Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (Härtefall) für den Betrieb der Spielhallen der Klägerin in der C.----------straße 00 in M. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. der Bescheide der Beklagten vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin, eine M1. mit Sitz in H1. , betreibt seit dem 00. 00. 0000 (Erteilung der Erlaubnisse gemäß § 33i GewO) in der C.----------straße 00 in M. - X. zwei Spielhallen (XXXXXXXXXX). Im Abstand von weniger als 350 Metern Luftlinie betreibt die Klägerin in der O1.----straße 00 zwei weitere Spielhallen. Zudem befinden sich unterhalb des genannten Abstandes in der E.------straße 00 drei, in der O1.----straße 00 eine und am X1. Q. 0 drei Spielhallen anderer Betreiberinnen. Nachdem die Beklagte die Spielhallenbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Dezember 2016 schriftlich unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass für den Betrieb der Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (GlüStV) ab dem 1. Dezember 2017 Spielhallen nur mit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag vom 12. November 2012 (AG GlüStV NRW) betrieben werden dürften, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2017 für den Betrieb der Spielhallen jeweils die Erteilung einer unbefristeten oder hilfsweise jedenfalls einer bis zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 GlüStV. Darüber hinaus beantragte er jeweils „höchstvorsorglich, soweit erforderlich“, der Klägerin eine unbefristete oder hilfsweise jedenfalls eine bis zum 30. Juni 2021 befristete Ausnahme von den Anforderungen des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW gemäß § 29 Abs. 4 GlüStV zu erteilen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Klägerin widerspreche der Ansicht der Beklagten, dass für den Betrieb der Spielhallen glücksspielrechtliche Erlaubnisse erforderlich seien, gleichwohl erfülle sie die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 GlüStV, insbesondere sei der Betrieb der Spielhallen mit den Zielen des § 1 GlüStV vereinbar. Die begehrten Erlaubnisse könnten nicht mit Hinweis auf § 16 Abs. 3 Satz 1, 2 HS AG GlüStV NRW, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten sei, versagt werden, weil diese Regelung ungeeignet sei, das damit verfolgte Ziel des Gesetzgebers zu erreichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GlüStV solle ein begrenztes Angebot an Glücksspielen den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken, um der Entwicklung von Schwarzmärkten und der Ausbreitung des Glücksspieles in illegale Bereiche entgegenzuwirken. In M. sei aufgrund der Bevölkerungs- und Geldspielgeräteentwicklung eine Schließung von Spielhallen nicht erforderlich, um das gewerbliche Glücksspiel auf ein angemessenes Maß zurückzuführen. Im Übrigen legte die Klägerin dar, welche Gesichtspunkte bei einer Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Spielhallen für ihren Betrieb sprächen und bat die Beklagte, ihrerseits die Kriterien mitzuteilen, anhand derer die Auswahl zwischen den konkurrierenden Betrieben erfolgen werde. Die beantragte Befreiung von der Anforderung des Mindestabstandes sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW i.V.m. § 29 Abs. 4 GlüStV geboten. Die Klägerin habe über die Räumlichkeiten der Spielhallen am 23. September 2010 einen Mietvertrag über eine bestimmte Dauer mit Vertragsverlängerungsoption abgeschlossen, der nicht vorzeitig beendet werden könne. Deshalb wäre die Klägerin im Falle der Schließung der Spielhallen mit Mietforderungen in erheblicher Höhe belastet, die sie ohne die mit den Geldspielgeräten zu erzielenden Umsätze nicht zahlen könne. Angesichts der hohen Miete könne in den Räumlichkeiten auch kein anderes Gewerbe betrieben werden. Insbesondere könne kein Gastronomiebetrieb eröffnet werden, da im unmittelbaren Umfeld der Spielhallen bereits zahlreiche Betriebe dieser Art vorhanden seien. Zudem würde eine Schließung der Spielhallen betriebsbedingte Kündigungen der dort tätigen Mitarbeiter nach sich ziehen, die besonders ausgebildet und geschult worden seien. Hierfür sowie für die Ausarbeitung des Sozialkonzeptes habe die Klägerin erhebliche Investitionen getätigt. Schließlich sei in den Blick zu nehmen, dass andere Standorte der Klägerin – auch in anderen Kommunen – ebenfalls von einer Schließung bedroht seien. Insofern müssten sich die Kommunen miteinander abstimmen, welche Standorte zu schließen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. September 2017 Bezug genommen. Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen, befristet bis zum 30. Juni 2019, und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Ziffer 1.). Die Erlaubnisse erfolgten unter dem Vorbehalt des Widerrufes (Ziffer 2.). Zudem setzte die Beklagte für die Entscheidungen Gebühren in Höhe von 1.988 Euro bzw. 1.767 Euro fest (Ziffer 3.). Die Bescheide sind wie folgt überschrieben: „Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW hier: Ausnahme auf Grund der Gewährung eines Härtefalles gem. § 29 Abs. 4 GlüStV ...“. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass für den Zeitraum nach dem 30. November 2017 für den Betrieb der Spielhallen glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderlich seien, die gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 35 Abs. 2 GlüStV zu befristen seien. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis sei gegeben, wenn keine Versagungsgründe i.S.d. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW vorlägen. Versagungsgründe wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit lägen nicht vor. Ein Sozialkonzept sei vorgelegt worden. Allerdings werde der gemäß § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW erforderlichen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen nicht eingehalten, weshalb ein Versagungsgrund vorliegen könne. Eine Abweichung von dem Mindestabstandsgebot gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW könne nicht gewährt werden, da weder topografische Besonderheiten vorlägen noch die Klägerin bauplanungsrechtliche Entscheidungen nachgewiesen habe, aufgrund derer eine Abweichung geboten sei, weshalb der Antrag auf eine Ausnahme von dem Mindestabstandsgebot gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW abzulehnen sei. Das Gesetz gebe keine Kriterien für eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen vor. Nach den Hinweisen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 10. Mai 2016 solle zudem kein Losverfahren durchgeführt werden. Da innerhalb des Stadtgebietes der Beklagten grundsätzlich eine Gleichwertigkeit aller Spielhallenbetriebe gegeben sei, sei derzeit eine objektive und rechtlich beanstandungsfreie Auswahl nicht gewährleistet. Es erfolge daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weitere Prüfung hinsichtlich der Auswahl zwischen den konkurrierenden Spielhallen und es verbleibe ausschließlich bei der Prüfung eines vorliegenden „Härtefalls“ gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Da die Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude/Gebäudekomplex untergebracht seien, liege ein Versagungsgrund nach § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW vor. Der Klägerin werde jedoch gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nach Abwägung aller Belange eine Befreiung von den Anforderungen des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilt, welche bis zum 30. Juni 2019 befristet werde. Die Befreiung erfolge aufgrund des Mietvertrags über die Räumlichkeiten der Spielhallen. Sie sei jedoch bis zum 30. Juni 2019 befristet worden, weil das Mietverhältnis ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu diesem Zeitpunkt habe beendet werden können, wenn die Klägerin nicht am 5. Januar 2017 vorzeitig ein vereinbartes Optionsrecht wahrgenommen und den Mietvertrag um weitere fünf Jahre, bis zum 30. Juni 2024, verlängert hätte. