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Beschluss

4 E 907/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1030.4E907.19.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Essen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.9.2019 wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Essen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.9.2019 wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das vom Kläger am 10.10.2019 eingelegte Rechtsmittel gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Essen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.9.2019 versteht der Senat als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers, der geltend macht, er verfüge nicht über die zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nötigen finanziellen Mittel. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Essen verwiesen. Der Kläger begehrt wörtlich, „dass [die Beklagte] verpflichtet wird, den Geburtsort des Antragstellers generell in Entscheidungen (hier: 24 NS-17 Js 244/18-32/18) anzugeben, [und] dass die Akten, welche sich im Landgericht Essen befinden, nicht weitergeleitet werden, bevor [der Antrag] nicht entschieden ist.“ Soweit der Kläger sich hiermit gegen die Sachbehandlung in einem anhängigen sowie weiteren künftigen – seine Person betreffenden – Strafverfahren wendet, liegt bereits keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Dazu gehören solche Streitigkeiten nicht, die Akte der rechtsprechenden Gewalt zum Gegenstand haben, die sich also auf die in gerichtlichen Verfahren in richterlicher Unabhängigkeit erfolgende Sachbehandlung durch die damit befassten Richter beziehen. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Richter“ ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2019 – 4 E 1149/18 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit seinem auf die Aktenübersendung bezogenen Begehren gegen sonstige Maßnahmen der Gerichtsverwaltung zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG wenden sollte, wäre ebenfalls der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.2017 – 1 BvR 563/12 –, NJW 2017, 1939 = juris, Rn. 15 ff.; OLG München, Beschluss vom 25.9.2017 – 9 VA 9/10 –, juris, Rn. 5, 9 f., 20; zur Unzulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrags allerdings OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1995 – 1 VAs 137/95 –, NVwZ-RR 1996, 209 = juris, Rn. 3. Da eine Rechtswegverweisung nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, bedarf keiner Klärung, ob für Teilbegehren ein anderes Gericht des zulässigen Rechtswegs zuständig sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.8.2017 – 4 E 663/17 –, juris, Rn. 7, und vom 17.9.2015 ‒ 4 E 216/15 ‒, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).