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Beschluss

6 A 286/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0913.6A286.19.00
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Leitsätze

Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren und kündigt der Kläger an, im Berufungsverfahren die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen zu wollen, muss im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren und kündigt der Kläger an, im Berufungsverfahren die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen zu wollen, muss im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt werden. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.