Urteil
4 K 1272/23.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2024:0529.4K1272.23.NW.00
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Leitsätze
1. Während der Dauer der gesetzmäßig nur vorübergehend angelegten Untersuchungshaft wird ein gewöhnlicher Aufenthalt grundsätzlich auch dann nicht in einer Justizvollzugsanstalt begründet, wenn eine strafrechtliche Verurteilung des Häftlings zu einer langjährigen Haftstrafe möglich oder gar wahrscheinlich erscheint. Vielmehr besteht der bisherige gewöhnliche Aufenthalt fort, sofern nicht besondere Umstände darauf schließen lassen, dass dieser tatsächlich aufgegeben wurde, z.B. weil keine tragfähigen Lebensbeziehungen (mehr) bestehen oder der Aufenthalt noch nicht verfestigt war.(Rn.27)
2. Eine Strafhaftdauer von 1 Jahr und 10 Monaten ist im Fall eines von stabilen sozialen (familiären) Beziehungen geprägten und so verfestigten gewöhnlichen Aufenthalts am Heimatort für sich allein nicht geeignet bei Antritt der Strafhaft von dessen Aufgabe und der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in der JVA auszugehen.(Rn.32)
3. Die sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Personen richtende örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers darf nicht von einer zahlreichen strafprozessualen Unwägbarkeiten unterworfenen und damit unsicheren Prognose hinsichtlich des Ausgangs eines Strafverfahrens abhängig gemacht werden.(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 die für die Jugendhilfemaßnahme in Form der Vollzeitpflege im Hilfefall L… T… S… entstandenen, ungedeckten Kosten in Höhe von insgesamt 18.475,37 € zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während der Dauer der gesetzmäßig nur vorübergehend angelegten Untersuchungshaft wird ein gewöhnlicher Aufenthalt grundsätzlich auch dann nicht in einer Justizvollzugsanstalt begründet, wenn eine strafrechtliche Verurteilung des Häftlings zu einer langjährigen Haftstrafe möglich oder gar wahrscheinlich erscheint. Vielmehr besteht der bisherige gewöhnliche Aufenthalt fort, sofern nicht besondere Umstände darauf schließen lassen, dass dieser tatsächlich aufgegeben wurde, z.B. weil keine tragfähigen Lebensbeziehungen (mehr) bestehen oder der Aufenthalt noch nicht verfestigt war.(Rn.27) 2. Eine Strafhaftdauer von 1 Jahr und 10 Monaten ist im Fall eines von stabilen sozialen (familiären) Beziehungen geprägten und so verfestigten gewöhnlichen Aufenthalts am Heimatort für sich allein nicht geeignet bei Antritt der Strafhaft von dessen Aufgabe und der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts in der JVA auszugehen.(Rn.32) 3. Die sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Personen richtende örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers darf nicht von einer zahlreichen strafprozessualen Unwägbarkeiten unterworfenen und damit unsicheren Prognose hinsichtlich des Ausgangs eines Strafverfahrens abhängig gemacht werden.(Rn.33) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 die für die Jugendhilfemaßnahme in Form der Vollzeitpflege im Hilfefall L… T… S… entstandenen, ungedeckten Kosten in Höhe von insgesamt 18.475,37 € zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage, über die die erkennende Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, die für die dem Kind L… T… S… gewährte Vollzeitpflege in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und 10. Oktober 2019 (1.) sowie dem Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2022 (2.) angefallen sind. Der Erstattungsanspruch ist nicht nach § 111 SGB X untergegangen (3.) und auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt (4.). 1. Der Beklagte ist zunächst nach § 89c Satz 2 SGB VIII verpflichtet, der Klägerin die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und 10. Oktober 2019 angefallenen, ungedeckten Kosten zu erstatten. Die Klägerin hat hiernach einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten als den nach § 86 SGB VIII eigentlich örtlich zuständigen Jugendhilfeträger, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum die Hilfeleistung der Vollzeitpflege aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII erbracht hat. a) Die Klägerin war nach § 86d SGB VIII verpflichtet, vorläufig die Jugendhilfeleistung durch die Vollzeitpflege für das in ihrem Zuständigkeitsbezirk lebende Kind zu erbringen, da die örtliche Zuständigkeit wegen der Inhaftierung des Kindsvaters ungeklärt war. Nachdem der Beklagte schon auf Antrag des Amtsvormundes beim Jugendamt der Klägerin beschlossen hatte, die Vollzeitpflege bei den Großeltern des Kindes einzurichten (vgl. Bl. 18, 22 d. VA. GER), entstanden Zweifel an der eigenen Zuständigkeit. In Folge dessen wurde der Hilfefall am 9. Januar 2019 an die Klägerin abgegeben, da man nach der Inhaftierung des Kindsvaters seinen nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für die Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt in G… als beendet ansah und deswegen davon ausging, dass die Klägerin nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII als zuständig, jedenfalls aber nach § 86d SGB VIII als vorläufig verpflichtet sei, die Hilfe zu leisten, weil das hilfeempfangende Kind im dortigen Zuständigkeitsbereich lebte. Da die Klägerin ihrerseits zwar nicht die eigene Zuständigkeit anerkannte, wohl aber von der dringenden Notwendigkeit ausging, die Hilfeleistung auch rückwirkend durch eine Pflegegeldzahlung an die Großeltern mütterlicherseits als Pflegepersonen zu gewähren, war angesichts der Inhaftierung des Kindsvaters und hieraus resultierenden Folgen für die Begründung und den Erhalt seines gewöhnlichen Aufenthalts klärungsbedürftig, welcher Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig für die Hilfeleistung ist. Entsprechend kam die Klägerin letztlich ihrer Verpflichtung aus § 86d SGB VIII nach, vorläufig die notwendige Hilfe für das Kind zu gewähren. b) Tatsächlich war der Beklagte entgegen seiner Einschätzung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und 10. Oktober 2019 nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich für die Hilfeleistung zuständig, da der Kindsvater als einzig lebender Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu dieser Zeit weiterhin in G… hatte. So ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kindsvater bis zu seiner Inhaftierung an seinem Wohnsitz in G… auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt innehatte (aa). Durch den Beginn der Untersuchungshaft am 10. Juli 2018 begründete der Kindsvater jedoch weder einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal noch gab er durch den tatsächlichen Aufenthalt dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinem Wohnsitz in G… auf (bb). Dieser gewöhnliche Aufenthalt in G… bestand auch nach Antritt der Strafhaft am 10. September 2018 zur Verbüßung der zuvor zur Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Er wurde erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe am 10. Oktober 2019 aufgegeben (cc). aa) Da das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 - juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dabei lässt § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I die bloße Tatsache des Verweilens von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit an einem Ort genügen. Der Wille, an diesem Ort den Daseinsmittelpunkt zu begründen, ist nicht erforderlich. Vorübergehend ist der Aufenthalt an einem Ort etwa dann, wenn die Lebensbeziehungen des Betroffenen mit dem bisherigen Aufenthaltsort, an den er zurückkehren will, verbunden bleiben. Mithin ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betroffene sich an einem Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. April 2000 - 12 ZB 98.2862 - juris). Der Kindsvater hat sich unzweifelhaft nur durch kurzfristige Aufenthalte bei der Kindsmutter in N… zeit seines Lebens in G… aufgehalten, wobei er ganz überwiegend in der elterlichen Wohnung wohnhaft war. In diese war er auch zuletzt vor der Tat nach dem raschen Scheitern eines versuchten Zusammenlebens mit der Kindesmutter zurückgekehrt. In G… bestanden seine gefestigten sozialen und familiären Bindungen, die diesen Wohnort offenkundig zum Zentrum seiner Lebensbeziehungen und damit zu Ort des gewöhnlichen Aufenthalts qualifizierten (vgl. hierzu auch die Feststellungen zu I. im Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. April 2019 - Bl. 60 ff. d. VA.). bb) Mit Beginn der Untersuchungshaft am 10. Juli 2018 in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal wurde dort kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt des Kindsvaters begründet. Zwar kann ein gewöhnlicher Aufenthalt grundsätzlich auch durch einen erzwungenen Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt begründet werden, wie sich schon aus § 89e Abs. 1 SGB VIII ergibt. So kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auf den Willen des Betreffenden an, dort den Aufenthalt zu begründen. Allerdings kann in dem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt während der Untersuchungshaft grundsätzlich kein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erkannt werden, weil diese Haftform nach ihrem Zweck und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung stets nur vorübergehender Natur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 - juris; BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2.08 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 3. September 2007 - 3 Q 133/06 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 12 A 512/17 - juris; VG München, Beschluss vom 7. April 2020 - M 18 E 20.1277 - juris). Dies folgt nicht nur aus der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von grundsätzlich nur sechs Monaten (§ 121 Abs. 1 StPO), sondern auch aus der Möglichkeit, die Untersuchungshaft jederzeit zu beenden, indem etwa der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt (§ 116 StPO) oder dieser aufgehoben wird (z.B. aufgrund einer Haftprüfung oder einer Haftbeschwerde [§§ 117 Abs. 2 Satz 2, 118 Abs. 2 StPO] sowie unter den Voraussetzungen zur Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 StPO; vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 3. September 2007 - 3 Q 133/06 - juris; VG München, Beschluss vom 7. April 2020 - M 18 E 20.1277 - juris). Eine in Untersuchungshaft befindliche Person hält sich daher naturgemäß nur vorübergehend und gerade nicht zukunftsoffen in einer Justizvollzugsanstalt auf. Das gilt auch dann, wenn die inhaftierte Person die Tat gestanden und voraussichtlich eine langjährige Freiheitsstrafe zu erwarten hat, da vor der rechtskräftigen Verurteilung weiterhin von der strafprozessualen Unschuldsvermutung auszugehen ist (VG Münster, Urteil vom 26. September 2013 - 6 K 2569/11 - juris). Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass die Unschuldsvermutung aufgrund der Beweislage und eines gegenüber der Polizei erfolgten Geständnisses der Tat hier nicht tragend zu berücksichtigen sei, kann dies aus mehreren Gründen nicht nachvollzogen werden. So steht es offensichtlich nicht im Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers, bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit seine - notwendigerweise laienhaften - Prognosen zum Ausgang des laufenden Strafprozesses zugrunde zu legen. Abgesehen davon, dass es ihm hierfür an der erforderlichen strafprozessualen Fachkompetenz fehlt, würde die Einräumung eines solch großzügigen Prognoserahmens in Bezug auf das schwer vorhersehbare Ergebnis eines Strafprozesses, auf das etwa auch von der Jugendhilfebehörde nicht einschätzbare Verfahrensfehler erheblich einwirken können, der nach der einhelligen Rechtsprechung gerade zu beachtenden Unschuldsvermutung völlig den Boden entziehen. Das gilt auch bei einem geständigen Inhaftierten, da das Gericht in jedem Fall verpflichtet ist, die inhaltliche Richtigkeit eines Geständnisses zu überprüfen. Auch der erfolgreiche Widerruf des Geständnisses im Strafprozess als auch dessen mögliche Unverwertbarkeit, z.B. bei fehlender Belehrung nach § 136 StPO, können beachtliche Auswirkungen auf das Urteil haben, die jede Prognose als eine für die Zuständigkeitsprüfung untaugliche Spekulation erscheinen lassen. Jenseits dessen widerspräche es grundlegend dem Erfordernis der Rechtsklarheit und Sicherheit, wenn die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers in Fällen wie dem vorliegenden, abhängig von der kaum zu beurteilenden Verurteilungswahrscheinlichkeit wechseln würde, die sich zudem im Laufe eines Strafprozesses (etwa durch die Aussagen unterschiedlicher Zeugen) durchaus wiederholt verändern kann. Erst recht gilt dies aber auch im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte pauschal auf das Vorliegen eines Geständnisses abstellt, ohne jedoch das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. April 2019 zur Kenntnis zu nehmen, in dem die Schwurgerichtskammer auf knapp 60 Seiten darlegen musste, weshalb den Einlassungen des Angeklagten allenfalls nur sehr eingeschränkt Glauben geschenkt werden konnte und aufgrund des erwiesenen Sachverhalts eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes geboten ist. So hatte der Kindsvater nicht nur den Vorsatz für die Tötung seines Opfers, ein planvolles Vorgehen oder eine ein Mordmerkmal begründende Motivation bestritten und damit allenfalls den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) mit einer im Vergleich zum vorsätzlichen Totschlag und erst recht zum Mord wesentlich geringeren Strafandrohung eingeräumt. Er hat darüber hinaus von Beginn an zahlreiche mildernde Umstände für sich vorgebracht, z.B. einen erheblichen Alkohol- und Drogenkonsum vor der Tat, den tateskalierenden Eingriff eines Dritten und sein Fehlverhalten des Opfers, wodurch es zu einer „Kurzschlusshandlung“ gekommen sei. Alle diese Einlassungen, die im Falle ihrer Unwiderlegbarkeit wegen der Unschuldsvermutung allenfalls einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem minder schweren Fall nach § 227 Abs. 1 StGB mit Strafmilderung wegen einer eingeschränkten Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hätten tragen können, vermochte die Schwurgerichtskammer erst mit einer präzisen Würdigung einer aufwändigen Beweisaufnahme u.a. mit zwei sachverständigen Stellungnahmen zur psychischen Verfassung des Angeklagten und zum Alkohol- und Drogeneinfluss bei der Tat zu widerlegen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Kindsvater wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Wie angesichts dessen schon bei Antritt der Untersuchungshaft absehbar gewesen sein soll, dass der Kindesvater wegen einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung keine Rückkehrperspektive zu seinem angestammten Wohnsitz mehr hatte, kann daher nicht nachvollzogen werden. Das könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn angesichts der gesamten in den Blick zu nehmenden Lebensumstände ein vor Beginn der Untersuchungshaft gewöhnlicher Aufenthalt an einem Wohnsitz ersichtlich aufgegeben wurde, weil dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entfallen