Beschluss
1 A 1116/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1112.1A1116.17.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.636,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.636,55 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte, ohne Einschränkung gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das (nur die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag betreffende) Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im Kern ausgeführt: Der Klage nach dem Hauptantrag sei unbegründet. Dem Kläger stehe der behauptete Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, in den staatsanwaltlichen Dienst des Beklagten eingestellt zu werden, nicht zu. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft in I. vom 30. April 2015, den Kläger mit Blick auf die in der zweiten juristischen Staatsprüfung (nur) erzielte Gesamtnote von 6,55 Punkten bereits nicht zu einem Auswahlgespräch zu laden, sei nicht zu beanstanden. Die Generalstaatsanwaltschaft habe ihr Ermessen ausgeübt, indem sie bei ihrer Entscheidung den Vorgaben der ermessenslenkenden Erlasse des Justizministeriums des Beklagten (JM NRW) vom 29. Juni 1999 und vom 13. April 1999 gefolgt sei, nach denen eine Vorabauswahl anhand der in der zweiten juristischen Staatsprüfung erreichten Gesamtnoten zu erfolgen habe und ein Bewerber, der dem Regelerfordernis (Prädikatsnote, d. h. mindestens 9,0 Punkte) nicht genüge, nur dann zum Auswahlgespräch geladen werden könne, wenn er zumindest eine Gesamtnote von mehr als 7,75 Punkten vorweisen könne (und sich zudem durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichne). Das sei nicht zu beanstanden, weil die angewandten Vorgaben ihrerseits rechtmäßig seien und der Kläger keine Besonderheiten des Einzelfalls aufgezeigt habe, die ein Abweichen von ihnen geboten erscheinen lassen könnten. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht mit Blick auf die durchweg guten dienstlichen Beurteilungen des Klägers. Diese hätten nämlich keine hinreichende Aussagekraft für die Eignung des Klägers für das Amt eines Staatsanwalts, weil die Aufgaben der "allgemeinen Beamten" und der Staatsanwälte im Justizdienst durchgreifend unterschiedlich seien. Die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden, auf eine Gleichbehandlung der Bewerber im Lande abzielenden Regelungen werden zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung, sondern im Erlasswege erfolgt seien, da sie den insoweit maßgeblichen Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG nicht einschränkten, sondern konkretisierten. Sie seien aber auch ansonsten rechtsfehlerfrei. Nicht zu beanstanden sei zunächst, den Zugang zum Amt eines Richters oder Staatsanwalts überhaupt von einer bestimmten Mindestnote im zweiten juristischen Staatsexamen abhängig zu machen. Hierbei handele es sich nämlich um ein sachliches, unmittelbar leistungsbezogenes Auswahlkriterium, das die Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG konkretisiere. Die maßgebliche Erwägung des Beklagten, die Note des zweiten juristischen Staatsexamens lasse auf das Vorliegen der für eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt wichtigen Fähigkeiten wie der Fähigkeit zur analytischen, strukturierten und systematischen Aufarbeitung unbekannter Sachverhalte und Probleme schließen, sei sachgerecht. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, dass dieses Kriterium vorrangig auf Berufsanfänger zugeschnitten sei, weil sich der Bewerberkreis typischerweise aus diesen zusammensetze. Darüber hinaus ermögliche es die Erlassregelung aber auch, ausnahmsweise solche Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, die im zweiten juristischen Staatsexamen weniger als 9,0 Punkte, aber mindestens 7,76 Punkte erreicht hätten und diese schlechtere Benotung durch besondere, z. B. in sonstigen juristischen Berufen nachgewiesene persönliche Eigenschaften ausgleichen könnten. Die Entscheidung des Erlassgebers, den vorgenannten Übergangsbereich nicht in den Bereich unterhalb