädigungszahlungen, die ihm aufgrund eines Wegeunfalls seiner Tochter von der Unfallkasse ausbezahlt worden waren, gegenüber der Beihilfekasse verschwiegen hatte. Am 21. Dezember 2015 leitete der Direktor des Amtsgerichts L. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Anlass hierfür war folgender Sachverhalt: Das vom Beklagten ab Mai 2007 übernommene Aufgabengebiet der auswärtigen Rechtsantragstellen in den Justizvollzugsanstalten X. I und X. II war und ist bei den Rechtspflegern des Amtsgerichts L. nicht sehr beliebt. Infolgedessen war der frühere Geschäftsleiter des Amtsgerichts L. , der Zeuge I. , erleichtert, dass mit dem Beklagten ein erfahrener Rechtspfleger dieses Aufgabengebiet übernahm. Im Hinblick auf den Wohnort des Beklagten in St. U. , das verkehrstechnisch zwischen L. und den Justizvollzugsanstalten liegt, kam man überein, dass der Beklagte nach Beendigung seiner Tätigkeit in den jeweiligen Anstalten nicht mehr zum Amtsgericht L. zurückkehren musste. Vielmehr sollte er sich bereits abmelden, wenn er das Gerichtsgebäude verließ, um zu den Justizvollzugsanstalten zu fahren. Die ihm dadurch gemessen an der regulären täglichen Arbeitsdauer von 8 Stunden und 12 Minuten entstehenden Fehlzeiten wurden ihm dann anschließend auf seinem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die näheren Einzelheiten sind dabei zwischen den Parteien streitig. Um die Zeitgutschriften mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand vornehmen zu können, richtete die Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts L. das Gleitzeitsystem "NovaTime“ so ein, dass über die Auswahl eines eigens dafür geschaffenen Buchungssatzes „Knast“ dem Beklagten die für die Erreichung der Grenze von 8 Stunden und 12 Minuten noch fehlende Arbeitszeit für den jeweiligen Rechtsantragstellentag gutgeschrieben wurde. In der Folgezeit wurde diese Regelung dann dergestalt praktiziert, dass der Beklagte der für die Eintragungen in die Gleitzeitkonten der Mitarbeiter zuständigen Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts vornehmlich dienstags, bevor er das Gerichtsgebäude verließ, eine kurze E-Mail schickte, um damit an die Berücksichtigung des „Knast“-Tages im Gleitzeitsystem "NovaTime“ zu erinnern. Auf dieser Grundlage wurden im Jahr 2013 insgesamt 46, im Jahr 2014 insgesamt 50 und im Jahr 2015 insgesamt 38 „Knast“-Tage für den Beklagten gebucht. Zum Dienstantritt des Justizinspektors C. Anfang November 2015 bat der neue Geschäftsleiter des Amtsgerichts L. , Oberregierungsrat M. , den Beklagten, den neuen Kollegen in die Aufgaben der auswärtigen Rechtsantragsstelle einzuarbeiten. Der Beklagte sprach mit Justizinspektor C. ab, dass dieser ihn bei seinen Besuchen in den Justizvollzugsanstalten begleitete. Als Herr C. Anfang Dezember mitteilte, er sei von dem Beklagten bislang noch nicht in die JVA mitgenommen worden, stellte Herr M. fest, dass nach entsprechenden E-Mails des Beklagten für den 10. November 2015, den 17. November 2015, den 24. November 2015 und den 1. Dezember 2015 „Knast“-Tage im Gleitzeitsystem "NovaTime“ gebucht waren, der Beklagte aber die Justizvollzugsanstalten X. I und X. II in diesem Zeitraum überhaupt nicht, auch nicht an anderen Tagen, aufgesucht hatte. Eine daraufhin erfolgte Überprüfung der Pfortenbücher und der in der Zentrale der Justizvollzugsanstalten X. I und X. II geführten Besucherlisten ergab, dass der Beklagte die Justizvollzugsanstalten in den Jahren 2013 bis 2015 wie folgt aufgesucht hat: 2013 an 13 Tagen, nämlich am 08.01., 05.02., 02.04., 16.04., 30.04., 11.06., 13.06., 09.07., 27.08., 03.09., 24.09., 05.11., und 26.11.2013; 2014 an 15 Tagen, nämlich am 30.01., 11.02., 25.03., 08.04., 09.04., 06.05., 24.06., 08.07., 16.09., 23.09., 14.10., 17.10., 11.11., 02.12. und 09.12.2014; 2015 an 3 Tagen, nämlich am 17.03., 28.07. und 29.09.2015. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 1. Dezember 2015 ergab sich unter Auswertung der Monatsübersichten des Zeiterfassungssystems mit den dort niedergelegten konkreten Uhrzeiten der An- und Abwesenheiten des Beklagten, dass ihm allein für diesen Zeitraum insgesamt 156 Stunden und 13 Minuten gutgeschrieben worden waren. Abzüglich der Zeitgutschriften für den 28. Juli und 29. September 2015 – an denen der Beklagte nachweislich die Justizvollzugsanstalten aufgesucht hatte – verblieben Zeitgutschriften im Umfang von 141 Stunden und 40 Minuten an Tagen in denen keine Besuche der Justizvollzugsanstalten X. I und II erfolgt waren. Zu dem vom Direktor des Amtsgerichts erhobenen Vorwurf, sich seit 2013 Zeitgutschriften dadurch erschlichen zu haben, dass er gegenüber der Verwaltungsabteilung angegeben habe, an einzelnen Tagen einen auswärtigen Rechtsantragstellentag in den Justizvollzugsanstalten X. I und II durchgeführt zu haben, obwohl er tatsächlich an diesen Tagen die Justizvollzugsanstalten nicht aufgesucht habe, nahm der Beklagte persönlich mit Schreiben vom 7. Januar 2016 Stellung. Er beschrieb darin die mit dem Zeugen I. getroffene Vereinbarung wie folgt: "Hierbei wurde mir in einem 4-Augen-Gespräch zugesagt, dass ich diese Aufgabe nur „ vorübergehend bis zum nächsten Anwärtereinsatz übernehmen" und mir wegen der Gleitzeit „ keine Gedanken machen muss“ , weil ich Dienstags auf die reguläre Arbeitszeit „aufgefüllt“ werde, „egal wie lange" ich in der JVA sei." Daraufhin wurde der Zeuge I. im behördlichen Disziplinarverfahren am 7. März 2016 vernommen. Mit Verfügung des Direktors des Amtsgerichts L. vom 29. Juli 2016 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sowie das Vernehmungsprotokoll des Zeugen I. übersandt und ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung sowie der Gleichstellungsbeauftragten bei dem Amtsgericht L. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Deren Stellvertreterin teilte unter dem 19. September 2016 mit, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 beantragte der Beklagte die Beteiligung des Personalrates sowie des Bezirkspersonalrates und nahm mit anwaltlichen Schreiben vom 22. Oktober 2016 zum Ermittlungsergebnis mit der Forderung, das Verfahren einzustellen, Stellung. Der Direktor des Amtsgerichts L. übersandte mit Verfügung vom 14. November 2016 die Disziplinarhefte an die Präsidentin des Landgerichts L. , nachdem die Ermittlungsführerin keinen Anlass für weitere Ermittlungen sah und er seine Disziplinargewalt als überschritten ansah. Diese Einschätzung teilte die Präsidentin des Landgerichts L. und legte mit Bericht vom 23. November 2016 unter Anregung, Disziplinarklage zu erheben, das untergerichtliche Disziplinarheft der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vor. Diese beteiligte mit Verfügung vom 28. April 2017 den Bezirkspersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte bei dem Oberlandesgericht E. . Während die Gleichstellungsbeauftragte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 mitteilte, eine Stellungnahme nicht abgeben zu wollen, hörte der Bezirkspersonalrat den Beklagten an. Unter dem 22. Juni 2017 teilte der Bezirkspersonalrat mit, nach seiner Auffassung sei die Erhebung der Disziplinarklage unverhältnismäßig und verstoße gegen das Übermaßverbot. Insbesondere könne dem Beklagten im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung mit der Geschäftsleitung eine vorsätzliche Begehung des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. teilte dem Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 29. Juni 2017 mit, dass sie an der Erhebung der Disziplinarklage festhalte. Daraufhin legte der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW dem Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz mit dem Ziel der Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Umstellung des Klageantrags auf ein milderes Maß als der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst vor. Im Rahmen des Stufenverfahrens teilte der Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 20. September 2017 mit, er gehe nicht von einem vorsätzlichen Dienstvergehen aus. Zudem sei nicht erkennbar, dass durch das vermeintliche Fehlverhalten des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn nachhaltig und unwiederbringlich gestört sei. Das sei nicht zuletzt auch der äußerst positiven Leistungsbeurteilung zu entnehmen. Überdies seien die Äußerungen der Kollegenschaft zu berücksichtigen, die den Beklagten als sehr engagierten und hilfsbereiten Kollegen beschrieben. Mit Erlass vom 12. Oktober 2017 stimmte das Ministerium der Justiz der Disziplinarklageerhebung zu, da die Ausführungen des Hauptpersonalrates auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass böten, der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung entgegenzutreten. Über die einzelnen Stellungnahmen im Rahmen des Stufenverfahrens wurde der Beklagte jeweils in Kenntnis gesetzt. Mit der am 27. November 2017 erhobenen Disziplinarklage verfolgt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Er wirft ihm vor, vorsätzlich gegen die ihn als Beamten gemäß § 34 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 BeamtStG treffende Hingabe- und Wohlverhaltenspflicht durch unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst verstoßen zu haben, indem er sich im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 1. Dezember 2015 an insgesamt 103 Tagen ungerechtfertigt Arbeitsstunden für die Wahrnehmung der Aufgaben der auswärtigen Rechtsantragstellen des Amtsgerichts L. in den Justizvollzugsanstalten X. I und X. II auf seinem Gleitzeitkonto habe gutschreiben lassen, obwohl er nach dem Verlassen des Gerichtsgebäudes nicht – wie vereinbart – dienstliche Tätigkeiten in den auswärtigen Rechtsantragstellen der Justizvollzugsanstalten X. I und X. II wahrgenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 20. November 2017 Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, es liege kein Dienstvergehen vor. Hierzu hat er behauptet, mit dem früheren Geschäftsleiter des Amtsgerichts L. , dem Zeugen I. , sei die Bewertung der Arbeit mit 20% des wöchentlichen Pensums und das "Auffüllen" auf die reguläre Arbeitszeit, „egal wie lange“ er in den Justizvollzugsanstalten sei, vereinbart worden. Da die anfangs verwendeten Korrekturbelege zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt hätten, habe der Zeuge I. ihm damals erklärt, dass er sich dienstags einfach nur ein- und ausstempeln solle. Er würde dann jeden Dienstag automatisch im Zeiterfassungssystem (mit Kürzel „KN“) auf die reguläre Arbeitszeit „aufgefüllt“. Dies sei der Beginn der – von ihm – sog. Dienstagsregelung gewesen. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ihm der Dienstag als Gleitzeit gutgeschrieben werde, unabhängig von der Frage, ob er an diesem Tag tatsächlich zu den Justizvollzugsanstalten gefahren sei oder nicht. Auf Bitten der für die Zeiterfassung zuständigen Verwaltungsgeschäftsstelle habe er diese dienstags entweder telefonisch oder per E-Mail kurz daran erinnert, dass Dienstag sei. Dementsprechend habe er dienstags regelmäßig kurze formlose E-Mails wie „Erinnerung“, „Immer wieder dienstags…“, „Denkst Du an mich?“ verschickt, bevor er das Gericht verlassen habe. Er habe dabei nicht behauptet, einen Termin in der Justizvollzugsanstalt X. I oder II wahrzunehmen. Die Übernahme einer unbeliebten Tätigkeit – wie die der auswärtigen Rechtsantragsstellen – sei beim Amtsgericht ganz bewusst hoch bewertet worden Es sei jahrzehntelange Praxis gewesen, laufbahnübergreifend besonderes Entgegenkommen von Bediensteten durch großzügigen Freizeitausgleich zu belohnen. Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung des Beklagten und Vernehmung des Regierungsrates I. und des Justizamtmannes A. als Zeugen mit dem angegriffenen Urteil den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Unter Zugrundelegung des sich aus der Disziplinarklageschrift ergebenden Sachverhalts, dem der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten sei, sondern ihn vielmehr im Wesentlichen bestätigt habe, habe er wegen eines schweren einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe vorsätzlich und schuldhaft seine Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG, seine Anwesenheitspflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sowie seine nach § 34 Satz 3 BeamtStG bestehende Pflicht, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert, verletzt. Die von ihm behauptete Absprache habe nach dem glaubhaften Bekunden des Zeugen I. nicht bestanden. Es habe keine „Freistunden fürs Nichtstun“ gegeben. Das „Auffüllen“ auf die regulär geschuldete Arbeitszeit von 8 Stunden und 12 Minuten sei immer an den Besuch der Justizvollzugsanstalten gekoppelt gewesen. Dem Beklagten habe lediglich der Umweg über das Amtsgericht L. in den Fällen erspart werden sollen, in denen er nur noch zum Ausstempeln hätte in das Amtsgericht kommen müssen. Dass er über einen langen Zeitraum von knapp drei Jahren und in nicht unerheblichem Umfang dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben sei und sich hierfür Zeitgutschriften habe geben lassen, stelle ein Versagen im Kernbereich seiner Beamtenpflichten dar. Der Beklagte habe die auf Vertrauen beruhende Regelung bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, um sich zusätzliche Freizeit zu verschaffen. Daran ändere auch die pensenmäßige Bewertung seiner Tätigkeit in den auswärtigen Rechtsantragstellen mit 20% nichts, da diese nicht dazu habe führen sollen, dass der Beklagte nach Gutdünken einen Tag pro Woche eigenmächtig habe „frei“ nehmen dürfen. Da auch keine Milderungsgründe von solchem Gewicht vorlägen, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme ausnahmsweise zuließen, und die Verhängung der Höchstmaßnahme auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gegen das am 17. April 2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Ein vorsätzlicher Verstoß gegen seine Dienstpflicht liege nicht vor bzw. könne ihm nicht nachgewiesen werden. Er sei davon ausgegangen, dass es für ihn keinen Unterschied bedeutet habe, ob er nach Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeiten beim Amtsgericht L. noch in die Justizvollzugsanstalten X. I und II fahre oder – mangels entsprechenden Bedarfs – sich unmittelbar nach Hause begebe. Er habe darauf vertraut, dass an den Tagen, an denen nach fernmündliche Rückfrage bei den Justizvollzugsanstalten kein Handlungsbedarf für eine Tätigkeit in der auswärtigen Rechtsantragstelle bestand, er sich nach Beendigung seiner Dienstverrichtungen nach Hause begeben durfte, wie wenn er nach Beendigung der Ausführung entsprechender Antragsaufnahmen in der auswärtigen Rechtsantragstelle nach Hause gefahren wäre, weil ihm für diese Tätigkeiten ein entsprechender Pensenschlüssel von 20 v.H. zugestanden habe. Aufgrund der Vereinbarung mit dem Zeugen I. habe er darauf vertraut, dass ihm der Dienstag als Gleitzeit gutgeschrieben werde, unabhängig davon, ob er an diesem Tage tatsächlich zur Justizvollzugsanstalt gefahren sei oder nicht. Er sei auch nicht durch seine Vorgesetzten darüber informiert worden, dass er sich anderweitig dienstlich bereitzuhalten habe, wenn es keinen Antragsbedarf in der auswärtigen Rechtsantragstelle gegeben habe. Im Hinblick auf die für ihn tatsächlich und rechtlich schwer überschaubare Situation sei "in dubio pro reo" nicht von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Zudem stehe ein Verbotsirrtum im Raum. Wenngleich er das der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Geschehen objektiv erkannt habe, sei er davon ausgegangen, nicht pflichtwidrig zu handeln. Dies werde sich im Berufungsverfahren erweisen. Letztlich wiege das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nicht so schwer, dass die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt sei. So sei das Vertrauensverhältnis nicht endgültig zerstört. Dies ergebe sich daraus, dass ihm nur ein fahrlässiger Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht vorzuwerfen sei und seine Verhaltensweise jahrelang von der Leitung des Amtsgerichts konkludent akzeptiert worden sei. Eine entsprechende Belehrung über seine Anwesenheitspflichten sei erst spät erfolgt. Seine insgesamt guten Leistungen und sein beanstandungsfreies Verhalten seit Dezember 2015 zeigten, dass er seine Dienstleistungspflicht künftig mit der erforderlichen Zuverlässigkeit erfüllen werde. Im Übrigen sei im Amtsgericht Mitte diesen Jahres die so genannte "Vertrauensarbeit" eingeführt worden. Hierbei unterbleibe eine Erfassung der Arbeitszeit. Hieran nehme auch er teil. Dies zeige den Fortbestand eines in ihn gesetzten Vertrauens seiner Vorgesetzten. Jedenfalls sei ihm zur Vermeidung unbilliger Härten der Unterhaltsbeitrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW über sechs Monate hinaus zu bewilligen. Da er nur im Justizdienst gearbeitet habe, müsse er sich im Falle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umschulen lassen, um eine außerhalb des Justizdienstes verwertbare berufliche Qualifikation zu erlangen. Aufgrund seines Alters sei die Wahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. die Möglichkeit, eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben, als gering zu bezeichnen. Im Falle der Abänderung des angefochtenen Urteils sei die Frist