Urteil
8 K 3521/18
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre verletzt den Betroffenen nicht, wenn die Behörde die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr darlegt und das Ermessen verhältnismäßig ausgeübt wurde.
• Eine Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsandrohung kann aus Gründen der Gefahr in Verzug oder öffentlichen Interesses nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich sein; eine nachträgliche gerichtliche Auseinandersetzung kann die Heilung des Anhörungsdefizits bewirken.
• Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn der Antrag bei der Behörde erst nach Klageerhebung gestellt wurde.
• Bei der gerichtlichen Kontrolle der Befristungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
Entscheidungsgründe
Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre bei Gefährderlage rechtmäßig • Die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung auf zehn Jahre verletzt den Betroffenen nicht, wenn die Behörde die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr darlegt und das Ermessen verhältnismäßig ausgeübt wurde. • Eine Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsandrohung kann aus Gründen der Gefahr in Verzug oder öffentlichen Interesses nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich sein; eine nachträgliche gerichtliche Auseinandersetzung kann die Heilung des Anhörungsdefizits bewirken. • Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn der Antrag bei der Behörde erst nach Klageerhebung gestellt wurde. • Bei der gerichtlichen Kontrolle der Befristungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Der tunesische K. lebt mit seiner deutschen E. getrennt; die vier gemeinsamen Kinder sind deutsch-tunesisch. Die Ausländerbehörde verfügte wegen Verdachts der Unterstützung terroristischer Vereinigungen und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seine Ausweisung und später eine Abschiebungsandrohung mit Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf zehn Jahre. Das OVG hatte zuvor festgestellt, der K. habe sich Anfang 2000 in einem Ausbildungslager der Al Qaida befunden. Die Behörden berichteten weiterhin über enge Bindungen des K. zur salafistischen Szene; es gab Ermittlungen, Durchsuchungen und Abschiebehaft. Der K. focht die Befristungsentscheidung an und begehrte zudem eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; den Aufenthaltserlaubnisantrag stellte er jedoch erst nach Klageerhebung. Im Termin erklärten die Parteien die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache für erledigt; im Übrigen wurde verhandelt. • Verfahrensrechtlich wurde das Verfahren hinsichtlich der erledigten Abschiebungsandrohung analog § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. • Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, da der Antrag bei der Behörde erst nach Klageerhebung gestellt wurde; selbst materiell bestünde kein Anspruch wegen bestehender Ausweisungswirkung und Ausweisungsinteresse (vgl. § 11, § 5 AufenthG). • Für die Anfechtung der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung ist die Anfechtungsklage statthaft; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung ist die Sach- und Rechtslage in der letzten mündlichen Verhandlung. • Die Behörde durfte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von einer vorherigen Anhörung absehen; eine nachträgliche Erörterung im gerichtlichen Verfahren hat die Anhörungshandhabung geheilt, weil die Behörde den Vortrag des K. geprüft und erklärt hat, an der Entscheidung festzuhalten. • Materiell ist die Befristungsentscheidung gemäß § 11 AufenthG als Ermessensentscheidung zu prüfen; die Behörde hat die einschlägigen Risiken, frühere OVG- Feststellungen und jüngere Behördenberichte berücksichtigt und eine prognostische Bewertung vorgenommen. • Die Behörde hat bei der Ermessensausübung die familiären Belange des K. abgewogen; die erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit überwiegen jedoch und rechtfertigen die zehnjährige Befristung nach § 11 Abs. 5 AufenthG. • Eine Verkürzung der Sperrfrist wegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ließ sich nicht als verhältniswidrig feststellen, zumal dem K. alternative Kommunikationsmöglichkeiten zu den Kindern offenstehen und er einer Rückkehr bis zum Ablauf der bestandskräftigen Ausweisungsbefristung entgegensteht. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Beteiligten die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache für erledigt erklärten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war unzulässig und materiell ohne Erfolg, weil der Antrag bei der Behörde erst nach Klageerhebung gestellt wurde und bereits eine bestandskräftige Ausweisungswirkung entgegensteht. Die Anfechtung der Befristung der Abschiebung auf zehn Jahre war unbegründet: Die Behörde durfte vorab von Anhörung absehen und hat ihr Ermessen unter Abwägung der familiären Belange und der weiterhin von dem K. ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtmäßig ausgeübt. Der K. trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.