ist. Eine solche Konstellation lag dem von den Beteiligten zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - zugrunde: Dort war ein Kindsvater erst relativ kurz vor Beginn der Untersuchungshaft in den Wohnort seiner Lebensgefährtin, dem späteren Opfer einer von ihm später begangenen, schweren körperlichen Misshandlung, gezogen. Dabei nahm er Wohnung in einer Notunterkunft für Obdachlose. Nach der Tat brach die Lebensgefährtin, die sein einziger sozialer Bezugspunkt in dem genannten Ort war, den Kontakt ab und verzog in eine andere Stadt. In diesem Fall eines keineswegs vor Beginn der Untersuchungshaft gefestigten Mittelpunkts der einzigen sozialen Beziehung, die mit der Tat sofort weggebrochen war, ist nachvollziehbar, dass schon bei Beginn der Untersuchungshaft für den Inhaftierten keinerlei Anlass mehr bestand, jemals an den früheren Wohnort zurückzukehren. Der vorliegende Fall eines stark in seinem bisherigen Wohnort verwurzelten Kindsvaters, der nach wie vor zumindest durch familiäre Bindungen, die sogar so weit gingen, dass eine Unterstützung der Straftat durch ein Familienmitglied im Raum stand (vgl. S. 10 d. UA.), geprägt sein dürfte, lässt demgegenüber keinen objektiven Anhaltspunkt in seinen Lebensumständen erkennen, der auf eine vorzeitige Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts schließen lässt. So bestand wie bei jedem Untersuchungshäftling allein wegen der oben dargestellten Vorläufigkeit des Haftaufenthalts kein Grund von einer Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts am Heimatort Germersheim auszugehen, als der Kindesvater die Untersuchungshaft am 10. Juli 2018 antrat. Vielmehr bestand der gewöhnliche Aufenthalt während des nach seinem gesetzlichen Zweck nur vorübergehenden Untersuchungshaft am bisherigen Wohnort weiter als Mittelpunkt der sozialen Beziehungen fort (OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 12 A 512/17 - juris). cc) Auch der Antritt der durch Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. April 2018 verhängten Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten am 10. September 2018 hat weder zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt noch zur Beendigung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in G… geführt. Denn angesichts der von einer starken sozialen Bindung an den Heimatort geprägten Lebensumstände erscheint diese Haftstrafe hinsichtlich ihrer Dauer noch als so überschaubar, dass deswegen nicht von einer Beendigung der angestammten sozialen Beziehungen im Heimatort auszugehen ist. Im Gegenteil ist zu beachten, dass es sich bei dem Kindsvater bei Antritt der Strafhaft um einen gerade 23 Jahre jungen Mann handelte, dem es bis dahin nicht im Ansatz gelungen war, sich eine von seiner Familie unabhängige Existenz aufzubauen. Tatsächlichwaren seine Versuche, dies mit der später getöteten Kindsmutter zu verwirklichen, sehr rasch gescheitert und hatten zu einer umgehenden Rückkehr in den Haushalt der Eltern geführt. Bei den so geprägten Lebensumständen des Kindsvaters vermag die erkennende Kammer eine andere Lebensperspektive als die (erneute) Rückkehr in den Heimatort schlicht als so unrealistisch zu erachten, dass auch ein Haftaufenthalt zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren nur als eine vorübergehende Unterbrechung des Aufenthalts am bestehenden und künftigen Lebensmittelpunkt in G… erscheinen muss. Aus den oben genannten Gründen rechtfertigen auch nicht die von dem Beklagten angestellten Erwägungen bezüglich der zu erwartenden Strafhaft für das Tötungsdelikt eine andere Bewertung. Die eher spekulativ wirkenden Mutmaßungen, wie lange eine weitere Strafhaft zusammen mit der schon in Vollstreckung befindlichen Strafhaft andauern könnte, sind nicht geeignet, eine sachgerechte Prognose darüber zu treffen, ob eine realistische Rückkehrperspektive auch angesichts der starken und bis dahin offenkundig alternativlosen sozialen Bindung an den Heimatort in Germersheim auszuschließen ist. Das gilt allein schon deswegen, weil allenfalls überhaupt nur eine weitere zu vollziehende Haftstrafe in Betracht kommen mag, ohne dass aber eine verlässliche Erkenntnis dahingehend bestehen kann, wegen welcher Straftat und zu welcher Strafhaftdauer eine rechtskräftige Verurteilung erfolgen wird. Insoweit kann eine verlässliche Prognose zur Frage, ob der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht nur vorübergehend erscheint, erst mit der Rechtskraft der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitstrafe wegen Mordes erfolgen, die einer Rückkehrperspektive auch bei einer bis dahin starken sozialen Anbindung am Heimatort den Boden entziehen muss. Bei der zu erwartenden Mindesthaftdauer von 15 Jahren bis zu einer möglichen Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung sind so unabsehbare Veränderungen in den sozialen Beziehungen zu erwarten, dass deren unveränderte Fortsetzung schlicht nicht mehr realistisch erscheint. Bei einer derart langen Haftdauer hält sich die inhaftierte Person naturgemäß nicht mehr nur vorübergehend, sondern bis auf weiteres in der Justizvollzugsanstalt auf. Daher wurde mit der Rechtskraft der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe am 10. Oktober 2019 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindesvaters in G… und damit auch die Zuständigkeit des Beklagten beendet. Ist der Beklagte aber bis zu diesem Tag nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für die Leistung der Hilfe zugunsten des Kindes zuständig gewesen, so ist er auch verpflichtet, die bei der Klägerin durch die Hilfeleistung im ersten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten nach § 89c Satz 2 SGB VIII zu erstatten. 