Beschluss
12 A 2279/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1016.12A2279.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 217.967,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 217.967,97 € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das am 13. Oktober 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen die Beklagte für die in den Zeiträumen vom 16. August 2012 bis zum 31. August 2013 und vom 1. Februar 2015 bis zum 30. April 2017 erbrachten Jugendhilfeleistungen für die Hilfeempfängerin N. C. zu. Zwar habe die Klägerin diese Leistungen ab August 2012 zunächst fälschlich als Inobhutnahme qualifiziert. Materiell habe es sich jedoch um Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gehandelt, die die Klägerin gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als bisher örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe erbracht habe, nachdem die Beklagte nach Beendigung der zuvor gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege wieder für die Gewährung von Jugendhilfe örtlich zuständig geworden sei, die Hilfeleistung jedoch nicht aufgenommen habe. Dass der Beigeladene in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Ja-nuar 2015 Zahlungen unmittelbar an die Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin untergebracht gewesen sei, erbracht habe, stehe einem Anspruch nicht entgegen, da die Klägerin den Hilfefall durchgehend weiter betreut, insbesondere die entsprechende Hilfeplanung vorgenommen habe. Die Beklagte könne dem Erstattungsanspruch auch nicht entgegenhalten, wegen der bestehenden geistigen Behinderung der Hilfeempfängerin sei eine vorrangige Zuständigkeit des Beigeladenen gegeben. Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII seien die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch entspreche. Dies sei vorliegend der Fall, da die erbrachten Leistungen materiell als Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung zu qualifizieren und als solche rechtmäßig seien. Insbesondere berühre der Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht die Rechtmäßigkeit des Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfesuchenden und dem Jugendhilfeträger. Auch der Interessenwahrungsgrundsatz stehe dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, da die Klägerin auch bei einem etwa bestehenden Vorrang der Sozialhilfe nicht gehalten gewesen sei, vor Inanspruchnahme der Beklagten einen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegen den Beigeladenen gerichtlich durchzusetzen oder den Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe in Anwendung des § 97 SGB VIII gerichtlich feststellen zu lassen. Dem setzt die Beklagte nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt. Dies gilt zunächst soweit, als das Verwaltungsgericht die Unterbringung der Hilfeempfängerin im I. -K. -Haus in C. nicht als Inobhutnahme sondern materiell als Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII eingeordnet hat. Durchgreifende Gründe, warum die Unterbringung in der vorgenannten Einrichtung nicht als Gewährung von Hilfe zur Erziehung, sondern als Inobhutnahme von erheblicher Zeitdauer zu qualifizieren sein soll, zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Allein der Umstand dass die Klägerin selbst die Maßnahme anfangs als „Inobhutnahme“ bezeichnet hat, steht angesichts der Ausgestaltung der Hilfe ihrer Einordnung als Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) nicht entgegen. Dies entspricht im Übrigen auch der ursprünglichen Einordnung der Hilfe durch die Klägerin, die mit Schreiben vom 25. Juli 2012 ankündigte, bis zu einer Fallübernahme durch die Beklagte "die Leistungsgewährung gemäß § 86c Abs. 1 SGB VIII fortzuführen". Auch soweit die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in Zweifel zieht, benennt sie keine Umstände, aus denen sich dies ergeben könnte. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung im hier maßgeblichen Zeitraum entfallen wären oder die gewährte Heimunterbringung den Bedarf der Hilfeempfängerin nicht (mehr) deckte. Anhaltspunkte für solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Hilfeplänen. Soweit die Beklagte diesbezüglich zur Rechtswidrigkeit einer "Inobhutnahme" und deren Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch vorträgt, trägt dies dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Maßnahme als Hilfe zur Erziehung einzuordnen, im Übrigen nicht Rechnung. Auf die Frage, ob auch eine rechtswidrige Inobhutnahme den Jugendhilfeprozess nicht unterbricht, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Ernstliche Richtigkeitszweifel legt die Beklagte auch nicht dar, wenn sie ausführt, für den Fall, dass der Beigeladene aus eigenem Recht Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht haben sollte, sei von einer Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen auszugehen, so dass jedenfalls ab dem 31. Januar 2015 keine Erstattungspflicht der Beklagten mehr bestehe, da ihr keine erneute Erstattungsaufforderung der Klägerin zugegangen sei. Zwar ist zutreffend, dass § 111 SGB X gemäß § 37 Satz 1 SGB I auch auf Erstattungsansprüche aus § 89c SGB VIII anwendbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 51.01 -, juris Rn. 12. Erforderlich ist nach § 111 Satz 1 SGB X daher, dass der Erstattungsberechtigte den Erstattungsanspruch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Bei dem Geltendmachen handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig und ausreichend. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Aus diesem Grund erfordert das Geltendmachen ein unbedingtes Einfordern der Leistung. Ein bloß vorsorgliches Anmelden genügt nicht. Der Wille des Erstattungsberechtigten, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Erklärung deutlich erkennbar zugrunde liegen. Der in Anspruch genommene Leistungsträger muss bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruchs ohne weitere Nachforschungen beurteilen können, ob die gegen ihn erhobene Forderung ausgeschlossen ist oder er mit einer Erstattungspflicht zu rechnen hat. Hierfür ist in der Regel ein Darlegen in allen Einzelheiten nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind und insbesondere der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 22. Selbst unterstellt, der Beigeladene hätte vom 1. September 2013 bis zum 31. Januar 2015 für die Hilfeempfängerin Eingliederungshilfe erbracht und auf diese Weise die von der Klägerin erbrachte Jugendhilfe unterbrochen, hätte die Klägerin den Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum ab dem 1. Februar 2015 mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 rechtzeitig im Sinne der vorgenannten Vorschrift geltend gemacht. Dieser Schriftsatz genügt den Anforderungen an eine Geltendmachung. Die Klägerin fordert darin unbedingt die Erstattung der Kosten für die von ihr erbrachte Hilfeleistung und geht damit über ein vorsorgliches Anmelden des Anspruchs hinaus. Auch ist der Zeitraum, für den Kostenersatz begehrt wird, hinreichend bestimmt. Unerheblich ist ferner, dass mit vorgenanntem Schriftsatz bereits ein Erstattungsanspruch für den Zeitraum nach dem 2. Oktober 2015 geltend gemacht wird. Denn auch künftige Erstattungsansprüche können bereits Gegenstand einer Geltendmachung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X sein. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, juris Rn. 18. Auch soweit die Beklagte sich auf eine Verletzung des im jugendhilferechtlichen Erstattungsrecht geltenden Interessenwahrungsgrundsatzes beruft, greift das Zulassungsvorbringen nicht durch. Wenn die Beklagte einwendet, die Klägerin hätte zur Zeit ihrer eigenen örtlichen Zuständigkeit zumindest einen Versuch der Klärung der Zuständigkeit beim Beigeladenen unternehmen müssen, da dessen sachliche Zuständigkeit offensichtlich gewesen sei, erscheint diese Bewertung als fraglich vor dem Hintergrund, dass noch im Dezember 2013 der medizinisch-psychologische Dienst des Beigeladenen eine wesentliche geistige Behinderung wegen der schweren Sprachentwicklungsstörungen der Hilfeempfängerin nicht eindeutig feststellen konnte. Jedenfalls setzt sich die Beklagte nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, es fehle an einer Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes, da die Klägerin nicht gehalten gewesen sei, vorrangig einen Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen durchzusetzen, da ein Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c SGB VIII nicht nachrangig sei und diesen daher nicht verdrängen könne. Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei nicht wegen Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes ausgeschlossen, nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann gegenüber dem Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - anders als gegenüber einem Anspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - grundsätzlich nicht eingewandt werden, der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger habe die Interessen des nunmehr zuständigen Jugendhilfeträgers dadurch verletzt, dass er die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger pflichtwidrig nicht betrieben habe. Vielmehr sei es Aufgabe des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers, über die Hilfegewährung zu befinden und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der Sozialhilfe durchzusetzen. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 24 ff m. W. N. Die Unterschiede zwischen § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betreffend die Anwendbarkeit des Interessenwahrungsgrundsatzes beruhen auf den unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Vorschriften. Während § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Schutz der Pflegestellenorte vor den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Kosten bezweckt, dient § 89c Absatz 1 Satz 1 SGB VIII dem Schutz des Hilfeempfängers in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor einer Unterbrechung oder Verzögerung der Jugendhilfeleistung. Zugleich soll § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den zuständig gewordenen Träger der öffentlichen Jugendhilfe davon abhalten, Leistungen aus fiskalischen Gründen nicht oder nur verzögert zu erbringen. Daher soll durch die Erstattungsregelung derjenige Zustand hergestellt werden, der eingetreten wäre, wenn der zuständig gewordene Jugendhilfeträger den Zuständigkeitswechsel vollzogen hätte. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 -, juris Rn. 30. Mit dieser Zwecksetzung von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht zu vereinbaren, der Beklagten die Berufung auf etwaige Pflichtverletzungen der Klägerin - sei es vor oder nach Übergang der örtlichen Zuständigkeit - zu gestatten. Hätte die Beklagte den Fall nach Beendigung der Vollzeitpflege von der Klägerin übernommen, wäre es ebenfalls allein an der Beklagten gewesen, bei dem Beigeladenen eine Klärung der sachlichen Zuständigkeit herbeizuführen. Auch hätten etwaige Verfehlungen der Klägerin im Zeitraum ihrer eigenen örtlichen Zuständigkeit keine Auswirkungen auf die Kostentragung im hier streitgegenständlichen Zeitraum gehabt, da die Beklagte sich selbst um eine Fallübernahme durch den Beigeladenen hätte kümmern können und müssen. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, legt die Beklagte nicht hinreichend dar. Eine solche Schwierigkeit folgt insbesondere nicht aus den zwischenzeitlichen Zahlungen des Beigeladenen an die Jugendhilfeeinrichtung. Denn die Beklagte folgert aus diesem Umstand lediglich deshalb ihre Leistungsfreiheit, da ihr nach dem 31. Januar 2015 kein Erstattungsbegehren der Klägerin mehr zugegangen sei. Dass dies unzutreffend ist, ist bereits erläutert worden. Sollte das Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen sein, dass die Beklagte eine rechtliche Schwierigkeit aus der Anwendung des Interessenwahrungsgrundsatzes herzuleiten versucht, könnte auch dies angesichts der vorgenannten Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Zulassung der Berufung führen. Mit ihrem Hinweis auf Aufklärungsdefizite betreffend die Zahlungen des Beigeladenen für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Januar 2015 legt die Beklagte schließlich auch keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Bei einem an das Amtsermittlungsgebot anknüpfenden Verfahrensfehler muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 ‑ 12 A 388/14 -, juris Rn. 38 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Weder legt die Beklagte dar, welche Aufklärungsmaßnahmen dem Verwaltungsgericht nach Befragen des Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung noch zur Verfügung gestanden hätten, noch zeigt sie auf, dass sie beim Verwaltungsgericht auf die weitere Aufklärung hingewirkt hätte. Schließlich legt die Beklagte auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).