Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz vom 8. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger Informationszugang zu gewähren zu den - hinsichtlich der personenbezogenen Daten anonymisierten - amtlichen Informationen im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 10. Dezember 2017, aus denen sich ergibt, dass es zu gewalttätigen Handlungen von Klageparteien, Angeklagten oder Rechtsanwälten gegen Richter und/oder Staatsanwälte unter ihrer Privatadresse in Nordrhein-Westfalen gekommen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Im März 2017 veröffentlichte der Kläger - ein Rechtsanwalt - einen Beitrag im Internetportal von J. dazu, ob ein Rechtsanwalt die Privatadresse eines Richters an Mandanten weitergeben und diesen raten dürfe, sich - so sie sich nach einer „konflikthaften Gerichtsverhandlung“, bei der sie sich ungerecht behandelt fühlten oder worden seien - bei diesem in seinem häuslichen Arbeitszimmer zu „beschweren“. Daraufhin richtete im September 2017 der Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V. eine Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wegen des Internetauftritts. Der Beitrag stelle die Aufforderung dar, Richterinnen und Richter, mit deren Entscheidungen man nicht einverstanden sei, privat zu „stalken“, Mitglieder des Verbands hätten die Sorge vor Nachtstellungen im privaten Bereich. Im November wurde die Beschwerde wiederholt und vertieft, anonyme schriftliche Anfeindungen oder gar physische Konfrontationen gegenüber Richterinnen und Richtern seien nicht fernliegend, sondern bereits Teil des Berufslebens geworden. Daraufhin stellte der Kläger am 10. Dezember 2017 beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) unter Hinweis auf die seitens des Bundes der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen e.V. behaupteten Gefährdungslage einen Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW mit dem Wortlaut 1. „Liegen Ihnen Statistiken oder Berichte dazu vor, dass es innerhalb der letzten fünf Jahre - um diesen Referenzzeitraum mal zu nehmen - zu gewalttätigen Handlungen gegen Richter und/oder Staatsanwälte unter ihrer Privatadresse in NRW gekommen wäre, die von Klageparteien, Angeklagten oder Rechtsanwälten verübt worden wären? Falls ja, bitte ich um Gewährung von Informationszugang hierzu.“ 2. „Sollte die Gefahrenlage ... Ihrem Ministerium bereits bekannt sein, bitte ich ebenfalls um Informationszugang, welche Gefahrenabwehrmaßnahmen Sie dagegen ergriffen haben.“ Zur Begründung führte er aus, sollte es diese Bedrohungen in signifikantem Umfang geben, dürften diese dem Ministerium bekannt sein. In einem internen Vermerk hielt das Ministerium fest, derartige Statistiken würden nicht geführt. Soweit einzelfallbezogen dazu berichtet werde, handele es sich bei den begehrten Informationen materiell um den Bestandteil von Personalakten, weswegen § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegenstehe. Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 lehnte das Ministerium den begehrten Informationszugang ab und führte aus, im Ministerium werde keine derartige Statistik geführt. Soweit dem Ministerium einzelfallbezogen solche Informationen vorlägen, seien diese Bestandteil von Personalakten, sodass § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW entgegenstehe; Auskunftsbegehren seien insoweit spezialgesetzlich in § 2 Abs. 2 LRiStaG bzw. § 87 Abs. 2 LBG NRW geregelt. Dies gelte auch für personenbezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen. Gegenvorstellungen des Klägers im Januar 2018 blieben erfolglos, das Ministerium sah keinen Anlass zur Ergänzung oder Änderung des ablehnenden Bescheids. Am 9. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Ministerium habe zwar die Existenz von Statistiken zu dem angefragten Thema verneint, jedoch zu erkennen gegeben, dass ihm einzelfallbezogene Informationen zu dem Thema vorlägen. Die geltend gemachten Versagungsgründe - so es sich um solche handele - könnten angesichts seines Verzichts auf Informationszugang zu personenbezogenen Daten nicht tragen. Das Ministerium könne die Informationen insoweit anonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr herstellbar sei. Mit am 13. April 2018 eingegangenem Schriftsatz meint der Kläger, es müsse möglich sein, zu folgenden Punkten Informationszugang zu erteilen: - Wie viele gemeldete Vorfälle gab es in den letzten fünf Jahren 2013 — 2017, jeweils aufgeteilt nach Kalenderjahren? - Gegen welche (Straf-)Gesetze wurde dabei verstoßen, wenn zu Richtern/Staatsanwälten in deren privaten Bereich Kontakt aufgenommen wurde (bitte aufschlüsseln)? - Waren nur die jeweiligen Bediensteten oder auch ihre Familienangehörigen betroffen (bitte erläutern)? - Wurden die Täter jeweils ermittelt? - Aus welche Gerichtsbarkeit kamen die betroffenen Richter? - Wie alt / welchen Geschlechts waren sie? - Konnte ergründet werden, was Anlass für die Taten waren (falls ja, bitte erläutern)? Welche Schutzmaßnahmen wurden dagegen ergriffen? Dies seien Fragen, die das Ministerium durchaus beantworten (mithin Informationszugang gewähren) könne, ohne personenbezogene Daten zu übermitteln. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2018 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu den dem Ministerium seit dem Jahr 2013 vorliegenden amtlichen Informationen zu gewähren, aus denen sich ergeben soll, dass es zu gewalttätigen Handlungen von Klageparteien, Angeklagten oder Rechtsanwälten gegen Richter und/oder Staatsanwälte unter ihrer Privatadresse in Nordrhein-Westfalen gekommen sein soll, wobei auf in amtlichen Informationen vorhandene personenbezogene Daten verzichtet werde. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, dass die vom Kläger mit seinem Antrag im Verwaltungsverfahren begehrten „Statistiken“ nicht vorhanden seien. Ein Informationsbeschaffungsanspruch bestehe nicht. Auch sei der Antrag im Hinblick auf den Gewaltbegriff unbestimmt. Berichte im Einzelfall lägen vor, jedoch sei auch insoweit der Informationszugang zu versagen. Aufgrund der Berichte werde im Einzelfall jeweils geprüft, inwiefern Anlass zu organisatorischen Änderungen bestehe und ob alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person ergriffen worden seien. Diese Berichte seien Bestandteil der Personalakte und als solche dem Anwendungsbereich des IFG NRW nach dessen § 4 Abs. 2 Satz 1 entzogen. Das insoweit vorrangig anwendbare Landesbeamtengesetz regele in §§ 86, 87 LBG NRW besonders und abschließend, wer unter welchen Voraussetzungen Einsicht in die Personalakte nehmen könne. Eine (teilweise) Anonymisierung sei für Personalakten nicht vorgesehen. Zusammenfassende weitere Berichte lägen dem Ministerium nicht vor. Die nunmehr gestellten Einzelfragen erforderten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Selbst wenn § 87 LBG NRW nicht dem Informationszugangsanspruch entgegenstehen würde, würde der Schutz der personenbezogenen Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW die Informationsgewährung ausschließen; Einwilligungen oder Ausnahmetatbestände lägen nicht vor. Im Übrigen stehe der Anspruch auch § 6 Satz 1 Buchstabe a IFG NRW entgegen; bei Gewährung des Informationszugangs würde das Berichtswesen der Obergerichte und Mittelbehörden erheblich beeinträchtigt, wenn sie hinsichtlich der Berichte über persönliche Vorkommnisse der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs Gefahr liefen, dass diese an Dritte herausgegeben würden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Ministeriums der Justiz Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage ist zunächst unzulässig, soweit der Kläger mit am 13. April 2018 eingegangenem Schriftsatz zu folgenden Punkten Informationszugang begehrt: - Wie viele gemeldete Vorfälle gab es in den letzten fünf Jahren 2013 — 2017, jeweils aufgeteilt nach Kalenderjahren? - Gegen welche (Straf-)Gesetze wurde dabei verstoßen, wenn zu Richtern/Staatsanwälten in deren privaten Bereich Kontakt aufgenommen wurde (bitte aufschlüsseln)? - Waren nur die jeweiligen Bediensteten oder auch ihre Familienangehörigen betroffen (bitte erläutern)? - Wurden die Täter jeweils ermittelt? - Aus welche Gerichtsbarkeit kamen die betroffenen Richter? - Wie alt / welchen Geschlechts waren sie? - Konnte ergründet