von 7,76 Punkten auszudehnen, bewege sich jedenfalls solange innerhalb des dem Dienstherrn insoweit zukommenden (weiten) Ermessensspielraums, als – wie hier – kein "Extremfall" vorliege. Die Wahl der absoluten Untergrenze von 7,76 Punkten müsse auch nicht anhand von Tatsachen näher begründet werden, weil es um eine Wertung gehe, die in den originären Ermessensspielraum des Dienstherrn falle und vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die Annahme des Klägers, es fehle zumindest an der Erfahrung, dass bei einer Note von mehr als 7,75 Punkten bessere juristische Kenntnisse vorhanden seien als bei einer Note von 6,55 Punkten, widerspreche schon den Gesetzen der Logik. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Erlasses des JM NRW vom 29. Juni 1999 sei in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGO schon unzulässig, weil der Kläger die mit dem Hilfsantrag begehrte Überprüfung bereits mit dem Hauptantrag erreicht habe. Hiergegen macht der Kläger mit seiner innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Antragsbegründung vom 29. Mai 2017 und mit den nach Ablauf dieser Frist erfolgten Ergänzungen im Schriftsatz vom 26. September 2017 geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung, ob die in den Erlassen vorgegebene absolute Untergrenze von 7,66 Punkten rechtmäßig sei, den Rechtssatz von der nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen falsch angewandt. Es habe mit seinem Urteil "ein Ausmaß an Ermessensliberalität postuliert, das letztlich einer willkürlichen Handhabung der Verwaltung Rechtmäßigkeit" attestiere, "ohne dass die Justizverwaltung bei der Ermessensausübung an die sonst notwendige vollständige und zutreffende Sachverhaltsermittlung gebunden wäre". Das Gericht hätte zumindest prüfen müssen, wie der Beklagte zu der innerhalb einer Notenstufe gezogenen Grenze gekommen sei, habe dies aber zu tun versäumt. Der Beklagte habe keine Tatsachen, keine Erfahrungsergebnisse und keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse für die Annahme dargelegt, mit einer erreichten Examensnote von 7,76 Punkten werde dem Erfordernis der Bestenauslese besser Rechnung getragen als mit einer Note von 6,5(5) Punkten. Hinzu komme, dass das Verwaltungsgericht eigene Wertungen an die Stelle der Wertungen des Dienstherrn gesetzt habe, was unzulässig sei. Es habe nämlich der Erlassregelung den Zweck beigelegt, die Notengrenzen in atypischen Fällen zu flexibilisieren, obwohl der Erlass vom 13. April 1999 allein auf eine Erhöhung des Bewerberaufkommens abziele und die Flexibilisierung nur "Reflex" der Regelung sei. Fehlerhaft sei ferner die Einschätzung des Gerichts, die Annahme des Klägers, die von ihm genannten Punktwerte würden gleich gute juristische Qualifikationen ausweisen, widerspreche schon den Gesetzen der Logik; das Gericht verwechsele insoweit Denk- mit Erfahrungssätzen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Aussagekraft der dem Kläger erteilten dienstlichen Beurteilung für seine Eignung zum Staatsanwalt erschöpften sich in Leerformeln und berücksichtigten nicht das Vorbringen im Schriftsatz vom 11. Juli 2015 zu den Gemeinsamkeiten der konkret dargelegten Beamtentätigkeit des Klägers mit der Tätigkeit eines Staatsanwalts im Justizdienst. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es ist grundsätzlich frei von Rechtsfehlern, wenn die Justizverwaltung die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Probedienst an die notwendige (aber nicht hinreichende) Bedingung knüpft, dass die Bewerber in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein bestimmtes (überdurchschnittliches) Mindestnotenniveau erreicht haben, weil die in dieser Prüfung erzielte Gesamtnote für die im Rahmen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erforderliche prognostische Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber besonders aussagekräftig ist. Vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, 17. Kap. Rn. 9 mit Fn. 26, ders., Personalpolitik in der Justiz, NJW 