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Urteil

7 D 49/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0226.7D49.16NE.00
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan -Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - der Stadt E. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan -Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße -, mit dem die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet - Nahversorgungseinrichtung - für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop und eines Getränkemarktes ausweist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Gemarkung M., Flur 3, Flurstück 2126 mit der postalischen Bezeichnung L. Straße 47, welches getrennt durch die L. Straße gegenüber dem Plangebiet liegt. Im Erdgeschoss des Gebäudes betreibt die Antragstellerin eine Logopädiepraxis. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann die darüber befindlichen Wohnräume. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich östlich der L. Straße und südlich der E1.-straße im Ortsteil M1. (Gemarkung X., Flur 1, Flurstücke 636 und 938), er umfasst den Überfahrtsbereich der L. Straße. Des Weiteren gehört zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine externe Ersatzfläche zum Waldausgleich (Gemarkung L1., Flur 2, Flurstück 379). Das Plangebiet war bis auf einzelne Nebenanlagen bislang unbebaut und zum Teil bewaldet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungseinrichtung“ festgesetzt. Zur Art der baulichen Nutzung heißt es in § 1 der textlichen Festsetzungen, dass das Sondergebiet ausschließlich der Unterbringung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² und eines Getränkemarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m² diene. Es werden Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Weiterhin wird eine Fläche für ein privates Regenrückhaltebecken festgesetzt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt das Vorhaben näher mit Grundriß und Ansichten dar. Der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am 17.6.2009 durch den Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen gefasst. Ebenfalls am 17.6.2009 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen den Flächennutzungsplan zu ändern. Am 10.7.2013 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien den Planentwurf mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung des Auslegungszeitraums vom 19.8.2013 bis zum 20.9.2013 erfolgte in den Dortmunder Bekanntmachungen vom 9.8.2013. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 12.9.2013 und 13.9.2013 Einwendungen. Am 13.11.2013 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungszeitraums vom 9.12.2013 bis 17.1.2014 erfolgte in den Dortmunder Bekanntmachungen vom 29.11.2013. Die Antragstellerin verwies mit Schreiben vom 16.1.2014 auf ihren bisherigen Vortrag und erhob weitere Einwendungen. Mit Schreiben vom 22.1.2014 und 27.2.2014 gab die Antragsgegnerin unter anderem der Antragstellerin Gelegenheit zu der vorgenommenen Aktualisierung des Lärmgutachtens Stellung zu nehmen. Daraufhin erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.3.2014 weitere Einwendungen. Am 26.3.2014 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene den Durchführungsvertrag - Teil B - . Am 15.5.2014 beschloss der Rat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte in den E2. Bekanntmachungen vom 1.4.2016. Ebenso wurde die Genehmigung der Bezirksregierung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße, in den E2. Bekanntmachungen vom 1.4.2016 bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 6.6.2016 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie wegen der Auswirkungen des Ziel- und Quellverkehrs auf ihr Grundstück antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan leide an einem Verfahrensfehler. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtsfehlerhaft. Er genüge nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Der geplante Lebensmittelmarkt sei überdimensioniert, nicht gebietsverträglich und diene damit nicht der Nahversorgung. Das geplante Vorhaben sei ersichtlich darauf ausgerichtet, ganz überwiegend die Versorgung weiter entfernt wohnender Anwohner zu befriedigen. Es sei offensichtlich beabsichtigt, dass der Supermarkt überwiegend von Kunden aufgesucht werde, die gelegentlich ihrer Fahrten vom jeweiligen Wohnort in die Innenstadt von E. hier anhielten und ihren Lebensmittel- und Getränkebedarf deckten. Somit sei die Nahversorgung nicht primäres Ziel, sondern allenfalls untergeordneter Effekt. Wenn die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens aber nur unter dem Aspekt der Nahversorgung erfolgt sei, müsse die Abwägung der widerstreitenden Interessen zwangsläufig rechtswidrig sein. Es existiere keine Erhebung, in der ausgewiesen werde, wie viele Menschen in dem als Nahbereich definierten Umfeld wohnten und wie diese versorgt würden. Ihr Grundstück werde durch die vorhabenbedingten Immissionen erheblich beeinträchtigt. Unabhängig von den Lärmimmissionen gehe von dem geplanten Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück aus. Die An- und Abfahrt zu ihrem Grundstück werde unzumutbar beeinträchtigt. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung am 30.5.2018 beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 30.5.2018 beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis. Die Richtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet seien deutlich unterschritten. Auch der anlagenbezogene Verkehrslärm erhöhe sich lediglich um 0,2 dB(A) und liege weit unter den Schallwerten, bei denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten sei. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide an keinem formellen oder materiellen Mangel. Die Planung diene der Sicherstellung der Nahversorgung im Unterbezirk M1. Ausweislich des Masterplans Einzelhandel der Stadt E3. sei die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche möglich und wünschenswert, wenn diese einen Beitrag zur Sicherung der Nahversorgung leisteten und keine negativen Auswirkungen auf die Nahversorgungsstruktur und zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Große Teile des statistischen Unterbezirks M1. seien seit Schließung des sogenannten „kleinen R.“ im Juni 2008 unterversorgt. Die Ansiedlung des geplanten Lebensmittelmarktes entspreche den Ansiedlungskriterien des Masterplans. Das Verkehrsaufkommen sei zutreffend ermittelt worden. Die vorgenommene Begrenzung der Stellplätze auf insgesamt 50 begründe sich aus den Ansiedlungskriterien des Masterplans Einzelhandel. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung am 30.5.2018 beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Es liege kein Verfahrensfehler vor. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Das Vorhaben sei gebietsverträglich. Im integrierten Stadtentwicklungskonzept für I. aus dem Jahr 2009 sei ein Versorgungsdefizit in M1. ausgewiesen worden. Mit dem vorliegenden Planvorhaben solle diese Versorgungslücke geschlossen werden. Fernwirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gingen von dem Vorhaben nicht aus. Damit diene der Bebauungsplan der Umsetzung der Vorgaben des Masterplans Einzelhandel E3. Das Vorhaben diene auch der Nahversorgung. Der geplante Lebensmittelmarkt sei von Wohnnutzung umgeben. Auch die Größe des Marktes mit 1.200 m² sei kein Argument gegen eine Nahversorgung. Es seien keine städtebaulich negativen Auswirkungen von dem Vorhaben zu erwarten. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Auch die zu erwartenden Lärmauswirkungen seien fehlerfrei ermittelt und berücksichtigt worden. Die Anzahl der geplanten 50 Stellplätze sei ausreichend und nicht zu beanstanden. Mit Urteil vom 30.5.2018, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das angegriffene Urteil verstoße gegen Bundesrecht. Die Offenlagebekanntmachung sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei eine Unterscheidung nach einzelnen Lärmquellen oder -arten (Verkehr, Gewerbe) nicht geschuldet. Auch verlange § 3 Abs. 2 Satz 2 HS 1 BauGB nicht, die verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben. Die Beteiligten verfolgen die am 30.5.2018 gestellten Anträge weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 30.9.2018 ergibt. Ergänzend ist auszuführen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht zwischenzeitlich entfallen ist. Zwar ist der Lebensmittelmarkt errichtet und in Betrieb. Jedoch ist die Baugenehmigung des Lebensmittelmarktes, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben, in bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Verfahren angefochten. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Entgegen dieser Bestimmung ist der Bebauungsplan nicht an das Ziel Nr. 2 und 10 des sachlichen Teilplans großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW (sachlicher Teilplan) in der Fassung vom 12.7.2013 (GVBl NRW 2013, 428 ff.), welches seit dem 8.2.2017 inhaltsgleich als Nr. 6.5-2 und 6.5-10 des LEP NRW (GVBl NRW 2017, 153 ff. und GVBl NRW 2019, 341 ff) fortgilt, angepasst. Nach Nr. 2 Absatz 1 und Nr. 10 des sachlichen Teilplans dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Der Anwendungsbereich der Regelung ist eröffnet. Bei dem durch den Plan zugelassenen Einzelhandelsbetrieb handelt es sich um ein gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO kern- und sondergebietspflichtiges Vorhaben. Insbesondere sind aufgrund der Lage des Lebensmittelmarktes, der Anzahl der vorhandenen Stellplätze und der den Markt umgebenden Orts- und Siedlungsstruktur keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt sein könnte. Vgl. dazu allg.OVG NRW, Urteil vom 14.6.2019 - 7 A 2386/17 -, BauR 2019, 1406. Der Lebensmittelmarkt führt auch ein zentrenrelevantes Kernsortiment i. S. d. Regelung. Nach