Beschluss
4 E 104/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0306.4E104.19.00
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Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 – und 14.1.2019 – 4 E 3/19 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Senatsbeschlüsse vom 18.12.2018 – 4 E 666/18 – und 14.1.2019 – 4 E 3/19 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die am 4.2.2019 bei Gericht eingegangene Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, nachdem am 1.1.2005 das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.12.2004 (BGBl. I S. 3220) in Kraft getreten ist. Jedenfalls bietet das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gegenvorstellung keinen Anlass, die angegriffenen Entscheidungen zu ändern und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Voraussetzungen für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten nicht überspannt. Der Senat hat dazu bereits im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 14.1.2019 – 4 E 3/19 – ausgeführt: „Das Vorbringen des Rechtssuchenden ist danach zu beurteilen, ob es gemessen am geltenden Recht, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies war bezogen auf das Vorbringen des Antragstellers weder aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht, noch nach Aufklärung des Verwaltungsgerichts über die Verwaltungspraxis des Bundesamts der Fall. Insbesondere aus der Kleinbetragsregelung in Nr. 7.3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO, auf die sich der Antragsteller bereits bei Bewilligungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe berufen hatte, ergibt sich, worauf der Senat im angegriffenen Beschluss abgestellt hat, schon im Ansatz keine Grundlage für einen Anspruch auf den begehrten Erlass oder eine Stundung. Abgesehen davon ist dem bei Bewilligungsreife vorliegenden Vorbringen des Antragstellers weder zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ‒ schon mit Blick auf Nr. 7.6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 BHO in vergleichbaren Fällen in ihrer insofern maßgeblichen Verwaltungspraxis tatsächlich von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen absieht oder jede abweichende Handhabung willkürlich wäre.“ Die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2018, mit der die Antragsgegnerin gebeten wurde, Auskunft über ihre Verwaltungspraxis zu geben, erfolgte daher nicht zu Lasten des Antragstellers, sondern zu seinen Gunsten. Das Verwaltungsgericht hat die Auskunft in zulässiger Weise nach § 166 Abs. 1 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeholt, um zu überprüfen, ob für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, das auf der Grundlage seines Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, möglicherweise aus anderen Gründen hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).