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Urteil

2 K 1896/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0315.2K1896.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger bestand am 9. Februar 2007 in Hessen die erste juristische Staatsprüfung mit „befriedigend (7,40 Punkte)“. Am 5. August 2009 bestand er im beklagten Land die zweite juristische Staatsprüfung mit „befriedigend (6,55 Punkte)“. Er ist als Oberregierungsrat im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätig. Mit Schreiben vom 23. April 2015 bewarb sich der Kläger bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts I. (im Folgenden: Präs. d. OLG I. ) um Einstellung in den richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit des beklagten Landes. Er führte aus, er sei gegenwärtig mit der Ausbildung der Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte der Bundeswehr befasst. Die von ihm bearbeiteten Rechtsgebiete reichten im Schwerpunkt vom „allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht (Wehrrecht), mit vielen Bezügen zum Prozess- und materiellen Strafrecht, bis hin zum Völkerrecht im bewaffneten Konflikt“. Da seine aktuelle Tätigkeit allerdings mehr in der Stoffvermittlung als der Subsumtion bestehe, suche er nach einem originär juristischen Betätigungsfeld. Mit Schreiben vom 28. April 2015 lehnte der Präs. d. OLG I. die Einstellung des Klägers ab. Zur Begründung verwies er auf den Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) vom 29. Juni 1999 – 2201 - I A. 86 –. Da der Kläger die in dem Erlass genannte Punktzahl von mehr als 7,75 Punkten nicht erreicht habe, könne seine Teilnahme am Auswahlverfahren nicht in Betracht gezogen werden. Am 31. Mai 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Die für eine Bewerbung um Einstellung in den richterlichen Dienst erforderlichen Bewerbungsunterlagen gebe das beklagte Land abschließend vor. Dadurch würden weitere Qualifikationen eines Bewerbers ignoriert. Der Ermessensentscheidung über die Einstellung werde die Situation eines Bewerbers unmittelbar nach dem zweiten juristischen Staatsexamen zugrunde gelegt. Diese Verfahrensweise sei rechtsfehlerhaft, da Bewerber ausgeklammert würden, die aufgrund sonstiger Ausbildungen und Berufstätigkeiten für die richterliche Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsvorteil erworben hätten. Es liege zudem ein Ermessensnichtgebrauch vor, da das beklagte Land nur einen denkbaren Leistungsaspekt betrachtet, die übrigen Kriterien hingegen unerwähnt gelassen habe. In dem Bescheid vom 28. April 2015 seien keinerlei Ausführungen zur Ermessensausübung enthalten, vielmehr sei lediglich die Frage der Mindestnote angesprochen worden. Auch die Ausführungen im vorliegenden Klageverfahren führten, soweit mit ihnen Ermessenserwägungen nachgeschoben würden, nicht zu einer Heilung des fehlerhaften Ablehnungsbescheides. Die Voraussetzungen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen lägen nicht vor, da im Rahmen der Entscheidung vom 28. April 2015 kein Ermessen ausgeübt worden sei. Das beklagte Land müsse jedem abgelehnten Bewerber einen den Einzelfall würdigenden Ablehnungsbescheid zukommen lassen. Aber selbst wenn man unterstelle, dass das beklagte Land seinen Ermessensspielraum erkannt habe, sei im vorliegenden Fall das generelle und absolute Abstellen auf die Note des zweiten juristischen Staatsexamens ermessensfehlerhaft. Dadurch, dass das beklagte Land den Zugang zum richterlichen Dienst von der Note des zweiten juristischen Staatsexamens abhängig mache, verkenne es, dass die Note des zweiten juristischen Staatsexamens nur ein (widerlegbares) Indiz für das Sachwissen zum Prüfungszeitpunkt sei. Denn die Note könne nicht das gesamte Fachwissen eines Prüflings abbilden. Die Annahme, dass das Examensergebnis „für alle Auswahlkriterien Aufschluss gebe“, gehe weitestgehend fehl. Die Konzentration auf die Examensnote dergestalt, dass nichts Weiteres auf Seiten des Bewerbers Berücksichtigung finden könne, führe zudem zur Sachfremdheit der Erwägung, da sie den gesetzlichen Anforderungen an die Berufung als Richter nicht gerecht werde. Vielmehr seien bei der Auswahlentscheidung die erkennbaren Wertungen und Ziele des DRiG zu berücksichtigen. Mit der danach u. a. erforderlichen sozialen Kompetenz habe die Examensnote nichts zu tun, da in beiden juristischen Staatsexamen Fachwissen abgefragt werde. In seinem, des Klägers, Fall sei zudem wenigstens eine der acht Klausuren rechtswidrig gestellt worden. Es bestehe keine wissenschaftlich fundierte Erkenntnis dahin, dass ausschließlich ein Bewerber, der eine bestimmte Mindestnote im Examen erreiche, den Anforderungen der Zivil- und Strafrechtspflege gerecht werde. Auch müsse seitens des beklagten Landes erläutert werden, weshalb die einschlägige Grenze in der Mitte der Notenstufe „befriedigend“ gezogen worden sei. Eine Bestimmung der Notengrenze „ins Blaue hinein“ sei unzulässig. Das beklagte Land habe nicht näher dargelegt, weshalb gerade der Punktzahl 7,76 als Auswahlkriterium erhebliche Bedeutung für die analytische, strukturierte und systematische Aufgabenbewältigung zukommen solle. Ohne diesbezügliche nähere Darlegungen erscheine diese Grenze willkürlich. Denn eine wissenschaftliche Erkenntnis bzw. zumindest eine Erfahrung dahingehend, dass ab einer Note von 7,75 Punkten bessere juristische Kenntnisse vorhanden seien als bei einer Note von 6,55 Punkten, fehle. Vielmehr seien gerade auch die – vom beklagten Land bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigten – Stationszeugnisse Ausdruck der gezeigten Leistung. Das dauerhafte Festhalten eines Bewerbers für ein öffentliches Amt an der Examensnote, d. h. ohne Schwerpunktverschiebung zu einer stärkeren Berücksichtigung von Ausbildungen und Tätigkeiten nach der Prüfungsleistung, sei zudem als „unverhältnismäßige Zwangshürde“ anzusehen. „Die Möglichkeit zur Berufsausübung [werde] rechtswidrig beschränkt, wenn trotz Bestehens der Laufbahnvoraussetzungen Hürden in Gestalt von Notenstufen aufgestellt [würden], die