Beschluss
10 B 312/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.10B312.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft eine Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 VwGO angenommen. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen vor. Nach dem abgeänderten Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 5 L 1542/19 – hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Nachtragsbaugenehmigung vom 7. Januar 2020 zur Baugenehmigung vom 29. Mai 2019 für die Errichtung eines Anbaus an das Pflegeheim B. vom 29. Mai 2019 (im Folgenden: Vorhaben) erteilt. Im Übrigen dürfte der Auffassung zu folgen sein, wonach das Gericht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit schon dann ändern oder aufheben kann, wenn es die Rechtslage nachträglich anders beurteilt. Die Abänderung von Amts wegen ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, dass danach – soweit nicht willkürlich – jeden Grund zum Anlass für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO nehmen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2017 – 10 B 505/17 – m.w.N. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller verletzt beziehungsweise ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorliegen könnte. Der pauschale Vortrag der Antragsteller allein zu den Dimensionen des Vorhabens gibt etwa für die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf ihr Wohnhaus nichts her. Eine solche erdrückende Wirkung, die nur in seltenen Ausnahmefällen vorliegt, ist hier schon wegen des Abstandes zwischen dem Wohnhauses und dem Vorhaben von circa 39 m offensichtlich zu verneinen. Auch für eine vorhabenbedingte unzumutbare Einschränkung der Belichtung ihres Wohnhauses beziehungsweise eine Verschattung ihres Grundstücks ist danach nichts ersichtlich. Jedenfalls nach dem Inhalt der Nachtragsbaugenehmigung steht darüber hinaus fest, dass die Antragsteller nicht von unzumutbaren vorhabenbedingten Immissionen durch Kraftfahrzeugverkehr betroffen sein werden. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte ist ausdrücklich nicht auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Nordseite, sondern auf der Südseite des Vorhabens vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller durch den Betrieb von Lüftungsanlagen, die zu dem Vorhaben gehören, unzumutbar beeinträchtigt sein könnten, bestehen ebenfalls nicht. Unzutreffend sind sowohl der Vortrag der Antragsteller als auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss 17. Dezember 2019 – 5 L 1542/19 – zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung im Hinblick auf die Lebensäußerungen der künftigen Bewohner des Vorhabens. Dabei kommt es auch nicht auf die Nebenbestimmung an, um die die Nachtragsbaugenehmigung im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 12. Februar 2020 ergänzt worden ist. Danach ist das Vorhaben so zu betreiben, dass die Vorgaben der TA Lärm von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) eingehalten werden. Das Vorhaben ist für die Wohnnutzung gedacht, denn Wohngebäude sind auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (§ 3 Abs. 4 BauNVO). Anhaltspunkte dafür, dass die künftige Nutzung des Vorhabens ungeachtet des ihm zugedachten Zwecks nicht als Wohnen zu qualifizieren sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist danach auszuschließen, dass auf das Vorhaben insoweit die TA Lärm anzuwenden sein könnte. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass die Lautäußerungen von Kranken oder Behinderten, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden können, keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder Belästigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind. Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Februar 2006 – 8 S 2551/05 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 1985 – 11 B 1911/85 –, UPR 1987, Seite 144. Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch die weitere Ergänzung der Baugenehmigung im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020, wonach bei „außergewöhnlichen Lärmereignissen in den Zimmern“, die dem Grundstück C.-straße 47 B zugewandt sind, die Fenster geschlossen zu halten sind, für die Frage einer Rechtsverletzung der Antragsteller letztlich ebenso wenig relevant wie deren neben der Sache liegenden Ausführungen zur vermeintlichen Unwirksamkeit dieser Ergänzung, die daraus folgen soll, dass die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeblich rechtliche Interessen der Antragsgegnerin wahrgenommen haben. Im Übrigen lassen sich Beeinträchtigungen in den von den Antragstellern entwickelten Szenarien etwa durch die Einsätze von Rettungswagen oder gar von Helikoptern, die nach Bewohnern suchen, die sich verirrt haben, nicht in einer Baugenehmigung regeln und sind von jedermann und auch von den Nachbarn eines Pflegeheims als sozialadäquate Auswirkungen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehungsweise zur Rettung von Personen hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).