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Beschluss

19 E 911/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1122.19E911.19.00
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Leitsätze

Ein öffentliches Interesse an einer Negativfeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG besteht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter des Antragstellers über ihren Personenstand getäuscht und ein deutscher Mann die Vaterschaft ausschließlich zu dem Zweck anerkannt hat, der Mutter über die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen (wie OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 19 A 2953/11 , juris, Rn. 4).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein öffentliches Interesse an einer Negativfeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG besteht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter des Antragstellers über ihren Personenstand getäuscht und ein deutscher Mann die Vaterschaft ausschließlich zu dem Zweck anerkannt hat, der Mutter über die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen (wie OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 19 A 2953/11 , juris, Rn. 4). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach gegenwärtigem Sachstand ist die Erfolgschance der Klage nur eine entfernte. Der Senat versteht den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2017 ausschließlich als Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG. Hingegen enthält der Bescheid trotz seiner darauf dem Wortlaut nach hindeutenden Negativfeststellung im Tenor ‑ „… ist nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.“ (statt etwa „Der Antrag wird abgelehnt.“) ‑ keine verbindliche amtswegige Negativfeststellung im Sinn des § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StAG, gegen welche die Anfechtungsklage statthaft wäre und für die ein öffentliches Interesse nach Satz 3 erforderlich ist. In diesem Sinn versteht der Senat die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeerwiderung vom 25. Oktober 2019, auch wenn diese ihrerseits die notwendige Klarheit vermissen lassen. Selbst wenn sich jedoch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, die beim Verwaltungsgericht für den 29. November 2019 terminiert ist, ergeben sollte, dass der Beklagte seinen Bescheid als eine über den Antrag hinausgehende amtswegige Negativfeststellung verstanden wissen möchte, dürfte das öffentliche Interesse im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG im vorliegenden Fall zu bejahen sein. Bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat ein solches Interesse bejaht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter des Antragstellers über ihren Personenstand getäuscht und ein deutscher Mann die Vaterschaft ausschließlich zu dem Zweck anerkannt hat, der Mutter über die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 19 A 2953/11 ‑, juris, Rn. 4. Auch hier bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mutter des Klägers gegenüber dem Jugendamt des Kreises X. am 26. August 2014 wahrheitswidrig als „ledig“ bezeichnet und der deutsche Staatsangehörige T. N. die Vaterschaft ausschließlich zu dem Zweck anerkannt hat, der Mutter über die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. Soweit die Klage auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG gerichtet und insoweit als Verpflichtungsklage statthaft ist, spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass sie sowohl unzulässig als auch unbegründet ist. Wegen der Unzulässigkeit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss Bezug. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern zutreffend auf die Vertretungsregeln des deutschen BGB abgestellt, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 21 EGBGB). Soweit das Verwaltungsgericht dort die Eheschließung zwischen der Mutter des Klägers, K. C. , und dem bangladeschischen Staatsangehörigen G. N. als nach bangladeschischem Recht wirksam angesehen hat, führt dieser Umstand zugleich auch staatsangehörigkeitsrechtlich dazu, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nicht zusteht, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch einen Abstammungserwerb nach den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StAG erworben hat. Viel deutet darauf hin, dass der hier allein in Betracht kommende Staatsangehörigkeitserwerb nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG daran scheitert, dass die unter dem 26. August 2014 beurkundete Anerkennung der Vaterschaft für den Kläger durch den deutschen Staatsangehörigen T. N. unwirksam ist (zur Notwendigkeit einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsanerkennung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StAG). Die Vaterschaftsanerkennung durch T. N. dürfte schon deshalb von Anfang an unwirksam gewesen sein, weil die Vaterschaft eines anderen Mannes bestand und nach wie vor besteht (vgl. § 1594 Abs. 2 BGB). Vater eines Kindes ist gemäß § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Hiernach dürfte G. N. der Vater des Klägers sein, weil er bei der Geburt des Klägers mit dessen Mutter K. C. verheiratet war. Dass G. N. und K. C. vor der Geburt des Klägers eine voraussichtlich nach bangladeschischem Recht wirksame Ehe geschlossen haben, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss (Seite 3 bis 5 des Abdrucks) im Einzelnen überzeugend dargelegt, ohne dass der Kläger dem Erhebliches entgegensetzt. Sein Einwand, es seien „Registrierungen muslimischer Eheschließungen durch muslimische Standesbeamte möglich“, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei, das auf der Grundlage der herangezogenen Erkenntnisse zu dem Schluss gekommen ist, für die Wirksamkeit einer Eheschließung nach bangladeschischem Recht sei weder die Mitwirkung eines muslimischen Standesbeamten noch die nachfolgende Registrierung erforderlich. Auch die pauschale Behauptung, „eine solche Eheschließung (würde) niemals im deutschen Rechtskreis anerkannt“, ist angesichts der Maßgeblichkeit des ausländischen Rechts (vgl. Art. 13 Abs. 1 EGBGB) nicht dazu angetan, Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts zu wecken, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, dass die Anwendung des ausländischen Rechts hier zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Art. 6 Satz 1 EGBGB). Ob die Vaterschaftsanerkennung durch T. N. auch deshalb unwirksam ist, weil die Mutter des Klägers im Zusammenhang mit ihrer Zustimmungserklärung nach § 1595 Abs. 1 BGB keinen Ledigkeitsnachweis vorgelegt hat, vgl. dazu den Beschluss des Amtsgerichts X. – Familiengericht ‑ vom 18. April 2019 ‑ 9 F 594/18 ‑, kann dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).