für das Beförderungsverbot im Hinblick auf die Verfahrensdauer abzukürzen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Ihm sei positiv bekannt gewesen, dass ihn die Verpflichtung traf, 41 Stunden Arbeitszeit pro Arbeitswoche zu erbringen. Eine Absprache dahingehend, dass er eine Zeitgutschrift unabhängig davon erhalten würde, ob er die Justizvollzugsanstalten X. I und II aufsuchte, habe es nicht gegeben, wie der Zeuge I. glaubhaft bekundet habe. Die Behauptung, er habe darauf vertraut, dass ihm der Dienstag als Gleitzeit in jedem Falle gutgeschrieben werde, stelle eine Schutzbehauptung dar und stehe im Widerspruch zu seinen eigenen Einlassungen im behördlichen Disziplinarverfahren. Eines dienstlichen Hinweises seitens des Vorgesetzten habe es nicht bedurft. Eine tatsächlich und rechtlich schwer überschaubare Situation habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil eine kurze Nachfrage bei der Geschäftsleitung jede Unklarheit beseitigt hätte. Im Hinblick auf den Umfang seines Fernbleibens vom Dienst scheide ein vermeidbarer Verbotsirrtum aus. Mangels gewichtiger Entlastunggründe sei nicht auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Insbesondere sei das Verhalten nicht jahrelang konkludent akzeptiert worden, vielmehr habe der Beklagte das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrages seien seitens des Beklagten nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Disziplinarklage des Klägers ist zulässig und in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. I.Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an formellen Mängeln. Solche sind weder vom Beklagten geltend gemacht noch erkennbar. II. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nimmt der Senat hinsichtlich der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Er trifft nach eigener Überzeugungsbildung im Wesentlichen dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht, denen der Beklagte auch im Berufungsverfahren – mit Ausnahme der subjektiven Seite seines Handelns – nicht entgegengetreten ist und die dem Vorbringen in der Disziplinarklage ganz überwiegend entsprechen. 1. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Dezember 2015 einschließlich auf entsprechende E-Mails hin für sich in das Gleitzeitsystem "NovaTime" des Amtsgerichts L. jedenfalls 134 Besuche der Justizvollzugsanstalten X. I und II buchen lassen hat, obwohl er in diesem Zeitraum lediglich an 31 Tagen die Justizvollzugsanstalten tatsächlich aufgesucht hat. Tatsächlich sind zwar 135 Einbuchungen erfolgt. Der unter "KN" am 16. Dezember 2014 in das Gleitzeitsystem eingebuchte Tag ist indes in der Aufstellung der Disziplinarklageschrift unberücksichtigt geblieben. Demgemäß ist die in der Disziplinarklageschrift vorgeworfene geringere Zahl maßgeblich. Im Einzelnen hat der Beklagte im Jahre 2013 die Justizvollzugsanstalten X. I und II nach den Eintragungen im Zeiterfassungssystem an 46 Tagen, tatsächlich aber nur an 13 Tagen aufgesucht. Im Jahre 2014 standen 51 gebuchten Tagen lediglich 15 tatsächliche Besuche und im Jahre 2015 bis einschließlich 1. Dezember 38 gebuchten Tagen lediglich 3 tatsächliche Besuche gegenüber. Im Zeitraum vom 2. Juni 2015 bis zum 1. Dezember 2015 einschließlich sind dem Beklagten ausweislich der Monatsübersichten aus dem Gleitzeitsystem "NovaTime" tatsächlich 170 Stunden und 46 Minuten gutgeschrieben worden, wie sich aus der nachfolgenden Auflistung ergibt. Davon sind die in dieser Zeit tatsächlich stattgefundenen Besuchstermine am 28. Juli und 29. September 2015 abzuziehen. Ferner ist die Stundengutschrift am 20. Oktober zu entfernen, da der Beklagte ausweislich der Jahreskarte 2015 an diesem Tag keinen "KN"-Tag für sich in Anspruch genommen hat. Es verbleiben damit – wie der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen ist – insgesamt 149 Stunden und 31 Minuten, die dem Beklagten gutgeschrieben worden sind, ohne dass er an den betreffenden Tagen überhaupt die Justizvollzugsanstalten aufgesucht hätte. Datum Gutschrift unberechtigte Gutschrift 02.06.2015 06:28 06:28 09.06.2015 07:07 07:07 16.06.2015 07:15 07:15 23.06.2015 07:18 07:18 30.06.2015 06:52 06:52 07.07.2015 06:44 06:44 14.07.2015 06:23 06:23 21.07.2015 06:55 06:55 28.07.2015 07:20 00:00 04.08.2015 07:20 07:20 11.08.2015 06:53 06:53 18.08.2015 06:43 06:43 25.08.2015 05:59 05:59 01.09.2015 06:24 06:24 08.09.2015 07:10 07:10 15.09.2015 06:43 06:43 22.09.2015 06:24 06:24 29.09.2015 07:13 00:00 20.10.2015 06:42 00:00 27.10.2015 07:02 00:00 03.11.2015 06:24 06:24 10.11.2015 07:10 07:10 17.11.2015 06:46 06:46 24.11.2015 06:25 06:25 01.12.2015 07:06 07:06 Summe: 170:46 149:31 Dass der Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 1. Dezember 2015 in dem vorgenannten Umfang sich Zeitgutschriften in das Gleitzeitsystem des Amtsgerichts L. für die Wahrnehmung der Tätigkeiten der auswärtigen Rechtsantragsstellen hat eintragen lassen, obwohl er in einem deutlich geringeren Umfange die Justizvollzugsanstalten X. I und II zu diesem Zweck aufgesucht hat, ist auch von ihm weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt worden. Den vom Kläger ermittelten genauen Umfang der unberechtigten Zeitgutschriften greift der Beklagte ebenfalls nicht substantiell an. 2. Der Beklagte hatte keine Genehmigung i.S.v. § 62 Abs. 1 LBG NRW, dem Dienst im vorgenannten Umfang fernzubleiben. a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW darf ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben (Anwesenheitspflicht). Das Gebot, persönlich zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wäre die Verwaltung außer Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2013 – 11 b 10431/13 –, juris Rn. 6. Die ordnungsgemäße Erbringung der einem Beamten obliegenden