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Beschluss

12 A 512/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.12A512.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 64.285,66 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 64.285,66 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall U. im Zeitraum vom 14. Dezember 2012 bis zum 31. August 2015 bzw. 31. Juli 2014 entstandenen Kosten der Herrn F. U. geleisteten Hilfe zur Erziehung. Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten als überörtlichen Träger folge insbesondere nicht aus § 89e Abs. 2 SGB VIII, weil Herr U. seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch während seiner Haftzeit nicht in einer der Strafhaft dienenden Einrichtung begründet habe und es zudem nicht an einem kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger fehle; denn Herr U. habe seinen seit 1997 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in E. (Beigeladene) weder mit der Flucht in die Türkei Ende Juni 2011 noch mit der Untersuchungshaft nach der Wiedereinreise (15. Januar 2012) beendet. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, der Kindesvater (Herr U. ) habe mit der Flucht in die Türkei seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. aufgegeben und infolge dessen auch nach der Rückkehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der JVA H. begründet. Eine Erstattungspflicht des Beklagten nach § 89e Abs. 2 SGB VIII kommt - dies stellt auch die Klägerin im Grundsatz nicht in Frage - nur in Betracht, wenn ein erstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Ob ein solcher erstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden ist, richtet sich danach, wo bzw. ob der maßgebliche Elternteil - hier der Vater der Kinder, Herr U. - vor der Aufnahme in eine (dem Strafvollzug) dienende Einrichtung (s)einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris Rn. 14, vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, juris Rn. 20, und vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, juris Rn. 47. Ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die für eine Begründung oder Beibehaltung erforderliche Verfestigung aufweisen, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose ("ex-ante-Betrach-tung") zu bestimmen. Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist ein freiwilliger Aufenthalt erforderlich. Grundsätzlich kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Vgl. BVerwG, Urteile 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, a. a. O. Rn. 23, vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, a. a. O. Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65.06 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, a. a. O. Rn. 50, und vom 16. Februar 2009 - 12 A 3303/07 -, juris Rn. 54. Dabei ist nicht allein auf die Dauer der Inhaftierung abzustellen, sondern es sind auch die sonstigen Lebensumstände zu berücksichtigen. Im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung können verschiedene Anhaltspunkte für eine Aufrechterhaltung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsortes sprechen, wie etwa familiäre, häusliche, soziale oder berufliche Bindungen, die sich beispielsweise in konkreten Rückkehrplanungen manifestieren. Vgl. BVerwG, Urteil 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, a. a. O. Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 -, a. a. O. Rn. 52, 54, und vom 16. Februar 2009 - 12 A 3303/07 -, a. a. O. Rn. 54, 60. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass Herr U. mit seiner Flucht in die Türkei Ende Juni 2011 seinen seit 1997 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in E. nicht aufgegeben habe. Es hätten langjährige enge Bindungen zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Ehefrau und seinen drei in E. geborenen Kindern bestanden, die alle im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Mit diesen habe er bis zuletzt zusammengelebt; der Kontakt sei während des sechsmonatigen Aufenthalts in der Türkei aufrechterhalten worden. Es fehlten jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Lebensunterhalt dauerhaft in der Türkei habe sicherstellen können bzw. wollen und seinen Lebensmittelpunkt in E. habe aufgegeben und nicht zu seinen Kindern zurückkehren wollen. Diese Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in der Erwägung erschöpft, gerade mit einer Flucht werde der Wille dokumentiert, den bisherigen Lebensmittelpunkt aufgeben zu wollen, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Auch wenn eine Flucht vor Strafverfolgung regelmäßig mit einer Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verbunden sein mag, kann die - wie oben dargestellt - in diesem Zusammenhang vorzunehmende Einzelfallprognose gleichwohl zu dem Ergebnis führen, dass mit Blick auf eine (langjährige) Verfestigung der Lebensverhältnisse bzw. enge familiäre Bindungen eine Beibehaltung des gewöhnlichen Aufenthalts anzunehmen ist. Auf derartige tatsächliche Umstände (tiefe Verwurzelung, Zusammenleben mit der Familie, enge familiäre Bindung), die die Klägerin als solche nicht in Abrede stellt, hat das Verwaltungsgericht hier seine Einschätzung in nicht zu beanstandender Weise gestützt. Darin unterscheiden sich die hier zugrunde liegenden Gegebenheiten im Übrigen maßgeblich von anderen Fallkonstellationen, in denen (zuvor bestehende) familiäre Bindungen gekappt bzw. vollständig abgebrochen wurden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Oktober 2019 - 12 A 1546/16 -, nrwe.de, und vom 16. Februar 2009 - 12 A 3303/07 -, a. a. O. Rn. 70; vgl. zum Abbruch der Beziehungen im Fall einer Strafhaft auch BVerwG, Urteil 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, a. a. O. Rn. 14; BayVGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 08.675, 12 BV 08.757 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 19. April 2000 - 12 ZB 98.2862 -, juris Rn. 7; OVG Saarl., Beschluss vom 3. September 2007 - 3 Q 133/06 -, juris Rn. 25 . Dabei hat das Verwaltungsgericht in seine Einschätzung entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Dauer des Aufenthalts in der Türkei mit einbezogen. Nicht zum Erfolg führt damit auch der Einwand, aus dem Umstand, dass Herr U. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. aufgegeben habe, folge auch, dass er (nach Aufgabe seines zwischenzeitlich in der Türkei begründeten gewöhnlichen Aufenthalts) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der JVA H. begründet habe. Einer solchen Schlussfolgerung fehlt schon deswegen die Grundlage, weil - nach den nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts - der gewöhnliche Aufenthalt in E. mit der Flucht gerade nicht aufgegeben worden war. Aber auch soweit die Klägerin auf die mehrjährige Haftstrafe verweist, die einem gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort entgegenstehe, führt dies nicht weiter. Denn eine Erstattungspflicht des hier von der Klägerin in Anspruch genommenen Beklagten als überörtlicher Träger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII besteht nur dann, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist, also die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung gar keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vgl. Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89e SGB VIII Rn. 15. Das ist hier indessen gerade nicht der Fall. Denn nach den - nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Annahmen des Verwaltungsgerichts - hatte der Vater der Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. bis zu seiner Inhaftierung bzw. Beginn seiner Strafhaft am 14. Dezember 2012 nicht aufgegeben. Dies hat nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Folge, dass der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht aber der überörtliche Träger nach § 89e Abs. 2 SGB VIII. Darauf, dass der Vater der Kinder als maßgebliche Person über die gesamte Haftzeit seinen „Rückkehrwillen“ aufrecht erhalten hat, kommt es danach hier nicht an. Mit Blick auf die vorherige Unterbringung des Herrn U. in Untersuchungshaft (ebenfalls in der JVA H. ) ergibt sich nichts Abweichendes. Denn während der Untersuchungshaft wird mit Blick auf deren nach Zweck und Ausgestaltung nur vorübergehende Natur typischerweise kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des Untersuchungshaftvollzugs begründet, sondern besteht der gewöhnliche Aufenthalt fort. Vgl. BVerwG, Urteile 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, a. a. O. Rn. 27, vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -, a. a. O. Rn. 17; BayVGH, Urteil vom 26. November 2008 - 12 BV 08.675, 12 BV 08.757 -, a. a. O. Rn. 26, 29; OVG Saarl., Beschluss vom 3. September 2007 - 3 Q 133/06 -, a. a. O. Rn. 32. Auch die Klägerin macht insoweit nichts Abweichendes geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 2, VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).