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Urteil

7 K 212/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0916.7K212.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin unterhält gemeinsam mit ihrem Ehemann in A. auf dem „XY“, gelegen im Hohen Venn an der belgischen Grenze, einen Pensionspferdebetrieb, auf dem eigenen und fremde Ponys in artgerechter Haltung leben. Außerdem züchtet die Klägerin dort Islandponys unter dem Zuchtnamen „XYZ“. Auf dem Hof der Klägerin wurde im Winter 2018/2019 das regelmäßige Streunen (mindestens) eines Wolfes durch das allmorgendliche Auffinden von Spuren im Neuschnee festgestellt. Nach Angaben der Klägerin zog der Wolf seine Spur jede Nacht über das Grundstück, direkt an der Wohnbebauung und dem Pferdepaddock (einem eingezäunten Winterpferch) entlang, kroch unter den Wohnwagen und den Pferdehänger. Zu diesem Zeitpunkt war im benachbarten Belgien bereits bekannt, dass mindestens ein Wolf seit 2018 im Hohen Venn sesshaft war. Bestätigt wurde dies im Februar 2019 durch einen Naturfotografen, der dem Tier tagsüber dort begegnet war. Um dem Wolf das Eindringen in die Pferdeherde zu erschweren, schaffte die Klägerin T‑Pfosten mit 5 Litzen und Solarstromgeräte an. Mit Schreiben vom 28. März 2019 beantragte sie bei der Bezirksregierung Köln eine Zuwendung für ein mindestens 90 cm hohes stromführendes Elektronetz oder einen Zaun mit mindestens fünf stromführenden Litzen. Die Kosten der Maßnahme gab sie mit 8.413 Euro an. Mit Wirkung zum 02. Juli 2019 wies das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MULNV NRW) das „Wolfsgebiet Eifel – Hohes Venn“ aus. Mit Bescheid vom 05. August 2019 wies die Bezirksregierung Köln lehnte den Antrag der Klägerin unter Verweis auf die Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (im Folgenden: Förderrichtlinien Wolf), Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz III–4–615.14.01.01 vom 03. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das MULNV NRW mit Erlass vom 19. Oktober 2018 festgelegt habe, dass die Arten Damwild, Sikawild, Rotwild, Muffelwild und Schwarzwild zu den Gehegewildarten zu zählen seien. Gemäß Nr. 3.5.5.3 der Förderrichtlinien Wolf könne das zuständige Ministerium bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen. Für Pferde habe das Ministerium davon bisher allerdings noch keinen Gebrauch gemacht. Es werde im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass Pferde aufgrund ihrer Größe und des Gewichts die weitaus wehrhafteren Tiere seien. Die Klägerin hat am 5. September 2019 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Ablehnung ihres Antrages sei ermessensfehlerhaft. Die Verwaltung stütze ihre Richtlinie auf fehlerhafte Überlegungen und habe somit Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, die die Richtlinie umzusetzen beabsichtige, nicht richtig erkannt. Das Kriterium „bei Bedarf“ sei nicht einzelfallgerecht ausgelegt worden. Dadurch sei der Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Verankert seien die Subventionsleistungen in der Europäischen Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, sog. FFH-Richtlinie. Die Europäische Kommission habe am 08. November 2008 entschieden, dass Investitionen in Vorsorgemaßnahmen (Zäune, Hunde und Erhaltungsmaßnahmen) gegen Risse von Weidetieren durch Wölfe zu 100 % durch die Länder finanziert werden können. Das beklagte Land habe diese Vorgabe mit den sog. Förderrichtlinien Wolf nur unzureichend umgesetzt bzw. die Bezirksregierung habe die bedarfsweise Öffnung auf andere Tierarten nicht ermessensfehlerfrei angewendet. Die Meinung der Behörde, Pferdehaltung sei nicht förderfähig, beruhe auf Sachverhaltsirrtümern der Landesregierung. Inzwischen gebe es in