Beschluss
2 B 1750/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0122.2B1750.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 14. August 2019 - 1 K 2557/19 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2019 hinsichtlich der Beseitigungsverfügung und der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt und die erforderliche Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. In formeller Hinsicht habe die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und deutlich gemacht, warum sie im zu entscheidenden Einzelfall eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten halte. Die angefochtene Bauordnungsverfügung erweise sich bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sowohl die Beseitigungsanordnung als auch die Nutzungsuntersagung seien zu Recht auf die formelle Illegalität der betroffenen baulichen Anlagen gestützt worden, da die Beseitigung hier ohne Substanzverlust und ohne wesentlichen sonstigen Aufwand möglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass Beseitigung und Nutzungsuntersagung ausnahmsweise gleichwohl nicht ermessengerecht hätten angeordnet werden dürfen, seien nicht zu erkennen. Insbesondere hätten die Antragsteller bis heute keinen Bauantrag gestellt und dränge sich die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen angesichts des Umstandes, dass hier kein landwirtschaftlicher Betrieb zu erkennen sei, im Außenbereich nicht eben auf, zumal das Grundstück an ein Naturschutzgebiet angrenze. Eine absehbare bauliche Entwicklung, die die Außenbereichsqualität in Frage stellen könnte, sei ebenfalls nicht ansatzweise zu erkennen. Diesen ausführlich begründeten und ohne weiteres überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Beschwerdevorbringen letztlich nichts Erhebliches entgegen. Die detaillierten Feststellungen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Bauordnungsverfügung stellen die Antragsteller nicht (mehr) in Frage. Sie meinen lediglich, das besondere Vollzugsinteresse sei von der Antragsgegnerin nicht ausreichend begründet worden und liege auch in der Sache nicht vor. Beides trifft nicht zu. Wie bereits das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den an sie allein zu stellenden formellen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie die Vorbildfunktion einer jedenfalls formell illegalen Nutzung gerade mit Blick auf den hier in Rede stehenden „sensiblen“ Außenbereich unmittelbar angrenzend an ein Naturschutzgebiet nicht hinzunehmen bereit ist. Damit hat sie alle hier maßgeblichen Umstände des Einzelfalles hinreichend gewürdigt. Dass diese in einer Vielzahl von Fällen formeller Illegalität ebenfalls zutreffen könnten, ändert an diesem Befund nichts. Unabhängig davon ist – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat – zur Wahrung der formellen Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts bei einer ungenehmigten Nutzung bzw. Errichtung von baulichen Anlagen, die – wie hier – genehmigungspflichtig sind, die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung regelmäßig nicht zu beanstanden. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 ‑ 10 B 617/09 -, BRS 74 Nr. 203 = juris Rn. 5 f., vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1514/10 -, und vom 17. März 2016 - 2 B 131/16 -. Gleiches gilt für eine Beseitigungsverfügung, wenn diese – wie hier – ohne relevanten Substanzverlust und ohne größeren Aufwand zu bewerkstelligen ist. Vgl. dazu nur Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW a. F., § 61 Rn. 176 mit umfangreichen Nachweisen. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Verweis auf den sensiblen Außenbereich sei hier nicht angemessen, berührt dies bereits nicht die allein formell zu verstehende Begründungspflicht der Antragsgegnerin. Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, dass diese Annahme in der Sache fehlerhaft sein könnte. Das Grundstück liegt zweifelsfrei im Außenbereich und grenzt nach Nordwesten an ein Naturschutzgebiet an, das ausweislich der Luftbildaufnahmen (etwa Beiakte 1 Seite 15) dicht bewaldet ist. Auch weiter nach Norden setzt sich freier Naturraum fort. Dass sich nach Süden und Osten Wohnbebauung befindet, ändert hieran nichts, zumal das von den Antragstellern ausdrücklich angesprochene Wohnhaus K. 13 nur im südlichen Bereich, d. h. straßennah, mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Welche bauliche Entwicklung angesichts dessen die Außenbereichsqualität in Frage stellen sollte, erschließt sich dem Senat ebenso wenig wie dem Verwaltungsgericht. Entgegen der Annahme der Antragsteller stehen auch Tierwohlinteressen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Selbst wenn man unterstellte, dass die Antragsteller tatsächlich 40 Mutterschafe auf dem Grundstück hielten (auf dem beigefügten Foto vom 3.12.2010 (?) sind indes allenfalls 3 Mutterschafe zu erkennen, im Rahmen des Ortstermins wurden lediglich 2 fotografiert), gehen die Ausführungen schon deshalb am vorliegenden Sachverhalt vorbei, weil die Antragsteller bereits seit Juli 2019 verpflichtet sind, die ungenehmigten Stallanlagen zu beseitigen. Dass sie dieser Verpflichtung bis heute nicht nachgekommen sind, begründet jedenfalls keine Verpflichtung der Antragsgegnerin bzw. des Gerichts, auf den nunmehr „jahreszeitlich unüblichen Zeitpunkt“ eines kurzfristigen Verkaufs Rücksicht zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller bis heute für diese Anlagen nicht einmal einen Baugenehmigungsantrag bei der Antragsgegnerin eingereicht haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.