Beschluss
8 L 614/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0815.8L614.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der – sinngemäß – gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 20. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen 8 K 2138/22 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2022 wiederherzustellen, soweit diese sich auf die Beseitigung von Werbeanlagen bezieht, und anzuordnen, soweit darin Zwangsgelder angedroht bzw. eine Verwaltungsgebühr festgesetzt werden, hat keinen Erfolg. Zunächst bestehen Zweifel an der Aktivlegitimation des Antragstellers persönlich, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht gegenüber diesem persönlich, sondern gegenüber der Partei „X“ erlassen wurde. Da allerdings auch der Name des Antragstellers im Adressfeld der Ordnungsverfügung genannt ist, legt das beschließende Gericht den Antrag gemäß §§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller als in Anspruch genommener Landesverbandsvorsitzender (auch wenn er als solcher nicht ausdrücklich in der Ordnungsverfügung bezeichnet wird) die Regelung der Vollziehung der Ordnungsverfügung begehrt. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anordnungen und der Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung ist er auch zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Verwaltungsbehörde – wie hier der Antragsgegner hinsichtlich der Anordnung der Entfernung der unter den Ziffern 1) bis 3) bezeichneten Anlagen der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung – die sofortige Vollziehung auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Ebenso kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage erstmals anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Androhung der Zwangsgelder zu den Ziffern 1) bis 3) der angegriffenen Ordnungsverfügung ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung eine solche nach § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auch hinsichtlich der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Gebührenfestsetzung begehrt, ist der Antrag indes unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – mithin auch von Gebühren –, ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn 1. die Behörde über einen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht. Diese (Zugangs-)Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes sind hier nicht erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass eine Ablehnung eines Antrags des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist; der Antragsteller hat im Übrigen offenbar nicht einmal einen solchen Antrag gestellt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an den Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 1 VwGO, denn in Ermangelung eines entsprechenden Antrags lief keine Frist für dessen Entscheidung. Auch für eine drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Ziffer 2 VwGO ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Antrag ist im Übrigen unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst mit einer formell ausreichenden Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO versehen. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris, Rn. 2. Es reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 – und vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, jeweils: juris, Rn. 2. Diesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner angeführte Begründung, weil er deutlich gemacht hat, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Er hat darauf abgestellt, dass die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts angesichts der ohne Substanzverlust möglichen Beseitigung der streitgegenständlichen Anlagen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung bedarf es schon angesichts der Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts darüber hinaus keiner besonderen Gefahr etwa für Leben oder Gesundheit. Das Bauordnungsrecht setzt das Baugenehmigungsverfahren vor die Errichtung von Anlagen. Der Antragsteller hat hier keinerlei belastbare Aspekte dafür angeführt, warum in seinem Fall eine Umkehrung dieser Ordnungsfunktion angezeigt sein soll. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der angefochtene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage zudem ganz oder teilweise anordnen, wenn die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn die auf die Entfernung der in den Ziffern 1) bis 3) des streitgegenständlichen Bescheides bezeichneten Anlagen gerichtete Anordnung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (dazu 1.). Es ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen gegeben (dazu 2.). Überdies bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen in dem Bescheid (dazu 3.). 1. Die Entfernungs-(Beseitigungs-)Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2022 bezogen auf die unter den Ziffern 1) bis 3) bezeichneten Anlagen begegnet zunächst keinen formellen Mängeln. Der Antragsteller wurde in einer der Regelung in § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechenden Weise vor dem Erlass der Ordnungsverfügung angehört. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem danach Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Gelegenheit hat der Antragsteller mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 27. April 2022 erhalten und davon mit E-Mail vom 13. Mai 2022 Gebrauch gemacht. Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit E-Mail vom 16. Mai 2022 mitgeteilt hat, er werde seine „untenstehenden Ausführungen prüfen und gesondert beantworten“ und das Verfahren bis zur erfolgten Akteneinsicht, die für den 18. Mai 2022 angeboten und schließlich auch wahrgenommen wurde, aussetzen. Zunächst hat der Antragsgegner nach der Akteneinsicht bis zum Erlass der Ordnungsverfügung am 8. Juni 2022 – und damit nahezu drei Wochen – zugewartet. Aus dem Hinweis auf eine gesonderte Beantwortung konnte der Antragsteller nicht schlussfolgern, dass eine Ordnungsverfügung vorläufig nicht erlassen werde. Dies folgt schon daraus, dass selbst eine unterbliebene, nach § 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m Absatz 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann und sich daraus allein im vorläufigen Rechtsschutzverfahren daher noch kein Aufschubinteresse ergibt. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung aber auch mit den vom Antragsteller gegen deren Erlass erhobenen Einwänden auseinandergesetzt, womit dem Anhörungserfordernis genügt wurde. Die Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2022 ist auch offensichtlich materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018 (BauO NRW) haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist. Bei den bedruckten Stoffbahnen und dem an dem Gebäude angebrachten Schild handelt es sich zunächst um Anlagen im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW sind Anlagen bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Dies ist bei Anlagen der Außenwerbung der Fall, weil § 10 BauO NRW deren Zulässigkeit besonders regelt. Bei den bedruckten Stoffbahnen und dem Metallschild handelt es sich auch um Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NRW. Anlagen der Außenwerbung sind nach Satz 1 der Vorschrift alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Nach Satz 2 zählen hierzu insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Es handelt sich zunächst bei den bedruckten Stoffbahnen, die hinter den straßenseitig gelegenen großen Fenstern des Gebäudes E.---straße 5 angebracht sind, und bei dem an der Gebäudewand rechts neben dem Eingangsbereich angebrachten Metallschild um Werbeanlagen. Sie erfüllen das Merkmal der ortsfesten Einrichtungen. Das Merkmal der Ortsfestigkeit ist erfüllt, wenn eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit dem Erdboden, ggf. auch durch eigene Schwere, wie bei Plakatständern, verbunden ist. Dies ist aber nicht Voraussetzung. Es genügt, wenn die Ortsfestigkeit dadurch bewirkt wird, dass die Anlage an einem seinerseits mit dem Erdboden verbundenen Gegenstand so befestigt ist, dass eine Lösung nicht ohne Zuhilfenahme von Werkzeug oder sonstigen technischen Geräten möglich ist. Vgl. Schulte in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 10 BauO NRW, Rn. 45. Das ist hier der Fall. Die bedruckten Stoffbahnen sind im Gebäude E.