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin bereits nicht mehr darauf vertrauen können, die Spielhallen unter den bisherigen rechtlichen Bedingungen weiter betreiben zu können. Diese Erlaubnisse würden gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW unter dem Vorbehalt des Widerrufes erteilt, um aufgrund der Vielzahl der noch anhängigen Klagen und der noch nicht abschließend geklärten Rechtslage angemessen sowohl auf eine geänderte Sach- als auch Rechtslage reagieren zu können. Die Gebühren seien gemäß § 2 Abs. 2 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 17.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW festgesetzt worden. Hierbei seien der für die Erlaubniserteilung notwendige äußerst umfangreiche Verwaltungsaufwand sowie der bedeutende wirtschaftliche Nutzen der Erlaubnisse für die Klägerin berücksichtigt worden, so dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Klägerin aus den Erlaubnissen erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen stünden. Die Befristung der Erlaubnisse auf den 30. Juni 2019 sei anteilig berücksichtigt worden. Ebenfalls mit Bescheiden vom 14. Dezember 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin für ihre beiden Spielhallen in der O1.----straße 00 nahezu gleichlautende Erlaubnisse, befristet bis zum 31. August 2020. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Klagen sind, nachdem sie zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 24 K 293/18 anhängig. Die Betreiberin der Spielhalle in der O1.----straße 00 (die Beigeladene zu 2.) erhielt unter dem 12. Dezember 2017 eine in Überschrift und Tenor im wesentlichen gleichlautende Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle bis zum 31. März 2021. Die hiergegen gerichtete Klage der Betreiberin ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 24 K 484/18 anhängig. Zudem hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beigeladenen zu 2) am 11 November 2019 Klage erhoben (24 K 6583/19). Für die Spielhallen am X1. Q. 0 wurden bis zum 31. Januar 2021 befristete Betriebserlaubnisse erteilt. Gegen diese Erlaubnisse hat die Klägerin Klage erhoben (24 K 6582/9, 24 K 6587/19, 24 K 6588/19). Die jeweiligen Betreiberinnen haben gegen diese Bescheide keine Klagen erhoben. Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2017 erteilte die Beklagte der Betreiberin der Spielhallen in der E.------straße 00 (Beigeladene zu 1.) für alle drei Spielhallen Erlaubnisse, welche bis zum 30. Juni 2021 befristet sind. Die allein von der Beigeladenen zu 2) anhängig gemachte Klage - 24 K 3888/19 - gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten (Härtefall)Erlaubnisse hat die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2019 zurückgenommen. Die Klägerin hat am 11. Januar 2018 Klage gegen die Bescheide vom 14. Dezember 2017 erhoben, mit der sie die Erteilung von unbefristeten, bzw. bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für beide Spielhallen sowie die Aufhebung der Widerrufsvorbehalte und der Gebührenfestsetzungen begehrt. Die Klage betreffend die Spielhalle 2 war bei dem erkennenden Gericht ursprünglich unter dem Aktenzeichen 24 K 290/18 anhängig. Mit Beschluss des Gerichtes vom 30. September 2019 sind dieses Verfahren und das vorliegende Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zur Begründung der Klage erläutert die Klägerin unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes in dessen Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a.) im Wesentlichen, die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine Auswahlentscheidung darüber getroffen habe, welcher der miteinander konkurrierenden Spielhallen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei. Erst nach Durchführung dieser Auswahlentscheidung könne die Beklagte entscheiden, ob und in welchem Fall eine Befreiung von den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV gewährt werden könne. Im Übrigen seien die miteinander konkurrierenden Spielhallen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gleichwertig. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für ihre Spielhallen, denn sie erfülle seit Jahren die hierzu erforderlichen Voraussetzungen. Diese Erlaubnisse seien unbefristet zu erteilen, denn in § 24 GlüStV sei eine Befristung bis zum 30. Juni 2021 nicht normiert. Auch aus den Regelungen des AG GlüStV NRW lasse sich eine solche Befristung nicht entnehmen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW dürfte die Erlaubnis „längstens bis zum Außerkrafttreten des GlüStV“ erteilt werden. Nach § 35 Abs. 2 1. HS GlüStV trete der Glücksspielstaatsvertrag zwar mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Zugleich werde im zweiten Halbsatz der Vorschrift jedoch bestimmt, dass die Ministerpräsidentenkonferenz unter bestimmten Bedingungen ein Fortgelten des Glücksspielstaatsvertrages beschließen könne, so dass allenfalls eine Befristung bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrag und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in Betracht komme. Diese Befristung unterscheide sich wesentlich von einer Befristung bis 30. Juni 2021 und sei zu erteilen, weil eine Abschaffung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Länder mit Ablauf des genannten Datums derzeit nicht absehbar und wenig wahrscheinlich sei. Gemäß § 35 Abs. 2 GlüStV sei die Verlängerung der Geltung des Glücksspielstaatsvertrages auch gegen den Willen von maximal drei Ländern möglich und auch wahrscheinlich. In diesem Fall gelte, was sich bereits aus § 35 Abs. 3 GlüStV ergebe, der Glücksspielstaatsvertrag auf unbestimmte Zeit fort. Vor diesem Hintergrund sei eine Befristung auf den 30. Juni 2021 zudem unverhältnismäßig, denn wenn die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrages beschlossen werde, müsse die Klägerin nach Ablauf der jetzigen Frist erneut eine, mit erheblichen Kosten und Aufwand verbundene, glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragen. Zudem werde sich der behördliche Aufwand für die Durchführung des Antragsverfahrens wiederholen, welcher sich im Wesentlichen auf die Prüfung der bereits bejahten Zuverlässigkeit der Klägerin beziehe. Darüber hinaus würden die Spielhallen nach Ablauf der Frist ohne Erlaubnis betrieben, so dass die Gefahr bestehe, dass diese geschlossen werden müssten, da aus einer befristeten Erlaubnis kein Vertrauensschutz hergeleitet werden könne. Dies ginge weit über das Ziel des Gesetzgebers hinaus. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV befristet bis zum 30. Juni 2019 erteilten Erlaubnisse seien ebenfalls rechtswidrig. Die Klägerin habe auch in diesem Zusammenhang Anspruch auf unbefristete oder jedenfalls bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag befristete Erlaubnisse. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ergebe sich aus dem von der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Spielhallen, der bis zum 30. Juni 2024 gültig sei. Für den zu zahlenden Mietzins sei die Klägerin auf den Gewinn der Spielhallen angewiesen. Die Klägerin beschäftige in den Spielhallen Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis von der Erteilung unbefristeter Erlaubnisse abhängig sei. Der Klägerin könne nicht entgegengehalten werden, dass sie am 5. Januar 2017, mithin zwei Jahre vor dem frühestmöglichen Auslaufdatum des Mietvertrages, das im Mietvertrag vereinbarte Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages genutzt habe. Da davon auszugehen sei, dass der Glücksspielstaatsvertrag verlängert werde, könne der Klägerin, welche Planungssicherheit benötige, die Nutzung des Optionsrechtes nicht vorgeworfen werden. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht – und nur hierauf könne abgestellt werden – erst mit Beschluss vom 7. März 2017 entschieden, dass der Glücksspielstaatsvertrag mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wobei die Klägerin bestreite, dass die Regelungen des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag, über die das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden habe, verfassungsgemäß seien. Die Entscheidung der Beklagten, die Erlaubnisse unter dem Vorbehalt des Widerrufes zu erteilen, sei ebenfalls ermessensfehlerhaft. Es dürfe nicht der Klägerin angelastet werden, dass der Gesetzgeber durch wirre und undurchsichtige Regelungen Unsicherheit geschaffen habe. Eventuelle Klagen anderer Betreiber könnten einen Widerrufsvorbehalt ebenso wenig rechtfertigen, wie das Kosteninteresse der Beklagten im Hinblick auf eventuelle Entschädigungsansprüche von Spielhallenbetreibern. Die Beklagte habe das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen geprüft und bejaht. Üblicherweise sei ein Widerrufsvorbehalt nur für den Fall der Änderung der Sachlage, z.B. im Bereich der Zuverlässigkeit, vorgesehen und nicht für die Änderung der Rechtslage. Falls sich die Sachlage ändere, habe die Beklagte auch ohne Widerrufsvorbehalt die Möglichkeit, die Erlaubnisse zu widerrufen. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren sei hinsichtlich der Höhe ermessenfehlerhaft. § 3 Abs. 1 GebG NRW sei dahingehend auszulegen, dass Gebühren maximal in der Höhe zu erheben seien, in der nachweislich Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden seien. Höhere Gebühren könnten auch nicht wegen des vermuteten wirtschaftlichen Nutzens der Erlaubnisse für die Klägerin erhoben werden, da kein finanzieller „Mehrwert“ erzielt werden dürfe. Soweit die Beklagte auf den notwendigen Verwaltungsaufwand für die getroffene Entscheidung verweise, sei im Wesentlichen nur zu prüfen, ob eine Spielhalle die Anforderungen des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW erfülle, so dass nicht ersichtlich sei, warum sich ein Jurist mit der Angelegenheit befassen müsse. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Gebührengerechtigkeit vor. Zudem sei die Orientierung an der Größe der Spielhalle nicht sachgerecht. Wegen der Größe der Spielhallen sei es der Klägerin aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 2 Spieleverordnung nicht möglich, weitere Geldspielgeräte aufzustellen. Schließlich beanstandet die Klägerin die Beiladung der E. GmbH. Das Gericht habe widersprüchlich gehandelt, da weder eine Beiladung der Gesellschaft in dem Verfahren der Klägerin mit dem Aktenzeichen 24 K 293/18 erfolgt noch die Klägerin zu den Verfahren dieser Gesellschaft beigeladen worden sei. Dadurch werde die Klägerin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vermittelt über Art. 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG, verletzt. Mit Schriftsatz vom 9. September 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angeregt, dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die von dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber vorgenommene landesrechtliche Umsetzung des Ersten GlüÄndStV in Gestalt des AG GlüStV NRW mit dem Grundgesetz vereinbar sei, obwohl die Auswahlkriterien bei gemäß § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW konkurrierenden Spielhallen die Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes, anders als in den Verfahren betreffend die Umsetzung des Glückspielstaatsvertrages in den Bundesländern Berlin, Bayern und dem Saarland, nicht erfüllten. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zu Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auszusetzen. Zur Begründung wird unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen geltend gemacht, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 7. März 2017 nicht über die Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Ausführungsbestimmungen zum Glücksspielstaatsvertrag entschieden, die mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig seien. Die „Hinweise“ zur Kriterienfindung, die das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch Erlass an die Kommunen weitergegeben habe, erfüllten die verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Vorbehalt des Gesetzes nicht, da der Gesetzgeber die Landesregierung nicht zur Kriterienfindung ermächtigt habe. Zudem seien die Kriterien, welche das Ministerium durch Erlasse an die Kommunen weitergegeben habe, nicht sachgerecht und könnten daher den Eingriff in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 10. Januar 2018, 4. April 2018, 9. September 2019, 9. Oktober 2019 und 26. November 2019 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2019 hat der Vertreter der Beklagten zu Protokoll erklärt, dass sich die Beklagte verpflichte, über die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhallen am Standort C.----------straße 00 in M. (XXXXXXXXXX) im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu entscheiden. Außerdem verpflichte sich die Beklagte, den Fortbetrieb der Spielhallen bis zu einer Bescheidung der Anträge der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu dulden unter der Voraussetzung, dass der Betrieb der Spielhalle durch die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt den weiteren gesetzlichen Anforderungen mit Ausnahme der Erlaubnispflicht entspreche. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diesbezüglich keine prozessbeendende Erklärung abgeben. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, die auf der Grundlage der Befreiung von den Anforderungen des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW gemäß § 29 Erster GlüÄndStV erteilten Verwaltungsakte aufzuheben und eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Erster GlüÄndStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, die nicht auf Grundlage der Befreiung von den Anforderungen des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW gemäß § 29 Abs. 4 Erster GlüÄndStV beruht, zu erteilen, hilfsweise dazu, die Beklagten zu verpflichten, eine Befristung der Verwaltungsakte bzw. der Erlaubnisse bis zum Außerkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV NRW zu erteilen. hilfsweise zu 1.: 2. Die Befristung der Verwaltungsakte bzw. der Erlaubnisse vom 14.12.2017 wird aufgehoben, hilfsweise dazu, die Beklagte zu verpflichten, eine Befristung der Verwaltungsakte bzw. der Erlaubnisse bis zum Außerkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV NRW zu erteilen. hilfsweise zu 2.: 3. Die Beklagte zu verpflichten, die auf der Grundlage der Befreiung von den Anforderungen des § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW gemäß § 29 Erster GlüÄndStV erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nach § 24 Erster GlüÄndStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unbefristet zu erteilen, hilfsweise dazu, die Beklagte zu verpflichten, eine Befristung der Verwaltungsakte bzw. der Erlaubnisse bis zum Außerkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV NRW zu erteilen. weiter, 4. Der Vorbehalt des Widerrufs in den Bescheiden vom 14.12.2017 wird aufgehoben; hilfsweise dazu, die Beklagte zu verpflichten, die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse ohne Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. 