Absatz 2 der Nr. 2 des sachlichen Teilplans sind zentrenrelevant die Sortimente der Anlage 1 des sachlichen Teilplans. In dieser Anlage sind auch Nahrungs- und Genussmittel aufgeführt. Bei Nr. 2 des sachlichen Teilplans und Nr. 6.5-2 LEP NRW handelt es sich jeweils um ein wirksames Ziel der Raumordnung. Der Senat schließt sich den entsprechenden Ausführungen des 2. Senats des erkennenden Gerichts an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2018 - 2 A 1676/17 -, BRS 86 Nr. 175 = BauR 2019, 1085, m. w. N. Dies stimmt zugleich mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überein, das ebenfalls von der Wirksamkeit des Ziels 6.5.2 des LEP NRW ausgeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.2019 - 4 BN 1.19 -, BauR 2020, 59. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Landesplanung, auch soweit sie Ziele festlegt, als übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung zwar gegenüber der Bauleitplanung vorrangig ist, sich aus ihrer Aufgabenstellung aber gleichzeitig rechtliche Beschränkungen ergeben. In Richtung auf die örtliche Planung schafft sie, wie dies für eine Planung, der weitere Planungsstufen nachgeordnet sind, typisch ist, Rahmenbedingungen. Tendenziell ist sie auf weitere Konkretisierung angelegt. Die landesplanerische Letztentscheidung beruht auf einem Ausgleich spezifisch landesplanerischer Konflikte und auf einer Abwägung landesplanerischer Gesichtspunkte. Sie bietet Lösungen, die auf landesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Der Plangeber kann es, je nach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene schonen. Von einer Zielfestlegung kann freilich keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = BauR 2010, 1169. Nach diesen Maßstäben sind die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG hier erfüllt. Anders als die frühere Vorschrift des § 24a Abs. 1 LEPro, die in ihrem Anwendungsbereich von der Ausweisung zentraler Versorgungsbereiche abhing, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.9.2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = BauR 2010, 426, werden durch die hier zu beurteilende Regelung zunächst die faktischen zentralen Versorgungsbereiche erfasst, so dass die Regelung nicht zwingend abhängig ist vom planerischen Verhalten der Gemeinden, sondern im Kern auf tatsächliche Gegebenheiten zurückgreift. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2018 - 2 A 1676/17 -, BRS 86 Nr. 175 = BauR 2019, 1085, m. w. N. Durch die Rechtsprechung zum Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB wird der Rahmen im obigen Sinne hinreichend dicht vorgegeben. In den Erläuterungen zu Ziel 2 des sachlichen Teilplans Einzelhandel bzw. zu Ziel 6.5-2 LEP NRW wird ausdrücklich zum Begriff des zentralen Versorgungsbereichs auf die Rechtsprechung, insbesondere zu § 34 Abs. 3 BauGB, verwiesen. Vgl. dazu auch Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage, Rdn. 452, 453. Im Hinblick auf die neu zu planenden zentralen Versorgungsbereiche sind in den Formulierungen der Zielvorgabe selbst sowie in den Erläuterungen hinreichend präzise Vorgaben enthalten, wann eine solche Ausweisung zulässig sein kann, so dass auch insoweit von einer auf Landesplanungsebene abschließend abgewogenen Bestimmung auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2018 - 2 A 1676/17 -, BRS 86 Nr. 175 = BauR 2019, 1085, m. w. N. Die Ausweisung neuer zentraler Versorgungsbereiche kommt danach nur in städtebaulich integrierten Lagen in Betracht, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen. Dies schließt ebenfalls an die Rechtsprechung zum Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB an, nach der eine integrierte Lage Tatbestandsvoraussetzung eines zentralen Versorgungsbereichs i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BRS 74 Nr. 97 = BauR 2010, 736. Entsprechendes gilt für die in der Ausnahmeregelung verwendete Formulierung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Auch damit hat der Plangeber einen hinreichend bestimmten Rahmen vorgegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2018 - 2 A 1676/17 -, BRS 86 Nr. 175 = BauR 2019, 1085, m. w. N. Schließlich lässt die Regel-Ausnahme-Struktur als solche die Zielqualität nicht entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2011 - 4 CN 4.10 -, BRS 78 Nr. 1 = BauR 2011, 1771. Der vorstehenden Einschätzung steht auch nicht die Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Gerichts entgegen, der konkrete Bedenken nur zu den Zielen 6.5-3 und 6.5-7 LEP NRW geäußert hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1.12.2015 - 10 D 91/13.NE -, BRS 83 Nr. 33 = BauR 2016, 964, und vom 8.10.2018 - 10 D 56/18.NE -, BRS 86 Nr. 45 = BauR 2019, 206. Nach dem Ziel Nr. 2 des sachlichen Teilplans und Nr. 6.5-2 LEP NRW, jeweils 3. Absatz 1. Spiegelstrich, setzt die Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche - neben den