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Beschluss

4 E 216/15

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2015:0917.4E216.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. 2 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin vermag der Senat in der Neufassung der Anträge der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.4.2015 keine Erledigungserklärung zu erkennen. 3 Auch hat sich das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin infolge der Verlagerung des Schwerpunktes ihrer Antragsbegründung nicht objektiv erledigt. Denn die Antragstellerin hat ihren in erster Instanz gestellten Sachantrag nicht mit hinreichender Klarheit zurückgenommen. Insbesondere begehrt sie weiterhin Eilrechtsschutz gegenüber der unter dem 24.11.2014 getroffenen und unter dem 20.1.2015 aufrecht erhaltenen Entscheidung des Bundesamtes für Justiz, das Ersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main, ihre Streitverkündungsschrift dem Fürstentum Liechtenstein zuzustellen, nicht weiterzuleiten. Sie vertritt zwar nunmehr in erster Linie die Auffassung, es hätten bereits keine Zuständigkeiten des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 3 ZRHO in Bezug auf den Antrag des Landgerichts Frankfurt am Main bestanden, und macht nur noch ergänzend geltend, das Bundesamt für Justiz habe die Weiterleitung dieses Ersuchens nicht in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt aus den von ihm herangezogenen Gründen ablehnen dürfen. Darüber, ob und inwieweit diese rechtlichen Begründungen das Begehren nach einstweiligem Rechtsschutz schlüssig tragen oder der Antragsgegnerin die Passivlegitimation fehlt, hat aber allein das zur Entscheidung in der Sache berufene Gericht zu befinden. 4 Das Rechtsmittelbegehren der Antragstellerin ist entsprechend § 88 VwGO dahin zu verstehen, dass das Beschwerdegericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts ändern und unter Aufhebung der Verweisung gemäß den §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges aussprechen möge. 5 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2013 – 7 OB 69/13 –, juris, Rn. 6, m. w. N. 6 Mit diesem Begehren ist die Beschwerde der Antragstellerin unbegründet. 7 Zu Recht hat nämlich das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgesprochen und den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen. 8 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG unter anderem Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts getroffen werden. Hierzu zählen entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch Entscheidungen und Maßnahmen in Ausführung einer Auslandszustellung im Zivilprozess. 9 Während die Anordnung einer Auslandszustellung als Teil der Rechtsprechung in richterlicher Unabhängigkeit vorgenommen wird, ist die Ausführung einer Auslandszustellung, einschließlich der Auswahl unter den nach § 183 ZPO in Betracht zu ziehenden Zustellungsarten, eine Angelegenheit der Justizverwaltung. 10 Vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2003 – V ZR 414/02 –,juris, Rn. 18, = NJW 2003, 2830, zu § 199 ZPO a. F.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 183, Rnrn. 47 ff. 11 Das gilt selbst dann, wenn – wie hier im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein durch einen Notenwechsel vom 17.2./29.5.1958 –, 12 vgl. ZRHO, Länderteil, Liechtenstein, unter II., http://www.ir-online.nrw.de 13 völkerrechtlich der unmittelbare Verkehr der Gerichte vereinbart ist. 14 Geimer, in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 2129. 15 Dementsprechend haben die Länder durch eine Verwaltungsvorschrift, nämlich die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO), die mit Zustimmung des Bundes erlassen worden ist, 16 Geimer, in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2015, Rn. 2126, 17 vorgegeben, auf welche Weise eine Auslandszustellung vorzunehmen ist, und die Entscheidung darüber, ob ein Zustellungsersuchen weitergeleitet wird, Behörden der Justizverwaltung übertragen, insbesondere den Prüfungsstellen, aber auch dem Bundesamt für Justiz. 18 Die Justizverwaltungen ihrerseits sind grundsätzlich berechtigt, die Weiterleitung eines Zustellungsersuchens abzulehnen, wenn dies keinen Erfolg verspricht oder die Bundesregierung oder das Auswärtige Amt außenpolitische Bedenken erheben. Denn die Zustellung im Ausland ist Bestandteil der auswärtigen Angelegenheiten nach Art. 32 Abs. 1 und 73 Nr. 1 GG. 19 Vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 183 ZPO Rnrn. 49 f. 20 Für die Frage nach der Rechtswegzuständigkeit kommt es entgegen der Annahme der Antragstellerin weder darauf an, ob das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 3 ZRHO hier zur Vornahme der begehrten bzw. bekämpften Verfügungen und sonstigen Maßnahmen betreffend die Ausführung von Zustellungen im Zivilprozess objektiv berufen waren, 21 vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.9.1989 – 4 VAs 9/89 –, juris, Rn. 21, = NJW 1990, 3100, 22 noch darauf, welcher Ablehnungsgrund für die Versagung der Weiterleitung im Einzelfall herangezogen wurde. Vielmehr ist maßgeblich, welchen rechtlichen Charakter die in Rede stehenden Verfügungen und sonstigen Maßnahmen ihrer Art nach haben. 