5. Die in den Bescheiden der Beklagten vom 14.12.2017 festgelegten Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.767,00 Euro (Halle 0) bzw. 1.988,00 Euro (Halle 0) werden aufgehoben, soweit sie jeweils einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro überschreitet. Für den Fall, dass das Gericht die Höhe der angemessenen Gebühren unterhalb der tatsächlich mit Bescheiden vom 14.12.2017 durch die Beklagte erhobenen Gebühren festsetzt, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den dann überzahlten Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen. 6. hilfsweise zu 1. bis 5., die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Darüber hinaus beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Beiladung der C1 GmbH zu dem hiesigen Verfahren der O. H. . ./. Stadt M. unzulässig erfolgt ist, da eine Beiladung der C1. GmbH zu dem Verfahren O. H. . ./. Stadt M. (Az. 24 K 283/18) sowie eine Beiladung der O. H. Ltd. zu den Verfahren der C1. GmbH ./. Stadt M. nicht erfolgt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhallen in der C.----------straße 00, da hierdurch dauerhaft gegen das Verbundverbot und das Mindestabstandgebot verstoßen werde. Nur eine der miteinander konkurrierenden Spielhallen könne eine solche Erlaubnis erhalten, wobei auch die Interessen der anderen Spielhallenbetreiber zu berücksichtigen seien. Die Spielhalle(n) der Klägerin würden sich gegenüber den anderen Spielhalle zudem wegen der kurzen Laufzeit der Mietverträge nicht durchsetzen. Zugunsten Klägerin sei die Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV angewendet worden. An die Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen seien strenge Anforderungen zu stellen, damit die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht unterlaufen würden. Das Mietverhältnis über die Räumlichkeiten der Spielhallen ende zwar erst am 30. Juni 2024. Der Mietvertrag sei aber ursprünglich bis 30. Juni 2019 befristet gewesen und dessen Verlängerung in Kenntnis der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages vorzeitig erfolgt. Deshalb sei die Klägerin über den 30. Juni 2019 hinaus nicht schutzwürdig. Die mögliche Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrages löse keinen gesetzlichen Automatismus im Hinblick auf mögliche Fristverlängerung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV aus. Auch die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 AG GlüStV NRW angeordneten Widerrufsvorbehalte seien rechtmäßig. Die Entscheidung, die Erlaubnisse mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, sei nicht willkürlich erfolgt. Das Glücksspielwesen sei ein Rechtsgebiet, das sich im Fluss befinde. Noch nicht alle diesbezüglichen Rechtsfragen seien höchstrichterlich geklärt. Zudem hätten Betreiber von Spielhallen in M. gegen die Entscheidungen der Beklagten Klage erhoben. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Klagen Auswirkungen auf andere Erlaubnisse hätten. Die Beklagte sei bestrebt, die Entschädigungskosten so gering wie möglich zu halten, falls andere Erlaubnisse aufgrund der Rechtsprechung aufgehoben werden müssten. Die Gebührenfestsetzungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Gebührenbemessung seien der wirtschaftliche Wert sowie der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten werde nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet, so dass pro Tag Kosten in Höhe von 480 Euro bzw. pro Stunde in Höhe von 59 Euro entstünden. Ausgehend von einer anteilig zu berücksichtigenden Einarbeitung in die neue Rechtslage, der Auswertung des Verwaltungsvorganges sowie der Abfassung des Bescheides inklusive Korrektur, seien mindestens 10 Arbeitsstunden zu Grunde zu legen. Aufgrund der Komplexität der neuen Rechtsmaterie sei jeder Fall mit einem Juristen der Rechtsabteilung der Besoldungsgruppe A 15 (81 Euro pro Stunde) beraten und von diesem geprüft worden. Hierfür seien ca. zwei Stunden pro Vorgang zu veranschlagen. Die wirtschaftliche Bedeutung der Erlaubnisse sei anhand der an die Beklagte gezahlte Vergnügungssteuer (2016: 1.935.499,36 Euro) und der Einkünfte aller Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet in Höhe von 12.903.329,07 Euro unter Berücksichtigung von Leasingraten, Mietkosten, Personalkosten etc. bestimmt worden. Daraus ergebe sich eine geschätzte wirtschaftliche Bedeutung von jährlich 17.705,19 Euro pro Geldspielgerät. Abhängig von der Größe der jeweiligen Spielhalle und der damit einhergehenden Möglichkeit, mehr Geldspielgeräte aufzustellen, sowie unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes habe sich folgende Staffelung ergeben: Unter 72 qm 3.000 Euro,72 bis 95 qm 3.500 Euro,96 bis 119 qm 4.000 Euro,120 bis 142 qm 4.500 Euro,Ab 144 qm 5.000 Euro. Da die streitgegenständlichen Erlaubnisse nur für einen verkürzten Zeitraum erteilt worden seien (19 statt 43 Monate), seien die Gebühren entsprechend reduziert worden. Die Beiladungen der Betreiberin der Spielhallen in der E.------straße 00 (C1. GmbH) und der Betreiberin der Spielhalle in der O1.----straße 00 (X2. C2. OHG) sind jeweils mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 erfolgt. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1) hat sich nicht geäußert. Die Beigeladene zu 2) weist darauf hin, dass sie für den Betrieb ihrer Spielhalle in der O1.----straße 00 ebenfalls eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW beanspruche. Das erforderliche Auswahlverfahren sei bisher nicht erfolgt. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis habe, sei der Betrieb der Beigeladenen zu bevorzugen, weil es sich hier um einen Einzelspielhalle handele, die sich weit näher an den gesetzlichen Vorgaben orientierte als die Verbundspielhallen der Klägerin. Die unter dem 23. Oktober 2019 gegen die Beiladung der X2. C2. OHG erhobene Gegenvorstellung sowie der Antrag, die Beiladung von Amts wegen aufzuheben, sind mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 abgelehnt worden, der gleichzeitig erfolgte Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 abgelehnt worden. In der mündlichen Verhandlung am 27. November 2019 sind das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren der Klägerin mit dem Aktenzeiche 24 K 293/18 und das Verfahren der Beigeladenen zu 2) - 24 K 484/18 - zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 24 K 293/18 und 24 K 484/18 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Klägerin die Erteilung unbefristeter bzw. bis zum Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag befristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für ihre Spielhallen in der C.----------straße 00 in M. (§ 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW) begehrt, ist die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den unter Ziffern 1. und 2 gestellten Hilfsanträgen unbegründet ( I. ) und mit dem hierzu unter Ziffer 6 gestellten Hilfsantrag unzulässig ( II. ). Hinsichtlich des Begehrens, der Klägerin diese Erlaubnisse auf der Grundlage des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (Härtefall) zu erteilen, ist die Klage mit dem Hauptantrag und den hierzu gestellten Hilfsanträgen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet ( III. ). Bezüglich der Anfechtung der in den Bescheiden vom 14. Dezember 2017 enthaltenen Widerrufsvorbehalte hat die Klage Erfolg ( IV. ). Soweit die Klägerin die Aufhebung der Gebührenfestsetzung begehrt, hat die Klage keinen Erfolg ( V. ). Hinsichtlich des Begehrens festzustellen, dass die Beiladung der C1. GmbH zum hiesigen Verfahren rechtswidrig erfolgt ist, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg ( VI. ) I. Die Klägerin hat zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt keinen über die bisherigen Bescheide hinausgehenden Anspruch auf die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für ihre Spielhallen in der C.