Beschluss
4 A 3205/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0926.4A3205.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Gründe: Der vom Kläger erhobene "Einspruch" wird als Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Anwalt noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden. Der Kläger ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung hingewiesen worden und hat hierauf die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Zulassungsantrag wäre verfristet. Die einmonatige Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 AsylG) endete mit Ablauf des 19.8.2019, einem Montag, nachdem dem Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts am 18.7.2019 zugestellt worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte dem Kläger nicht gewährt werden. Dies würde voraussetzen, dass der Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat der Beteiligte alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, DÖV 2004, 537 = juris, Rn. 5. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat erst am 20.8.2019, also einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die Unterlagen waren zudem unvollständig, weil sie keine Belege für die im Formular getätigten Angaben enthielten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unverschuldet an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat hatte den Kläger in der am 15.8.2019 zur Post gegebenen Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass die Unterlagen bis zum Ablauf des 19.8.2019 eingehen müssten. Diesen Hinweis hat der Kläger spätestens am 19.8.2019 erhalten, weil er seine Antwort noch an diesem Tage zur Post gegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt hätte er die einzuhaltende Frist noch wahren können, wenn er die Prozesskostenhilfeunterlagen per Fax übersandt oder ggf. einen Rechtsanwalt mit der Übersendung beauftragt hätte. Dass die als Brief zur Post gegebenen Unterlagen frühestens am 20.8.2019, also verspätet, beim Senat eintreffen würden, hätte dem Kläger bewusst sein müssen. Der Kläger hat im Übrigen nicht dargetan, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen, auf die der Berichterstatter den Kläger hingewiesen hat, genügt sein Vorbringen nicht. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, eine Rückkehr nach Pakistan stelle sein Todesurteil dar. Er beabsichtigte zudem, eine deutsche Frau zu heiraten. Dieses Vorbringen lässt sich einem in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgrund nicht zuordnen. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.