werden, was Anlass für die Taten waren (falls ja, bitte erläutern)? Welche Schutzmaßnahmen wurden dagegen ergriffen? Denn diesen ausdifferenzierten Antrag hat der Kläger - ein Rechtsanwalt - im Verwaltungsverfahren nicht gestellt. Nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die hier erhobene Verpflichtungsklage ist aber eine Antragstellung an die Behörde vor Klageerhebung, wie sich aus § 68 Abs. 2, § 75 VwGO ergibt. Das Antragserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist eine echte Sachurteilsvoraussetzung, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lässt, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 24. November 2017 ‑ 15 E 889/17 ‑, juris Rn. 10, vom 27. Juni 2017 ‑15 A 1288/16 ‑, juris Rn. 13, und vom 3. April 2013 ‑ 8 E 305/13 ‑. Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen, vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 75 Rn. 6; W.-R. Schenke in: Kopp/ Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 75 Rn. 7. Die zwingende vorherige Antragstellung bei der Behörde dient der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands, OVG NRW Beschluss vom 24. November 2017 ‑ 15 E 889/17 ‑, juris Rn. 10, insbesondere im Bereich des Informationsfreiheitsrechts. Allein die genaue oder zumindest eingrenzbare Angabe der begehrten Informationen ermöglicht erst die Prüfung etwaiger Versagungsgründe. Nicht mehr Streitgegenstand ist der noch im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag, welche Gefahrenabwehrmaßnahmen das Ministerium gegen etwaige Angriffe ergriffen habe; diesen Aspekt hat der Kläger in seinem im Rahmen der Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO eingegangenem Klageantrag ebenso wenig wieder aufgegriffen wie die ursprünglich begehrten Statistiken. Die nunmehr im Klageantrag umfassender begehrten „amtlichen Informationen“ zu dem Thema sieht das erkennende Gericht hingegen auf die im Verwaltungsverfahren begehrten „Berichte“ beschränkt an; nur insoweit sind diese Informationen nach dem Vortrag des Ministeriums auch - in den Personalakten der Beschäftigten des nachgeordneten Bereichs - vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die im beschriebenen Umfang teilweise zulässige bzw. gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren beschränkte Klage hat Erfolg, der Bescheid des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2018 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger Informationszugang zu den nach Angaben des Ministeriums in den Personalakten vorhandenen Berichten im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 10. Dezember 2017 - dem maßgeblichen Tag des Eingangs des Antrags auf Informationszugang - zu gewähren ist, aus denen sich ergibt, dass es zu gewalttätigen Handlungen von Klageparteien, Angeklagten oder Rechtsanwälten gegen Richter und/oder Staatsanwälte unter ihrer Privatadresse in NRW gekommen ist; dabei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. In diesem Umfang hat der Kläger einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In diesem Umfang ist der Antrag auch bestimmt, auf die vom Ministerium gerügte Differenzierung hinsichtlich der Gewaltbegriffe - vis compulsiva oder vis absoluta - kommt es angesichts des beide Alternativen umfassenden Antrags des Klägers nicht an. Diesem Anspruch stehen zunächst nicht die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, insbesondere nicht § 86, § 87 Abs. 2 LBG NRW, entgegen; dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bundesrechtlichen Norm des § 1 Abs. 3 IFG NRW nicht um besondere, den Vorschriften des IFG NRW nach dessen § 4 Abs. 2 Satz 1 vorgehende Vorschriften. Die Auskunftsvorschrift des § 87 LBG NRW ist § 111 BBG nachgebildet. Für diese Norm wie die entsprechende Regelung im Soldatengesetz hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eine Sperrwirkung verneint und ausgeführt, das Informationsfreiheitsgesetz erstrecke seinen Regelungswillen nach seiner Entstehungsgeschichte gerade auch auf Personalaktendaten, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28. Februar 2019 ‑ 7 C 20.17 ‑, juris Rn. 17 und insbesondere Rn. 18, und vom 29. Juni 2017 ‑ 7 C 24.15 ‑, juris Rn. 18 ff., Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 ‑ 15 A 1578/15 ‑, juris Rn. 55 ff. Auch der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW liegt nicht vor. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Der Kläger hat jedoch auf die Bekanntgabe personenbezogener Daten verzichtet. Überdies ist - ohne dass dies vor diesem Hintergrund noch entscheidungserheblich wäre - seitens des Ministeriums nur pauschal vorgetragen, dass eine Einwilligung der Betroffenen nicht vorliege. Es ist aber nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass die Betroffenen um ihre Einwilligung angegangen worden wären. Ebenso wenig ist erkennbar, dass angesichts des erklärten Verzichts des Klägers die öffentliche Sicherheit in Form des „Berichtswesens der Obergerichte und Mittelbehörden“ im Sinne des § 6 Satz 1 Buchstabe a IFG NRW beeinträchtigt werden könnte - so es denn dem Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit überhaupt unterfiele. In dem aufgezeigten Umfang sind die amtlichen Informationen auch vorhanden, § 4 Abs. 1 IFG NRW. Insofern gelten die Erwägungen des Gerichts im Urteil im Verfahren 13 K 3710/12 zum Informationszugang des Klägers zu Ausbildungsakten, auf die der Kläger zurecht rekurriert, entsprechend: „Eine informationspflichtige Stelle verfügt auch dann über eine Information, wenn diese erst aus bereits vorhandenen Informationen zusammengestellt werden muss, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 124; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 13 K 5055/06 -, juris, Rn. 45 (jeweils zum Umweltinformationsgesetz). Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, Daten nach bestimmten vom Antragsteller gewünschten Kriterien aufzubereiten. Vielmehr besteht in erster Linie ein Anspruch auf Zugang zu den Informationen, so wie sie bei der Behörde vorliegen („vorhanden“ sind); der Antragsteller muss sich im Regelfall aus den übermittelten Informationen die von ihm gewünschten selbst heraussuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem Herausfiltern der begehrten Informationen ein großer Aufwand verbunden ist. Sind allerdings Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung – sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung – verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 3358/08 -, juris, Rn. 126 f., sowie die ausdrückliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. So liegt der Fall hier. Der Kläger könnte sich die von ihm begehrten Informationen selbst heraussuchen, wenn er Einsicht in sämtliche bei der Beklagten aufbewahrten Ausbildungsakten bekäme. Dies kann er jedoch wegen der darin enthaltenen personenbezogenen Daten nicht verlangen. Indem er nicht Einsicht in sämtliche Ausbildungsakten begehrt, sondern nur bestimmte Zahlen zu den bei der Beklagten registrierten Verbundausbildungen wissen möchte, verlangt er lediglich, einen Teilausschnitt einer deutlich größeren Datenmenge zu erhalten, die herausgegeben werden kann, ohne zugleich personenbezogene Daten zu offenbaren. In entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW kann die mit dem Herausfiltern der gewünschten Informationen verbundene „statistische Aufbereitung“ der Daten in diesem Fall nur verweigert werden, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger begehrte Information kann durch einfaches Durchzählen – etwa in Form einer Strichliste – der betreffenden Ausbildungsverhältnisse gewonnen werden. Dies verursacht einen deutlich kleineren Bearbeitungsaufwand als beispielsweise die Anfertigung von Aktenkopien unter Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten.“ VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑, juris Rn. 27 ff. Weitere Versagungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere ist der behauptete unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand nicht in einer den Substantiierungsanforderungen genügenden Weise vorgetragen worden, vgl. dazu und zu diesem (sehr) eng auszulegenden Versagungsgrund BVerwG, Urteil vom 29. März 203 ‑ 10 C 2.22 ‑, juris Rn. 21 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.