Beschluss
4 B 759/19.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0614.4B759.19NE.00
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Ibbenbüren insoweit außer Vollzug zu setzen, als eine Ladenöffnung am Sonntag, den 16.6.2019 zugelassen ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der allein von der Antragstellerin angegriffene § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Gebiet der Stadt Ibbenbüren vom 28.3.2019 ist bezogen auf die Freigabe der Ladenöffnung am 16.6.2019 nicht offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelung ist § 6 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW. Hiernach ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe greift die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW nur ein, wenn die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftstätigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht und die Ladenöffnung nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Es muss sich deshalb um eine Veranstaltung von hinreichendem Gewicht handeln, die selbst bereits einen "beträchtlichen Besucherstrom" mit einer den Charakter des Tages im Bereich der Ladenöffnungsfreigabe prägenden Wirkung anzieht und deshalb die Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel der Sonntagsruhe rechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2018 – 4 B 1580/18 –, GewArch 2019, 33 = juris, Rn. 103 ff., 112 ff. Wird die Freigabe der Ladenöffnung – wie hier – damit begründet, sie stehe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung, obliegt es dem Verordnungsgeber, sich in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen. Zudem bleibt nach der auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die werktägliche Prägung der Ladenöffnung gegenüber der Wirkung einer Veranstaltung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose die Besucherzahl, die die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 21, m. w. N. Diesen Anforderungen wird die Freigabe der Ladenöffnung am 16.6.2019 von 13 bis 18 Uhr in der Innenstadt der Antragsgegnerin innerhalb des Tangentenviertels (beschränkt durch Bahnlinie, Oststraße, Weberstraße und Weststraße) im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Chortreffen, Bürgerfest bzgl. 50jähriges Bestehen der Partnerschaft mit Hellendoorn und Radelsonntag“ bei summarischer Prüfung unabhängig davon voraussichtlich gerecht, ob es zur Rechtfertigung einer sonntäglichen Ladenöffnung notwendig einer Besucherprognose bedarf. Denn die Antragsgegnerin hat eine derartige Prognose vorgenommen, bezogen auf die dem Verordnungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet ist, weshalb die Anforderungen an die gemeindliche Vergleichsprognose und die ihr zugrunde gelegten Daten nicht überspannt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 – 8 CN 1.17 –, GewArch 2019, 204 = juris, Rn. 22, m. w. N., und vom 17.5.2017 – 8 CN 1.16 –, GewArch 2017, 1713 = juris, Rn. 17. Die Freigabe der Ladenöffnung am 16.6.2019 soll ausweislich der insoweit in erster Linie maßgeblichen Ratsvorlage im Zusammenhang mit dem Chortreffen, dem Bürgerfest bzgl. des 50jährigen Bestehens der Partnerschaft mit Hellendoorn und mit dem Radelsonntag erfolgen und auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt bleiben. Grundlage der Prognose, nach der die geplanten Veranstaltungen einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen sollen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt, sind Passantenfrequenzzählungen sowie Umfragen anlässlich verkaufsoffener Sonntage im Zusammenhang mit vergleichbaren Veranstaltungen im Jahr 2018 (sowie im Jahr 2017). Angesichts dieser Erhebungen, nach denen in beiden Vorjahren anlässlich des Radelsonntags nach Befragungen mehr Personen wegen der Veranstaltung erschienen waren als wegen der geöffneten Geschäfte, ist die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin unabhängig davon schlüssig und vertretbar, ob das Chortreffen selbst lediglich am Samstag stattfindet und das Partnerschaftsjubiläum ohne Internetbekanntmachung und ohne Gäste aus der Partnerstadt gefeiert wird. Denn die Befragungen beziehen sich nicht nur auf das Streetfood Festival, das 2018 zugleich mit dem Radelsonntag stattfand, sondern im Jahr 2017 gerade auf den Radelsonntag selbst (Beiakte, Blatt 37), der jeweils, wie auch im laufenden Jahr, mit einem Rahmenprogramm verbunden war. Für die Vertretbarkeit der Prognose ist es unschädlich, dass das Rahmenprogramm nicht in allen Jahren gleichartig gestaltet war und zur Zeit der für die Beurteilung maßgeblichen Beschlussfassung durch den Rat regelmäßig auch noch nicht in allen Einzelheiten feststeht. In diesem Jahr besteht es aus einem Bürgerfest mit umfangreichen Kultur- und Unterhaltungsangeboten, insbesondere zahlreichen Musikdarbietungen auf den Bühnen, die am Samstag im Rahmen des Chortreffens genutzt werden, weiteren Attraktionen, einer Fund-Fahrrad-Versteigerung und dem Angebot einer Reihe geführter Radtouren mit Startpunkt auf dem Unteren Markt in der Innenstadt der Antragsgegnerin als Bestandteil des Stadtradelns, mit dem sie sich am internationalen Wettbewerb des Klima-Bündnisses beteiligt. Es drängt sich nicht auf, dass der Besucherandrang zu Stadtradeln und Bürgerfest deshalb geringer sein könnte, weil auf den Bühnen statt Chorgesang anderweitige Musikdarbietungen stattfinden werden oder weil die Delegation aus der Partnerstadt der Antragsgegnerin der Einladung zum Jubiläum nicht gefolgt ist. Ein Austausch der Veranstaltung oder eine fehlerhafte Prognose liegt nicht darin, dass sich nachträglich Änderungen der geplanten Veranstaltung ergeben. Die Annahme der Antragstellerin, Radtouren im Umland der Antragsgegnerin könnten den Sonntag in ihrer Innenstadt nicht prägen, greift wegen der angesichts des jeweiligen Rahmenprogramms nicht unschlüssigen Besucherbefragungen aus vorangegangenen Jahren nicht durch. Ist die Prognose der Antragstellerin mithin schlüssig und vertretbar, wird sie nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Internet der 19. Radelsonntag mit dem Zusatz beworben wird, die Einzelhändler lüden zu einem verkaufsoffenen Sonntag ein, der unter dem Motto „Hier spielt die Musik“ von einem variationsreichen Live-Musikprogramm bereichert werde. Zwar müssen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LÖG NRW bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen. Diese Veranstalterverpflichtung ist allerdings selbst nicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ladenöffnung ausgestaltet. Vgl. LT-Drs. 17/2170, S. 4, 42, i. V. m. LT-Drs. 17/2100, S. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).