Deutschland eine Anzahl verifizierter Wolfsrisse auf Pferde. Das Land Nordrhein-Westfalen könne von anderen Bundesländern, in denen die Wölfe schon länger heimisch seien, lernen, statt an überholten Irrtümern festzuhalten. Die Förderrichtlinien Wolf vom 03. Februar 2017 seien am 06. März 2019 und am 17. März 2020 geändert worden. Nach Nr. 2 der Förderrichtlinie würden investive Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild gefördert werden. Bei Bedarf könne das Umweltministerium die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen. Konkret könnten Optimierungen und Neuanschaffungen von Schutzzäunen nebst Zubehör zur Erreichung mindestens des wolfsabweisenden Grundschutzes gefördert werden. Die Wolfsdichte in der Region habe erwartungsgemäß zugenommen. Die Weidetierrisse würden exponentiell steigen, wenn das Rot- und Niederwild der Wälder verzehrt sei. Aufgrund der immer höheren Wolfsdichte, der steigenden Frequenz der Rissereignisse und dem für Wölfe idealen Rückzugsgebiet im Hohen Venn werde die Gefahr für auf dem Hof der Klägerin lebende Tiere zusehends größer. Die Umstände rechtfertigten die Prognose, dass die Wölfe bei ungehindertem Geschehensfortgang jeweils in naher Zukunft Tiere reißen und somit einen erheblichen Eigentumsschaden verursachen würden. Die Annahme, dass Pferde nicht gefährdet seien, sei nicht zutreffend. Auf eine kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion habe das Agrarministerium mit Drucksache 19/15749 am 10. Dezember 2019 mitgeteilt, dass es in der Zeit von 2013 bis 2018 zehn nachweisliche Wolfsangriffe auf Pferde in Deutschland gegeben habe. Pferdehaltern rate das Ministerium ausdrücklich zu einer wolfsabweisenden Zäunung. Laut FFH-Richtlinie gälten für den Wolf ein unbedingter, genereller Schutz und ein striktes Tötungsverbot, dessen einzige Ausnahme die Notwehr bzw. eine konkrete Bedrohung unter Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten (Ausgrenzung und Vergrämung) sei. Der EuGH habe in einem weiteren Urteil vom 11. Juni 2020 die bestehenden Anforderungen an ein strenges Schutzsystem für den Wolf bestätigt. Wie in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 hervorgehoben, gehöre auch der Erlass vorbeugender Maßnahmen zu den Obliegenheiten der Mitgliedsstaaten, um Konflikte zwischen der Anwesenheit des Wolfes und den Anforderungen an den Tierschutz der Weidetiere zu vermeiden. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2019 zu verpflichten, ihr eine Zuwendung für Präventionsmaßnahmen in Gestalt eines Schutzzaunes zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid vom 05. August 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 05. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung für Präventionsmaßnahmen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bezirksregierung Köln hat die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung einer Zuwendung durch Bescheid vom 05. August 2019 darauf gestützt, dass das MULNV NRW mit Erlass vom 19. Oktober 2018 festgelegt habe, dass die Arten Damwild, Sikawild, Rotwild, Muffelwild und Schwarzwild zu den Gehegewildarten zu zählen seien; gemäß Ziffer 3.5.5.3 der Förderrichtlinien Wolf könne das zuständige Ministerium bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen; für Pferde habe das Ministerium davon bisher allerdings noch keinen Gebrauch gemacht. Die Frage, ob insoweit die Richtlinie zutreffend interpretiert bzw. angewendet worden ist, kann vom Gericht nicht im Wege einer richterlichen Auslegung entschieden werden. Da die Richtlinie keine Rechtsnorm ist, die einer richterlichen Auslegung zugänglich wäre, kommt es vielmehr ausschließlich auf die Praxis des beklagten Landes an. Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 3 GG), ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in der selbstgegebenen Richtlinie zum Ausdruck kommt. Das Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ob ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Die Richtlinie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24; SächsOVG, Urteil vom 30.04.2020 – 6 A 713/17 –, juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 07.04.2020 – 6 ZB 19.1647 –, juris Rn. 6 m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 14.05.2020 – 12 A 148/17 –, juris Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 16 K 1179/17 –, juris Rn. 53; VG Augsburg, Urteil vom 28.01.2020 – Au 8 K 18.1890 –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 27.01.2020 – M 31 K 19.4697 –, juris Rn. 21. Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv beschieden werden. Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 14.05.2020 – 12 A 148/17 –, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 28. Januar 2020 – Au 8 K 18.1890 –, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 27.01.2020 – M 31 K 19.4697 –, juris Rn. 21. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechenden Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 13.02.2020 – 16 K 1179/17 –, juris Rn. 57 f. unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Ablehnung einer Zuwendung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der Förderrichtlinien Wolf vom 03. Februar 2017 in der Fassung vom 17. März 2020 sind nicht erfüllt. Gemäß Ziffer 3.1.1 der Förderrichtlinien gewährt das beklagte Land Zuwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen. Die Zuwendungen dienen der Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf im Wege der Förderung von Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild (Ziffer 3.2 der Förderrichtlinien Wolf). Hier will aber die Klägerin Präventionsmaßnahmen treffen, um ihre Pferde vor Übergriffen durch einen Wolf zu schützen. Diese gehören nicht zu den von den Förderrichtlinien Wolf erfassten Tieren. Zum Gehegewild zählt das beklagte Land die Arten Damwild, Sikawild, Rotwild, Muffelwild und Schwarzwild (vgl. den Verweis des beklagten Landes auf den Erlass des MULNV NRW vom 19. Oktober 2018). Eine Zulassung der Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten durch das zuständige Ministerium, wie in Ziffer 3.5.5.3 der Förderrichtlinien Wolf vorgesehen, ist nach Angabe des beklagten Landes bislang nicht erfolgt. Dass diese Regelung mit Blick darauf, dass Präventionsmaßnahmen für Pferde nicht erfasst sind, auf einer der Lebenserfahrung geradezu widersprechenden Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beruht, lässt sich nicht feststellen. Die Kammer bezieht sich auf die Übersicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen über Nutztierrisse seit November 2009. Vgl. https://wolf.nrw/wolf/de/management/nutztierrisse. Anhaltspunkte für eine etwaige Unrichtigkeit oder (wesentliche) Unvollständigkeit der Übersicht sind weder ersichtlich noch dargetan. Aus ihr ergibt sich, dass weit überwiegend Schafe gerissen werden und auch die anderen in den Förderrichtlinien Wolf erfassten Tiere, wohingegen Pferde als kaum betroffen ausgewiesen sind. So enthält die Übersicht gerade einmal fünf Meldungen, die Pferde betreffen. Davon sind drei Meldungen als „Falschmeldung“ eingestuft worden (19. Mai 2019 Kreis Euskirchen, Bemerkung: nach Schwergeburt mit totem Fohlen, Tierfraß, euthanasiert; 14. Mai 2019 Kreis Wesel, Bemerkung: Weideverletzung; 03. August 2020 Kreis Euskirchen, Bemerkung: Fohlen Totgeburt, postmortaler Tierfraß). Zu dem Vorfall am 22. Juli 2020 im Kreis Borken betreffend zwei Pferde ist nach Aussage des LANUV keine Bewertung möglich, weil