Beschluss
12 A 742/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0418.12A742.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 9. März 2018 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger als rumänischer Staatsangehöriger erfülle nicht die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach § 8 BAföG. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG greife jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst Ende Juni 2018 - d. h. zwei Jahre nach Ablauf des streitigen Bewilligungszeitraums - erwerben könne. Er falle auch nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG. Dass seine ältere, ebenfalls in Deutschland lebende Schwester im Mai 2014 zu seinem Vormund bestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Richtigkeit dieser Würdigung wird durch die Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt des möglichen Erwerbs eines Daueraufenthaltsrechts (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) wendet der Kläger nichts ein. Der von ihm angeführte Schulbesuch ist - weil keine Berufsausbildung - weder Anknüpfungspunkt für eine unionsrechtliche Freizügigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU noch für ein Daueraufenthaltsrecht i. S. d. $ 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Auch der Zulassungsvortrag zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG greift nicht durch. Die von der Schwester des Klägers ausgeübte Vormundschaft führt nicht dazu, dass sich der Kläger auf diese Vorschrift berufen kann. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass Geschwister nicht zu den in der Vorschrift aufgeführten Familienangehörigen zählen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lässt keinen Raum dafür, den Kreis der Familienangehörigen in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf Verwandte zweiten oder noch höheren Grades zu erweitern, zu denen eine so enge Beziehung besteht, wie sie typischerweise in dem gesetzlich angesprochenen Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 18 A 953/09 -, juris Rn. 16, zu Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG im Fall eines Klägers, der unter der Vormundschaft eines Onkels steht. Es besteht keine Veranlassung, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung Vormünder den Eltern gleichzustellen. Denn der Vormund hat, auch wenn er „Elternfunktionen“ ausübt, keineswegs dieselben Rechte und Pflichten wie Eltern, insbesondere keine Unterhaltspflicht. Auch ist die Vormundschaft anders als die auf Lebenszeit angelegten Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zeitlich begrenzt; sie endet bei Wegfall der Voraussetzungen, in der Regel also auch mit Eintritt der Volljährigkeit des Mündels. Vgl. zu Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts, die auf eine von einem Elternteil abgeleitete Leistungsberechtigung abstellen: BSG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 67/82 -, juris Rn. 23 f.; Buser, in: Eicher/Schleger, SGB III, Stand: Mai 2018, § 59 Rn. 192; Herbst, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 59 Rn. 155. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO zuzulassen. Dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist aus den Ausführungen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, in denen sich das Zulassungsvorbringen erschöpft, nicht zu ersehen. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt der Kläger nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.