Beschluss
12 E 145/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0511.12E145.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. G r ü n d e Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da dem Wohngeldantrag des Klägers voraussichtlich nicht zu entsprechen sei, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der oben genannten Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes nämlich einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschluss vom 15. November 2018 - 12 E 726/17 -, juris Rn. 4 und 5, m. w. N. Letzteres durfte das Verwaltungsgericht hier annehmen. Ein Anspruch des Klägers auf Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 dürfte vorliegend am mangelnden Bestehen eines (echten) Mietverhältnisses scheitern. Der Kläger ist dann nicht wohngeldberechtigt nach § 3 Abs. 1 WoGG. Wohngeldberechtigt ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Auch Mietverträge unter Verwandten können grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld zur Folge haben. Sie müssen hierfür tatsächlich durchgeführt werden, d. h. der Wohnraum muss genutzt und der Mietzins regelmäßig gezahlt werden. Zimmermann, Wohngeldgesetz, 2014, § 3 Rn. 6. Für die Frage, ob vorliegend unter Abwägung aller Umstände zwischen dem Kläger und seinem Sohn, Herrn C. B. , ein echter Mietvertrag vorliegt, kann ebenso wie bei Darlehnsverträgen für den Bereich des Wohngeldrechts auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten ausbildungsförderungsrechtlichen Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens naher Angehöriger zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 14 ff; zum Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30.07 -, juris Rn. 25 f. Danach ist maßgeblich, ob ein Darlehnsvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und dies vom darlegungspflichtigen Antragsteller auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und die Ersthaftigkeit der Verträge unter nahen Angehörigen sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt u. a. voraus, dass sich die Darlehnsgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht feststellbar sind, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, auf Indizien, d. h. auf äußerliche Merkmale als Beweisanzeichen abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris Rn. 18 f. Übertragen auf die Beurteilung von mietvertraglichen Vereinbarungen die im Hinblick auf einen Wohngeldantrag zu beurteilen sind, bedeutet dies, dass auch hier zur Abgrenzung von verschleierten Schenkungen oder innerfamiliärer Unterstützung in Anwendung eines strengen Maßstabes zu prüfen ist, ob die Vereinbarungen aus dem Mietverhältnis ernsthaft von den Vertragsparteien verfolgt, also eingehalten werden. Der Senat bezieht hierbei den Vortrag des Klägers zu den durch seinen Sohn gewährten Darlehensbeträgen über 300,- EUR im März 2015 sowie über 500,- EUR im Juli 2015 und zu der Tilgung von Mietschulden durch Auszahlung einer Lebensversicherungssumme über 12.193,- EUR am 6. Dezember 2016 für Mietrückstände vom 1. Oktober 2012 bis 1. Mai 2015 und 1. Mai 2016 bis 1. Dezember 2016 in die Würdigung aller maßgeblichen Umstände ein, da die (angeblichen) Verträge in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen; die Darlehen sollen zur Überbrückung einer finanziellen Notlage des Klägers gewährt und die Auszahlung der Lebensversicherung zur Tilgung der Zahlungsverpflichtungen des Klägers aus dem Mietvertrag genutzt worden sein. Vorliegend weicht die vom Kläger und seinem Sohn gewählte Vertragsgestaltung nach den Gesamtumständen grundlegend von dem ab, was für den Nachweis von ersthaften Miet- und Darlehnsverhältnissen zu fordern wäre. Den deswegen naheliegenden Verdacht eines unechten Mietverhältnisses hat der Kläger nicht ausgeräumt. Ganz wesentlich gegen die Annahme tatsächlich bindender Kredit- und Mietverträge spricht, dass der Kläger im gesamten Verfahren keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass für den Mietzinszeitraum seit 2012 tatsächlich laufende monatliche Zahlungen aus seinem Vermögen an seinen Sohn als Vermieter zur Begleichung des Mietzinses geflossen sind. Der Kläger behauptet für den streitgegenständlichen Zeitraum selbst nicht, dass der vereinbarte Mietzins gezahlt worden wäre, sondern gibt lediglich an, dass Kosten, die zu den Nebenkosten gehörten, selbst gezahlt habe. Der Kläger räumt ebenso ein, dass trotz Wohngeldzahlung im Mai 2016 keine Mietzahlung erfolgte. Nicht einmal