Beschluss
7 B 1088/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1113.7B1088.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.500,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.500,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 198/19 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.12.2018 angeordnet hat, soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller für eine etwaige Nichtbefolgung der sich aus Ziffer 1. der Verfügung ergebenden Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts nach der PrüfVO NRW ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht hat. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 27.5.2019 - 5 L 178/19 -ausgeführt, die Zwangsgeldandrohung gegen den Antragsteller als juristische Person des öffentlichen Rechts sei gemäß § 76 VwVG NRW unzulässig; mangels eines zugrunde liegenden Zwangsverfahrens wegen einer Geldforderung könne die Antragsgegnerin auch nicht auf § 78 VwVG NRW zurückgreifen. Dem ist die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend entgegen getreten. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, § 76 VwVG NRW stehe lediglich dem Vollzug an sich, konkret der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes, nicht aber der Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln entgegen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Gemäß § 76 VwVG NRW sind Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zwangsmittel sind nach § 57 Abs. 1 VwVG NRW die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang einschließlich der Zwangsräumung. Diese Zwangsmittel sind nach § 57 Abs. 2 VwVG NRW nach Maßgabe der §§ 62, 63 VwVG NRW anzudrohen. Die Androhung ist das Kernstück des Verwaltungszwangs; dem Betroffenen soll deutlich gemacht werden, mit welchen Zwangsmitteln er rechnen muss, wenn er seinen Pflichten nicht nachkommt. Vgl. Marwinski, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Aufl., Seite 194. Die Vorschrift des § 76 VwVG NRW schließt danach schon die Androhung eines Zwangsgeldes gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts aus. Ein kraft Gesetzes unzulässiges Zwangsmittel darf die gesetzesgebundene Antragsgegnerin nicht androhen, geschweige denn festsetzen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin findet nicht etwa § 78 VwVG NRW als "andere Bestimmung" i. S. d. § 76 VwVG NRW Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich hier mangels Zwangsverfahrens wegen einer Geldforderung um keinen Anwendungsfall des § 78 VwVG NRW handelt. Es geht vorliegend vielmehr um die Durchsetzung einer Handlung, nämlich der Vorlage eines Prüfberichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG und richtet sich nach Nr. 14 c) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (BauR 2019, 610). Danach ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes maßgeblich, wenn dieses höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens jeweils zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.