---straße 5 – und damit an einem Gebäude, das mit dem Erdboden verbunden ist – hinter den Fenstern fest installiert (aufgehängt), sodass sie nicht ohne Zuhilfenahme von Werkzeug oder sonstigen technischen Geräten gelöst werden können. Das Metallschild neben dem Eingangsbereich ist fest an der Gebäudeaußenwand installiert. Die Stoffbahnen und das Metallschild haben auch werbende Funktionen. Die Einrichtung muss die Funktion erfüllen, die das Gesetz als für Werbeanlagen wesentlich ansieht. Sie muss der Anpreisung, der Ankündigung oder dem Hinweis auf Gewerbe oder Beruf oder bestimmte Leistungen dienen. Der Inhalt der Reklame soll nicht nur zur Kenntnis gelangen, sondern in das Gedächtnis und das Bewusstsein aufgenommen werden, um das künftige Verhalten des Angesprochenen zu beeinflussen. Der optische Reiz ist auf die Erzielung eines Werbeerfolges abgestellt. Die Reklame soll die „Aufmerksamkeit auf sich lenken“. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Mai 1963 – I C 247.58 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 16, 116 (130 ff.); Schulte in: Boedding-haus/Hahn/Schulte , a.a.O., § 10 BauO NRW, Rn. 58. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die bedruckten Stoffbahnen enthalten das mit einem Eichenlaubkranz umgebene Parteilogo, die Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mailadresse der Partei, sowie den Schriftzug „Nationalisten helfen Nationalisten, Deutschlandweit Unterkünfte für ukrainische Nationalisten gesucht!“ und „Hilfe für Deutsch, Vom Ich zum Wir“). Das neben dem Eingangsbereich angebrachte 1 m x 1 m große Schild enthält neben dem Parteilogo einen Hinweis auf die Öffnungszeiten des Büros und die in den Räumlichkeiten E.---straße 5 untergebrachte Tiertafel sowie Kleiderkammer. Damit weisen aber sowohl die bedruckten Stoffbahnen als auch das Schild auf die Funktion der Räumlichkeiten des Gebäudes E.---straße 5 und die dort angebotenen Leistungen (Tiertafel, „Hilfe für Deutsche“) der Partei hin. Dieser Inhalt soll auch nicht nur zur Kenntnis Dritter gelangen, sondern in deren Gedächtnis und das Bewusstsein aufgenommen werden, um das künftige Verhalten des Angesprochenen in dem Sinne zu beeinflussen, sich über die Partei zu informieren bzw. deren Räumlichkeiten aufzusuchen. Dies ist die eindeutige Zielrichtung der Stoffbahnen und des Hinweisschildes. Entgegen dem Hinweis des Antragstellers handelt es sich bei den Stoffbahnen auch nicht lediglich um einen „Sonnenschutz“, weil die Funktion eines Sonnenschutzes bereits ohne entsprechende Beschriftungen erreicht würde. Auch zielt die Funktion des Sonnenschutzes auf einen Schatteneffekt im Gebäudeinneren, während die Beschriftungen eindeutig allein auf eine Wahrnehmung von außen gerichtet sind und damit einen für die Partei werbenden Charakter haben. Dass hier auf eine politische Gruppierung hingewiesen wird, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich bei den Beschriftungen nicht bloß um etwa reine (politische) Meinungsäußerungen handelt, sondern diese eindeutig darauf abzielen, Dritte anzusprechen und zu animieren, die Partei „X“ zu kontaktieren oder deren Räumlichkeiten aufzusuchen, mithin werbenden Charakter haben. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung handelt es sich angesichts des eindeutigen Werbezwecks auch nicht um Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen im Sinne von § 10 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW, auf die die Vorschriften des Gesetzes nicht anzuwenden sind. Der Zweck der bedruckten Stoffbahnen beschränkt sich keineswegs auf eine reine „Dekoration“ der Fenster sondern zielt durch die Beschriftung und deren Inhalt eindeutig auf Dritte ab. Die bedruckten Stoffbahnen und das Schild sind auch vom öffentlichen Verkehrsraum, hier von der E.---straße aus, sichtbar. Die beiden im Gebäude vor den Fenstern angebrachten großen bedruckten Stoffbahnen und das am Gebäude angebrachte 1 x 1 m große Schild sind auch materiell baurechtswidrig. Sie widersprechen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hier der Satzung über örtliche Bauvorschriften der Stadt I. für den Bereich „Stadtmitte“ vom 19. Dezember 1978. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a) wird vom Geltungsbereich das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 10 „Stadtmitte“ in der bei Bekanntmachung der Satzung geltenden Fassung umfasst. Hierzu gehört das Grundstück E.