1989, 2227 ff. (2228), Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 9 Rn. 26, und Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 18 ("Es ist die Examensnote, besonders die in der zweiten Staatsprüfung, für die fachliche Eignung ausschlaggebend"); vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 – 2 B 123/86 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 12. Januar 1967 – 2 C 86.63 –, juris, Rn. 23, jeweils zum höheren Justizdienst. Hiervon geht erkennbar auch das Bundesverfassungsgericht in seinem die Richterbesoldung betreffenden Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris, Rn. 117 und 150 ff. aus. In diesem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur ausgeführt, dass die Ämter eines Richters oder Staatsanwalts in der Besoldungsgruppe R 1 hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber stellen (Rn. 150) und dass Gradmesser für die fachlich Qualifikation die Examensergebnisse sind (Rn. 117), sondern daran anknüpfend auch die die Praxis der Justizverwaltungen dargestellt, das Erreichen einer Mindestnote zu verlangen, ohne diese Praxis auch nur ansatzweise in Frage zu stellen (Rn. 152). Das zieht im Grundsatz auch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Der Kläger trägt insoweit vor, dass bei einer Orientierung der für die Einstellung verlangten Mindestnote "streng an den Notengrenzen des § 17 JAG NRW" als wissenschaftliche Grundlage zumindest die Prüfungsstatistik herangezogen werden könne. Damit räumt er aber ein, dass etwa die Forderung nach einem mindestens mit 9,00 Punkten bestandenen zweiten Staatsexamen (Erreichen der Note "vollbefriedigend", vgl. §§ 56 Abs. 1, 17 Abs. 2 JAG NRW), wie sie im Grundsatz, d. h. ohne Berücksichtigung der hier in Rede stehenden Erlasse, auch der Beklagte aufstellt, nicht zu beanstanden ist. Nichts anderes gilt entgegen dem Zulassungsvorbringen dann, wenn die Notenuntergrenze auf einen innerhalb einer Notenstufe befindlichen Punktwert festgelegt wird, also etwa – wie hier absenkend, aber nur für bestimmte Ausnahmefälle – auf die Mitte (7,76 Punkte) der Notenstufe "befriedigend" (6,50 bis 8,99 Punkte). Auch in einem solchen Fall darf der Dienstherr nämlich in Ausschöpfung seines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums die typisierende Annahme zugrunde legen, nach der eine oberhalb der festgesetzten Grenze liegende Benotung in der Regel auf eine bessere Qualifikation hindeutet als eine Benotung, die die Grenze nicht überschreitet. Die Festlegung einer jeglichen Notenuntergrenze ist deshalb unabhängig von dem konkret gewählten Punktwert immer leistungsbezogen. Soweit es um eine Begründung des konkret festgesetzten Punktwerts geht, hat der Kläger schon nicht dargelegt, welche ("wissenschaftlichen") Tatsachen angeführt werden könnten, um eine (unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen des Amtes und ggf. auch der Bewerberlage) innerhalb einer Notenstufe festgesetzte Notengrenze plausibler zu machen, sondern ein solches Erfordernis nur behauptet. Im Übrigen ist aber auch der Sache nach nicht erkennbar, welcher näheren, "wissenschaftlichen" Begründung dieser letztlich voluntative, in den weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn fallende Akt der Festlegung einer Notenuntergrenze zugänglich sein sollte. Die Forderung des Klägers nach einer (weiteren) Plausibilisierung ist mithin schon deswegen nicht berechtigt, weil nicht ersichtlich ist, wie der Dienstherr dieser Forderung nachkommen können sollte. Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe eigene Wertungen an die Stelle der Wertungen des Dienstherrn gesetzt, indem er der Erlassregelung den erkennbar nicht mit ihr verfolgten Zweck beigelegt habe, die Notengrenzen in atypischen Fällen zu flexibilisieren. Es trifft nämlich erkennbar nicht zu, dass die mit den beiden Erlassen getroffene Regelung allein auf eine Erhöhung des Bewerberaufkommens abzielt und die Flexibilisierung nur "Reflex" der Regelung ist. Diese These des Klägers wäre nur richtig, wenn sich der Erlassgeber mit einer Regelung begnügt hätte, die die Notengrenze "nach unten" verschiebt. Das hat er aber nicht getan. Er hat den Bewerberkreis vielmehr nur unter der Voraussetzung auf den Notenbereich von mehr als 7,75 Punkten und weniger als 9,0 Punkten ausgeweitet, dass die Bewerber sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Die Prüfung, ob solche Eigenschaften gegeben sind, hat sich dabei an den im Erlass vom 13. April 1999 beispielhaft aufgeführten Gesichtspunkten zu orientieren, muss also etwa fragen, ob der Bewerber erkennbar "unter Wert geschlagen" worden ist oder "besondere durch den Lebensweg und (die) berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeiten und Leistungen" vorweisen kann, "welche die Persönlichkeit eines Richters oder Staatsanwalts positiv prägen und den Bewerber dadurch aus dem Bewerberfeld im übrigen herausheben". Ob ein Bewerber mit einer Gesamtnote, die der in Rede stehenden Notenspanne zuzuordnen ist, zum Auswahlgespräch geladen wird, hängt mithin von dem Ergebnis einer anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Prüfung der "besonderen persönlichen Eigenschaften" ab. Genau hierin liegt die mit der Erlassregelung neben der Erhöhung des Bewerberaufkommens gleichrangig angestrebte Flexibilisierung der– in den Worten des Klägers – "Notengrenzenpraxis". Ferner ist auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe Denk- mit Erfahrungssätzen verwechselt, nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlichen Zweifeln auszusetzen. Zwar trifft es zu, dass die Annahme des Klägers, eine Gesamtnote oberhalb von 7,75 Punkten weise nicht (zwangsläufig) auf bessere juristische Kenntnisse hin als die von ihm erzielte Gesamtnote (6,55 Punkte), nicht schon den Gesetzen der Logik widerspricht. Ein solcher Widerspruch liegt vor, wenn der in Rede stehende Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber bereits dann, wenn Schluss zwar fernliegend, aber denkgesetzlich zumindest möglich ist. Zu dem Begriff des Verstoßes gegen die Denkgesetze bei der Beweiswürdigung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30.84 –, juris, Rn. 27, und Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 137 Rn. 75. Die Schlussfolgerung des Klägers, die von ihm angeführten unterschiedlichen Punktwerte könnten auch eine gleich gute juristische Qualifikationen ausweisen, ist jedenfalls bei einer nicht nur formalen, sondern gleichsam materiellen Betrachtung nicht denkgesetzlich unmöglich. Unter dieser Voraussetzung ist es nämlich schon wegen des den Prüfern zukommenden Beurteilungsspielraums im Einzelfall ohne weiteres denkbar, dass eine im Vergleich (geringfügig) schlechtere Gesamtnote vergeben worden ist, obwohl der betroffene Absolvent bei wertender Betrachtung "in Wahrheit" als juristisch gleich oder besser qualifiziert angesehen werden kann als der besser benotete Prüfling. Aus der danach zutreffenden Rüge folgen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es trifft nämlich jedenfalls die in der fraglichen Äußerung des Verwaltungsgericht als "minus" mitenthaltene Einschätzung zu, dass eine (ggf. auch nur geringfügig) bessere Examensnote nach allgemeiner Lebenserfahrung regelhaft bzw. zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine (geringfügig) bessere fachliche Qualifikation schließen lässt. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch der Kläger, indem er in der Zulassungsbegründung insoweit davon spricht, das Verwaltungsgericht habe Denk- mit Erfahrungssätzen verwechselt. Zu dem Charakter der im Rahmen der Beweiswürdigung Verwendung findenden Erfahrungssätze als Wahrscheinlichkeitsaussagen und zu den Arten der Erfahrungssätze näher etwa Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 286 Rn. 56 ff. Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11. Juli 2015 zur Vergleichbarkeit seiner konkreten Beamtentätigkeit mit der Tätigkeit eines Staatsanwaltes im Justizdienst nicht berücksichtigt und deshalb die Aussagekraft der ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen für die in Rede stehende Eignungsfrage zu Unrecht verneint. Das gilt auch dann, wenn sie sinngemäß (auch) als Gehörsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verstehen sein sollte. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers ausweislich der hierauf bezogenen Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 17, zweiter Absatz) zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Auch ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung, den ins Feld geführten dienstlichen Beurteilungen fehle angesichts der Unterschiedlichkeit der Aufgaben eines Staatsanwalts einerseits und eines "allgemeinen Beamten" andererseits die erforderliche Aussagekraft für die in Rede stehende Eignungsfrage. Der Kläger hatte mit seinem Schriftsatz vom 11. Juli 2015 geltend gemacht, die (von ihm vom 11. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 recht erfolgreich ausgeübte) Tätigkeit als Wehrdisziplinaranwalt setze den gleichen akademischen Werdegang und eine im Wesentlichen deckungsgleiche Qualifikation voraus wie die Tätigkeit als Staatsanwalt und entspreche inhaltlich, etwa hinsichtlich der gebotenen Objektivität, im Kern der eines Staatsanwalts. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht zutreffend als nicht durchgreifend gewürdigt. Auf den bloßen seinerzeitigen (sinngemäßen) Hinweis des Klägers, die durch den erfolgreichen Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung erlangte Befähigung zum Richteramt sei auch für seine Einstellung in den höheren Dienst und für seine Tätigkeit als Wehrdisziplinaranwalt Voraussetzung gewesen, musste das Verwaltungsgericht nicht gesondert eingehen, weil er im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist. Aus ihm ergibt sich nämlich nicht, dass die Aufgaben, die der Kläger bei seiner Tätigkeit im höheren Verwaltungsdienst der Bundeswehr zu bewältigen hat(te), hinsichtlich ihrer Anforderungen an die hohen, an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt zu stellenden Anforderungen heranreichen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die mit der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Darlegungen des Klägers zu seiner Tätigkeit als Wehrdisziplinaranwalt. Die Aufgaben eines Staatsanwalts erweisen sich nämlich als deutlich anspruchs- und verantwortungsvoller als die im Übrigen nur nebenamtlich (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 WDO), vgl. insoweit auch Schütz, in: Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 81 Rn. 2, wahrgenommenen Aufgaben eines Wehrdisziplinaranwalts. Die Staatsanwaltschaft ist als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege – so ausdrücklich BGH, Urteil vom 14. Juli 1971– 3 St 73/71 –, juris, Rn. 7; ebenso Kröpil, Wichtige Grundzüge des Strafverfahrens, in: JuS 2015, 213 ff. (214), Brocke, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, Vorbem. zu § 141, Rn. 9, und (ausführlich) Kühne/Gössel/Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Ro-senberg, StPO, 27. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 46 – mit der Verpflichtung zur Objektivität und Unparteilichkeit (§ 160 Abs. 2 StPO) ausgestaltet, dem im Ermittlungsverfahren die Verfahrensherrschaft zukommt (vgl. §§ 160 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 1, 199 ff., 407 Abs. 1, 170 Abs. 2, 153 ff. StPO), vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – 5 StR 19/17 –, juris, Rn. 26; ausführlich etwa Kühne/Gössel/ Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 41, 43, und Kröpil, Wichtige Grundzüge des Strafverfahrens, in: JuS 2015, 213 ff. (214). Eine solche Rolle ist den Wehrdisziplinaranwälten auch bei Ausblendung des ohnehin schon gewichtigen Unterschieds zwischen dem (wesentlich umfassenderen und bedeutenderen) Strafrecht und dem Wehrdisziplinarrecht erkennbar nicht zugewiesen. Zwar hat, wie der Kläger hervorhebt, auch der Wehrdisziplinaranwalt die belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln (vgl. § 97 Abs. 1 WDO) und ist daher ebenfalls der