----------straße 00. Gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011, verkündet als Anlage 1 zu Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 523, 535), § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW), verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GV.NRW. S. 524 ff.), bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Spielhallen, die - wie hier - unter die Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fielen, seit dem 1. Juli 2017 einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist - unbeschadet sonstiger Erfordernisse - wiederum von der Einhaltung des Verbundverbotes (§ 25 Abs. 2 GlüStV) und der Abstandsgebote (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) abhängig. Nach der hierzu gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ergangenen Ausführungsvorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 2. HS AG GlüStV NRW soll unter anderem ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht unterschritten werden. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, ist ausgeschlossen, § 16 Abs. 3 Satz 1 1. HS AG GlüStV NRW. Gegen den glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt bestehen ebenso wie gegen das Mindestabstandsgebot, die Bestimmung des Mindestabstandes sowie das Verbundverbot keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 188 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris; insbesondere auch für die in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen:Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 24 K 16251/17 -, nrwe, Rn. 43 ff., m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13 und vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 9 ff. Gemäß den hiernach anzuwendenden Regelungen der § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, wenn die in § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW genannten Voraussetzungen vorliegen - vor allem die Betreiber zuverlässig sind und insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltungen ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden, § 4 Abs. 1 Nr. 5 AG GlüStV NRW -, der in § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz AG GlüStV NRW gesetzlich festgelegte Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zwischen den Spielhallen eingehalten ist und kein Verstoß gegen das Verbundverbot des § 16 Abs. 3 Satz 1 1. HS AG GlüStV NRW vorliegt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW nicht erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Einer Erlaubnis für den Betrieb beider Spielhallen steht jedoch bereits das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1, 1. HS AG GlüStV NRW entgegen, weil die Spielhallen in demselben Gebäude/Gebäudekomplex untergebracht sind. Da die Spielhallen zudem den vorgeschriebenen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu anderen Spielhallen - hier zu den Spielhallen in der O1.----straße 00 und 00 sowie in der E.------straße 00 - nicht einhalten, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis für eine der Spielhallen. Die zuständige Behörde darf zwar gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe des Mindestabstandes abweichen. Vorliegend ist die Beklagte jedoch unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeschränkten Prüfungskompetenz des Gerichtes ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, eine Abweichung von der Maßgabe des Mindestabstandes nicht zu gewähren. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, liegt eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Ausnahmen sind nur restriktiv zugelassen. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf die Behörde anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das "Soll" ein "Muss". In Regelfällen bedarf es keiner besonderen Begründung für die Anwendung der Soll-Vorschrift, vgl. VG Köln, Urteil vom 29. Januar 2014 - 23 K 2890/13 -, juris, Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII C 77.74 -, BVerwGE 49, 16-24; VG Dresden, Beschluss vom 29. März 2018 - 6 L 172/18 -, juris, Rn. 46 f. Ausgehend hiervon ist die Annahme der Beklagten, dass vorliegend keine eine Abweichung vom Mindestabstand rechtfertigenden objektiven geografischen Besonderheiten vorliegen, nicht zu beanstanden. Es ist ermessensgerecht - wenn nicht sogar geboten -, dass die Beklagte eine Unterschreitung des Mindestabstandes nur zulässt, wenn diese nur geringfügig ist und bzw. oder örtliche Besonderheiten wie etwa außergewöhnliche topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes vorliegen, durch die ein Verstoß gegen das Abstandsgebot maßgeblich relativiert wird, vgl. auch VG Münster, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 K 2701/14 -, juris, Rn. 28 ff. Diese Vorgehensweise korrespondiert mit der Intention des Gesetzgebers, vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/17, S. 43 f., Drucksache 16/1245, S. 51, gerade in Bezug auf Spielhallen pathologisches Spielverhalten zu bekämpfen. Der Mindestabstand soll sicherstellen, dass der Spieler nach dem Besuch einer Spielhalle nicht direkt zur nächsten Spielhalle gelangt, sondern sich durch die Zurücklegung eines entsprechenden Fußweges "eine gewisse Abkühlung verschafft", bevor sich erneut die Gelegenheit zum Glücksspiel eröffnet. Dies ist nur gewährleistet, wenn die Möglichkeit des § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW restriktiv gehandhabt wird. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Spielhallen der Klägerin von ihren eigenen Spielhallen in der O1.----straße 00 sowie von den Spielhallen der Beigeladenen nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten nur zwischen 200 und 280 Meter Luftlinie entfernt sind, so dass bereits keine unerhebliche Unterschreitung des Mindestabstandes vorliegt. Topgrafische Besonderheiten, welche geeignet wären, die Unterschreitung des Mindestabstandes zu den anderen Spielhallen erheblich zu relativieren, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Es trifft überdies nicht zu, dass - wie die Klägerin als ihrerseits Beigeladene in dem Verfahren der Beigeladenen zu 2) - 24 K 484/18 - vorträgt, eine Auswahlentscheidung nicht mehr erforderlich sei, weil die Beklagte die Anträge der anderen Spielhallenbetreiber auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bestandskräftig abgelehnt habe. Dem steht schon entgegen, dass die Klägerin für ihre Spielhallen in der O1.----straße 00, die zu den hier streitgegenständlichen Spielhallen den Mindestabstand von 350 Metern unterschreiten, mit dem bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 24 K 293/18 anhängigen Verfahren ebenfalls die Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen begehrt. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen glücksspielrechtlichen Regelungen besteht für die Beklagte ferner auch keine Möglichkeit, von diesen Vorschriften abzuweichen weil- wie die Klägerin vorträgt - die tatsächlichen Verhältnisse in M. die Einhaltung der Vorschriften nicht erfordern würden. Da die Klägerin schon keinen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse hat, kann die Klage auch mit den hilfsweise geltend gemachten Begehren keinen Erfolg haben. Im Übrigen wird zu der Frage der maximal zulässigen Befristung auf die Ausführungen in dem Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage - 24 K 237/18 – Bezug genommen. II. Hinsichtlich des unter Ziffer 6. hilfsweise gestellten Antrages, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Bescheide der Beklagten insoweit rechtswidrig sind, als dass diese keine Auswahlentscheidung zwischen den miteinander konkurrierenden Spielhallen getroffen hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 181 ff.; ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 A 1826/19 -, juris, so dass sie einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte im Rahmen einer Auswahlentscheidung über den klägerischen Antrag auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für ihre Spielhallen entscheidet, ob der Klägerin zumindest für eine der beiden Spielhallen eine solche Erlaubnis erteilt werden kann. Diesbezüglich ist die Klägerin jedoch durch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Beklagte verpflichte, im Rahmen einer Auswahlentscheidung über die diesbezüglichen Anträge der Klägerin zu entscheiden, klaglos gestellt worden, wodurch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen ist. Da die Beklagte bisher keine Auswahlentscheidung zwischen den in M. -X. in (echter) Konkurrenz zueinander stehenden Spielhallen getroffen hat, war der Anregung der Klägerin, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob die von dem nordrhein-westfälischen Gesetzgeber vorgenommene landesrechtlichen Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages in Gestalt des AG GlüStV NRW mit dem Grundgesetz vereinbar sei, obwohl die Auswahlkriterien bei gemäß § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW konkurrierenden Spielhallen die Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes nicht erfüllten, schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu folgen. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des OVG NRW verwiesen, wonach auch die nordrhein-westfälischen Regelungen nicht gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen, zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 4 B 1037/18 -, juris, Rn. 15 m.w.N. III. Soweit die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die auf der Grundlage des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (Härtefall) bis zum 30. Juni 2019 befristeten Erlaubnisse unbefristet oder hilfsweise bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zu erteilen, hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr für den Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle solchermaßen befristete Erlaubnisse erteilt, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, gegen dessen Regelungen ebenfalls keine europa- oder verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 57, m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 - 9 K 16288/17 -, können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden (hier: die Beklagte) nach Ablauf des in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie des § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Die Entscheidung, ob und inwieweit dem Betreiber einer Spielhalle, die - wie hier die streitgegenständlichen Spielhallen der Klägerin - unter die Übergangvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV fällt, nach Ablauf der dort eingeräumten fünfjährigen Frist, eine Befreiung von dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot gewährt wird, steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde und ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein Anspruch auf die begehrte Entscheidung besteht nur, wenn im konkreten Fall der Ermessensspielraum der Behörde derart eingeschränkt ist, dass nur diese Entscheidung als ermessengerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „unbilligen Härte“, welcher der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 – 5 B 8.12 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166, 169, sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb ist der Begriff der „unbilligen Härte“ eng auszulegen und an die Erfüllung dieser tatbestandlichen Voraussetzung sind hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen, um einen schonenden Übergang zu den strengeren Reglungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle zu ermöglichen. Da bereits diese Übergangsfrist den wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen Rechnung tragen sollte und der Abmilderung wirtschaftlich bedingter Härten diente, muss die Annahme einer unbilligen Härte auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, juris, Rn. 32 f., m.w.N. und vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 56 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen können der Klägerin unbeschadet der Frage, ob hier eine unbillige Härte im dargelegten Sinn vorliegt, weder unbefristete noch bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag befristete Erlaubnisse erteilt werden. Dadurch würden Sinn und Zweck der Härtefallklausel des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unterlaufen, der darin besteht, eine Übergangssituation zu regeln. Die von der Klägerin begehrten Befristungen kämen demgegenüber jedoch glücksspielrechtlichen Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW unter Umgehung des Verbundverbotes und des Mindestabstandgebotes gleich bzw. gingen über diese sogar hinaus, weil die von der Klägerin begehrten Befristungen aufgrund der Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative GlüStV, § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW nicht zulässig sind, vgl. hierzu die Ausführungen des erkennenden Gerichtes im Verfahren der Klägerin - 24 K 237/18 - sowie ausführlich: VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 24 K 16251/17 -, nrwe; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - 4 A 2786/18 - und vom 13. November 2019 - 4 A 2786/18 -, juris. Aus diesen Gründen hat die Klägerin im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf eine bis zum Ende des Mietvertrages über die Räumlichkeiten der Spielhalle am 30. Juni 2024 und damit über den 30. Juni 2021 hinaus befristete Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Gleichwohl hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Anträge der Klägerin auf die Erteilung von Erlaubnissen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes (neu) entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung der Beklagten, über diese Anträge der Klägerin zu entscheiden, ist ermessensfehlerhaft i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte ist in rechtlich nicht zutreffender Weise davon ausgegangen, dass sie über die ausdrücklich nur hilfsweise gestellten Härtefallanträge entscheiden könne, ohne zuvor und auch später im Rahmen einer zwischen der Klägerin und allen mit deren Spielhallen wegen Unterschreitens des Mindestabstandgebotes konkurrierenden Spielhallen, für die ebenfalls Anträge auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW gestellt worden waren, eine - auch dem subjektiv öffentlichen Interesse der Klägerin dienende - Auswahlentscheidung zu treffen (Ermessensfehlgebrauch), vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 4 A 1826/19 -, juris. Da die der Klägerin in den Härtefallentscheidungen gewährte Frist bereits abgelaufen ist, so dass die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr über eine (Härtefall)Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhallen verfügt, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin durch die getroffenen Härtefallentscheidungen nicht in ihren Rechten verletzt ist. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des OVG NRW grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde davon ausgeht, sie müsse vor Durchführung des Auswahlverfahrens über die Härtefallbefreiung entscheiden, OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 - juris, Rn. 53 f. Anders als in dem dort vorliegenden Sachverhalt hat die Beklagte hier jedoch bis zur mündlichen Verhandlung überhaupt keine Auswahlentscheidung getroffen und ausweislich der Formulierungen in den Bescheiden über die Erlaubnisanträge der Klägerin nur insoweit entschieden, als sie das Teilbegehren, nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe des Mindestabstandes abzuweichen, abgelehnt hat. Sollte die nunmehr von der Beklagten zu treffende Auswahlentscheidung zur Lasten der Klägerin ausgehen, wird die Beklagte bei der zu treffenden Härtefallentscheidung den Umstand der verspäteten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen haben. Sie wäre jedoch nicht gehindert, erneut die konkreten mietvertraglichen Aspekte (z.B. die vorzeitige Verlängerung des Mietvertrages) in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Auffassung der Klägerin, ihr können nicht