---straße 5, weil es vom Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst wird, der hierfür die Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ enthält. Diese Satzung ist auch wirksam, wie das beschließende Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14. Dezember 2009 – 14 K 3935/08 – ausgeführt hat. Zunächst unterfallen die Stoffbahnen und das Schild dem Geltungsbereich dieser Satzung. Soweit die für Werbeanlagen geltenden Regelungen darin unter Ziffer III. überschrieben werden mit „Äußere Werbeanlagen an Gebäuden“ folgt entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung für die bedruckten Stoffbahnen nichts anderes daraus, dass sie im Gebäude angebracht sind. Denn aus § 5 Abs. 3 der Satzung ergibt sich schon, dass vom Geltungsbereich der Satzung auch Werbeanlagen in Gebäudeteilen erfasst sind. Darin heißt es nämlich „Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude oder in sich geschlossenem Gebäudeteil“. Im Übrigen ist die Gestaltungssatzung dahingehend zu verstehen, dass mit „Äußeren Werbeanlagen“ solche gemeint sind, die von außen deutlich wahrnehmbar sind. Dies trifft aber auf die vorliegenden Werbeanlagen zu. Nach § 6 Abs. 2 der Gestaltungssatzung muss die Unterkante einer Werbeanlage mindestens 2,5 m über der nächsten Verkehrswege- bzw. Geländeoberfläche liegen. Diese Vorgabe erfüllen die hier in Rede stehenden Werbeanlagen schon deshalb nicht, weil sie in deutlich niedrigerer Höhe im bzw. am Gebäude angebracht sind. Darüber hinaus darf die Gesamthöhe einer Werbeanlage nach § 8 Abs. 2 der Gestaltungssatzung das Maß von 0,80 m, die Schrifthöhe einer Werbeanlage darf das Maß von 0,50 m nicht übersteigen. Diese Vorgaben halten alle drei Werbeanlagen nicht ein, da sie höher und breiter als 0,80 m sind. Nach § 8 Abs. 3 der Gestaltungssatzung darf die Fläche einer Werbeanlage höchstens 3 m² betragen. Diese Vorgaben werden durch die beiden bedruckten Stoffbahnen in den Fenstern zur E.---straße ebenfalls nicht eingehalten. Es liegen auch nicht offensichtlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Satz 2 der Gestaltungssatzung vor. Danach können Ausnahmen, von den in den vorangegangenen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen abgesehen, für zeitlich begrenzte Werbungen für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder ähnliche Veranstaltungen gestattet werden. Ungeachtet des Umstandes, dass hier eine solche Gestattung gar nicht beantragt wurde, ist für einen zeitlich begrenzten Charakter der Anlagen nichts ersichtlich. Vielmehr soll nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen am Standort E.---straße 5 in I. dauerhaft eine Anlaufstelle der Partei „X“ mit einem Parteibüro und Versammlungsräumen errichtet werden, worauf die Anlagen gerade hinweisen. Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Ordnungsverfügung. Als Landesverbandsvorsitzender nutzt er die Räumlichkeiten E.---straße 5 aufgrund eines mit dem Eigentümer, Herrn B. G. , geschlossenen Mietvertrags teilweise selbst und teilweise für die Partei. Darüber hinaus hat er selbst das Gebäude durch notariellen Kaufvertrag vom 14. Dezember 2021 erworben. Die Bauordnungsbehörde hat denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den bauordnungswidrigen Zustand am effektivsten beseitigen kann. Das ist in entsprechender Anwendung der §§ 17, 18 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) neben dem Zustandsstörer der Verhaltensstörer. Hier hat der Antragsgegner zu Recht die Partei „X“ und den Antragsteller als deren Landesverbandsvorsitzenden in Anspruch genommen. Aus welchem Grund hier der Verkäufer und noch derzeitige Gebäudeeigentümer B. G. – wie vom Antragsteller geltend gemacht – für den baurechtswidrigen Umstand verantwortlich sein soll, hat er nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass dieser noch Eigentümer des Grundstücks ist, bedeutet nämlich nicht, dass er auch in der Lage ist, die Anlagen effektiv zu beseitigen. Hierzu ist vielmehr die Partei „X“ und der Antragsteller als deren Landesverbandsvorsitzender effektiv in der Lage, weil diese die Anlagen schließlich zu ihrer eigenen Werbung im und am Gebäude angebracht und einen entsprechenden Mietvertrag mit dem Eigentümer geschlossen hat. Dass der Antragsgegner gegenüber Herrn B. G. keine Duldungsanordnung erlassen hat, steht der Störereigenschaft der Partei und des Antragstellers in seiner Funktion als Landesverbandsvorsitzender ebenfalls nicht entgegen. Dabei handelt es sich allenfalls um ein Hindernis, das der Vollstreckung der Beseitigungsverfügung – etwa im Wege der Ersatzvornahme – vom Eigentümer entgegengehalten werden könnte. Die Entfernungs-(Beseitigungs-)Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei durch den Antragsgegner erlassen worden. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Davon ausgehend stellt sich die Beseitigungsanordnung als in jeder Hinsicht ermessensfehlerfrei dar. Grundsätzlich genügt für die Anordnung der Beseitigung einer Anlage bereits die formelle Illegalität, wenn die Beseitigung ohne relevanten Substanzverlust und ohne größeren Aufwand zu bewerkstelligen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 B 1750/19 –, juris, Rn. 10 ff.; Wenzel, in: Gädtke/Johlen/Wenzel, BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 58, Rn. 72. Das ist hier der Fall, weil sowohl die bedruckten Stoffbahnen als auch das an der Gebäudewand angebrachte Schild ohne Substanzverlust beseitigt werden können. Die Beseitigungsverfügung ist zunächst geeignet, der formellen Ordnungsfunktion des in der Bauordnung geregelten Baugenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Ebenso ist sie geeignet, den Verstoß der Werbeanlagen gegen die ortsrechtlichen Bestimmungen zu beseitigen. Hierzu ist sie auch erforderlich, weil mildere, ebenso effektive Mittel nicht ersichtlich sind. Schließlich greift die Anordnung nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Partei oder des Antragstellers als Landesverbandvorsitzender der Partei ein. Es ist ihm zuzumuten, im Hinblick auf zu errichtende Werbeanlagen zunächst – wie in §§ 60 ff. BauO NRW vorgesehen – ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und sich vor der Anbringung genehmigungsfreier Werbeanlagen davon zu überzeugen, dass deren Errichtung im Einklang mit dem materiellen Recht steht. Hier sind vom Antragsteller weder Gründe vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, die ihn von der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften ausnehmen. Dass die bedruckten Stoffbahnen – wie der Antragsteller geltend macht – nur zeitlich befristet zu sehen sein werden und ansonsten durch Rollläden verdeckt werden, führt schon deshalb nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsverfügung, weil sie jedenfalls zeitweise sichtbar sein werden. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners folgt auch nicht – wie der Antragsteller sinngemäß geltend macht – aus einem Verstoß des Antragsgegners gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bei seinem Einschreiten gegen Werbeanlagen im Gebiet der Stadt I. . Zunächst hat der Antragsteller schon nicht dargetan, dass die von ihm in Bezug genommenen Anlagen (Pizzeria „D. J. “, Buchhandlung „C. “ oder Fitnesstudio „B1. “) ohne Baugenehmigung errichtet wurden oder der Antragsgegner insoweit ein Einschreiten zukünftig nicht beabsichtigt. 2. Des Weiteren liegt das erforderliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der der Beseitigungsanordnungen vor. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände geltend gemacht, die hier trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung seinem Aussetzungsinteresse ausnahmsweise ein höheres Gewicht beimessen als dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die angeordnete Beseitigung der bedruckten Stoffbahnen und des Schildes ist weder mit gravierenden finanziellen noch sonstigen Nachteilen verbunden. 3. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen sind die Androhungen der Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500,00 Euro gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 VwVfG NRW für den Fall, dass der Antragsteller der Entfernungsverfügung bezogen auf die unter den Ziffern 1) bis 3) genannten Anlagen nicht nachkommt, ebenfalls rechtmäßig und hinsichtlich ihrer Höhe verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und trägt angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes dem Interesse des Antragstellers an der Regelung der Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung hinreichend Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. T. –T1. P. –N. S.