Dienstleistung, der die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenübersteht, gehört aufgrund der Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Diese zentrale Verpflichtung jedes Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie zu beachten ist mithin eine nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Pflicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.04.2018 – 3d A 1047/15.O –, juris Rn. 143. Der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (aber auch im Sinne von § 9 BBesG und § 96 Abs. 1 BBG) erfasst Verstöße gegen die formale Dienstleistungspflicht. Diese Pflicht verlangt von Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten, um die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Der dienstfähige Beamte bleibt dem Dienst unerlaubt fern, wenn er die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung nicht erfüllt, d.h. nicht (rechtzeitig) zum Dienst erscheint oder sich vor der Zeit entfernt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2014 – 2 B 92.13 –, juris Rn. 8. b) Gegen diese formale Dienstleistungspflicht hat der Beklagte im zuvor beschriebenen zeitlichen Umfang verstoßen. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 LBG NRW in Verbindung mit § 16 Satz 1 AZVO NRW hatte der Beklagte seinen Dienst an der Dienststelle zu leisten, sofern nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Die Dienststelle des Beklagten war das Amtsgericht L. . Ihm war lediglich zum Zwecke der Wahrnehmung der Tätigkeit der auswärtigen Rechtsantragstellen gestattet, seinen Dienst in die Justizvollzugsanstalten X. I und X. II zu verlagern. Soweit der Beklagte regelmäßig dienstags, wenn in den auswärtigen Rechtsantragsstellen kein Arbeitsanfall zu verzeichnen war, vorzeitig das Amtsgericht L. verließ und nach Hause fuhr, kam er seiner Dienstleistungspflicht nicht nach. Etwas Anderes folgt auch nicht aus den vom Beklagten in Bezug genommenen Absprachen mit dem damaligen Geschäftsleiter, dem Zeugen I. . Hierzu im Einzelnen: aa) Bereits aus seinem eigenen Vortrag im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ergibt sich, dass die "Auffüllung" des Gleitzeitkontos vom tatsächlichen Besuch der Justizvollzugsanstalten abhängen sollte. Anders kann die vom Beklagten wörtlich wiedergegebene Vereinbarung, "weil ich dienstags auf die reguläre Arbeitszeit ´aufgefüllt´ werde, "egal wie lange ich in der JVA sei", nicht verstanden werden. Dass der Beklagte selbst die Vereinbarung allein in diesem Sinne verstanden hat, wird an seinem weiteren Verhalten deutlich. So hat er im behördlichen Disziplinarverfahren zur Rechtfertigung seiner Verhaltensweise behauptet, zuhause dienstlich tätig geworden zu sein, indem er sich in Ruhe fachlich weitergebildet sowie komplizierte Protokolle für Rechtsbeschwerden oder Revisionsbegründungen vorbereitet habe. Einer solchen Begründung hätte es nicht bedurft, wenn ihm die Zeit tatsächlich hätte "geschenkt" werden sollen, wie er nunmehr geltend macht. bb) Bestätigt wird dieses Verständnis der getroffenen Regelung durch das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen ausführlichen Beweisaufnahme, deren Ergebnis der Senat nach § 65 Abs. 4 LDG NRW zugrunde legen kann, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht er sich nach eigener Prüfung anschließt sowie seiner Entscheidung zu Grunde legt. Danach war zwischen dem Zeugen I. und dem Beklagten vereinbart worden, dass – nur – an den Tagen, an denen der Beklagte tatsächlich die Justizvollzugsanstalten aufsuchte, um dort seinen Aufgaben im Rahmen der auswärtigen Rechtsantragstellen nachzugehen, die Tagesarbeitszeit auf dem Gleitzeitkonto bis zum Erreichen von 8 Stunden 12 Minuten aufgefüllt werden sollte. Der Beklagte sollte lediglich dann nicht zum Gerichtsgebäude zurückkehren müssen, wenn nach Beendigung seiner Dienstgeschäfte in den Justizvollzugsanstalten bis zum Erreichen der Grenze der regulären Dienstzeit nur noch eine so kurze Zeitspanne zur Verfügung stand, dass er die Rückfahrt faktisch nur noch deshalb hätte antreten müssen, um sich im Zeiterfassungssystem des Amtsgerichts L. abzumelden. Anderenfalls bestand für ihn die Möglichkeit, entweder in den Dienst zurückzukehren oder am Folgetag einen so genannten Korrekturbeleg einzureichen, mit dem er gemeldet hätte, dass er seine Arbeitszeit am Vortag bereits deutlich vor Ende der regulären Dienstzeit beendet hatte. Die Aussage des Zeugen I. kann nach § 65 Abs. 4 LDG NRW verwertet werden, da sie im Ergebnis der eigenen Darstellung des Beklagten vom Inhalt der Vereinbarung entspricht, keine Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen und die Annahme des Beklagten, ihm stünden nach der Vereinbarung "Freistunden fürs Nichtstun" zu, weil er die unliebsame Aufgabe der auswärtigen Rechtsantragsstelle übernommen habe, nicht zuletzt angesichts der Pflichten seines Dienstherrn auch gegenüber anderen Beschäftigten ersichtlich fern liegt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage und gegen die Darstellung des Beklagten spricht zudem, dass die getroffene Gleitzeitregelung unstrittig nur deshalb erfolgt ist, weil sich das Nachbuchen der tatsächlichen Arbeitszeit über Korrekturbelege als zu umständlich und verwaltungsaufwendig erwiesen hatte. Die vereinbarte Gleitzeitregelung diente lediglich der erleichterten Erfassung der Arbeitszeit des Beklagten. Sie sollte ersichtlich nicht dazu führen, dass die Arbeitszeiterfassung für den Beklagten für jeden Dienstag – den Tag der regelmäßigen Wahrnehmung der Tätigkeit in der auswärtigen Rechtsantragsstelle – unterblieb, sodass er von der Anwesenheitspflicht auch an solchen Dienstagen befreit gewesen wäre, an denen er keine Tätigkeiten in einer der JVAen entfaltete. cc) Das räumt