keine eindeutigen Bissverletzungen erkennbar sind. Zu dem Vorfall am 01. September 2020 im Kreis Wesel – Ausbruch von 15 Rindern und 1 Pferd, die unverletzt eingefangen wurden –, liegt noch keine Bewertung vor. Demgegenüber weist die Übersicht des LANUV eine erhebliche Anzahl an Nutztierrissen durch den Wolf primär in Bezug auf Schafe und auch in Bezug auf Rinder und Ziegen aus. Das von den Förderrichtlinien NRW ebenfalls erfasste Gehegewild ist zwar nicht so stark betroffen, aber im Vergleich zu Pferden sind auch insoweit mehr Nutztierrisse verzeichnet (im Einzelnen: 23. Oktober 2018 Kreis Minde-Lübbecke 1 Tier; 27. Oktober 2018 Kreis Wesel 11 Tiere; 14. März 2019 Kreis Steinfurt 1 Tier; 27. März 2019 Kreis Steinfurt 1 Tier; 01. März 2020 Kreis Bottrop 1 Tier; 02. März 2020 Kreis Bottrop 1 Tier). Selbst wenn man die Einbeziehung des Gehegewilds für nicht gerechtfertigt hielte, würde daraus für die Klägerin nichts folgen. Denn es kommt allein darauf an, ob im konkreten Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderung erfüllt sind. Sie könnte sich zur Begründung ihres Anspruchs dagegen nicht darauf berufen, dass eine Tierart zu Unrecht von den Förderrichtlinien Wolf erfasst ist. Auch Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine Gleichbehandlung im Unrecht. Vgl. hierzu jüngst OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2020 – 8 A 1331/18 –, juris Rn. 43. Vor dem Hintergrund der vom LANUV erfassten Nutztierrisse lässt sich unschwer feststellen, dass diese Gefahr in Bezug auf Pferde nicht in gleichem Maße wie bei den von den Förderrichtlinien NRW erfassten Tierarten besteht. Angesichts dessen drängt sich nicht der Schluss auf, dass die den Förderrichtlinien NRW zugrunde liegenden Kriterien auf sachfremden Erwägungen beruhen. Dass das beklagte Land bei der Beurteilung der Frage, welche Tierarten einbezogen werden sollen, nicht auch Nutztierrisse über das Gebiet von Nordrhein-Westfalen hinaus einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Sie sind für die Einschätzung der Erforderlichkeit bzw. Gebotenheit von auf das Gebiet des beklagten Landes beschränkten (vgl. Ziffer 3.4.1 der Förderrichtlinien Wolf) Präventionsmaßnahmen nicht von Belang. Zugleich erhellt hieraus, dass das Argument der Klägerin, ihre Haltung von Islandpferden sei einmalig, nicht durchgreifen kann. Zwar mag die von ihr nach eigenen Angaben praktizierte durchgängige Weidehaltung eine besondere Gefährdung ihrer Tiere begründen. Indes vermag diese Einzelfallbetrachtung nichts daran zu ändern, dass die – notwendig typisierende – Sichtweise des beklagten Landes, wie dargelegt, nicht als sachfremd eingestuft werden kann. Die Klägerin moniert in diesem Zusammenhang zu Unrecht, dass es an einer (abweichenden) Einzelfallentscheidung mangele. Sie kann sich insoweit nicht auf Ziffer 3.4.5.3 der Förderrichtlinien Wolf berufen. Danach kann das für Naturschutz zuständige Ministerium bei Bedarf die Förderung von Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen. Diese Regelung eröffnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Ermessensspielraum im Einzelfall. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Bewilligungsbehörde nach Ziffer 3.6.2.1 der Förderrichtlinien Wolf die Bezirksregierung ist, wohingegen die Zulassung der Förderung für weitere Tierarten nach Ziffer 3.4.5.3 der Förderrichtlinien Wolf dem für Naturschutz zuständigen Ministerium vorbehalten ist. Auch die Ausführungen der Klägerin zum Wesen der Pferde erweisen sich als nicht entscheidend. Denn dass das Pferd vom beklagten Land zu Unrecht als wehrhaft eingestuft wird, kommt in den vom LANUV aufgelisteten Nutztierrissen gerade nicht zum Ausdruck. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.