Objektivität verpflichtet. Er ist aber vor allem im vorgerichtlichen Raum im Wesentlichen nur ermittelndes Organ ohne Verfahrensherrschaft, Vgl. Schütz, in: Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 81 Rn. 12: "Die Einleitungsbehörde trifft im Wesentlichen (siehe jedoch § 92 Abs. 1 Satz 2) die das Verfahren bestimmenden Entscheidungen im vorgerichtlichen Raum." Er hat nämlich als bloß "verlängerter Arm" der Einleitungsbehörde – so ausdrücklich Schütz, in: Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 81 Rn. 11 – i. S. v. § 94 WDO deren Ersuchen zu entsprechen (§ 81 Abs. 2 Satz 3 WDO), kann nach Abschluss der Vorermittlungen nicht selbst von der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens absehen (vgl. § 92 Abs. 3 WDO: Zuständigkeit der Einleitungsbehörde), leitet das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 WDO: Zuständigkeit der Einleitungsbehörde) und hat auch keine Befugnis zur Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (vgl. § 98 WDO). Die damit belegte unterschiedliche Wertigkeit des Aufgaben eines Staatsanwalts einerseits und eines Beamten mit der Funktion eines Wehrdisziplinaranwalts andererseits findet ihren Ausdruck auch in der Regelung des § 12 Abs. 1 DRiG, nach der diejenigen Personen, die später als Staatsanwälte verwendet werden sollen, ihr Probedienstverhältnis – wie Richter – im Proberichterverhältnis ableisten, während es für Beamte, auch für solche, die als Wehrdisziplinaranwalt eingesetzt werden sollen, an einer solchen Einordnung fehlt. Ferner belegen auch die unterschiedlichen Besoldungsregelungen diese Bewertung des Gesetzgebers. Staatsanwälte werden wie Richter besoldet (vgl. §§ 37, 38 BBesG), Beamte – und damit auch Beamte, die als Wehrdisziplinaranwalt eingesetzt werden – fallen hingegen unter die Besoldungsordnungen A und B (vgl. §§ 20 ff. BBesG), die eine im Vergleich geringere Besoldung vorsehen. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 15, vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Diese Darlegungsanforderungen werden hier mit offensichtlich nicht erfüllt. Der Kläger hat es nämlich schon versäumt, eine entsprechende Rechts- oder Tatsachenfrage auszuformulieren. Innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger bezogen auf den behaupteten Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung allein ausgeführt, der Sache komme insofern auch grundsätzliche Bedeutung zu, "als dass – wie das Gericht selbst festhält – Einstellungsentscheidungen für die streitgegenständliche Tätigkeit mehrheitlich Lebenssachverhalte von Berufsanfängern vor Augen haben, was auf den Kläger nicht zutrifft, gleichwohl die Einstellungsentscheidung dies nicht berücksichtigt hat". Diesen Ausführungen kann eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch nicht zumindest sinngemäß mit hinreichender Klarheit entnommen werden, zumal der Kläger mit ihnen nur die ihn und damit einen Einzelfall betreffende Einstellungsentscheidung rügt. An der vorstehenden Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 26. September 2017 vorgetragen hat, es gehe um die sich aus seinem bisherigen Vortrag ergebende Frage, "ob auch nach langjährig zurückliegend erbrachter Examensnote dem Prinzip der Bestenauslese gerecht wird, wenn ganz maßgeblich auf diese abgestellt wird" bzw. ob "die Kriterien der Bestenauslese mit größer werdendem zeitlichem Abstand zur berufsqualifizierenden Abschlussprüfung eine Schwerpunktverschiebung bei der Auswahl – die nicht Stichentscheidung ist – dahingehend, dass ein Abstellen auf eine Note im Dezimalbereich damit nicht mehr vereinbar ist". Dieses neue, nicht nur ergänzende Vorbringen, mit dem der Kläger ersichtlich auf den Hinweis des Beklagten auf das Verfehlen der Darlegungsanforderungen reagiert hat, ist nämlich erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 7. Juni 2017 erfolgt und damit nicht berücksichtigungsfähig. Nur ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass nichts für die Annahme spricht, die in Rede stehenden, die