willkürlich mit dem Gebot der Bestenauslese in Zusammenhang gebracht [würden], wenn nicht vernünftig dargelegt werden [könne], weshalb ausgerechnet erst ab der Punktzahl von 7,76 dem Gebot der Bestenauslese gerecht [werde], tatsächlich aber bereits ab dem Punktwert von 6,55 ein überdurchschnittliches Examen vorlieg[e]“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –) sei die Verengung eines Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Aufgabenwahrnehmung Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetze, die der schlechter benotete Bewerber nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Diese Voraussetzungen habe der Dienstherr darzulegen, sie unterlägen voller gerichtlicher Kontrolle. Er, der Kläger, sei nach dem zweiten juristischen Staatsexamen in der Rechtspflege der Bundeswehr tätig geworden. Dort sei er mittlerweile im Bereich der Ausbildung der Rechtsberater, Wehrdisziplinaranwälte und Rechtslehrer der Bundeswehr eingesetzt. Er sei Autor mehrerer Fachaufsätze sowie eines eigenständigen Kapitels in einem Fachbuch zu Vernehmungen. Seine letzte Beurteilung durch den Leiter der Abteilung Recht im Bundesverteidigungsministerium attestiere ihm weit überdurchschnittliche Leistungen. Hinzu trete, dass die vorgesehene Probezeit „ihrem Sinn nach ausgehöhlt“ werde, wenn bereits die Zugangsvoraussetzungen so ausgestaltet würden, dass es auf eine Erprobung nicht mehr ankomme bzw. nur Extremfälle innerhalb der Probezeit entsprechende Konsequenzen nach sich zögen. Die Probezeit diene dazu, Mängel hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erkennen „und entsprechend zu reagieren“. Eine diesbezügliche Vorverlagerung auf die Bewerberauswahl sei rechtswidrig. Die Bewerberauswahl im Vorfeld könne lediglich zu einem Ausschluss „denkbar ungeeigneter bzw. im konkreten Zeitpunkt der Bewerbung vergleichbar schlechterer Kandidaten führen“. Dass er, der Kläger, zu dem letztgenannten Personenkreis zähle, habe das beklagte Land nicht dargelegt. Darüber hinaus seien von dem beklagten Land bei einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Ermessensausübung „auch die Eignung und Befähigung zumindest im Vergleich zur fachlichen Leistung gegenüberzustellen gewesen“. Weiterhin lasse das beklagte Land außer Acht, dass die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als Richter an den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sei. Der Normgeber habe die Zulassung zu diesem Beruf nicht von einer Mindestnote abhängig gemacht. Wenn zusätzliche Notenhürden aufgestellt würden, denen maßgebliches Gewicht bei der Auswahl zukomme, werfe das die Frage nach der diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage auf. Dass die Berücksichtigung „sämtlicher Kriterien von Eignung, Leistung und Befähigung“ verfassungsrechtlich geboten sei, weil sie– und nicht allein die Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung – geeignet seien, dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes zu dienen, habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Eine § 7 Abs. 2 Satz 1 BNotO entsprechende Regelung finde sich im DRiG nicht, obwohl in beiden Fällen ein vielfältiges und anspruchsvolles öffentliches Amt bekleidet werde und für die Annahme eines redaktionellen Versehens bei der Schaffung des DRiG nichts spreche. Er, der Kläger, erfülle aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten als Soldat auf Zeit und als Beamter die durch § 9 Nr. 2 und Nr. 4 DRiG vorgegebenen Kriterien. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 28. April 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in den richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit des beklagten Landes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,hilfsweisefestzustellen, dass der Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1999 – Az.: 2201 - I A. 86 – rechtswidrig ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt – wobei es auch eine entsprechende Anregung des JM NRW vom 19. Juni 2015 aufgegriffen hat – aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Einstellungsantrags. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Das Amt eines Richters in der BesGr. R 1 stelle hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation seines Inhabers. Nicht zuletzt deshalb werde für die Einstellung in den höheren Justizdienst seitens der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der ersten und / oder der zweiten juristischen Staatsprüfung erwartet. Im beklagten Land seien die Voraussetzungen für die Einstellung in den Erlassen des JM NRW vom 13. April 1999 und 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) festgelegt. Weitere allgemeine Festlegungen zum Einstellungsverfahren seien in der AV d. JM vom 29. September 2000 (2201 - I B. 69) – JMBl. NRW. S. 246 – i. d. F. der AV d. JM vom 6. November 2007 – JMBl. NRW. S. 276 – enthalten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sein Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binde. Denn insbesondere dies diene dazu sicherzustellen, dass Bewerber bei der Auswahlentscheidung einheitlich und gleichmäßig ausgewählt würden. Die bestehende Erlasslage und die hieran ausgerichtete landesweit etablierte Verwaltungspraxis seien nicht zu beanstanden. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr zur Besetzung der Stellen des höheren Dienstes höhere Anforderungen als lediglich die zum Bestehen des Examens geforderte Mindestnote stellen dürfe. Die Note im zweiten juristischen Staatsexamen vermittle in besonderem Maße einen Aufschluss über die Eignung, Befähigung und vor allem die fachliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers, so dass dieser Vergleichsmaßstab auch dann sachgerecht bleibe, wenn manche Bewerber weitere berufliche oder dienstliche Qualifikationen aufwiesen. Dem einheitlichen Auswahlkriterium von mindestens 7,76 Punkten im zweiten juristischen Staatsexamen komme daher eine herausgehobene Bedeutung zu. Denn in dieser Prüfung seien insbesondere Kompetenzen wie die Fähigkeit zur analytischen, strukturierten und systematischen Aufarbeitung bisher unbekannter Sachverhalte und (rechtlicher) Probleme, eine rasche Auffassungsgabe, die Fähigkeit zur Unterscheidung von Wesentlichem und Unwesentlichem sowie Entscheidungsfreude gefordert. Auf deren Ausprägung lasse die Note des zweiten juristischen Staatsexamens daher einen unmittelbaren Rückschluss zu. Da diesen Kompetenzen im beruflichen Alltag eines Richters ganz erhebliche Bedeutung zukomme, sei es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, nur solche Bewerber zu einem Auswahlverfahren einzuladen, die eine Mindestnote von einheitlich 7,76 Punkten im zweiten juristischen Staatsexamen vorweisen könnten. Diese Bewerber erwiesen sich aufgrund ihrer Examensergebnisse als grundsätzlich geeignet. Sei seit dem Bestehen des zweiten juristischen Examens bereits ein längerer Zeitraum verstrichen, so stehe es im Ermessen der Einstellungsbehörde, die Tätigkeit des Bewerbers in der Zwischenzeit zu berücksichtigen und abzuwägen, welches Gewicht zwischenzeitlich gewonnener Berufserfahrung im Verhältnis zum Prüfungsergebnis beigemessen werde. Stelle die Einstellungsbehörde auf das Prüfungsergebnis ab, so sei dies – auch wenn andere Verfahrensweisen ebenfalls vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt wären – jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Der Umstand, dass ein Bewerber bereits über andere, besondere durch den Lebensweg oder die bisherige berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge, bleibe nach der Erlasslage nicht gänzlich unberücksichtigt. Solche besonderen persönlichen Eigenschaften könnten durchaus bei Bewerbern, die weniger als 9,00 Punkte aber mindestens 7,76 Punkte erreicht hätten, von Bedeutung sein. Die Mindestnote von 7,76 Punkten werde vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen und aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) aber bei allen Bewerbern – unabhängig von ihrem Lebens- oder Dienstalter – gefordert, denen erstmals im beklagten Land das Amt eines Richters auf Probe übertragen werden solle. Nichts anderes gelte für Beamte, die als Versetzungsbewerber einen Laufbahnwechsel anstrebten. Bei Letzteren sei überdies zu berücksichtigen, dass bisherige dienstliche Beurteilungen – zumal dann, wenn sie im Bereich eines anderen Dienstherrn und möglicherweise nach anderen Maßstäben erfolgt seien – ohnedies nicht ohne Weiteres eine hinreichende Aussagekraft gerade für das Amt eines Richters hätten. Für eine Einstellung in den Richterdienst bewürben sich überwiegend Berufsanfänger. Es sei daher nicht fehlerhaft, die Zugangsvoraussetzungen an diesem Personenkreis auszurichten. Vor diesem Hintergrund könne der Erlass des JM NRW vom 29. Juni 1999 nicht als rechtswidrig eingestuft werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Die Klage nach dem Hauptantrag ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 47 f.; vgl. ferner allgemein zur Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage etwa Thüringer OVG, Urteile vom 2. März 1995 – 2 KO 279/94 –, juris Rn. 27, und vom 2. März 1995 – 2 KO 278/94 –, juris Rn. 26; Hess.VGH, Urteil vom 8. Juni 1994 – 8 UE 1141/90 –, juris Rn. 24 u. Leits.; VG Cottbus, Urteil vom 23. Januar 2017 – 3 K 95/14 –, juris Rn. 19, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch nicht zu, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines (Neu-)Bescheidungsbegehrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit der mündlichen Verhandlung ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, NVwZ 2012, 880 = juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 – 6 A 2592/10 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 6 A 1690/10 –, ZBR 2011, 215 = juris Rn. 16; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 2 K 1949/11 –, S. 11 d. amtl. Umdr. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften des Bundes und der Länder gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers – hier: eines Bewerbers für den richterlichen Dienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit – und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Januar 1987 – 2 B 44.86 –, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 310/06 –, juris Rn. 27. Dabei hat sich die Ermessensausübung vorrangig am Prinzip der Bestenauslese zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 310/06 –, juris Rn. 27. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, juris Rn. 19, und vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 28. Januar 1987 – 2 B 44.86 –, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 310/06 –, juris Rn. 27. Nur ausnahmsweise ist eine anspruchsbegründende Ermessensreduzierung anzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 310/06 –, juris Rn. 27. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. etwa Urteile vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, juris Rn. 19, und vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 28. Januar 1987 – 2 B 44.86 –, juris Rn. 2. In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die Entscheidung des Präs. d. OLG I. , den Kläger nicht in den richterlichen Dienst einzustellen, als rechtsfehlerfrei dar. Der Präs. d. OLG I. hat seine in dem Bescheid vom 28. April 2015 getroffene ablehnende Entscheidung auf die durch den Erlass des JM NRW vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) i. V. m. dem Erlass vom 13. April 1999 (2201 - I A. 86) landeseinheitlich vorgegebene Verwaltungspraxis gestützt. Der Erlass vom 29. Juni 1999 ist in dem Bescheid ausdrücklich angesprochen worden. Ferner ist dort erkennbar auf die durch die vorgenannten Richtlinien bestimmte Mindestnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung von mehr als 7,75 Punkten abgestellt worden ist. Diese Handhabung des Präs. d. OLG I. erweist sich als rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnen weder die streitbefangene Verwaltungspraxis als solche rechtlichen Bedenken noch der Umstand, dass die betreffende Verfahrensweise auf den vorgenannten Erlassen beruht. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dienen dem Ziel einer gleichmäßigen Ermessensausübung sowie deren Steuerung innerhalb der Behördenhierarchie. Sie sind grundsätzlich zulässig und mit der Ermächtigung einer Behörde, nach Ermessen zu entscheiden, vereinbar, soweit sie sich ihrerseits am Zweck der Ermächtigung orientieren und sachgerecht sind. Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 40 Rn. 77, m. w. N. Diesen Maßgaben werden die vorliegend streitbefangenen Erlasse, bei denen es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften handelt, gerecht. Die durch sie vorgegebene Verwaltungspraxis stellt sich als sachgerecht dar. Durch den Erlass des JM NRW vom 13. April 1999 (2201 - I A. 86) sind die zuständigen Stellen darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass erwogen werde, die Voraussetzungen der Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Probedienst zu modifizieren. Insoweit ist in dem Erlass Folgendes ausgeführt worden: „Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben mitgeteilt, daß die Zahl der hoch qualifizierten Bewerber bei ihnen zur Zeit zu gering sei, um dem Prinzip der Bestenauslese gerecht werden zu können. Nachdem sich das bisherige Auswahlverfahren bewährt hat und die Auswahlkommissionen ersichtlich gute Arbeit leisten, [können] eine Erweiterung des Bewerberfelds und eine Ausweitung des Auswahlspielraums erprobt werden. Ich erwäge daher, die bisherigen Einstellungsvoraussetzungen wie folgt zu modifizieren: a. Es können auch Bewerber zum Auswahlgespräch geladen werden, die weniger als 9,0 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung erreicht haben, wenn es mehr als 7,75 Punkt[e] sind und die Bewerber sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen (z. B. „unter Wert geschlagen“: Leistungen im Abitur, im Studium, im ersten Examen, in der Referendarzeit, Stationsnoten, Arbeitsgemeinschaften erheblich besser, oder besondere durch den Lebensweg und berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeiten und Leistungen, welche die Persönlichkeit eines Richters oder Staatsanwalts positiv prägen und den Bewerber dadurch aus dem Bewerberfeld im übrigen herausheben). b. Das Auswahlermessen (Bandbreitenregelung) wird von 1,5 auf 2,0 Punkte verbreitert.“ Durch den Erlass des JM NRW vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) ist sodann die in dem Erlass vom 13. April 1999 erläuterte Verfahrensweise für verbindlich erklärt worden, indem ausgeführt worden ist, es werde gebeten, das Auswahlverfahren für die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst ab sofort mit den in dem Erlass vom 13. April 1999 dargestellten Modifizierungen durchzuführen. Der Inhalt der den nachgeordneten Stellen durch den Erlass vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) i. V. m. dem Erlass vom 13. April 1999 (2201 - I A. 86) vorgegebenen Verwaltungspraxis lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dass die Justizverwaltung an die Einstellung in den richterlichen und den staatsanwaltlichen Dienst höhere Anforderungen als lediglich die zum Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens geforderte Mindestnote stellt, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. November 1986 – 2 B 123.86 –, juris Rn. 5 (zum höheren Justizdienst); Urteil vom 12. Januar 1967 – II C 86.63 –, juris Rn. 23 (zum höheren Justizdienst); Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienstrecht, 2015, 17. Kapitel Rn. 9 Fn. 26 (S. 127); vgl. ferner allgemein zur Zulässigkeit einer Handhabung im hier interessierenden Sinne („Mindestnote“): OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2007 – 6 E 425/07 –, juris Rn. 7, und vom 25. November 2010 – 6 E 1038/10 –, juris Rn. 2 (jeweils zum höheren Dienst der Finanzverwaltung); BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 CE 16.126 –, juris Rn. 14; vgl. auch BAG, Urteile vom 14. November 2013 – 8 AZR 997/12 –, juris Rn. 31, vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 –, juris Rn. 36, und vom 7. April 2011 – 8 AZR 679/09 –, juris Rn. 47 f.; LAG Köln, Urteil vom 20. November 2013 – 5 Sa 317/13 –, juris Rn. 44 f.; Hess. LAG, Urteil vom 13. Mai 2014 – 15 Sa 1301/13 –, juris Rn. 59. Den Zugang zum Amt eines Richters und zum Amt eines Staatsanwalts von einer bestimmten Mindestnote im zweiten juristischen Staatsexamen abhängig zu machen, begegnet deshalb keinen Bedenken, weil diese Forderung einen unmittelbaren Leistungsbezug aufweist und als Konkretisierung im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 2 GG selbst angelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht problematisch ist. Vgl. auch – zur Mindestnote in einer Beurteilung – BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 3 CE 16.126 –, juris Rn. 14, m. w. N. Bei dem Merkmal einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten Mindestnote handelt es sich um ein sachliches Auswahlkriterium, dem Bedeutung für das angestrebte Amt zukommt und das dem Leistungsgrundsatz Rechnung trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 6 E 425/07 –, juris Rn. 7 (zum höheren Dienst der Finanzverwaltung); vgl. ferner OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. Juli 2000 – 2 B 11038/00 –, juris Rn. 4 (zum höheren Justizdienst). Ist – wie hier – seit dem Prüfungstermin ein längerer Zeitraum verstrichen, so steht es im Ermessen der Einstellungsbehörde, die Tätigkeit des Bewerbers in der Zwischenzeit zu berücksichtigen und abzuwägen, welches Gewicht zwischenzeitlich gewonnener Berufserfahrung im Verhältnis zum Prüfungsergebnis beigemessen wird. Stellt die Einstellungsbehörde – wie hier – in der durch den streitbefangenen Erlass vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) i. V. m. dem Erlass vom 13. April 1999 (2201 - I A. 86) vorgegebenen Art und Weise vorrangig auf das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung ab, so ist dies – auch wenn andere Verfahrensweisen ebenfalls vom weiten Ermessen des Dienstherrn gedeckt wären – jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 3 CE 04.2651 –, juris Rn. 33. