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Beschluss

10 B 596/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0603.10B596.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 55, 60 Abs. 1 und 64 VwVG NRW für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen vor. Die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 sei bestandskräftig geworden und der ihr darin aufgegebenen Beseitigung des Reitplatzes auf dem Grundstück in C., Gemarkung S., Flur 7, Flurstück 113 sei die Antragstellerin auch nach mit Bescheid vom 5. April 2012 erfolgter Festsetzung eines ersten und Androhung eines weiteren, nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro nicht nachgekommen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 2.000 Euro sowie die Festsetzung der nach § 20 KostO NRW zu erstattenden Kosten und Auslagen in Höhe von 153,50 Euro seien ebenfalls rechtmäßig. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, sie sei bereit, durch einen entsprechenden Bauantrag die Legalisierung des Reitplatzes zu betreiben. Der von ihr eingereichte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdezuchtbetrieb sei genehmigungsfähig. Es bedürfe daher keiner Zwangsgeldfestsetzung, um ihren Willen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands zu beugen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft sein könnte. Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, in der seit Erlass der Beseitigungsverfügung und seit dem von der Antragsgegnerin gewährten Vollstreckungsaufschub vergangenen Zeit einen genehmigungsfähigen Bauantrag für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben zur Legalisierung unter anderem des Reitplatzes einzureichen. Auch die ihr von der Antragsgegnerin zuletzt eingeräumte Möglichkeit, bis zum 30. Juli 2018 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen, hat die Antragstellerin ungenutzt verstreichen lassen und erst nach Erlass der streitigen Zwangsgeldfestsetzung einen Bauantrag eingereicht. Dass über diesen Bauantrag, den die Antragsgegnerin nicht für genehmigungsfähig hält, noch nicht abschließend entschieden ist, stellt unter den gegebenen Umständen keinen Grund dar, aus dem die Antragsgegnerin hier von der regelmäßig auf die Nichtbefolgung einer auferlegten Ordnungspflicht folgenden Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels, vgl. zum insoweit intendierten Ermessen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris, Rn. 8 f., und vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22, abzusehen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).