der Beklagte mit seiner Erklärung in der Berufungsbegründung im Ergebnis ein. Danach habe er seine Dienstleistungspflicht dadurch schwerwiegend verletzt, dass er über einen Zeitraum von zwei Jahren und elf Monaten ungefähr 87 Tage lang sukzessive unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei. c)Hinsichtlich der Tage, an denen er seine Dienstpflicht verletzt hat, steht eine etwaige, ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst gegebenenfalls hindernde Dienstunfähigkeit des Beklagten nicht ansatzweise im Raum. 3. Der Beklagte handelte hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst trotz Dienstfähigkeit und Dienstpflicht zur Überzeugung des Senats zumindest bedingt vorsätzlich. a) Der Beklagte nutzte bewusst das ihm durch die getroffene Gleitzeitregelung entgegengebrachte Vertrauen aus, indem er regelmäßig dienstags – unabhängig davon, ob er sich in die Justizvollzugsanstalten begab oder nicht – E-Mails an die Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts L. mit dem Ziel schickte, dadurch eine Zeitgutschrift zu seinen Gunsten zu veranlassen. Die Einlassung des Beklagten, er sei davon ausgegangen, dass seine Vorgesetzten aufgrund der Kenntnis um sein Verhalten dieses stillschweigend erlaubt oder jedenfalls geduldet und gebilligt hätten, entlastet ihn nicht. Denn selbst die stillschweigende Duldung eines Fehlverhaltens durch einen Vorgesetzten reicht im Allgemeinen nicht zur Rechtfertigung aus. Durch ein solches Verhalten würden sich die Dienstvorgesetzten möglicherweise selbst dem Vorwurf eines Dienstvergehens aussetzen. Das Fehlverhalten des Beamten wird hierdurch jedoch nicht gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18. 03 –, juris Rn. 14. Er trägt vielmehr selbst die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens. Abgesehen davon hat die erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme eine Kenntnis der Vorgesetzten und die stillschweigende Duldung des Fehlverhaltens gerade nicht bestätigt. Der Zeuge I. hat vielmehr bekundet, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte auch an Dienstagen, an denen er keinen Dienst in einer der JVAen leistete, vorzeitig und ohne diesbezügliche Zeiterfassung das Gericht verließ und dadurch unerlaubt dem Dienst fernblieb. Demgemäß kann es den Beklagten auch nicht entlasten, dass seine Vorgesetzten ihn nie auf sein Verhalten angesprochen oder dieses kritisiert hätten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18. 03 –, juris Rn. 14. b) Der Schuldvorwurf entfällt auch nicht aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums. aa) Erkennt der Beamte zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv einen Dienstvergehenstatbestand erfüllt, glaubt er aber gleichwohl, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, so beruft er sich auf einen Verbotsirrtum. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht zu widerlegen ist, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld – und damit das Dienstvergehen – allerdings nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten gemäß seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2008 – 2 B 1.08 –, juris Rn. 6 m.w.N. bb) Nach diesen Maßgaben ist der Beklagte weder einem Verbotsirrtum erlegen noch wäre ein solcher unvermeidbar gewesen. (1) Nach der eigenen Darstellung des Beklagten vom Inhalt der getroffenen Gleitzeitregelung hat er es zur Überzeugung des Senats nicht ernsthaft für möglich gehalten, dass ihm das vorzeitige Verlassen seiner Dienststelle unter Vorspiegelung, Tätigkeiten in den auswärtigen Rechtsantragsstellen ausüben zu wollen, ohne die Justizvollzugsanstalten tatsächlich aufzusuchen, erlaubt war. Im Gegenteil nahm er die Verletzung der Dienstleistungspflicht, wenn er sie nicht bewusst (im Sinne eines dolus directus zweiten Grades) beging, jedenfalls zumindest billigend in Kauf. Ansonsten hätte der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren sein Verhalten nicht mit den angeblich zuhause erfolgten fachlichen Weiterbildungen und Vorbereitungen komplizierter Protokolle rechtfertigen müssen. Ein solches Verhalten hätte dann nämlich nach seiner Darstellung gar nicht von ihm verlangt werden können. Dementsprechend ist auch seine Aussage als Schutzbehauptung einzustufen, er habe nach dem "Vier-Augen-Gespräch" mit dem Zeugen I. darauf vertraut, dass ihm der Dienstag in jedem Fall auch ohne jede Dienstleistung in einer der Justizvollzugsanstalten X. als Gleitzeit gutgeschrieben werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus seinem Einwand, er sei davon ausgegangen, dass es für ihn aufgrund des für die Tätigkeit der auswärtigen Rechtsantragsstelle zugestandenen Pensenschlüssels von 20% keinen Unterschied bedeutet habe, ob er mangels Bedarfs vergeblich zu den Justizvollzugsanstalten oder in einem solchen Fall direkt nach Hause fahre. Auch dies hat der Beklagte nach Überzeugung des Senats nicht ernsthaft für möglich gehalten. Ihm als diensterfahrenem und qualifiziertem Beamten des gehobenen Dienstes war bewusst, dass das zugewiesene Arbeitspensum nichts mit seinen Dienstzeiten zu tun hatte. Dies belegt seine oben bereits dargelegte Einlassung zur angeblichen häuslichen fachlichen Weiterbildung und Vorbereitung von Protokollen. Wäre die Tätigkeit in den auswärtigen Rechtsantragsstellen sowohl beim Arbeitspensum als auch durch Reduzierung der Arbeitszeit honoriert worden, wie der Beklagte behauptet, hätte kein Anlass für eine etwaige dienstliche Tätigkeit zuhause bestanden. Die entgegenstehende Darstellung des Beklagten, wonach ihm aufgrund der getroffenen Vereinbarung ein doppelter Vorteil habe zugutekommen sollen oder er dies jedenfalls gedacht habe, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar. Für den Beklagten lag auch keine "tatsächlich und rechtlich schwer überschaubare Situation" vor, denn ihm war – wie jedem Beamten - klar, dass er innerhalb der Dienstzeit am angeordneten Dienstort sein Arbeitspensum zu erledigen hatte. Dass dies nicht durch häusliche Weiterbildung und Vorbereitung von Protokollen geschehen konnte, lag auf der Hand, da dem Beklagten ein häuslicher Arbeitsplatz nicht bewilligt war. (2) Unabhängig davon wäre ein eventueller Verbotsirrtum des Beklagten nicht unvermeidbar gewesen. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeidbar gewesen sei; ein solcher vermeidbarer Irrtum, der die Vorsatzschuld nicht ausschließt, "kann" bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden (vgl. § 17 Satz 2 StGB). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 11.05 –, juris Rn. 30; Beschluss vom 21.02.2008 – 2 B 1.08 –, juris Rn. 6. Hiernach liegt kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, der den Beklagten durchgreifend entlasten könnte. Bei Zugrundelegung der von ihm nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) sowie seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt und unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten steht außer Zweifel, dass er den Rechtsirrtum, sofern er einem solchen unterlegen wäre, hätte vermeiden können. So war die mit dem Zeugen I. getroffene Vereinbarung nach seiner eigenen Darstellung – wie dargelegt – eindeutig. Er konnte aufgrund seines Dienstpostens und seines dienstlichen Werdeganges nicht davon ausgehen, dass ihm – entgegen jeglichen Dienstregelungen – für seine Tätigkeit in den auswärtigen Rechtsantragsstellen zusätzlich zu einer großzügigen Reduzierung seines Arbeitspensums auch seine tatsächlich zu erbringende Arbeitszeit – bei voller Besoldung - reduziert werden sollte. Dies gilt umso mehr, als ihm die hohe Arbeitsbelastung im Grundbuchbereich aus eigener Anschauung bekannt war, wie die Mitunterzeichnung der Überlastungsanzeige der Mitarbeiter der Grundbuchamtes vom 25. August 2015 durch ihn belegt. Ihm hätte klar sein müssen, dass er nicht für Untätigkeit alimentiert wird. Der Einwand des Beklagten in der Berufungsbegründung, die Unvermeidbarkeit seines Irrtums werde die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ergeben, ist nicht erheblich. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage. 4. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen schuldfähig. III. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, § 47 Abs. 1 BeamtStG. Der Beklagte ist nach § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte gegen diese Hingabepflicht mit ihrem Kernbestandteil der Anwesenheitspflicht verstoßen. Denn er ist bei bestehender Dienstfähigkeit dem Dienst ohne Genehmigung im oben beschriebenen Zeitraum ferngeblieben. Durch sein Verhalten hat der Beklagte auch vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, die zu den innerdienstlichen Wohlverhaltenspflichten zählt, hat der Beklagte über einen Zeitraum von annähernd drei Jahren in erheblichem Umfang sich bewusst zu Unrecht Arbeitszeitgutschriften verschafft, indem er gegenüber der Verwaltungsabteilung den unzutreffenden Eindruck erweckte, ordnungsgemäß den ihm übertragenen Aufgaben in der auswärtigen Rechtsantragstelle der JVA nachzugehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er in seinen E-Mails nie behauptet hat, in die Justizvollzugsanstalten zu fahren. Durch seine E-Mails erweckte er gegenüber der Verwaltungsabteilung den Eindruck, er werde an den fraglichen Tagen Aufgaben der auswärtigen Rechtsantragstellen in den Justizvollzugsanstalten wahrnehmen, und enthielt dementsprechende Zeitgutschriften. Ihm war zur Überzeugung des Senats klar, dass die Mitarbeiter der Verwaltungsgeschäftsstelle aufgrund der getroffenen Regelungen den Eindruck erhielten, er nehme an den betreffenden Tagen Dienstaufgaben in der JVA wahr. Nur in diesem Fall war, wie alle Beteiligten wussten, die Zeitbuchung "Knast" gerechtfertigt. Genau dies war nach Überzeugung des Senats Zweck seines Verhaltens. IV. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte muss der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Das Dienstvergehen wiegt hier so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. 2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist geklärt, dass vorsätzliches unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten regelmäßig geeignet ist, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst stellt ebenso wie das Nichteinhalten der Arbeitszeit einen schweren Verstoß gegen die Dienstpflicht dar. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, stellt eine leicht einsehbare Grundpflicht eines jeden Beamten dar. Sie versteht sich von selbst und betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2017 – 2 B 30.17 –, juris Rn. 13. Eine andere Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Beklagte nicht über einen abgeschlossenen Zeitraum, sondern regelmäßig dienstags unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. Denn der Beklagte hat sich über einen nachgewiesenen Zeitraum von annähernd drei Jahren in erheblichem Umfang dienstags „Gleitzeittage“ gegönnt, die ihm nicht zustanden. Die Gesamtzahl der Fehlstunden lässt sich mangels entsprechender Aufzeichnungen im Gleitzeitsystem des Amtsgerichts L. nicht mehr ermitteln. Da der Beklagte aber nachgewiesener Maßen schon im 2. Halbjahr 2015 rund 149 Stunden unberechtigt als Gleitzeit in Anspruch genommen hat, erreicht sein über Jahre andauerndes dienstpflichtwidriges Verhalten selbst bei vorsichtiger Schätzung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Laufe der Zeit seine Pflichtwidrigkeit ersichtlich steigerte, eine Dimension, die einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst über mehrere Monate in nichts nachsteht. Dabei hat der Beklagte die auf Vertrauen beruhende Regelung hinsichtlich der Gleitzeitgutschriften bei Tätigkeiten in der auswärtigen Rechtsantragstelle bewusst und gewollt zu seinem Vorteil ausgenutzt, um sich zusätzliche Freizeit zu verschaffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von täuschenden E-Mails an die Gerichtsverwaltung sandte, um sein Ziel zu erreichen. Dies geschah zudem in Kenntnis der in der Grundbuchabteilung herrschenden Überlastung. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2017 – 2 B 30.17 –, juris Rn. 13. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. aa) Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N. Dem Beklagten fällt ein fortdauernder Pflichtenverstoß über einen Zeitraum von annähernd drei Jahren zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. bb) Anhaltspunkte dafür, dass auf Seiten des Beklagten im Tatzeitraum eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase", vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn. 11, vorlag, bestehen nicht. Eine solche negative Lebensphase während des Tatzeitraums wird weder von ihm geltend gemacht noch ist sie ansonsten ersichtlich. cc) Da der Beklagte sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen kann (s.o.), scheidet eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW gebotenen Abwägung aus. dd) Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens greift zugunsten des Beklagten nicht ein. Der Beklagte hat sein Dienstvergehen nicht vor der Aufdeckung durch den Dienstherrn aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten erst eingeräumt, nachdem das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten sowohl isoliert betrachtet als auch in einer Gesamtschau kein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. aa) Dass der Beklagte nach der Aufdeckung seiner Verfehlung weiterbeschäftigt worden ist und sich in seinem derzeitigen Tätigkeitsbereich bewährt hat, rechtfertigt nicht eine mildere Disziplinarmaßnahme. Denn die Beurteilung, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, obliegt den Disziplinargerichten. Da sich das Vertrauen auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezieht, kann auch eine vorübergehende Weiterbeschäftigung an einem endgültig eingetretenen Vertrauensverlust nichts ändern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 83. bb) Das im Übrigen im Wesentlichen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung, seine positiven Leistungsbeurteilungen sowie das ihm von den Kolleginnen und Kollegen entgegengebrachte Vertrauen als kompetenter und kollegialer Mitarbeiter führen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. cc) Davon, dass die Leitung des Amtsgerichts jahrelang die Verhaltensweise des Beklagten konkludent akzeptiert hat, was möglicherweise mildernd zu berücksichtigen wäre, kann – wie dargelegt – nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, die der Senat nach § 65 Abs. 4 LDG NRW zugrunde legt, ebenfalls nicht ausgegangen werden. dd) Die Umstände des Einzelfalles führen auch in ihrer Gesamtschau angesichts der Schwere und Dauer der Pflichtverletzung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Er hat besonders hartnäckig und lange sowie unter Ausnutzung des ihm entgegen gebrachten Vertrauens gegen seine Dienstleistungspflicht verstoßen. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein dienstfähiger Beamter nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt. Die Verfehlungen des Beklagten im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten, deren Geltung und Bedeutung für jeden Beamten auf der Hand liegen, haben derartiges Gewicht, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte es weder isoliert betrachtet noch in ihrer Kumulation rechtfertigen, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Die Würdigung aller Aspekte führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit den Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen im Kernbereich seiner Dienstpflichten kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Gerichts auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden. V. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz und die damit verbundene Pension aufs Spiel setzt. VI. Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW bestand kein Anlass. Nach dieser Vorschrift kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über sechs Monate hinaus verlängert werden, um eine unbillige Härte für den Beamten zu vermeiden. Entsprechende Umstände hat der Beamte glaubhaft zu machen. Eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn der Beamte längerfristig erkrankt ist und absehbar innerhalb von sechs Monaten keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können wird und dadurch seine wirtschaftliche Existenz gefährdet erscheint. Vgl. Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung, 02.2019, § 10 BDG Rn.15. Eine unbillige Härte im zuvor beschriebenen Sinn ist nicht erkennbar. Die vom Beklagten beschriebenen Härten im Falle seiner Entfernung aus dem Dienst treffen jeden Beamten in einer derartigen Situation. Dass eine Ausbildung für einen Beamtenberuf nicht in vollem Umfang für einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert, stellt – auch keinen besonderen Ausnahmefall dar, zumal die Ausbildung des Klägers ohne Weiteres für eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt oder Notar nutzbar sein dürfte. Gründe wie eine längerfristige Erkrankung, die die Aufnahme einer Umschulungsmaßnahme oder einer selbständigen Tätigkeit entgegenstehen, werden von ihm weder behauptet noch sind sie erst recht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.