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Bewerberkreis für den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst vorwiegend aus Berufsanfängern zusammensetzt. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist es nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass der Dienstherr die Zugangsvoraussetzungen für den betroffenen Bereich des Justizdienstes in der durch die streitbefangenen Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Weise ausgestaltet hat. Vgl. dazu auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. Juli 2000 – 2 B 11038/00 –, juris Rn. 4. Angesichts dessen kann der Kläger ebenfalls nicht mit seinem Monitum durchdringen, der Ermessensentscheidung über die Einstellung werde die Situation eines Bewerbers unmittelbar nach dem zweiten juristischen Staatsexamen zugrunde gelegt. Denn, wie ausgeführt, ist es als solches nicht rechtsfehlerhaft, sondern ermessensgerecht, wenn der Dienstherr bei der Ausgestaltung der Einstellungsvoraussetzungen die Zusammensetzung des Bewerberkreises in den Blick nimmt und die Voraussetzungen vorrangig an der Situation der Bewerber ausrichtet, die die Mehrheit des betroffenen Personenkreises bilden. Im Übrigen sind die vorliegend streitgegenständlichen Zugangsvoraussetzungen keineswegs so beschaffen, dass sie ausschließlich und ausnahmslos auf Examensabsolventen ohne Berufserfahrung ausgerichtet sind. Denn unter bestimmten (wenn auch nicht in der vom Kläger gewünschten Weise ausgestalteten) Voraussetzungen, nämlich hinsichtlich von Bewerbern mit einer Punktzahl im zweiten juristischen Staatsexamen von 8,99 bis 7,76, kann nach der Erlasslage auch eine Berücksichtigung von – in dem einschlägigen Erlass beispielhaft konkretisierten – besonderen persönlichen Eigenschaften der Bewerber erfolgen; dazu zählen u. a. auch „durch den Lebensweg und [die] berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeiten und Leistungen, welche die Persönlichkeit eines Richters oder Staatsanwalts positiv prägen und den Bewerber dadurch aus dem Bewerberfeld im [Ü]brigen herausheben“. Die Ausführungen des beklagten Landes zu den Gründen, aus denen es dem zweiten juristischen Staatsexamen im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst den sich aus dem Erlass vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) i. V. m. dem Erlass vom 13. April 1999 (2201 - I A. 86) ergebenden Einfluss zumisst, sind sachgerecht. Das beklagte Land hat insoweit verdeutlicht, dass bei der späteren beruflichen Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt Fähigkeiten – beispielsweise die Fähigkeit zur analytischen, strukturierten und systematischen Aufarbeitung unbekannter Sachverhalte und Probleme – gefordert seien, auf deren Vorliegen sich aus der Note des zweiten juristischen Staatsexamens schließen lasse. Vgl. dazu auch – hinsichtlich des höheren Dienstes der Finanzverwaltung – OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 6 E 425/07 –, juris Rn. 7. Die besondere Bedeutung der Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen hinsichtlich der Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst hat auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u. a. –, juris Rn. 117 („Gradmesser für die fachliche Qualifikation der eingestellten Richter und Staatsanwälte sind vorrangig die Ergebnisse in der Ersten Prüfung und der Zweiten juristischen Staatsprüfung“), vgl. dort (juris Rn. 150) auch dazu, dass die Ämter eines Richters oder Staatsanwaltes in der BesGr. R 1 hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber stellen, dazu (juris Rn. 152), dass für die Einstellung in den höheren Justizdienst seitens der Justizverwaltungen der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der ersten Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung erwartet wird, sowie dazu (juris Rn. 153 ff.), dass mit dem Amt des Richters und Staatsanwaltes vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden sind. Soweit sich der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – beruft, rechtfertigt auch das keine Einstufung der streitgegenständlichen Verwaltungspraxis als rechtswidrig. Die in der letztgenannten Entscheidung hinsichtlich der Frage der Einengung eines Bewerberfeldes dargelegten Maßgaben sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Fallkonstellation mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar ist. Während die Entscheidung vom 19. Dezember 2014 eine Auswahlentscheidung zum Gegenstand hat, die die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens betrifft, geht es vorliegend um eine Einstellungsentscheidung. Eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, mit dem Prinzip der Bestenauswahl grundsätzlich nicht vereinbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 24. Demgegenüber schränkt die durch die Erlasslage vorgegebene Verfahrensweise den Leistungsgrundsatz nicht ein, sondern weist einen unmittelbaren Leistungsbezug auf und stellt sich als Konkretisierung im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 2 GG selbst angelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dar. Das Kriterium einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten Mindestnote trägt dem Leistungsgrundsatz gerade Rechnung und verkürzt ihn nicht. Erweist sich danach das Kriterium einer Mindestnote im vorliegenden Zusammenhang dem Grunde nach als rechtlich bedenkenfrei, so gilt Gleiches auch für den Umstand, dass das beklagte Land die diesbezügliche konkrete Handhabung in der sich aus dem Erlass vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) i. V. m. dem Erlass vom 13. April 1999 (2201 - I A. 86) ergebenden Art und Weise ausgestaltet hat. Eine rechtlich fehlerhafte Verfahrensweise lässt sich insoweit nicht unter Hinweis darauf annehmen, dass grundsätzlich auch bei einer durch Erlasse gelenkten Verwaltungspraxis trotz der angestrebten Vereinheitlichung der Entscheidungsmaßstäbe für die Berücksichtigung atypischer Sachverhalte Spielraum bleiben muss. Vgl. zu Letzterem etwa VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 – 2 K 425/09 –, juris Rn. 28 ff., m. w. N.