Ermessensbetätigung des Beklagten steuernden Erlasse könnten nur dann rechtmäßig sein, wenn für "Späteinsteiger", die eine nach den bestehenden Regelungen nicht hinreichende Examensnote durch später erworbene "vergleichbare" berufliche Fähigkeiten ausgleichen könnten, eine noch weiter abgesenkte Notengrenze (bis zu welcher Note eigentlich?) vorgesehen werde. Es fällt vielmehr in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, eine solche Möglichkeit nur bis zu einer (hier beanstandungsfrei gewählten, s. o.) Notenuntergrenze (Mindesterfordernis von 7,76 Punkten) zu eröffnen und zugrunde zu legen, dass eine Gesamtnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung, die diese Grenze unterschreitet, bei der zulässigen typisierenden Betrachtung auch längerfristig eine belastbare Aussage über die mangelnde fachliche und persönliche Eignung für den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst trifft. Die Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 26. September 2017, Fähigkeiten wie z. B. dass analytische, strukturierte und systematische Aufarbeiten unbekannter Sachverhalte und Probleme entwickelten sich nach allgemeiner Erfahrung mit fortschreitender Berufspraxis, zwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist nämlich bei der – zulässigen – typisierenden Betrachtung durchaus zweifelhaft, dass die Berufserfahrung, die ein Bewerber nach dem erfolgreichen Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens in anderen (juristischen) Berufen gewonnen hat, zum nachträglichen Erwerb aller derjenigen eignungsrelevanten fachlichen und insbesondere auch persönlichen Befähigungskomponenten (insbesondere: Wissen, Rechtsanwendungstechnik, Auffassungsgabe und Ausdrucksvermögen) – vgl. insoweit Schnellenbach, Personalpolitik in der Justiz, NJW 1989, 2227 ff. (2228) – in einer solchen Qualität zu führen vermag, wie sie regelmäßig erst durch das Erreichen der Mindestnote im zweiten juristischen Staatsexamen belegt werden bzw. belegt worden sind. 3. Die begehrte Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht sei "bewusst und gewollt" von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2014– 2 VR 1.14 – abgewichen, da es die Vergleichbarkeit der beiden Fälle verneint habe, obwohl die gesetzliche Grundlage für beide Fälle insoweit Art. 33 Abs. 2 GG (gewesen) sei. Die in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Einengung eines Bewerberfeldes (aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens) dargelegten Maßgaben seien auch vorliegend anwendbar, weil auch die vom Beklagten gezogene Notengrenze das Bewerberfeld, das wegen der gegebenen Befähigung zum Richteramt grundsätzlich jeden "Volljuristen" umfasse, einenge. Dieses Vorbringen geht ins Leere, weil das angefochtene Urteil die gerügten Ausführungen zu einer mangelnden Vergleichbarkeit des hiesigen Falles mit dem, der dem erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen hat, schlicht nicht enthält und Anhaltspunkte für eine verdeckte Divergenz weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Es musste sie im Übrigen auch nicht enthalten, weil der Kläger den entsprechenden Vortrag nur im Parallelverfahren (1 A 1112/17; Verwaltungsgericht Arnsberg: 2 K 1896/15) geleistet hatte (dortiger Schriftsatz vom 4. März 2017). Unabhängig davon genügt dieses Vorbringen auch nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil es schon an der Bezeichnung und Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze im vorgenannten Sinn fehlt. Im Übrigen liegt die behauptete Divergenz aus den entsprechenden Gründen des im Parallelverfahren 1 A 1112/17 ergangenen Senatsbeschlusses vom heutigen Tage auch nicht vor. Dort ist insoweit ausgeführt: "Der Kläger verkennt, dass der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, den er meint und der hier allein in Frage kommt, nichts mit der hier in Rede stehenden Fallkonstellation und den in der angefochtenen Entscheidung formulierten Rechtssätzen zu tun hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Rechtsstreit, der