die mietvertraglich geschuldete Kaution i. H. v. 819,- EUR ist - dem vorgelegten Kontoauszug Bl. 199 des Verwaltungsvorgangs zufolge - von dem Kläger zeitnah nach Abschluss des angeblichen Mietvertrags an seinen Sohn gezahlt worden. Ebenso wenig plausibel erscheint es, dass der Kläger für Nebenkosten in Vorleistung getreten ist (vgl. die vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge Bl. 89 bis 112 der Gerichtsakte), obwohl nach dem Mietvertrag der Sohn als Vermieter eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen gehabt und der Kläger lediglich 130,- EUR pro Monat hätte vorauszahlen sollen. Zudem hat der Kläger in seinem Widerspruch vom 3. Januar 2017 vage vorgetragen, er habe “in der Vergangenheit teilweise“ die Miete nicht zahlen können. Welche laufenden Mietzahlungen für welche konkreten Monate er tatsächlich erbracht haben will, bleibt offen. Ein weiterer Anhaltspunkt für den Verdacht der mangelnden Ernsthaftigkeit der behaupteten Vertragsverhältnisse ergibt sich auch aus der von der Beklagten angestellten Plausibilitätsprüfung. Unter Berücksichtigung von Miethöhe und Einkommen des Klägers ergibt sich eine deutliche Unterdeckung für eine Lebenshaltung auf Sozialhilfeniveau. Gegen die Annahme eines ernsthaften, den Kläger zu Mietzahlungen verpflichtenden Vertrages spricht auch wesentlich, dass der Ausgleich von Mietschulden (welche angeblich seit dem Jahr 2012 aufliefen) erst im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Lebensversicherung am 6. Dezember 2016 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach der Ablehnung des Wohngeldantrages vom 1. Dezember 2016 erfolgt sein soll, und der Antrag auf Wohngeld erst mehrere Jahre nach angeblicher Eingehung des Mietverhältnisses - ohne bis dahin erfolgte Mietzinszahlung - gestellt wurde. Insgesamt drängt sich jedenfalls in der Gesamtschau der Eindruck auf, dass es sich bei dem vorgelegten Mietvertrag und auch dem vorgelegten Nachweis einer Auszahlung einer Lebensversicherung zur Deckung offener Mietzinsforderungen um Scheinverträge bzw. -erklärungen handelt, die in der Wirklichkeit nicht vollzogen worden sind. Auch die Vertragsgestaltung des Darlehnsvertrages zwischen dem Kläger und seinem Sohn genügt nicht den dargelegten Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit eines solchen Vertrages. Dies setzt - wie bereits ausgeführt - etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 5 B 28.11 -, juris Rn. 6. Daran dürfte es hier fehlen. Eine schriftliche Niederlegung des Darlehnsvertrages fehlt ebenso, wie eine Regelung zu Tilgung und Verzinsung. Ebenso wenig spricht es für einen ersthaften Vertragsabschluss, dass der Sohn des Klägers pauschal angibt, zukünftige Geldunterstützungen würden ebenfalls jeweils als Darlehen erfolgen. Vorliegend steht der Versagung von Prozesskostenhilfe auch nicht entgegen, dass der Kläger zur weiteren Sachaufklärung Beweis durch Einvernahme seines Sohnes als Zeuge und seiner Person als Partei angeboten hat. Dem Beteiligten, der Prozesskostenhilfe beantragt, ist diese nur zu bewilligen, wenn eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten ausgehen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 12 E 94/17 -, juris Rn. 6, m. w. N. Eine Beweisaufnahme kommt nach gegenwärtigem Sachstand jedoch nicht ernsthaft in Betracht. Der Kläger benennt selbst kein konkretes Beweisthema, zu dem er und sein Sohn gehört werden sollten, und es hat dem Kläger im gesamten Verfahren offen gestanden, seinen Vortrag zu plausibilisieren. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bietet. Wirkt der Beteiligte nicht in der ihm obliegenden Weise mit, endet auch die Aufklärungspflicht des Gerichts. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 86 Rn. 8, m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und hat Beweismittel zu bezeichnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I). Dieser Obliegenheit dürfte der Kläger schon deshalb nicht nachgekommen sein, weil er keine differenzierten Belege über die angeblichen Zahlungen und Mietoffenstände eingereicht hat. Zudem legt er zwar Kontoauszüge über geleistete Nebenkosten vor, verdeutlicht jedoch nicht, warum er bei einer Nebenkostenvereinbarung von 130,- EUR und der vertraglichen Verpflichtung seines Sohnes zu einer Nebenkostenabrechnung, Beträge von durchschnittlich 260,- EUR pro Monat übernimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn 35. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).