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Beschluss

15 B 1138/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.15B1138.19.00
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Leitsätze

Auch in den Fällen der Errichtung weiterer baulicher Anlagen kommt es für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weder allein auf eine Baulast noch allein auf eine Baugenehmigung noch darauf an, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugekommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht ist nicht die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertiggestellten Anlage mit der fraglichen Genehmigung.

Gemäß § 171a Abs. 3 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Anfechtung des Steuerbescheids ausdrücklich hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt. Eine Teilverjährung ist nach dieser Neuregelung nicht (mehr) möglich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.691,97 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in den Fällen der Errichtung weiterer baulicher Anlagen kommt es für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weder allein auf eine Baulast noch allein auf eine Baugenehmigung noch darauf an, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugekommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht ist nicht die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertiggestellten Anlage mit der fraglichen Genehmigung. Gemäß § 171a Abs. 3 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Anfechtung des Steuerbescheids ausdrücklich hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt. Eine Teilverjährung ist nach dieser Neuregelung nicht (mehr) möglich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.691,97 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Mai 2019 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2019 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde legt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO dar. Der von der Beschwerde erhobene Einwand der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b), Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung mit § 47, § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO greift nicht durch. Die Verjährungsfrist endete nicht am 31. Dezember 2015. Die Beitragspflicht für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit ist nicht bereits mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 31. August 2011 für den Neubau einer Lager- und Bewegungshalle für Pferde entstanden. Auch in den Fällen der Errichtung weiterer baulicher Anlagen kommt es für die Entstehung einer wirtschaftlichen Einheit im Außenbereich und damit die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht weder allein auf eine Baulast noch allein auf eine Baugenehmigung noch darauf an, ob eine Baulast eingetragen und daneben eine Baugenehmigung erteilt ist. Vielmehr ist Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit der vorhandene bauliche Bestand und hinsichtlich der hinzugekommenen Flächen das, was aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. Entscheidend ist dabei weiterhin, dass die Fertigstellung in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung erfolgt ist. Dies wiederum setzt eine entsprechende Überprüfung voraus, ob die Errichtung der fraglichen baulichen Anlage den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht in dieser Fallkonstellation ist also nicht die tatsächliche Fertigstellung der baulichen Anlagen, sondern der Zeitpunkt der rechtlichen Feststellung der Konformität der fertiggestellten Anlage mit der fraglichen Genehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 15 A 2048/13 -, juris Rn. 23 und 25, Urteil vom 7. Februar 2006 - 15 A 3734/03 -, juris Rn. 20 und 22. Vorliegend hat die Antragsgegnerin erst mit der Bescheinigung vom 18. Juli 2013 festgestellt, dass die fertiggestellte Lager- und Bewegungshalle für Pferde nicht von den genehmigten Unterlagen abweicht. Die sachliche Beitragspflicht ist daher erst zu diesem Zeitpunkt entstanden und die Verjährungsfrist hat erst am 1. Januar 2014 begonnen. Ausgehend davon endete die vierjährige Verjährungsfrist für die gesamte hinzugekommene Fläche nicht schon am 31. Dezember 2017. Sie war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW in Verbindung mit § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Der Antragsteller hatte gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2015, der andere Teilflächen der wirtschaftlichen Einheit betraf, als nunmehr Gegenstand der Beitragserhebung sind, Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht durch - das in Rechtskraft erwachsene - Urteil vom 10. April 2019 - 3 K 1616/15 - entschieden hat. Wird ein Steuerbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird (§ 171 Abs. 3a Satz 1 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist (§ 171 Abs. 3a Satz 2 AO). § 171a Abs. 3 AO ist am 30. Dezember 1999 in Kraft getreten. Er wurde durch Art. 17 Nr. 9 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) eingefügt. Ihm zufolge wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Anfechtung des Steuerbescheids ausdrücklich hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt, während sich der (betragsmäßige) Umfang der Ablaufhemmung bis zum 29. Dezember 1999 nach dem Antrag des Rechtsbehelfsführers richtete. Eine Teilverjährung ist nach dieser Neuregelung nicht (mehr) möglich. Vgl. Banniza, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 254. Lieferung 08.2019, § 171 AO Rn. 60, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999), BT-Drs. 14/1514, S. 46 f. Soweit die Beschwerde auf den Beschluss des beschließenden Gerichts vom 26. März 1999 - 3 B 217/99 -, juris Rn. 12, sowie auf dessen Urteil vom 29. September 1998 - 3 A 1193/94 -, juris Rn. 18 ff., verweist, bezieht sie sich auf eine überholte Rechtslage. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass nach § 171 Abs. 3a Satz 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist mit Blick auf den gesamten Beitragsanspruch gehemmt war, also auf den Kanalanschlussbeitrag für das gesamte Grundstück des Antragstellers, auch wenn der ursprünglich angefochtene Bescheid sich nur auf einen flächenmäßigen Teil der erweiterten wirtschaftlichen Einheit bezog. Die weitere Rüge der Beschwerde, der Bescheid verstoße auch gegen die Festsetzung der Tiefenbegrenzung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 c) aa) BGS, erfolgte erst mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 2. September 2019 endete. Sie ist mithin unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).