23 Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass der Begriff der Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG ebenso wie die Abgrenzung der durch § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG erfassten Maßnahmen anhand des Kriteriums der Funktionalität vorzunehmen ist. 24 Lückemann, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 23 EGGVG Rnrn. 1 f. 25 Entscheidend ist hiernach, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in tatsächlicher (oder vermeintlicher) Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wurde, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1988 – BVerwG 3 C 65.85 –, juris, Rn. 41, = NJW 1989, 412; BGH, Beschluss vom 16.5.2007 – IV AR (VZ) 5/07 –, juris, Rn. 12, = ZIP 2007, 1379, und Beschluss vom 27.6.2012 – IV ZB 27/11 –, juris, Rn. 6, = NVwZ-RR 2012, 784. 27 Die § 54 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 2 Satz 3 ZRHO weisen dem Bundesamt für Justiz bzw. dem Auswärtigen Amt als jeweilige spezifische Aufgaben auf dem Rechtsgebiet des Zivilprozesses zu, über die Art der Erledigung vorgelegter Anträge auf Zustellung an einen fremden Staat zu befinden bzw. die Zustellung der zuzustellenden Schriftstücke zu veranlassen, wenn dem nicht auswärtige Interessen entgegenstehen. 28 Die von der Antragstellerin im Rahmen ihres Begehrens nach einstweiligem Rechtsschutz erstrebten oder zumindest bekämpften Maßnahmen der Antragsgegnerin unterfallen hiernach der Rechtswegzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG und sowohl das Bundesamt für Justiz als auch das Auswärtige Amt sind in Wahrnehmung dieser Aufgaben Justizbehörden im Sinne der genannten Vorschrift. 29 Vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 23 EGGVG Rn. 15, m. w. N. 30 Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass weder das Bundesamt für Justiz als Bundesoberbehörde noch das Auswärtige Amt begrifflich „Justizbehörden“ seien, und dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 31 BGH, Beschluss vom 27.6.2012 – IV ZB 27/11 –,juris, Rn. 6, = NVwZ-RR 2012, 784, 32 die Anwendung des § 23 EGGVG als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO nur dann gerechtfertigt sei, wenn sich die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lasse. 33 Begriffliche Einordnung, die nicht ausschließlich an das Kriterium der Funktionalität anknüpfen, sondern an die Stellung einer Behörde innerhalb des Verwaltungsaufbaus oder an ihr sonstiges überwiegendes Tätigkeitsfeld, sind für eine Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 23 EGGVG untauglich und daher unerheblich. 34 Es steht auch der Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entgegen, wenn eine ablehnende Entscheidung über die Weiterleitung eines Zustellungsersuchens darauf gestützt worden ist, dass die beantragte Zustellung „zwischenstaatliche Beziehungen belaste“ und „außenpolitischer Schaden“ drohe. Das ergibt sich nicht nur aus der gebotenen typisierenden Betrachtung, nach der es auf den im Einzelfall herangezogenen Ablehnungsgrund nicht ankommt, sondern auch aus folgender Überlegung: Ob die Weiterleitung eines Zustellungsersuchens auswärtige Interessen der Antragsgenerin beeinträchtigt, ist nicht nur eine Frage der rechts- und ermessensfehlerfreien Einschätzung dieser Interessen und ihres außenpolitischen Hintergrundes. Dies hängt vielmehr ebenso vom Inhalt des jeweils zuzustellenden Schriftstücks und den Rechtswirkungen seiner Zustellung ab. Da der rechtliche Zusammenhang eines im Zivilprozess zuzustellenden Schriftstücks in aller Regel ein zivilrechtlicher ist und sich die Rechtswirkungen der Zustellung (hier einer Streitverkündungsschrift und einer – etwaigen – Klageerweiterung) nach dem Zivilprozessrecht (vgl. hier §§ 73 Satz 3, 74 bzw. §§ 261, 263 ZPO) beurteilen, liegt die Sachnähe der ordentlichen Gerichtsbarkeit – Zivilgerichtsbarkeit – auf der Hand. 35 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit innerhalb des zulässigen ordentlichen Rechtswegs nicht an das Gericht verwiesen, das nach § 25 EGGVG zuständig sei, hat die Beschwerde der Antragstellerin ebenfalls keinen Erfolg. Denn im Hinblick darauf, dass eine Rechtswegverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist, kann sie sich auf diesen Einwand nicht stützen. 36 Vgl. BGH, Beschluss vom 5.4.2001 – III ZB 48/00 –,juris Rn. 5, = NJW 2001, 2181; BAG, Beschluss vom 20.9.1995 – 5 AZB 1/95 –, NJW 1996, 742;VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.5.2006 – 12 S 664/06 –, juris, Rn. 3, VBlBW 2007, 33; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 41 Rn. 28; Ziekow, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, (§ 41 VwGO) § 17a GVG Rn. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 17a GVG Rn. 16; Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 12. Aufl. 2015, § 17a GVG Rn. 14. 37 Die von der Antragstellerin erstrebte Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da eine Revision gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen Beschlüsse über Beschwerden gegen Rechtswegverweisungen nicht stattfindet. 38 Eine weitere Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) ist nicht zuzulassen, da dieses Rechtsmittel in verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben ist. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2006 – BVerwG 6 B 65.06 –, juris, Rn. 5, = NVwZ 2006, 1291; BSG, Beschluss vom 24.1.2008 – B 3 SF 1/08 R –, juris, Rn. 10, SozR 4-1720; BGH, Beschluss vom 9.11.2006 – I ZB 28/06 –, juris, Rn. 5, = NJW 2007, 1819. 40 Eine gerichtliche Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erforderlich, weil sich § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) nicht auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezieht. 41 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2013 – 7 OB 69/13 –, juris Rn. 16; Ziekow, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, (§ 41 VwGO) § 17b GVG Rn. 11, m. w. N. 42 Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).