weiteren Voraussetzungen gemäß dem 2. und 3. Spiegelstrich - voraus, dass nachweislich eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisches Ortsbild, nicht möglich ist. Diese Voraussetzung hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht in den Blick genommen, sondern sich nur mit dem 2. und 3. Spiegelstrich der Regelung befasst. Dort (Beiakte V 725R) heißt es zur entsprechenden Einwendung: "Im sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan NRW wird als Ausnahme für die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente nur in zentralen Versorgungsbereichen die Ausnahme formuliert, dass Vorhaben mit nahversorgungrelevantem Kernsortiment auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden können, wenn - die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und - zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Regelung wurde ausdrücklich für die Sicherung einer wohnortnahen Lebensmittelversorgung aufgenommen, da insbesondere Supermärkte mit einem Vollsortiment diese Funktion übernehmen und diese unter bestimmten Voraussetzungen (s. o.) auch großflächig außerhalb des zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden sollen. Es wird empfohlen, der Anregung nicht zu folgen, sofern sie darauf abzielt, den Einzelhandelsmarkt nicht in der vorgesehenen Lage zu errichten.“ Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auch nicht sonst ersichtlich. Der Senat vermag nach dem Sachstand, so wie er sich aus den Akten ergibt und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2020 nicht festzustellen, dass die Lage des zugelassenen Vorhabens etwa in dem zentralen Versorgungsbereich X1. aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist. Dieser Einschätzung haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Soweit die Lage des zugelassenen Vorhabens in dem zentralen Versorgungsbereich X1. nicht ausreichend sein sollte, um eine wohnortnahe Versorgung in der Umgebung des Plangebiets sicherzustellen - worauf die Antragsgegnerin sich in der mündlichen Verhandlung gestützt hat - ergibt sich daraus kein städtebaulicher Grund im vorgenannten Sinne. Denn nach der in Rede stehenden Regelung müssen die städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründe in der Beschaffenheit des zentralen Versorgungsbereichs selbst liegen, was die dort ausdrücklich genannten Anwendungsbeispiele ebenso verdeutlichen wie die beigefügten Erläuterungen, nach denen die Voraussetzung gemäß dem 1. Spiegelstrich bei sehr kleinteilig parzellierten zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum erfüllt sein können. Die gleiche Beurteilung ergibt sich aus der Systematik des Zieles, da der Gesichtspunkt einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten erst mit der Regelung im 2. Spiegelstrich des 3. Absatzes des Zieles aufgegriffen wird. Die die Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche selbständig beschränkende Wirkung der Regelung im 1. Spiegelstrich des 3. Absatzes des Zieles wäre zugleich der Sache nach weitreichend eingeschränkt, wenn allein das Bedürfnis einer wohnortnahen Versorgung ausreichend wäre, um eine Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zuzulassen. Dies wäre mit der in den Erläuterungen des Zieles zum Ausdruck kommenden Absicht des Plangebers nicht vereinbar, die Ausnahmeregelung in Absatz 3 des Zieles an enge und abschließende Voraussetzungen zu binden. Die von der Antragsgegnerin nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beabsichtigte Gewährleistung einer hinreichend wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung im Umfeld des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans mit nahversorgungsrelevanten Gütern durch einen großflächigen Markt könnte die Antragsgegnerin nach der Konzeption der Regelung des sachlichen Teilplans bzw. des LEP NRW und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen gewährleisten, indem sie einen neuen zentralen Versorgungsbereich nach Maßgabe des 1. Absatzes des Zieles, 2. Spiegelstrich, plant. Insoweit entsprechen die Vorgaben des Masterplans Einzelhandel der Antragsgegnerin nicht den jüngeren Vorgaben des sachlichen Teilplans bzw. des LEP NRW. Alternativ bestünde die Möglichkeit, die Nahversorgung durch noch nicht großflächige Lebensmittelmärkte sicherzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 BauNVO fallen. Dass die Planung im Vorfeld mit der Bezirksregierung B. und dem Regionalverband S. abgestimmt worden ist, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine derartige Abstimmung entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, die oben dargestellten Ziele der Raumordnung zu beachten und steht auch nicht einer entsprechenden Prüfung durch den Senat entgegen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE -, BRS 83 Nr. 53 = BauR 2015, 1785 und Urteil vom 19.7.2013 - 10 D 74/11.NE -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.