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Beschluss

6 B 1683/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0213.6B1683.18.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Stadtamtfrau, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Beförderungs-stelle „Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte“ (BesGr. A 12) begehrt.

Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten.

Bricht der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er entschieden hat, die Stelle nicht mehr zu besetzen, ist die gerichtliche Kontrolle regel-mäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Stadtamtfrau, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens für eine Beförderungs-stelle „Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte“ (BesGr. A 12) begehrt. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten. Bricht der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er entschieden hat, die Stelle nicht mehr zu besetzen, ist die gerichtliche Kontrolle regel-mäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Ausschreibung vom 9. März 2017 begonnene Stellenbesetzungsverfahren für die Planstelle 00/0260 „Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte“ in der Gleichstellungsstelle (BesGr. A 12) mit dem bestehenden Bewerberkreis und auf der Grundlage der Stellenausschreibung (Bewerbungsfrist 31. März 2017) fortzusetzen. Die Antragstellerin habe jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Abbruchmitteilung vom 21. August 2018 entspreche den formellen Anforderungen. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei ausreichend dokumentiert und die Antragstellerin hinreichend darüber informiert worden. Der Abbruch sei auch materiell rechtmäßig. Denn der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers erlösche, wenn sich der Dienstherr entschließe, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle abzubrechen und diese nicht mehr zu besetzen. Unter welchen Umständen ein Personalbedarf für eine Stelle als weggefallen einzuschätzen sei, werde durch eine wertende Entscheidung des Dienstherrn bestimmt, die dessen weitem, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen unterfalle. Die Abbruchentscheidung sei weder willkürlich noch rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin habe eine objektive Begründung für ihre Entscheidung angeführt, die Stelle künftig nicht mehr zu besetzen. Danach sei bei der Stellenplanung und Aufgabenverteilung die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Schutz der geschlechtlichen Identität zu berücksichtigen, ebenso die Schaffung eines Ansprechpartners für Gleichbehandlungsfragen. Angesichts der damit einhergegangenen Streichung und Verlagerung von Aufgaben sei nichts Hinreichendes dafür ersichtlich, dass die Gründe nur vorgeschoben und der Abbruch allein dazu gedient habe, die Stellenbesetzung mit der Antragstellerin zu verhindern. Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Entscheidung vom 21. August 2018 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn unterliegt. Denn die Antragsgegnerin hat sich entschlossen, den Dienstposten nicht mehr zu besetzen. Eine Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG besteht in einem solchen Fall nicht. Insbesondere vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG keine Ansprüche auf Schaffung oder Aufrechterhaltung von Beförderungsdienstposten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 40, und OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, IÖD 2018, 136 = juris Rn. 11 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung weiter zurecht zugrunde gelegt, dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen - wie hier - im Organisationsermessen des Dienstherrn stehenden Abbruchentscheidung regelmäßig darauf beschränkt ist zu prüfen, ob diese sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 6 B 355/18 -, a. a. O. Rn. 11 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Eine Überschreitung, also eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Ausübung des dem Dienstherrn danach zustehenden weiten Organisationsermessens ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht anzunehmen. Nicht zum Erfolg führt der Einwand der Antragstellerin, die beabsichtigte Übertragung der Aufgaben der streitgegenständlichen ehemaligen Planstelle „00/0260 Sachbearbeitung Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte“ auf die Inhaberin der Planstelle „00/0282 Sachbearbeitung Kompetenzzentrum und Beruf“ (Frau T. ) sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, insbesondere dem Gesundheitsschutz nicht vereinbar, weil dies zu einer Überlastung dieser Mitarbeiterin führe. Der Zuschnitt von Dienstosten bzw. die Verteilung der zu bewältigenden Aufgaben, einschließlich der Einschätzung von deren Umfang und