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 46. Denn dieser Maßgabe ist vorliegend entsprochen worden. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die durch die streitbefangenen Verwaltungsvorschriften vorgegebene Verwaltungspraxis einer ermessensgerechten Berücksichtigung auch atypischer Sachverhalte – jedenfalls – dadurch hinreichend Rechnung trägt, dass sie nicht ohne Ausnahmemöglichkeit starr auf eine bestimmte und einzige Notengrenze abstellt, sondern insoweit hinreichend Raum für die angemessene und sachgerechte Würdigung von vom Regelfall abweichenden Gegebenheiten lässt. In dieser Hinsicht ist die durch den Erlassgeber bestimmte Vorgehensweise so ausgestaltet, dass in einem bestimmten Punktzahlbereich – nämlich im Bereich von 8,99 bis 7,76 – beim Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalles, die exemplarisch benannt worden sind („z. B. ‚unter Wert geschlagen‘: Leistungen …“), eine Ladung zum Auswahlgespräch auch dann möglich ist, wenn im zweiten juristischen Staatsexamen die (Re-gel-)Punktzahl von 9,0, ab der eine Ladung zum Auswahlgespräch generell erfolgt, verfehlt worden ist. Die Entscheidung des Erlassgebers, den vorgenannten Übergangsbereich nicht in den Bereich unterhalb von 7,76 Punkten auszudehnen, bewegt sich dabei innerhalb des dem Dienstherrn insoweit zukommenden (weiten) Ermessensspielraums. Ob über die von der Erlassregelung erfassten Fallkonstellationen hinausgehend Fälle denkbar sind, in denen auch unterhalb einer Punktzahl von 7,76 Punkten im zweiten juristischen Staatsexamen eine Ladung zum Auswahlgespräch zu erfolgen hat, weil jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denkbar wären insoweit nämlich allenfalls Extremfälle, so namentlich solche, in denen sowohl die vor als auch nach dem zweiten juristischen Staatsexamen gezeigten Leistungen durchgehend im oberen Spitzenbereich der jeweiligen Notenskala lagen. Mit derartigen Konstellationen ist der Fall des Klägers, der beispielsweise im ersten juristischen Staatsexamen eine (ebenfalls unter dem Punktwert von 7,76 liegende) Punktzahl von 7,40 Punkten erzielt hat, eindeutig nicht vergleichbar, vielmehr ist er weit von ihnen entfernt. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 6 E 425/07 –, juris Rn. 8. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die durchweg guten dienstlichen Beurteilungen des Klägers, da diese vom Bewertungsmaßstab her an der Laufbahn eines Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung ausgerichtet sind. Im Hinblick auf die durchgreifenden Unterschiede bei der Aufgabenzuweisung zwischen Beamten einerseits und Richtern andererseits beinhalten die beamtenrechtlichen Beurteilungen indes keine hinreichende Aussagekraft zur Eignung des Klägers für das Amt eines Richters. Auch der Einwand des Klägers, die für eine Bewerbung um Einstellung in den richterlichen Dienst erforderlichen Bewerbungsunterlagen gebe das beklagte Land abschließend vor, so dass dadurch weitere Qualifikationen eines Bewerbers ignoriert würden, greift nicht durch. Er berücksichtigt zum einen nicht die besondere Bedeutung, die der Erlassgeber dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens beimessen darf, ohne ermessensfehlerhaft zu handeln, und die dieser Prüfung auch objektiv zukommt. Insoweit ist auf das diesbezüglich oben Ausgeführte zu verweisen. Im Übrigen bleiben andere Kriterien als die Note des zweiten juristischen Staatsexamens nach der durch die einschlägigen Erlasse vorgezeichneten Verwaltungspraxis schon gar nicht ausnahmslos unberücksichtigt. Vielmehr kommt ihnen nach der Erlasslage im Punktzahlbereich von 8,99 bis 7,76 Bedeutung zugunsten der betroffenen Bewerber zu. Dass der Dienstherr sich nicht entschlossen hat, den Bereich der Relevanz sonstiger – in dem Erlass vom 29. Juni 1999 / 13. April 1999 beispielhaft aufgelisteter – Einstellungs- bzw. Auswahlkriterien auch auf das Notenspektrum unterhalb der Punktzahl von 7,76 Punkten bis zu dem vom Kläger erreichten Punktwert von 6,55 zu erstrecken, beinhaltet keinen Rechtsfehler, sondern ist, wie bereits ausgeführt, von dem dem Dienstherrn in dieser Hinsicht zukommenden Einschätzungs- und Ermessensspielraum gedeckt. Der Kläger hat des Weiteren geltend gemacht, es bestehe keine wissenschaftlich fundierte Erkenntnis dahin, dass ausschließlich ein Bewerber, der eine bestimmte Mindestnote im Examen erreiche, den Anforderungen der Zivil- und Strafrechtspflege gerecht werde. Auch müsse seitens des beklagten Landes erläutert werden, weshalb die einschlägige Grenze in der Mitte der Notenstufe „befriedigend“ gezogen worden sei. Eine Bestimmung der Notengrenze „ins Blaue hinein“ sei unzulässig. Das beklagte Land habe nicht näher dargelegt, weshalb gerade der Punktzahl 7,76 als Auswahlkriterium erhebliche Bedeutung für die analytische, strukturierte und systematische Aufgabenbewältigung zukommen solle. Ohne diesbezügliche nähere Darlegungen erscheine diese Grenze willkürlich. Denn eine wissenschaftliche Erkenntnis bzw. zumindest eine Erfahrung dahingehend, dass ab einer Note von 7,75 Punkten bessere juristische Kenntnisse vorhanden seien als bei einer Note von 6,55 Punkten, fehle. Vielmehr seien gerade auch die – vom beklagten Land bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigten – Stationszeugnisse Ausdruck der gezeigten Leistung. Das dauerhafte Festhalten eines Bewerbers für ein öffentliches Amt an der Examensnote, d. h. ohne Schwerpunktverschiebung zu einer stärkeren Berücksichtigung von Ausbildungen und Tätigkeiten nach der Prüfungsleistung, sei zudem als „unverhältnismäßige Zwangshürde“ anzusehen. Auch diese Einwendungen erweisen sich als nicht stichhaltig. Sie verkennen im Kern bereits, dass die Frage als solche, ob (gerade) die Ausgestaltung der Einstellungsvoraussetzungen in der durch die Erlasslage vorgegebenen Weise (regelmäßige Ladung zum Auswahlgespräch ab 9,0 Punkten, Zwischenbereich unterhalb von 