2. Der Beklagte ist nach § 89a Abs. 2 SGB VIII auch verpflichtet, der Klägerin als der nach § 86 Abs. 6 SGB am 9. Juli 2020 zuständig gewordenen Jugendhilfeträgerin die während des Zeitraums zwischen dem 9. Juli 2020 und 31. Dezember 2022 angefallenen ungedeckten Kosten zu erstatten. Mit dem Antritt der Strafhaft zur Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez am 31. Oktober 2019 begründete der Kindesvater nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, da er sich dort nunmehr auf Dauer aufhielt. In der Konsequenz erkannte der Rhein-Lahn-Kreis seine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gegenüber der Klägerin ab diesem Zeitpunkt an und erstattete ihr die bis zum 8. Juli 2020 angefallenen ungedeckten Kosten auf Grundlage von § 89c Satz 2 SGB VIII. Nachdem der Hilfeempfänger sodann ab dem 9. Juli 2020 seit über zwei Jahren bei einer Pflegeperson lebte, nämlich bei seinen die Vollzeitpflege erbringenden Großeltern mütterlicherseits, wurde in Abweichung von § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aufgrund der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII die Klägerin für die Hilfeleistung zuständig, da die Großeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Klägerin hatten und der weitere Verbleib des Kindes hier zu erwarten war. Die Klägerin hat als aufgrund der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII hilfeleistende Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe zunächst einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der ohne das Greifen dieser Sonderzuständigkeit zuvor zuständig war oder gewesen wäre, hier also gegen den Rhein-Lahn-Kreis. Das gilt aber nach § 89a Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn der nach § 89a Abs. 1 SGB VIII eigentlich Kostenerstattungspflichtige seinerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder überörtlichen Träger der Jugendhilfe hat. In diesem Fall ist dieser andere Träger dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger gegenüber direkt zur Kostenerstattung verpflichtet. Ein solcher Fall des Durchgriffserstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 2 SGB VIII ist vorliegend gegeben, weil der zunächst nach § 89a Abs. 1 SGB VIII der Klägerin gegenüber erstattungspflichtige Rhein-Lahn-Kreis seinerseits einen Anspruch auf Kostenerstattung auf Grundlage des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen den Beklagten hat. Nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat der Kinder- und Jugendhilfeträger, der aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils, der in einer in seinem Zuständigkeitsbezirk liegenden Einrichtung begründet wurde, die u.a. dem Strafvollzug dient, zuständig ist, einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gegen den örtlichen Jugendhilfeträger, in dessen Bezirk die maßgebliche Person vor der Aufnahme in der Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Rhein-Lahn-Kreis ist am 31. Oktober 2019 nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zuständig geworden, da der Kindsvater mit dem Strafantritt in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez nun dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Vor der Aufnahme in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez hatte der Kindsvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt unverändert in Germersheim, da er sich bis zur Rechtskraft der Verurteilung nur vorübergehend in anderen Justizvollzugsanstalten - Justizvollzugsanstalt Frankenthal, Justizvollzugsanstalt Zweibrücken und Justizvollzugsanstalt Wittlich - aufgehalten hat und deswegen sein angestammter, gewöhnlicher Aufenthalt an seinem Heimatort fortbestand (vgl. zu alledem oben). Soweit dieser gewöhnliche Aufenthalt in G… schon mit Rechtskraft der Verurteilung am 10. Oktober 2019 und damit noch während des Aufenthalts der Justizvollzugsanstalt Wittlich endete, steht dies einer Kostenerstattung des Beklagten nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen. Der mit dieser Norm verfolgte Schutz der Einrichtungsorte gilt in Fällen, in denen die maßgebliche Bezugsperson in mehreren Einrichtungen untergebracht war, nicht nur für den Träger, der für den letzten Einrichtungsort zuständig ist, sondern auch für die vorhergehenden Einrichtungsorte, sofern die maßgeblich Bezugsperson von einer Einrichtung in die nächste wechselt (sog. Einrichtungskette). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bezugsperson bei den aufeinanderfolgenden Einrichtungen jeweils einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - juris; BayVGH, Urteil vom 18. März 2004 - 12 B 99.1085 - juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 12 B 99.1085 - juris). Davon ausgehend reicht hier der Aufenthalt des Kindesvaters in den dem Strafvollzug dienenden Einrichtungen der Justizvollzugs- und Sicherungsverwaltungsanstalt Diez und Justizvollzugsanstalt Wittlich zurück bis zu seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in G…, der noch während der Untersuchungshaft, aber auch während der Strafhaft in den Justizvollzugsanstalten Frankenthal, Zweibrücken und Wittlich fortdauerte. Etwas anderes ergäbe sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man - anders als hier vertreten - davon ausginge, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters in G… am 10. September 2018 mit dem Antritt der Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten beendet worden wäre. Auch in diesem Fall hätte der Kindesvater sich vor der Aufnahme in der Justizvollzugs- und Sicherungsverwaltungsanstalt Diez in einer ununterbrochenen Kette von Einrichtungen, die dem Strafvollzug dienen, befunden. Diese Strafhaftaufenthalte hätten sich dann an einen während der zuvor liegenden Untersuchungshaft fortdauernden gewöhnlichen Aufenthalt in G… unmittelbar angeschlossen (anders als im Fall, der dem Urteil des BVerwG vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - zugrunde lag). Ist damit der Beklagte nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegenüber dem Rhein-Lahn-Kreis kostenerstattungspflichtig, hat er nach § 89a Abs. 2 SGB VIII der Klägerin die im Hilfefall im zweiten verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten direkt zu erstatten. 3. Der dem Grunde nach damit für den gesamten geltend gemachten Zeitraum bestehende Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht nach § 111 Satz 1 SGB X untergegangen, soweit die Klägerin für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 10. Oktober 2019 ihr Erstattungsbegehren nicht innerhalb von einem Jahr nach dem letzten Tag dieses Zeitraums geltend gemacht hat. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung nur dann ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Diese Vorschrift gilt über die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X hinaus für alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, insbesondere auch für die (kinder- und jugendhilferechtlichen) Erstattungsansprüche nach §§ 89 ff. SGB VIII (vgl. VG Freiburg i.Br., Urteil vom 18. November 2016 - 4 K 2981/15 - juris). Die Ausschlussfrist war vorliegend bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten mit Schreiben der Klägerin vom 3. November 2023 (vgl. Bl. 115 d. VA. NW) nicht abgelaufen, weil die Leistungserbringung noch weiter bis in die Gegenwart andauert. Die Ausschlussfrist hat daher noch nicht einmal begonnen. Der Umstand, dass die letzte Leistung, für die der Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum erstattungspflichtig ist, am 10. Oktober 2019 geleistet wurde, ändert daran nichts. 4. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist auch in der geltend gemachten Höhe von 18.475,37 € gerechtfertigt. Die Klägerin hat die gesamten, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2022 angefallenen Kosten in Höhe von 35.514,19 € mit Auszahlungsbelegen in der Verwaltungsakte nachgewiesen, sodann die ebenso belegte Kostendeckung durch die gewährte Ausgleichsrente in Höhe von 11.406,00 € in Abzug gebracht und so nachvollziehbar die ungedeckten Kosten in Höhe von 24.108,19 € ermittelt. Von diesem Betrag wurden die nachweislich in den Zeiträumen vom zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 8. Juli 2020 (vgl. Bl. 8 d. GA.: Kostenerstattung durch den Rhein-Lahn-Kreis in Höhe von 5.348,15 €) sowie zwischen dem 11. Oktober 2019 und 30. Oktober 2019 (vgl. Bl. 9 d. GA.: nicht geltend gemachter Leistungszeitraum während des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Wittlich nach Rechtskraft der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitstrafe vor der Überstellung in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez: 284,67 €) entstandenen Kosten abgezogen. Auf diesem Weg wurden die im streitgegenständlichen Leistungszeitraum angefallenen ungedeckten Aufwendungen im Hilfefall L… T… S… zutreffend ermittelt. Hiergegen hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich, so dass die Klage insgesamt begründet ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.475,37 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin fordert von dem Beklagten Kostenerstattung für eine von ihr erbrachte Jugendhilfeleistung. Die Klägerin leistet für das am 12. Dezember 2017 geborene Kind L… T… S… seit dem 12. Juli 2018 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kind lebte bis zum 9. Juli 2018 bei seiner in N… wohnhaften Mutter. Der von der Mutter getrennt lebende Kindsvater, der damals in G… bei seinen Eltern wohnhaft war, tötete am 9. Juli 2018 die Kindesmutter und stelle sich wenige Stunden nach der Tat den Strafverfolgungsbehörden. Er wurde am 10. Juli 2018 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) in Untersuchungshaft genommen. Das damals sieben Monate alte Kind wurde zunächst vorübergehend von den Großeltern mütterlicherseits aufgenommen, die ebenfalls in N… leben. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 ordnete das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße die Vormundschaft des Jugendamts der Klägerin für das Kind an. Der Amtsvormund stellte am 26. September 2018 einen Antrag auf Vollzeitpflege beim Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kindsvater als überlebender Elternteil des Kindes bis zu seiner Verhaftung wohnhaft war. Nachdem der Beklagte zunächst Maßnahmen vorbereitet hatte, um das Kind dauerhaft bei den Großeltern in Vollzeitpflege unterzubringen (vgl. Bl. 22 d. VA. GER), wandte er sich am 8. Januar 2019 an die Klägerin mit der Bitte um Fallübernahme, weil die dortige Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII begründet sei. So sei der Vater nach der Ermordung der Mutter zwar zunächst der Elternteil, dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit sei. Allerdings habe der Vater den Wohnsitz in G… mit seiner Verhaftung im Juli 2018 im Grunde schon aufgegeben, da eine Rückkehr dorthin nicht mehr zu erwarten sei. Daher sei der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in N… für die Zuständigkeit maßgeblich. Die Klägerin schloss sich dieser Argumentation zwar nicht an, sah aber die Notwendigkeit einer Hilfeleistung und gewährte mit Bescheid vom 25. Januar 2019 rückwirkend zum 12. Juli 2018 die Vollzeitpflege für das Kind durch dessen Großeltern mütterlicherseits in N… . Den Großeltern wurde hierfür zunächst ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 650,00 € gewährt. Die Klägerin schrieb diese Hilfeleistung regelmäßig fort, zuletzt mit Hilfeplanung vom 9. August 2023. Der Vater des Kindes befand sich zunächst zwischen dem 10. Juli 2018 und 10. September 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Sodann trat er, zunächst ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal, die Verbüßung einer schon zuvor am 27. April 2018 durch das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße verhängten Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten an, nachdem die insoweit erfolgte Aussetzung zur Bewährung widerrufen worden war. Die weitere Verbüßung dieser Haftstrafe erfolgte ab dem 16. April 2019 in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken und ab dem 21. August 2019 in der Justizvollzugsanstalt Wittlich. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) sprach den Vater mit Urteil vom 9. April 2019 des Mordes an der Kindsmutter schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof verwarf die hiergegen gerichtete Revision am 9. Oktober 2019. Am 31. Oktober 2019 wurde der Vater in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez zur Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe verbracht, wo er sich seither befindet. Der Rhein-Lahn-Kreis erkannte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Kindsvaters und der Überstellung zur Verbüßung der Strafhaft in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez die eigene Zuständigkeit zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 8. Juli 2020 an. Am 9. Juli 2020 übernahm die Klägerin selbst den Hilfefall wieder nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in die eigene Zuständigkeit, weil sich das Kind nun über zwei Jahre bei seinen Großeltern in N… in Vollzeitpflege befand. Wegen des verbleibenden Zeitraums wandte sich die Klägerin an das Jugendamt der Stadt Z…, aber auch an das Land als überörtlichen Jugendhilfeträger zur Prüfung einer Erstattungsfähigkeit der geleisteten Kosten. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) lehnte eine Kostenübernahme für den Zeitraum nach dem 9. Juli 2020 ab und verwies auf die Kostenerstattungspflicht des Beklagten gegenüber dem Rhein-Lahn-Kreis. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Vaters vor Beginn der lebenslangen Strafhaft habe im Zuständigkeitsbezirk des Beklagten bestanden. Mit Schreiben vom 3. November 2022 forderte die Klägerin daraufhin vom Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsauffassung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung die Kostenerstattung von dem beklagten Landkreis. Dieser lehnte die Erstattung der Kosten mit der Begründung ab, die er schon bei der Abgabe des Falls an die Klägerin im Januar 2019 vertreten hatte: Bereits bei Beginn der Untersuchungshaft am 10. Juli 2018 habe für den Kindsvater keine ernsthafte Rückkehrperspektive nach G… bestanden. Es sei vielmehr mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen gewesen, so dass der bisherige gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden sei. Hierbei könne auch nicht - wie in vergleichbaren Fällen der Untersuchungshaft - die Unschuldsvermutung zum Tragen komme, da ein anderer Täter als der Kindsvater aufgrund zahlreicher Beweise für die Tat gar nicht in Betracht gekommen sei. Mithin seien auch der langjährige Aufenthalt des Kindsvaters und seine familiären Bindungen nach G… unerheblich für die Bestimmung der Zuständigkeit. Einer Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Wohnsitz habe vielmehr ein objektiver Hinderungsgrund in Form einer zu erwartenden langjährigen Haftstrafe entgegengestanden. Daraufhin hat die Klägerin am 21. Dezember 2023 Klage bei dem erkennenden Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie vom Beklagten die Erstattung der von ihr im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2019 und 10. Oktober 2019 (Zeitraum 1) sowie im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2020 und 31. Dezember 2022 (Zeitraum 2) geleistete Hilfe in Höhe von 18.475,37 € fordert. Sie trägt zur Begründung vor, der Beklagte sei von Beginn an für die von ihr geleistete Hilfe nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zuständig gewesen. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei insoweit der gewöhnliche Aufenthalt des noch lebenden Elternteils, also des Kindsvaters, in G… gewesen. Dieser gewöhnliche Aufenthalt sei nicht durch den Beginn der Untersuchungshaft am 10. Juli 2018 beendet worden. Damals habe noch nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass eine prognostische Rückkehr des Kindsvaters an seinen bisherigen Wohnort ausgeschlossen sei. Untersuchungshaft sei stets nur für einen vorübergehenden Zeitraum vorgesehen. Auch die während der Untersuchungshaft zu verbüßende Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sei nicht von solcher Dauer gewesen, dass eine Rückkehrperspektive an die angestammte Heimatstätte in G... ausgeschlossen gewesen sei. Erst mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei nicht mehr zu erwarten gewesen, dass der Kindsvater in absehbarer Zeit an seinen früheren Wohnort zurückkehren werde. Mithin habe während des gesamten Zeitraums bis zum 8. Juli 2020 eigentlich eine Zuständigkeit des Beklagten bestanden. Im Zeitraum zwischen dem 31. Oktober 2019 und dem 8. Juli 2020 sei anerkanntermaßen der Rhein-Lahn-Kreis zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen. Nachdem sie - die Klägerin - dann am 9. Juli 2020 wegen des dann zweijährigen Aufenthalts des Kindes in ihrem Bereich zuständig geworden sei, sei zwar grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem fiktiv ohne Anwendung der Sonderzuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständigen Jugendhilfeträger, also dem Rhein-Lahn-Kreis, entstanden. Dieser sei jedoch nicht in Anspruch zu nehmen, weil er seinerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Landkreis habe, so dass die Durchgriffshaftung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII gelte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 die für die Jugendhilfemaßnahme in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII für den Hilfefall L… T… S… entstandenen, ungedeckten Kosten in Höhe von insgesamt 18.475,37 € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, er sei nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Der Kindsvater als noch lebender Elternteil des Hilfeempfängers habe zu Beginn der Hilfeleistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Landkreis Germersheim gehabt. Er sei vielmehr am 10. Juli 2018 in Untersuchungshaft gekommen, aufgrund derer schon damals absehbar gewesen sei, dass dauerhaft keine Rückkehrperspektive zum bisherigen Wohnort bestehe. Der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters im Landkreis Germersheim sei daher schon zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen. Insoweit komme es auch auf die strafprozessuale Unschuldsvermutung nicht an, da ein anderer Tatverdächtiger für die Ermordung der Kindsmutter gar nicht in Betracht gekommen sei. Der Vater habe die Tat bereits damals gegenüber der Polizei eingeräumt. Auch sei er schon vorher gewalttätig gegen das Tatopfer geworden. Es sei schon hier absehbar gewesen, dass es zu einer langjährigen Freiheitsstrafe kommen werde, die eine zeitnahe Rückkehrperspektive und damit die Erwartung eines nur vorübergehenden Aufenthalts in Haft ausgeschlossen habe. Auch wenn der Vater dann vor Antritt der Untersuchungshaft einen gewöhnlichen Aufenthalt aufgrund der bestehenden Bindungen zu seinem damaligen Wohnort gehabt haben sollte, sei dieser verloren gegangen, da eine Rückkehr dorthin für viele Jahre unmöglich gewesen sei. Damit seien aber nach dem tatsächlichen Verlassen des Ortes seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts Umstände eingetreten, aufgrund derer anzunehmen gewesen sei, dass der Lebensmittelpunkt künftig an einem anderen Ort und jedenfalls außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten begründet werde. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.