Beschluss
14 E 495/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Zuwendungen von außerhalb des Haushalts, auch wenn als Darlehen bezeichnet, gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen, sofern nicht überzeugend nachgewiesen wird, dass es sich um ein echtes, mit verlässlicher Rückzahlung ausgestattetes Darlehen handelt.
• Bei familien- oder beziehungsbedingten Leistungen sind strenge Anforderungen an den Nachweis eines zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrag zu stellen; maßgeblich ist, ob mit einer Rückzahlung nicht oder nur bei Eintritt ungewisser Ereignisse zu rechnen ist.
Entscheidungsgründe
Zahlungen von außerhalb des Haushalts als Wohngeld-Einkommen; strenger Darlehensnachweis • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Zuwendungen von außerhalb des Haushalts, auch wenn als Darlehen bezeichnet, gehören nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen, sofern nicht überzeugend nachgewiesen wird, dass es sich um ein echtes, mit verlässlicher Rückzahlung ausgestattetes Darlehen handelt. • Bei familien- oder beziehungsbedingten Leistungen sind strenge Anforderungen an den Nachweis eines zivilrechtlich wirksamen Darlehensvertrag zu stellen; maßgeblich ist, ob mit einer Rückzahlung nicht oder nur bei Eintritt ungewisser Ereignisse zu rechnen ist. Der Kläger beantragte Wohngeld; die Behörde berücksichtigte im Bewilligungszeitraum Zuwendungen seiner außerhalb des Haushalts lebenden Schwester als Einkommen. Der Kläger gab an, es handele sich um ein als Darlehen bezeichnetes Geld, das er während des Studiums erhalten habe und später bei Erwerbsaufnahme oder bei Bezug von Arbeitslosengeld II zurückzahlen sollte. Das Gericht prüfte, ob diese Zahlungen dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zuzurechnen sind oder als Darlehen auszuscheiden haben. Es ging um die Auslegung von § 14 WoGG und die Anwendung der Sonderregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG für Bezüge von Personen außerhalb des Haushalts. Der Kläger bestritt die Einstufung als Einkommen und verlangte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche. Die Behörde lehnte PKH ab; das OVG bestätigte die Ablehnung. Relevante Indizien sprachen gegen die Ernsthaftigkeit eines verbindlichen Darlehensvertrags, insbesondere weil Rückzahlung an unsichere Ereignisse geknüpft war und Angaben des Klägers teilweise widersprüchlich oder unvollständig waren. • Rechtliche Grundlage: § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Wohngeldrechtliche Vorschriften insbesondere § 14 WoGG und § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG sind maßgeblich. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Zahlungen der Schwester nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zum Jahreseinkommen gehören können. • Auslegung WoGG: Nach § 15 Abs. 1 WoGG ist auf das im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartende Einkommen abzustellen; § 14 Abs. 1 WoGG stellt grundsätzlich auf die Summe positiver Einkünfte ab, während § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG ausdrücklich Bezüge von Nicht-Haushaltsmitgliedern dem Jahreseinkommen zurechnet. • Darlehensprüfung: Ob als Darlehen deklarierte Unterstützungen kein Einkommen darstellen, ist fallabhängig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Darlehen nur dann wie nicht zum Einkommen gehörend zu behandeln, wenn eine belastbare zivilrechtliche Vertragsgestaltung und ein ernsthafter Rückzahlungswille nachgewiesen werden kann. • Beweis- und Darlegungslast: Der Antragsteller muss den Abschluss und die Ernsthaftigkeit des Darlehensvertrags streng belegen; indizielle Merkmale sind heranzuziehen, wenn innerfamiliäre Umstände vorliegen. • Konkrete Sachverhaltswürdigung: Der Kläger selbst gab an, Rückzahlung hänge vom Eintritt unsicherer Ereignisse ab, sodass mit der Rückzahlung nicht verlässlich zu rechnen war; weiter ließen sich Unstimmigkeiten in den Angaben feststellen, weshalb keine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich war. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg war Prozesskostenhilfe zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht nimmt an, dass die von der außerhalb des Haushalts lebenden Schwester geleisteten Zahlungen dem wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen zuzurechnen sind, weil der Kläger keinen überzeugenden Nachweis für ein echtes, verlässlich rückzahlbares Darlehen erbracht hat. Entscheidend war, dass der Kläger selbst formulierte, eine Rückzahlung hinge vom Eintritt ungewisser Ereignisse ab, und dass weitere Unstimmigkeiten in seinen Angaben bestanden. Deshalb bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war und die Behörde in ihrer Prognoseentscheidung bestätigt wurde.