Beschluss
4 A 1897/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1113.4A1897.19.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Antrag erhobene Klage, die Befristung in dem glücksspielrechtlichen Erlaubnisbescheid der Beklagten vom 31.1.2018 aufzuheben, als unbegründet abgewiesen. Die Befristung der der Klägerin erteilten Erlaubnis bis zum 30.6.2021 sei rechtmäßig, weil sie durch gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben sei, die mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar seien. Der Glücksspielstaatsvertrag trete mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft. Über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags sei noch nicht entschieden. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Aus der in § 35 Abs. 2 GlüStV eröffneten Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer unbefristeten, länger als bis zum 30.6.2021 befristeten oder aber einer „bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages“ befristeten Erlaubnis, die hier zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erteilt worden ist. Unabhängig davon, ob die Annahme einer Härte über den 30.6.2021 hinaus gerechtfertigt wäre, liegt auch kein Ermessensausfall der Beklagten vor. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW darf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden. Der Staatsvertrag tritt nach § 35 Abs. 2 GlüStV mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben. Die mögliche Verlängerung des Staatsvertrags kann einen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Regelung nicht begründen. Jedenfalls ist die Befristung bis zum 30.6.2021 nicht ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu Gunsten der Klägerin vollständig ausschöpft, die im geltenden Recht vorgesehen ist. Es steht schon nicht fest, welchen Inhalt die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags haben würden. Die Klägerin unterstellt, dass die Regelungen im Fall der Verlängerung unverändert fortbestehen würden. Dies ist aber noch ungewiss. Auf der Grundlage des geltenden Rechts und vor einer Entscheidung über eine mögliche Verlängerung des Staatsvertrags ist die Erteilung einer Erlaubnis mit einer Geltung über das aktuelle Ende der Geltungsdauer des Staatsvertrags am 30.6.2021 hinaus gesetzlich nicht vorgesehen. Der Betrieb der Spielhallen der Klägerin könnte möglicherweise ab dem 1.7.2021 wegen veränderter Regelungen eines fortgeltenden Glücksspielstaatsvertrages nicht mehr erlaubnisfähig sein, wenn etwa eine weitere Verlängerung von Härtefallerlaubnissen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ausgeschlossen würde. Die zwingend vorzunehmende Befristung ist zur Förderung des zentralen Anliegens des Glücksspielstaatsvertrags vorgesehen, Spiel- und Wettsucht und weitere negative Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs zu bekämpfen. Sie stärkt die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Behörde bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten. Denn durch die vor Ablauf der Befristung notwendige Neubeantragung einer Erlaubnis werden den Behörden umfassende Kontrollmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Entwicklung des Betriebs und seines Umfelds sowie zwischenzeitlich etwa gewonnener neuer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der Evaluation der geltenden Regelungen und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklung seit Erteilung der Ersterlaubnis eröffnet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.3.2014 – 22 ZB 14.221 –, ZfWG 2014, 242 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2019 ‒ 11 LA 389/18 ‒, ZfWG 2019, 377 = juris, Rn. 7 f. Neben der Stärkung der Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bezogen auf den einzelnen Betreiber verfolgt die Befristungsregelung auch das ebenfalls an die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht anknüpfende Ziel, den Ländern im Rahmen der Beschlussfassung über den Staatsvertrag nach Ablauf der Erprobungsphase die Möglichkeit zu geben, auf Erfahrungen auch im Bereich der Spielhallen mit dem Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags im Rahmen der auf dauerhafte Regelungen abzielenden Verlängerung bzw. Neuregelung der Staatsvertrags zu reagieren. Vgl. auch die Begründung zu §§ 32, 35 GlüStV, abgedruckt etwa in Bay. LT-Drs. 16/11995, S. 33, sowie in Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 95, Die zwingende Befristung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen fördert diesen Gesetzeszweck, weil hierdurch auf Grundlage des gegenwärtigen Staatsvertrags erteilte, bestandskräftige Erlaubnisse vermieden werden, die den Handlungsspielraum für Anpassungen der Regelungen des Staatsvertrags erschweren könnten. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Beklagte sei fehlerhaft von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Da die gesetzlichen Vorschriften die Befristung längstens bis zum aktuell auf den 30.6.2021 datierten Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags ausdrücklich vorsehen, ist die Behörde jedenfalls nicht verpflichtet, ein ‒ gesetzlich derzeit nicht eingeräumtes ‒ Ermessen dahingehend auszuüben und zu begründen, warum eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Erlaubnis nicht erteilt wird. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung aus Rheinland-Pfalz, wonach die Behörde im Rahmen der Ermessensausübung die mögliche Kontinuität der glücksspielrechtlichen Regelungen berücksichtigen müsse, vgl. VG Koblenz, Urteil vom 24.10.2018 – 2 K 49/18.KO –, ZfWG 2019, 91 = juris, Rn. 24; bestätigt durch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.8.2019 – 6 A 11643/18 –, juris, Rn. 11 ff., ist auf Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar. Das rheinland-pfälzische Landesrecht (§ 11 LGlüG) schreibt anders als das nordrhein-westfälische Landesrecht (§ 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW) eine Befristung längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nicht generell vor, sondern nur für Härtefallbefreiungen (§ 11a Abs. 5 Satz 1 LGlüG), um die es in dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall nicht ging. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin bezeichnete Frage der Zulässigkeit einer „automatischen Befristung“ auf das ‒ derzeit geltende ‒ Laufzeitende des Glücksspielstaatsvertrags lässt sich unmittelbar anhand des hier einschlägigen Landesgesetzes beantworten. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht. Unsicherheiten, die sich aus abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern ergeben, verleihen der insoweit klaren nordrhein-westfälischen Rechtslage keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Begehren, eine unbefristete Erlaubnis zu erhalten, entspricht für die Zeit nach Ablauf der angegriffenen Befristung der Sache nach dem Verlangen nach einer Neuerteilung einer Erlaubnis. Deshalb zieht der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58 [68]) pro Spielhalle den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2019 – 4 A 2786/18 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.