die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens (und damit eine der späteren Beförderung "vorgelagerte Auswahlentscheidung") betroffen hat, entschieden, die Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens sei grundsätzlich nicht mit damit vereinbar, dass Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller und – in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung – auf das Statusamt bezogener Beurteilungen vorzunehmen seien (vgl. juris, Rn. 20 ff., insb. Rn. 20, 23 bis 25). Über eine Rechtsfrage mit dieser Thematik hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zu entscheiden gehabt und auch nicht entschieden. Es hat vielmehr (zutreffend, s. o.) ausgeführt, dass die Justizverwaltung die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst vom Vorliegen einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten bestimmten Mindestbenotung abhängig machen dürfe, wobei die Untergrenze auch innerhalb einer Notenstufe gezogen werden könne. Dass mit einer solchen Festlegung das Bewerberfeld auf diejenigen "Volljuristen", die das Notenerfordernis erfüllen, eingeengt wird, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht negiert. Es hat vielmehr lediglich abgrenzend klargestellt, dass diese Eingrenzung des Bewerberfeldes im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz anders zu bewerten ist als die Einengung des Bewerberfeldes bei der Vergabe einer Beförderungsstelle anhand der Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens, zu der sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem daher hier nicht einschlägigen Beschluss geäußert hat. Während nämlich eine Notengrenze wie die hier in Rede stehende einen unmittelbaren Leistungsbezug aufweist und daher dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG ohne dessen Verkürzung konkretisierend Rechnung trägt, verstößt es grundsätzlich gegen das Prinzip der Bestenauswahl, den Bewerber um ein Beförderungsamt seiner Laufbahn ungeachtet seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, wie sie vor allem durch seine aktuelle, auf die Anforderungen des Statusamtes bezogene dienstliche Beurteilung dokumentiert wird, mit der Begründung bei der Bewerberauswahl unberücksichtigt zu lassen, er erfülle (nur) die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens nicht. Insoweit vgl. auch schon BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 28 bis 30." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht hinsichtlich des Hauptantrags auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 (Probedienstverhältnis) i. V. m. Satz 2 und 3 GKG. Maßgeblich ist hier danach der hälftige Betrag der Bezüge, die dem Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (hier: 5. Mai 2017) bekanntgemachten, für Richter und Staatsanwälte des beklagten Landes geltenden Besoldungsrechts bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 2 fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Stellung des Zulassungsantrag zu zahlen sind. Das führt hier auf einen Betrag i. H. v. 24.636,55 Euro: Jeweils 4.045,41 Euro für die Monate Januar bis März 2017 und jeweils 4.126,32 Euro für die übrigen Monate ergeben einen Jahresbetrag von 49.273,11 Euro, dessen Hälfte sich auf den genannten Betrag beläuft. Das hilfsweise verfolgte Feststellungsbegehren, dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht als unzulässig ebenfalls Gegenstand des nicht eingeschränkten Zulassungsantrags gewesen ist, ist wertmäßig nicht zusätzlich in Ansatz zu bringen. Der hier geltend gemachte Hauptanspruch (Anspruch auf Neubescheidung) und der hilfsweise behauptete Feststellungsanspruch betreffen denselben Gegenstand. Das hat nach § 45 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 GKG zur Folge, dass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist, hier also der mit 24.636,55 Euro zu bewertende Hauptanspruch und nicht der Hilfsanspruch, für den sich ein Streitwert i. H. v. 5.000, 00 Euro ergäbe (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.