Beschluss
6 B 1473/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.6B1473.19.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde des Landes gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Planstelle mit einem Studienrat (BesGr. A 14 LBesO), weil mit ihr eine die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht angegriffen wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Landes gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Planstelle mit einem Studienrat (BesGr. A 14 LBesO), weil mit ihr eine die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht angegriffen wird. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der H. in F. zu besetzende Planstelle (BesGr. A 14 LBesO NRW) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die hiergegen von dem Antragsgegner vorgebrachten Beschwerdegründe, auf welche sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt, geben keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und den Antrag abzulehnen. Denn das Beschwerdevorbringen greift die den angefochtenen Beschluss selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht an, die streitgegenständliche Auswahlentscheidung der Bezirksregierung E. sei rechtswidrig, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 2. Dezember 2016 nicht hinreichend ausgewertet worden sei (vgl. S. 5, zweiter Absatz, des Beschlussabdrucks). Einer vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin bedarf es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann, wenn man dem Beschwerdevortrag folgend in dem in der Stellenausschreibung enthaltenen besonderen Hinweis auf eine „Mitarbeit bei Weiterentwicklung und Ausbau des MINT-Bereichs“ kein Merkmal des Anforderungsprofils erblickt, das im Rahmen der Ausschöpfung der Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber besonders zu berücksichtigen wäre . Denn das Verwaltungsgericht ist daneben zu der Überzeugung gelangt, dass die vergleichsweisen kritischen Ausführungen in der über den Beigeladenen erstellten Beurteilung im Abschnitt „dienstliches Verhalten“ nicht hinreichend gewürdigt seien. Der selbständig tragende Charakter dieser Feststellung ergibt sich unzweifelhaft aus der Gliederung der Ausführungen in die Punkte (1) und (2), S. 5 Mitte des Entscheidungsabdrucks, und der Einleitung der zweiten Erwägung mit der Wendung "unabhängig davon". Aus den Beschlussgründen geht hervor, dass das Verwaltungsgericht den Fehler bei der inhaltlichen Ausschöpfung der Ausführungen zum Merkmal „dienstliches Verhalten“ im Unterbleiben einer differenzierten und vollständigen Auseinandersetzung mit den kritischen Ausführungen in der Beurteilung des Beigeladenen auf der einen und den positiven Leistungsbeschreibungen in der Beurteilung der Antragstellerin auf der anderen Seite sieht. Hierzu hat es die in Bezug genommenen Textstellen in der Beurteilung des Beigeladenen zitiert. Soweit das Verwaltungsgericht hierbei auch auf die der Antragstellerin bescheinigten Erfahrungen und Fähigkeiten im MINT-Bereich abgestellt hat, hat es ihnen deshalb besondere Bedeutung für das Beurteilungsmerkmal „dienstliches Verhalten“ beigemessen, weil die im MINT-Bereich erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten auch Ausdruck von Eigeninitiative, Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsfähigkeit seien. Zwar finden sich am Ende der Seite 6 des Beschlussabdrucks noch abstrakte Ausführungen zum Anforderungsprofil, dies ändert jedoch nichts daran, dass das Verwaltungsgericht den bereits in seinem stattgebenden Eilbeschluss vom 12. Februar 2019 im Verfahren 1 L 1931/18 festgestellten Rechtsfehler trotz der von ihm aufgezeigten rechtlichen Hinweise auch bei der neuen Auswahlentscheidung als weiterhin gegeben ansieht. Im Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht die frühere Auswahlentscheidung ohne Darlegungen zu einem bestimmten Anforderungsprofil für rechtswidrig erachtet, weil der vom Antragsgegner angenommene Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bei der Beurteilung des Merkmals „dienstliches Verhalten“ nicht nachvollziehbar sei. Er lasse die kritischen Bewertungen der Leistungen des Beigeladenen im Vergleich zu den durchweg positiven Leistungen der Antragstellerin unberücksichtigt. Angemerkt sei, dass die Auswahlentscheidung auch insoweit Rechtsbedenken aufwirft, als sich der Dienstherr auf der Grundlage der Annahme eines Qualifikationsgleichstands nach Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen auf die Vorbeurteilungen gestützt hat, und zwar nicht als Hilfskriterium, sondern, - so der Auswahlvermerk - "um möglicherweise unter Leistungsgesichtspunkten zu einer differenzierenden Entscheidung zu kommen". Zwar ist es grundsätzlich möglich, ggfs. auch geboten, frühere Beurteilungen als weitere leistungsbezogene Erkenntnisquellen zur Ermittlung eines Leistungsvorsprungs heranzuziehen. Der Dienstherr hat sie aber darauf zu überprüfen, ob sie miteinander vergleichbar sind und sich aus ihnen noch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, juris Rn. 19 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 2 M 292/16 - , NordÖR 2017, 347 = juris Rn. 18. Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer wird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung sein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dabei im Soldatenbereich die Heranziehung der beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung für zulässig. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 27.09 -, BVerwGE 136, 198 = = juris Rn. 25, und vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 = juris Rn. 53. Die hier herangezogenen Vorbeurteilungen datieren vom 9. Oktober 2007 für die Antragstellerin und vom 27. Oktober 2008 für den Beigeladenen. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom Juni 2019 vor jeweils über einem Jahrzehnt erstellt und lagen deutlich mehr als drei Regelbeurteilungsperioden im Sinne von § 8 Abs.1 LVO NRW zurück. Dieser zeitliche Abstand ist für die Aussagekraft der Beurteilungen von Bedeutung, auch wenn Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen durch § 30 Abs. 3 LVO NRW von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind. Schon aus diesem Grund steht - womit sich der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks nicht befasst hat - ihre Eignung für den Leistungsvergleich der Bewerber in Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).