9,0 Punkten, in dem die Ladung zum Auswahlgespräch bei bestimmten Besonderheiten des Einzelfalles erfolgen kann, absolute Untergrenze – weniger als 7,76 Punkte –, ab der keine Ladung mehr erfolgt) sachgerecht ist, nicht dem Beweis zugängliche Tatsachen betrifft, sondern insoweit Wertungen des Dienstherrn in Rede stehen, die innerhalb des ihm zukommenden Ermessensspielraums anzusiedeln sind. Mit Blick darauf ist das insoweit geäußerte Verlangen des Klägers nach „wissenschaftlichen Erkenntnissen“, d. h. nach einem „wissenschaftlichen“ Beweis, verfehlt. Die Forderung nach einem „wissenschaftlichen Nachweis“ liefe im Übrigen auf einen Eingriff in den originären Ermessensspielraum des Dienstherrn hinaus, der dem Gericht gerade verwehrt ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Wertungen des Dienstherrn gegebenenfalls durch eigene Wertungen zu ersetzen. Vielmehr ist es darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Keine dieser Mängelkonstellationen ist vorliegend einschlägig. Insbesondere ist die streitbefangene Ermessenspraxis nicht willkürlich, sondern, wie sich aus dem diesbezüglich oben Ausgeführten ergibt, sachgerecht. Dass sie nicht den Vorstellungen und Wünschen des Klägers entspricht, begründet keinen Ermessensfehler. Auch die Pauschalierung, die eine Grenzziehung der vorliegend in Rede stehenden Art in einem gewissen Maße zwangsläufig und denklogisch mit sich bringt, ist mit Blick auf den dem Dienstherrn insoweit zukommenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinzunehmen. Soweit der Kläger bemängelt, es fehle eine wissenschaftliche Erkenntnis bzw. zumindest eine Erfahrung dahingehend, dass ab einer Note von 7,75 Punkten bessere juristische Kenntnisse vorhanden seien als bei einer Note von 6,55 Punkten, führt auch das im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Denn es ist, wie ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr im Rahmen der Einstellungsentscheidung in der durch die Erlasslage vorgegebenen Weise vorrangig auf Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung abstellt. Hiervon ausgehend begegnet es, wie ebenfalls bereits dargelegt, keinen Bedenken, Bewerber mit einer Note unter 7,76 Punkten von einer Ladung zum Auswahlgespräch ausnahmslos auszunehmen. Die Annahme, dass die vom Kläger genannten Punktwerte gleich gute juristische Qualifikationen auswiesen, widerspricht hingegen schon den Gesetzen der Logik. Des Weiteren bleibt der Einwand des Klägers erfolglos, die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes führe zu einer „Verewigung“ des von ihm im zweiten juristischen Staatsexamen erzielten Ergebnisses. Dass dem Kläger aufgrund dieser Examensnote der Zugang zum richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst des beklagten Landes voraussichtlich dauerhaft verwehrt ist, mag zutreffen. Diese Konsequenz der oben erläuterten Verwaltungspraxis hat er aber hinzunehmen, da sie, was sich gleichfalls aus den obigen Darlegungen ergibt, Folge einer rechtmäßigen, insbesondere ermessensgerechten Umsetzung des Bestenausleseprinzips des Art. 33 Abs. 2 GG durch den Dienstherrn ist. Genauso wenig vermag der Kläger mit seinem Vorbringen durchzudringen, die Probezeit diene dazu, Mängel hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erkennen „und entsprechend zu reagieren“. Eine diesbezügliche Vorverlagerung auf die Bewerberauswahl sei rechtswidrig. Die Bewerberauswahl im Vorfeld könne lediglich zu einem Ausschluss „denkbar ungeeigneter bzw. im konkreten Zeitpunkt der Bewerbung vergleichbar schlechterer Kandidaten führen“. Entschließt sich der Dienstherr, eine Mindestnotenregelung mit dem dem Erlass vom 29. Juni 1999 / 13. April 1999 zu entnehmenden Inhalt zu treffen, so hat dies zwar zur Folge, dass diejenigen Bewerber, deren Ergebnis in der zweiten juristischen Staatsprüfung die Mindestpunktzahl von 7,76 Punkten unterschreitet, abgelehnt werden und dementsprechend mangels Ernennung zum Richter auf Probe auch nicht in eine Probezeit eintreten. Diese Vorabauswahl nach Examensnoten ist allerdings, wie bereits im Einzelnen ausgeführt, rechtmäßig, da sie dem Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht wird. Soweit der Kläger einen Ermessensnichtgebrauch des Präs. d. OLG I. rügt, geht dies ebenfalls fehl. Zwar entheben Richtlinien die Behörde nicht von der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falles, sondern geben ihr nur – vor allem im Innenverhältnis zum Richtliniengeber und im Interesse der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte – Anhaltspunkte für die gegenüber dem Bürger zu treffende Entscheidung. Weist ein Fall wesentliche Besonderheiten im Vergleich zum Regelfall auf, so muss die Behörde dies bei ihrer Ermessensanwendung berücksichtigen und gegebenenfalls von der Richtlinie abweichend entscheiden. Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 77, m. w. N. Mit diesen Maßgaben steht die angegriffene Entscheidung vom 28. April 2015 jedoch in Einklang. Der Präs. d. OLG I. hat das ihm im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung des Klägers zustehende Ermessen in rechtmäßiger Weise dadurch ausgeübt, dass er der durch den streitbefangenen Erlass vorgegebenen Verfahrensweise gefolgt ist, die ihrerseits, wie oben im Einzelnen erläutert, sach- und ermessensgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Abweichung von den Erlassvorgaben geboten erscheinen ließen, hat der Kläger nicht dargelegt, schon gar nicht in seinem Antrag vom 23. April 2015; insoweit gilt das diesbezüglich vorstehend bereits Ausgeführte. Vor diesem Hintergrund stellt sich der in dem Bescheid vom 28. April 2015 vorgenommene Verweis auf die (eine Einstellung im konkreten Falle ausschließenden) rechtmäßigen Bestimmungen des einschlägigen Erlasses unter Ermessensgesichtspunkten als ausreichend dar. Der Darlegung weitergehender Ermessenserwägungen in dem Bescheid bedurfte es nicht. Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Rechtmäßigkeit seiner Examensnote im zweiten juristischen Staatsexamen rechtfertigen ebenfalls keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Diesbezüglich hat der Kläger selber bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass er im vorliegenden Klageverfahren eine Änderung seiner Examensnote nicht mehr erreichen kann. Die Examensnote ist einer Überprüfung im vorliegenden Klageverfahren von vornherein entzogen, und auch der Dienstherr hatte sie – was auch geschehen ist – bei seiner Entscheidung über die Einstellung des Klägers in der vorhandenen Form zugrunde zu legen. Insoweit gilt Gleiches wie bei einer auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen getroffenen Auswahlentscheidung: Legt der der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung eines Bewerbers zu Grunde, hat er die darin enthaltenen Werturteile hinzunehmen; es steht ihm nicht zu, das Gesamturteil oder die Einzelfeststellungen einer solchen Beurteilung im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs gegenüber den Beurteilungen von Mitbewerbern abzuwerten – oder aufzuwerten – und sie so faktisch inhaltlich zu verändern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 6 B 767/09 –, juris Rn. 4, m. w. N. Auch der Umstand, dass die Verfahrensweise, gegen die sich der Kläger wendet, im Erlasswege vorgegeben worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie bereits ausgeführt, kann der Dienstherr sein (Einstellungs- bzw. Auswahl-)Ermessen durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicherzustellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 –, juris Rn. 23, und vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 1994 – 6 B 1828/94 –, juris Rn. 3, und vom 22. Januar 1993 – 6 B 4137/92 –, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. April 2008 – 1 M 25/08 –, juris Rn. 17. Hingegen bedurfte es zur rechtsfehlerfreien Einführung bzw. Umsetzung der hier streitgegenständlichen Einstellungskriterien keiner entsprechenden gesetzlichen Regelung, d. h. weder eines Parlamentsgesetzes noch einer Rechtsverordnung (Art. 80 GG). Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u. a. –, juris Rn. 53. Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Die Berufsfreiheit steht – anders als Art. 33 Abs. 2 GG – unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden Charakter hat. Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung. Hiernach wird jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Vorbehaltlos gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht – Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang – eingeschränkt. Eine Regelung, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken. Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 u. a. –, juris Rn. 58 ff. Bewerber um ein öffentliches Amt dürfen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Regelungen– wie zum Beispiel Altersgrenzen –, die den Leistungsgrundsatz, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird, einschränken, dürfen nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, juris Rn. 9 f. Hiernach bedurfte es zur rechtswirksamen Implementierung der in dem Erlass vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) i. V. m. dem Erlass vom 13. April 1999 (2201 - I A. 86) bezeichneten Einstellungs- bzw. Auswahlkriterien keiner normativen Regelung. Denn, wie bereits ausgeführt, schränkt die durch die Erlasslage vorgegebene Verfahrensweise den Leistungsgrundsatz gerade nicht ein, sondern weist einen unmittelbaren Leistungsbezug auf und stellt sich als Konkretisierung im Hinblick auf die in Art. 33 Abs. 2 GG selbst angelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung dar. Das Kriterium einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten Mindestnote trägt dem Leistungsgrundsatz gerade Rechnung. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass sich die streitbefangene Erlasslage bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geändert hat. Auf den einschlägigen Internetseiten des JM NRW wird im Rahmen der Darstellung der Einstellungsvoraussetzungen für den richterlichen Dienst u. a. ausdrücklich weiterhin auf den Erlass des JM NRW vom 29. Juni 1999 hingewiesen, und es wird dessen wesentlicher Inhalt wiedergegeben (vgl. https://www.justiz.nrw.de/Karriere/Stellen/berufsbilder/hoeherer_dienst/richter/einstellung/index.php). Ebenso ist im Rahmen der Darstellung der Einstellungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit als Staatsanwältin/Staatsanwalt ausgeführt, eine Bewerbung könne nur dann erfolgreich sein, wenn das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung eine bestimmte Mindestnote erreicht habe, und die Einstellung erfolge als „Staatsanwältin/Staatsanwalt (Richterin/Richter auf Probe)“ (vgl. https://www.justiz.nrw.de/Karriere/Stellen/berufsbilder/hoeherer_dienst/ staatsanwalt/einstellung/index.php). Die Klage nach dem Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Denn gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Ausschlussvoraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Kläger hat die von ihm mit der Feststellungsklage begehrte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Erlasses des JM NRW vom 29. Juni 1999 (2201 - I A. 86) – bereits mit der Klage nach dem Hauptantrag (Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage) erreicht. Gegenstand der insoweit vorzunehmenden (und vorgenommenen) rechtlichen Prüfung ist nämlich, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, gerade auch die Frage, ob der vorgenannte Erlass bzw. die durch ihn vorgegebene Verwaltungspraxis rechtmäßig ist. Da die letztgenannte Frage entsprechend dem diesbezüglich vorstehend Dargelegten zu bejahen ist, ist die Feststellungsklage darüber hinaus auch unbegründet. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Dr. König Mehringer Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und 3, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 3. Juli 2015 gültigen Fassung, die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend anzuwenden ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Dr. König Mehringer