Beschluss
17 B 47/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0612.17B47.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist – jedenfalls – nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Beschwerde bringt vor, aus der vom Antragsgegner erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen den asylrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2018 – 7a L 1947/18.A – ergebe sich, dass die materiellrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des Abschiebungsverbotes begründet seien. Die diplomatische Zusicherung sei nicht geeignet, den Antragsgegner in Tunesien zu schützen. Dieses Vorbringen lässt unerwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Antragsgegners mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und im Übrigen die näher bezeichneten Grundrechtsverletzungen als nicht substantiiert dargelegt erachtet hat. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2019– 2 BvR 10/19 –, juris. Zudem fehlt der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (BA Seite 4, erster Absatz), wonach das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 42 Satz 1 AsylG weder die Frage einer drohenden Foltergefahr noch die Qualität der laut Vortrag vorgelegten diplomatischen Zusicherung aus eigener Anschauung zu bewerten habe. Insoweit bleibe dem vom Antragsgegner angestrengten asylrechtlichen Klageverfahren (7a K 3425/18.A VG Gelsenkirchen) eine abschließende Klärung vorbehalten. Die Beschwerde meint, deutsche Behörden hätten den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – sowie den diesen bestätigenden Beschluss des Senats vom 15. August 2018 – 17 B 1029/18 – absichtlich nicht befolgt. Der durch die am 13. Juli 2018 erfolgte Abschiebung des Antragsgegners herbeigeführte rechtswidrige Zustand sei nicht beendet. Es habe sich nicht einfach die Situation durch die nunmehr vorgelegte Verbalnote geändert. Dieses Vorbringen übergeht die eingehenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (BA Seite 3, vorletzter Absatz f.), wonach der „hier zunächst geschaffene rechtswidrige Zustand … nach Erlass des Beschlusses der 7a. Kammer des Gerichts vom 21. November 2018– 7a L 1947/18.A – nach summarischer Prüfung nicht mehr“ andauert. Inwiefern dem eine angeblich absichtsvolle Nichterfüllung des Rückkehrgebots entgegenstehen sollte, ist nicht dargelegt. Die Beschwerde bringt vor, die Antragstellerin sei an ihre Zusage vom 16. August 2018 gebunden. Diesem Monitum mangelt eine – nachvollziehbare – Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (BA Seite 6, zweiter Absatz), die Antragstellerin sei an ihre mit Schriftsatz vom 16. August 2018 im Verfahren – 8 L 1458/18 – abgegebene Zusicherung mit Blick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018 – 7a L 1947/18.A – gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr gebunden. Die Beschwerde stellt namentlich nicht in Frage, dass die bis zum Erlass des vorgenannten Beschlusses zwingend zugrunde zu legende Foltergefahr „Geschäftsgrundlage“ der Zusicherung war, die mit Erlass des Beschlusses entfallen ist. Ohne Erfolg merkt die Beschwerde an, die Auflage, eine Rückkehr des Antragsgegners von der Erlangung eines Nationalpasses abhängig zu machen, versetze die Behörde in eine bessere Position als die, in der sie sich zum Zeitpunkt der Abschiebung befunden habe; dies sei unter Berücksichtigung des Folgenbeseitigungsanspruchs des Antragsgegners nicht begründet. Abgesehen davon, dass unklar ist, welche „Auflage“ gemeint ist, verkennt das Vorbringen, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch unter anderem die Möglichkeit der Rückgängigmachung voraussetzt. Soweit dies die Beschaffung erforderlicher Identitätspapiere bedingt, liegt dies ausschließlich in dem Verantwortungsbereich des Antragsgegners. Dem Einwand der Beschwerde, eine aktuelle Gefahr könne heute nicht mehr auf den angeblichen Aufenthalt des Antragsgegners in Afghanistan gestützt werden, sie müsse nach jetzt bald 20 Jahren sowie vielen intensiven Ermittlungsverfahren zumindest durch belegte Tatsachen begründet werden können, stehen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in dem – rechtskräftigen – Urteil vom 15. April 2015 – 17 A 1245/11 – entgegen. Sein Anliegen mag der Antragsgegner im Klageverfahren 8 K 3521/18 vor dem Verwaltungsgericht bezüglich der auch streitgegenständlichen Befristungsentscheidung weiter verfolgen. Die Beschwerde bringt vor, die Aufhebung des Rückkehrgebotes vom 13. Juli 2018 verstoße auch gegen verfassungsrechtlich verbriefte Grundrechte. Die familiäre Situation des Antragsgegners werde in dem angefochtenen Beschluss nicht zutreffend gewürdigt. Er pflege eine enge Beziehung zu seinen Kindern. Für diese habe er bis zur Trennung von seiner Ehefrau überwiegend gesorgt und somit habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, eine Aufhebung des Rückkehrgebotes verstoße gegen Art. 6 GG. Es mag dahinstehen, ob einer Berücksichtigung dieses Vorbringens bereits entgegensteht, dass die familiäre Situation des Antragsgegners im zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren – 8 L 1315/18 – nicht entscheidungserheblich war. Jedenfalls führt der angefochtene Beschluss aus (BA Seite 8, dritter Absatz), dass die mit einem Aufenthalt des Antragsgegners außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbundenen Belastungen für seine Kinder und die Beziehung zu ihnen nach Abwägung mit den öffentlichen Belangen an einer zeitweisen Fernhaltung des Antragsgegners aus dem Bundesgebiet zurückzutreten hätten. Substantiierte Anhaltspunkte für eine mögliche Fehlerhaftigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Soweit die Beschwerde Verletzungen der Grundrechte des Antragsgegners bei der Abschiebung beklagt, fehlt ein konkreter Bezug zu den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dies nunmehr eine Rückholverpflichtung der Antragstellerin begründen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.