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Beschluss

9 F 594/18

Amtsgericht Warendorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWAF1:2019:0418.9F594.18.00
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Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes H1 ist.

2.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je ½; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 2.000,00 €.

Gründe:

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes H1 ist. 2. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je ½; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 2.000,00 €. Gründe: Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er der leibliche Vater des Kindes H1 ist. Er beruft sich darauf, bei der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet gewesen zu sein. Er legt hierzu Bestätigungen aus dem Jahr 2018 vor. Die Echtheit dieser Urkunden wird von der Kindesmutter bestritten. Urkunden über die Eheschließung selbst liegen nicht vor. Die Kindesmutter beruft sich darauf, dass man lediglich nach einem religiösen Ritus geheiratet habe, nicht aber in wirksamer staatlicher Form. Als rechtlicher Vater sei Herr H3 anzusehen, der die Vaterschaft mit Urkunde vom 26.08.2014 anerkannt habe. Nach ihrer Auffassung hätte der Antragsteller die wirksam begründete rechtliche Vaterschaft fristgerecht anfechten müssen. Die Anfechtungsfrist sei zwischenzeitlich abgelaufen, da der Antragsteller unmittelbar nach Errichtung der Urkunde hiervon Kenntnis erlangt habe. Der Antragsteller beruft sich darauf von der Vaterschaftsanerkennung erst später Kenntnis erlangt zu haben. Die Anerkennung sei rechtsmissbräuchlich, denn der Anerkennende sei der Bruder der Kindesmutter, der die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Die Anerkennung sei vorgenommen worden, um der Mutter ausländerrechtliche Vorteile zu verschaffen. Mit Beschluss vom 17.10.2018 hat das Amtsgericht Münster das Standesamt angewiesen, eine Eintragung des Beteiligten H3 als Vater nicht vorzunehmen da die Vaterschaftsanerkennung unwirksam sei. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen L vom 02.01.2019 Bezug genommen. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Für den Feststellungsantrag besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller beruft sich auf eine gesetzliche Vermutung der Vaterschaft als bei Geburt verheirateter Ehemann der Kindesmutter, die er jedoch nicht durch Originalurkunden nachweisen kann. Seine biologische Vaterschaft ist ebenfalls bestritten, so dass ein Rechtschutzinteresse für den Feststellungsantrag besteht. Insoweit wird auf den Beschluss zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Bezug genommen. Der Feststellungsantrag ist nicht verfristet. Ein Feststellungsantrag ist grundsätzlich nicht fristgebunden. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn vor der Feststellung eine andere gesetzliche Vaterschaft beseitigt werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Verfristung ist nicht deswegen eingetreten, weil der Antragsteller die Vaterschaft aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch Herrn H3 vom 26.08.2014 hätte fristgerecht anfechten müssen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Datum der Kenntniserlangung des Antragstellers von der Anerkennung streitig ist, sowie unabhängig davon, ob Herr H3 tatsächlich der Bruder der Kindesmutter ist. Richtig ist, dass eine Anerkennungserklärung Rechtswirkungen grundsätzlich auch dann entfaltet, wenn sie offensichtlich falsch oder eine Vaterschaft unmöglich ist. Dies gilt jedoch nur im Falle der Abgabe einer wirksamen Anerkennungserklärung und einer wirksamen Zustimmung durch die Mutter. Herr H3 konnte am 26.08.2014 keine wirksame Anerkennungserklärung abgeben. Das Gericht schließt sich insoweit der unter Bezugnahme auf das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 03.03.2017, I-3 Wx 80/16) gefundenen Rechtsauffassung des Amtsgerichts Münster in seinem Beschluss vom 17.10.2018 zur Ablehnung der Eintragung der Vaterschaft des Herrn H3 an. Gemäß §§ 1598, 1594 Abs. 2 BGB kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht wirksam werden, falls noch eine andere Vaterschaftszuordnung aus § 1592 BGB besteht, sei es aus Ehe, Anerkennung oder Feststellung (Münchener Kommentar, Wellenhofer, § 1592 BGB, Rn. 15). Gleiches gilt für die Wirksamkeit der erforderlichen Zustimmung der Mutter. Dies gilt nicht nur dann, wenn die vorgehende Ehe durch unstreitige Urkunden nachgewiesen wird, sondern auch dann, wenn die vorgehende Ehe ernsthaft in Rede steht und das Fehlen einer Eheschließung weder dargelegt noch nachgewiesen ist. Insoweit hat das OLG Düsseldorf für die Wirksamkeit ihrer Zustimmung der Mutter den Nachweis der Ledigkeit auferlegt. Auch für den Fall, dass etwa die Rechtsmißbräuchlichkiet einer Anerkennung noch behördlich geprüft wird, ist eine wirksame Anerkennung nicht möglich (vgl. Palandt Brudermöller, § 1598 BGB, Rn. 4). Vorliegend sind die Beteiligten gemeinsam eingereist und haben dabei angegeben, verheiratet zu sein. Der Antragsgegner hat sich immer darauf berufen, auch der leibliche Vater aller drei Kinder zu sein. Er hat hierfür nachträglich entsprechende Bestätigungen vorgelegt, mit denen er einen letztlich verwertbaren Nachweis aufgrund der streitigen Echtheit jedoch nicht führen kann. Wenn die Kindesmutter vor diesem Hintergrund einer objektiv nicht zutreffenden Vaterschaftsanerkennung zustimmt, kann es nach Auffassung des Gerichts nicht dem nachgewiesenen biologischen Vater obliegen, eine falsche Anerkennung und Zustimmung durch Anfechtung vor einer eigenen Vaterschaftsfeststellung zu beseitigen. Für die Wirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung hätte es der Mutter oblegen darzulegen und nachzuweisen, dass keine vorgehende Vaterschaft vorliegt. Insoweit sieht das Gericht, wie das Amtsgericht Münster, die Vaterschaftsanerkennung als nicht wirksam geworden an. Nach dem Abstammungsgutachten des Sachverständigen L vom 02.01.2019 ist die Vaterschaft des Antragsgegners praktisch erwiesen. Es errechnet sich danach eine statistische Plausibilität von über 99,99 % für die Vaterschaft des Antragsgegners. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.