Beschluss
4 E 666/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1218.4E666.18.00
6mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.6.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.6.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Aus § 59 Abs. 1 Satz 1 BHO in unmittelbarer Anwendung kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Stundung (Nr. 1), Niederschlagung (Nr. 2) oder Erlass (Nr. 3) für sich herleiten. Diese haushaltsrechtliche Vorschrift entfaltet lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum rückzahlungspflichtigen Bürger. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N. Jedenfalls mangels einer entsprechenden Verwaltungspraxis des Bundesamtes kann der Antragsteller solche Ansprüche auch nicht auf § 59 BHO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Auffassung der Antragsgegnerin, die den Antrag zwar nicht förmlich beschieden, sich aber im vorliegenden Verfahren dazu ablehnend geäußert hat, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich ist. Vgl. dazu, dass bei willkürlicher Ablehnung ausnahmsweise ein Anspruch auf Neubescheidung eines Erlassantrags bestehen kann: OVG NRW, Urteil vom 21.11.2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 74 ff. Bei der Kleinstbetragsregelung, auf die der Antragsteller sich beruft, handelt es sich – wie aus Ziff. 7.3.2. des § 59 BHO der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu schließen ist – um eine verwaltungsinterne Regelung zur Zwangsvollstreckung. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller – trotz seines diesbezüglichen Vortrags und dem zum Fehlen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen – im vorliegenden Verfahren nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend machen will, nachdem er auf entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts, statthafter Rechtsbehelf sei dafür nach § 8 JBeitrG eine Erinnerung, seinen Antrag als „Eilantrag auf Stundung bzw. Erlass des Gebührenbescheids des Bundesverwaltungsgerichts“ bezeichnet und Ausführungen zu Erlass und Stundung gemacht hat. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Vollstreckung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt oder sonst willkürlich ist. Denn aus Ziff. 7.6.2 der § 59 VV-BHO ergibt sich, dass die Antragsgegnerin von der Kleinstbetragsregelung keinen Gebrauch macht, wenn diese ausgenutzt wird. Dass die Antragsgegnerin dies beim Antragsteller annimmt, nachdem dieser zunächst gegenüber dem Gerichtvollzieher eine Ratenzahlung angekündigt, sich jedoch anschließend zunächst auf eine fehlende Mahnung durch die seines Erachtens zuständige Stelle, dann auf ein von ihm eingeleitetes Erinnerungsverfahren und nach dessen erfolglosem Abschluss auf die Möglichkeit einer Niederschlagung der Forderung berufen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sofern der Antragsteller nicht nach § 8 JBeitrG im Wege der Kostenerinnerung geltend zu machende Einwendungen gegen die Vollstreckung erheben möchte müsste er sich an das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 764 Abs. 1 und 2 ZPO zuständige Amtsgericht ‒ Vollstreckungsgericht ‒ Köln wenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).