Schwierigkeitsgrad, liegt ebenfalls im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 ‑ 6 B 403/17 ‑, NVwZ-RR 2017, 924 = juris Rn. 25 ff . Es ist bereits fraglich, ob eine (unterstellte) Fürsorgepflichtverletzung gegenüber Dritten durch die Zuweisung von (Teil-)Aufgaben einer weggefallenen Stelle zugleich die Missbräuchlichkeit der betreffenden Abbruchentscheidung nach sich zieht bzw. sonst eine vom übergangenen Bewerber rügefähige willkürliche Ausübung der Organisationsgewalt durch den Dienstherrn im Rahmen einer Stellenstreichung bedeutet. Dies bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, da die Beschwerde schon keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fürsorgepflichtwidrigen Überlastungssituation anderer Bediensteter durch die Verteilung der ursprünglich der weggefallenen Stelle zugeordneten Aufgaben benennt. Sie schließt dies allein daraus, dass die streitgegenständliche Stelle als Vollzeitstelle ausgeschrieben war. Offen bleibt die bisherige Belastungssituation der Inhaberin der Stelle „00/0282“, die die Aufgaben (teilweise) übernehmen soll. Insbesondere aber lässt die Beschwerde außer Acht, dass an diese lediglich die Aufgaben „der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten“ übertragen werden sollen. Die Aufgabenbeschreibung der Stellenausschreibung vom 9. März 2019 für die Stelle 00/0260 sah neben dieser Stellvertretung indessen noch eine Reihe weiterer Aufgaben vor, wie u.a. etwa die Umsetzung der Beteiligungsrechte nach LGG und GO, die der Haushaltsangelegenheiten der Gleichstellungsstelle, die Beantragung und Abrechnung von Projektfördermitteln, die Beratung von Kolleginnen und Kollegen sowie Bürgerinnen und Bürgern zu gleichstellungsrelevanten Fragen sowie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Diese sollen - wie sich aus der Organisationsverfügung der Antragstellerin vom 20. August 2018 ergibt - in erheblichem Umfang einer neu zu schaffenden Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 „Gender und Diversity“ zugewiesen werden. Das für diese neue Stelle ausgearbeitete Aufgabenprofil umfasst nämlich - neben weiteren Aufgaben - u.a. die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des LGG und des AGG, die Beratung für von Diskriminierung Betroffenen, die Pflege des Internetauftritts und Erstellung von Informationsmaterialien, Haushaltsangelegenheiten, die Akquise von Fördermitteln, die Beratung von Kolleginnen und Kollegen sowie Bürgerinnen und Bürgern zu gleichstellungs- und diskriminierungsrelevanten Fragen. Soweit die Beschwerde ferner geltend macht, die ursprünglich für die Planstelle 00/0260 vorgesehene Frau O. sei organisatorisch und räumlich immer noch in die Gleichstellungsstelle integriert, ändert dies nichts daran, dass die fragliche Stelle weggefallen ist, und macht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln des Dienstherrn beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erkennbar. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die in der Organisationsverfügung vom 20. August 2018 benannte neue Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 bislang nicht ausgeschrieben worden sei. Allein dies lässt den Wegfall der streitgegenständlichen Stelle bzw. den Abbruch des zugehörigen Stellenbesetzungsverfahrens nicht willkürlich oder sonst missbräuchlich erscheinen. Nicht durchgreifend ist schließlich der Hinweis, die Neuorganisation der Stellen sei (lediglich) deswegen angestrengt worden, weil die Antragsgegnerin die Abarbeitung der Beurteilungsfehler und Beurteilungsaufhebungsfehler gegenüber der Antragstellerin als zu zeitintensiv bzw. nicht erfolgversprechend eingeschätzt habe. Zutreffend ist, dass in einer Verfügung des Fachbereichs Personal der Antragsgegnerin vom 21. August 2018 entsprechende Erwägungen zu den „Heilungsmöglichkeiten“ angestellt werden. Diese werden jedoch lediglich erläuternd vorangestellt und nicht als (allein) ausschlaggebend für die angestrebten organisatorischen Änderungen angeführt. Dafür wird vielmehr ausdrücklich auf die „in der Zwischenzeit“ aufgetretenen „neuen organisatorischen Überlegungen für den Bereich Gleichstellungsstelle“ abgestellt, die danach auch im einzelnen benannt werden. Im Übrigen dürfte aber auch eine Umverteilung von ursprünglich einer bestimmten Beförderungsstelle zugeordneten Aufgaben (unter Wegfall der Stelle) selbst dann auf keine grundsätzlichen Bedenken stoßen und nicht missbräuchlich sein, wenn diese (nur) deswegen erfolgt, weil sich das zugehörige Auswahlverfahren aus der Sicht des Dienstherrn nicht mehr in einem zeitlich vertretbaren Rahmen rechtmäßig zu Ende führen lässt. Insbesondere folgt daraus kein hinreichender Anhalt dafür, dass dieser Weg gewählt wurde, um eine Stellenvergabe an die Antragstellerin auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).