vorgehalten werden, dass sie den Mietvertrag bereits am 5. Januar 2017 und damit zwei Jahre vor Ende der ursprünglichen Mietdauer verlängert habe, weil das Bundesverfassungsgericht erst mit Beschluss vom 7. März 2017 entschieden habe, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen verfassungsmäßig seien, nicht zu folgen ist. Denn das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin ist spätestens mit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV NRW im Jahr 2012 entfallen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. -, Rn. 199. Ebenso könnte die Beklagte angemessen bewerten und gewichten, dass sich die Klägerin, die für beide miteinander im Verbund stehenden Spielhallen Erlaubnisanträge gestellt hat, wegen des nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für sie geltenden Verbundverbotes hätte rechtzeitig darauf einstellen müssen, eine der beiden Spielhallen zu schließen. IV. Soweit die Klägerin die Aufhebung der in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltenen Widerrufsvorbehalte begehrt, ist die Klage zulässig, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 - 4 A 589/17 - juris, Rn. 24 – 26, und begründet. Die Beifügung der Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 3. der Bescheide vom 14. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW, § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 16 Abs. 2 Satz 4 AG GlüStV NRW kann einer nach den glücksspielrechtlichen Regelungen erteilten Erlaubnis ein Widerrufsvorbehalt beigefügt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG NRW). Die Behörde hat bei der diesbezüglichen Entscheidung die öffentlichen Interessen an deren Erlass sowie die privaten Interessen des Betroffenen, hiervon verschont zu bleiben, in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Die beabsichtigte Maßnahme muss einen konkreten und legitimen Zweck verfolgen. Die Grenzen des Ermessens müssen beachten werden, insbesondere darf die Ausübung des Ermessens nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Betroffenen führen. Gemäß § 36 Abs. 3 VwVfG NRW darf eine Nebenbestimmung außerdem dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung der Beklagten, die der Klägerin nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV erteilten Erlaubnisse für den Betrieb ihrer Spielhallen mit Widerrufsvorbehalten zu versehen, als ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Es mangelt bereits an der erforderlichen Interessenabwägung. Die Beklagte hat ihre Entscheidung in den streitgegenständlichen Bescheiden damit begründet, dass der Widerrufsvorbehalt erfolgt sei, um aufgrund der Vielzahl der noch anhängigen Klagen und der noch nicht abschließend geklärten Rechtslage angemessen sowohl auf eine geänderte Sach- als auch Rechtslage reagieren zu können. Ergänzend hierzu hat sie im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass die von einigen Spielhallenbetreibern erhobenen Klagen gegen die Entscheidungen der Beklagten Auswirkungen auf Erlaubnisse haben könnten, welche anderen Spielhallenbetreibern im Stadtgebiet der Beklagten erteilt worden seien. Deshalb sei die Beklagte bestrebt, keine oder nur geringe Entschädigungen leisten zu müssen, falls Erlaubnisse gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW aufgehoben werden müssten. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei der Entscheidung, die Erlaubnisse unter den Vorbehalt eines Widerrufes zu stellen, allein auf die öffentlichen, unter anderem auf die fiskalischen Interessen abgestellt, aber die Belange der Klägerin sowie den Umstand, dass die Erlaubnisse den Betrieb der Spielhallen ohnehin nur bis Ablauf des 30. Juni 2019 ermöglichten, nicht in den Blick genommen hat. Darüber hinaus erweist sich die Entscheidung der Beklagten, die Erlaubnisse mit Widerrufsvorbehalten zu versehen, als unverhältnismäßig. Ausweislich des Wortlautes in Ziffer 2. der angefochtenen Bescheide sind die Möglichkeiten, die Bescheide zu widerrufen, weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Eine Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Begründungen der angefochtenen Bescheide, so dass die Beklagte die Erlaubnis nicht nur in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt, sondern auch aus jedem sachlich tragfähigen Anlass widerrufen kann. Angesichts der kurzen Geltungsdauer der Erlaubnisse ist nicht nachvollziehbar, warum die Beifügung eines Widerrufsvorbehaltes aus den von der Beklagten angegebenen Gründen erforderlich sein sollte. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Erlaubnisse ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben könnten, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, juris, Rn. 25. V. Bezüglich des Begehrens der Klägerin, die jeweils unter Ziffer 3. der Bescheide festgesetzten Gebühren in Höhe von 1.988,00 Euro und 1.767,00 Euro aufzuheben, soweit sie den Betrag von 50,00 Euro überschreiten, ist die Klage nicht begründet. Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dass die Klägerin dem Grunde nach gebührenpflichtig ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW), wird von ihr nicht in Zweifel gezogen. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Gebühr. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind §§ 2, 3, 4 und 9 GebG NRW i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Für die behördliche Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle sieht Tarifstelle 17.6 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT, Anlage zur AVerwGebO NRW) einen Gebührenrahmen (vgl. § 4, 4. Alternative GebG NRW) von 50,00 bis 5.000,00 Euro vor. Gemäß § 3 GebG NRW hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebühren-sätze zu beachten, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat. Verwaltungsgebühren können danach zum Zwecke der Abgeltung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwands erhoben werden und außerdem dem Ausgleich eines dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zu Gute gekommenen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils dienen, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris, Rn. 5. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grundsatz bei der Festsetzung des Gebührenrahmens für die Entscheidung über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis durch den Verordnungsgeber missachtet worden wäre, sind nicht ersichtlich, vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 - 9 K 16288/17 -, juris, Rn. 546 ff., mit ausführlicher Begründung. Für eine Auslegung des § 3 Abs. 1 GebG NRW dahingehend, dass - wie die Klägerin vorträgt - die Gebühr maximal in der Höhe zu erheben sei, in der nachweislich Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden seien, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift kein Raum. Ein Verbot der Kostenüberdeckung ist nur zu beachten, wenn dies gesetzlich vorgegeben ist, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 12 LC 275/07 -, juris, Rn. 24 m.w.N; Urteil vom 27. September 2017 - 13 LC 218/16 -, juris, Rn. 120. Darüber hinaus ist eine Begrenzung der Verwaltungsgebühr auf den – zu pauschalierenden und typisierenden – Verwaltungsaufwand nur für die Fälle anerkannt, in denen die Amtshandlung für den Kostenschuldner – z.B. bei Verwaltungsakten der Eingriffsverwaltung – von vornherein keinen Vorteil begründet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris, Rn. 7 ff. Die konkrete Festsetzung der Gebührenhöhe, die im Ermessen des Beklagten steht, begegnet unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten Überprüfungsmöglichkeiten ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sind - wie hier - für die Gebühren Rahmensätze vorgesehen, hat die Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Ziffer 1.) und die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (Ziffer 2.). Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalieren. Hiervon ausgehend ist zunächst das von der Beklagten praktizierte System der Gebührenermittlung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert, dass sie sich bei der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Zugrundelegung der Rahmengebühr der Tarifstelle 17.6 entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 GebG NRW an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrages einerseits und dem wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für das Betreiben einer Spielhalle andererseits orientiert habe. Die von der Beklagten vorgenommene Kalkulation des Verwaltungsaufwandes ist nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie der Berechnung Personalkosten für einen Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A 11 mit einem Arbeitsaufwand von zehn Stunden und einen Juristen der Rechtsabteilung mit der Besoldungsgruppe A 15 mit einem Arbeitsaufwand von zwei Stunden pro Erlaubnisantrag zu Grunde legt. Angesichts der Komplexität des Rechtsgebietes und des Umstandes, dass nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV erstmals über die Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag entschieden werden musste, vermag der Einwand der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es bedürfe für die Entscheidung über die Erlaubnisanträge nicht der Einbindung eines Juristen, nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnisse für die Spielhallenbetreiber hat die Beklagte ausgehend von den ihr vorliegenden Erkenntnissen (Summe der an die Beklagte gezahlten Vergnügungssteuer und Einnahmen der Spielhallenbetreiber abzüglich diverser Kosten) nachvollziehbar einen wirtschaftlichen Wert in Höhe von 17.705,19 Euro pro Jahr und Geldspielgerät zu Grunde gelegt. In einem weiteren Schritt hat sie ausgehen davon, dass in Spielhallen gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) nur ein Geldspielgerät pro 12 qm bzw. maximal zwölf Geräte ab einer Größe von 144 qm aufgestellt werden dürfen, eine Staffelung vorgenommen, mit der die Höhe der Gebühr an die Größe der Spielhalle und damit an deren potentiellen wirtschaftlichen Wert anknüpft. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Da eine Spielhalle nach Ablauf des Übergangszeitraumes des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nicht mehr ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben werden darf, stellt bereits die Erteilung der glücksspielrechtliche Erlaubnis für sich genommen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar, der weit über dem Gebührenrahmen liegen dürfte. Dies gilt auch für kleinere Spielhallen in denen - wie hier - weniger als zwölf Geräte aufgestellt werden können. In der Halle 1, deren Fläche 137 qm - und nicht, wie von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wohl versehentlich vorgetragen, nur 96 qm - beträgt, können insgesamt elf Geldspielgeräte aufgestellt werden. Ausgehend von einem wirtschaftlichen Wert von rund 17.705,00 Euro pro Geldspielgerät ergibt sich für die Spielhalle ein potentieller Wert in Höhe von 194.755,00 Euro. In der Halle 0, welche eine Fläche von 96 qm aufweist, können höchstens acht Geldspielgeräte aufgestellt werden, so dass der potentielle wirtschaftliche Wert dieser Spielhalle 141.640,00 Euro beträgt. Die rechtlichen Bedenken des erkennenden Gerichtes, dass die Gebührenfestsetzung der Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, weil der untere Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft sein dürfe, wurden durch die Erläuterung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass je nach Dauer der erteilten Erlaubnis auch geringere Gebühren festgesetzt würden, was durch die Gebührenfestsetzung im vorliegenden Verfahren belegt wird. Hier hat die Beklagte ausweislich der Begründung der Gebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden die Dauer der Befristungen in den Blick genommen. Zudem hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der untere Bereich der Rahmengebühr bei Anträgen ausgeschöpft werde, deren Bearbeitung keine aufwändige Prüfung voraussetze. Dies sei z.B. der Fall, wenn ein Antrag abzulehnen sei, weil die nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-westfälischem Ausführungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen offenkundig nicht erfüllt seien. Aus den dargelegten Gründen verstößt die Gebührenerhebung auch nicht gegen den sich aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit. VI. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beiladung der C1. GmbH (Beigeladene zu 1) zu dem hiesigen Verfahren rechtwidrig sei, hat - ungeachtet des Umstandes, dass dieser Antrag eine Umgehung der nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO geregelten Unanfechtbarkeit der Beiladungsentscheidung darstellt -, bereits deshalb keinen Erfolg, weil insoweit ein im vorliegenden Verfahren feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bereits im Ansatz nicht ersichtlich ist, vgl. § 43 Abs. 1 VwGO. Da die Klägerin ihre Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis aufrechterhalten hat, war die Beiladung der Beigeladenen zu 1) auch nicht von Amts wegen aufzuheben, weil die Entfernung der Spielhallen der Klägerin zu den von der Beigeladenen zu 1) betriebenen Spielhallen unter 350 m beträgt und demgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, dass für den Fall einer hier positiven Entscheidung die Rechte der Beigeladenen zu 1) berührt werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die C1. GmbH in dem unter dem Aktenzeichen 24 K 293/18 (und nicht, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigter der Klägerin genannten Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens) weiteren, bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren der Klägerin, nicht beigeladen wurde, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand die subjektiven Rechte der Klägerin beeinträchtigen könnte. Der Vorhalt, die Beiladung sei rechtswidrig, weil umgekehrt die Klägerin in den Verfahren der C1. GmbH nicht beigeladen worden sei, geht ins Leere, weil derzeit keine Klageverfahren der genannten Gesellschaft anhängig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und ihnen daher nach § 154 Abs. 3 VwGO für den Fall des Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen waren, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, deren außergerichtlichen Kosten ebenfalls nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung - wie von der Klägerin angeregt - zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO insbesondere mit Blick auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - 4 A 2786/18 -, juris, Rn. 10-12, m.w.N. und vom 13. November 2019 - 4 A 1897/19 - , juris, die unter anderem die Frage der Befristung betreffen, nicht erfüllt sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung durch Beschluss vom 30. September 2019 für das Verfahren 24 K 283/18 auf 21.717,00 Euro und für das Verfahren 24 K 290/18 auf 21.938,00 Euro und für die Zeit danach auf insgesamt 43.655,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, dem Streitwert hinsichtlich der begehrten Erlaubnisse gemäß 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.1 bzw. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) für jede der beiden Spielhallen den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. Hinzuzurechnen ist für die Anfechtung der Widerrufsvorbehalte jeweils der Auffangstreitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) sowie für die Anfechtung der Gebührenfestsetzungen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der jeweils angefochtene Betrag. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.